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Urteil

8 A 10854/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0702.8A10854.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde in Bezug auf die Änderung der Weinbergsrolle. (Rn.34) 2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Umbenennung einer Lage nach § 13 Abs 1 Buchst c Alt 2 WeinLaG (juris: WeinLaG RP) setzt die substantiierte Darlegung von wesentlichen Veränderungen in der Absatzstruktur voraus. (Rn.39) 3. Die Umbenennung der bisher unter Schwarze Katz in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in Zeller Schwarze Katz ist nicht zulässig, weil diese Bezeichnung vor dem Hintergrund der Regeln des § 39 WeinV (juris: WeinV 1995) geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf das Vorliegen einer Einzellage in die Irre zu führen. (Rn.41) 4. Zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 13 WeinLaG (juris: WeinLaG RP). (Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde in Bezug auf die Änderung der Weinbergsrolle. (Rn.34) 2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Umbenennung einer Lage nach § 13 Abs 1 Buchst c Alt 2 WeinLaG (juris: WeinLaG RP) setzt die substantiierte Darlegung von wesentlichen Veränderungen in der Absatzstruktur voraus. (Rn.39) 3. Die Umbenennung der bisher unter Schwarze Katz in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in Zeller Schwarze Katz ist nicht zulässig, weil diese Bezeichnung vor dem Hintergrund der Regeln des § 39 WeinV (juris: WeinV 1995) geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf das Vorliegen einer Einzellage in die Irre zu führen. (Rn.41) 4. Zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 13 WeinLaG (juris: WeinLaG RP). (Rn.43) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umbenennung der mit der Bezeichnung "Schwarze Katz" in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in "Zeller Schwarze Katz". Auch dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag ist nicht stattzugeben. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtordnung – VwGO – zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Klagebefugnis. Nach einer früheren Entscheidung des seinerzeit zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. August 1979 – 7 A 80/77, AS 15, 261) war eine solche für eine klagende Gemeinde zwar nicht anzuerkennen, da die Eintragung der Lagefestsetzung nicht ihren Rechtskreis berühre, sondern nur den der Winzer, die in den betreffenden Gemarkungsteilen Rebflächen besäßen. Da die Bildung von Lagen keine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern Gegenstand hoheitlicher Tätigkeit sei, könne die Gemeinde keine eigenen Rechte geltend machen. Nach Auffassung des Senats steht diese Argumentation jedoch im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 WeinLaG, der für Streitigkeiten über die Eintragung der Lagen ausdrücklich den Verwaltungsgerichtsweg eröffnet. In dem vorgenannten Urteil hat das Gericht diesbezüglich nur festgestellt, dass die Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges in der Vorschrift lediglich bedeute, dass dieser gegeben sei, die einzelnen Klagevoraussetzungen wie die Klagebefugnis aber separat zu prüfen seien. Nach dieser Auffassung stünde der Rechtsweg dann nur den beteiligten Winzern offen. Eine so heterogene Klägergemeinschaft liefe nach Ansicht des Senats jedoch der Intention des im Weinlagengesetz geregelten Verfahrens zuwider, nach dem die Gemeinde gerade dafür zuständig ist, den Antrag auf die Lageeintragung (bzw. -änderung) zu stellen und zu diesem Zweck die – nicht bindenden – Vorschläge der beteiligten Winzer zu sammeln. Damit kommt ihr die Aufgabe zu, die Einzelinteressen im behördlichen Verfahren zu bündeln und den Antrag inhaltlich zu gestalten. Der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke der Verfahrensvereinfachung entfaltet nur dann effektive Geltung, wenn er auf das sich anschließende gerichtliche Verfahren übertragen wird und die Gemeinde dort folglich eigene Rechte geltend machen kann (vgl. auch schon OVG RP; Urteil vom 26. Juni 1973 – 1 B 41/73 –, AS 13, 260). Im Übrigen hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren den Antrag der Klägerin mit einem formellen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid abgelehnt, sodass ihre Klagebefugnis bereits aus ihrer Stellung als Adressatin eines ablehnenden – und damit belastenden – Verwaltungsakts folgt. II. Die Klage ist jedoch in ihrem Hauptantrag nicht begründet, da der Klägerin weder unmittelbar aus § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG, noch auf der Grundlage einer analogen Anwendung der Vorschrift ein Anspruch auf Änderung des Namens der Großlage "Schwarze Katz" in "Zeller Schwarze Katz" zusteht. 1. Die Klägerin begehrt die Umbenennung der Großlage, weil die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" ab dem Erntejahrgang 2026 nicht mehr dem geltenden Weinbezeichnungsrecht entspricht. Durch die von der EU eingeleitete Weinrechtsreform ist ein Übergang vom germanischen Modell (Einteilung nach gewachsener Qualität/Mostgewicht – "Qualität im Glase") zum romanischen Herkunftsprinzip getreu dem Grundsatz "je enger die Herkunft, desto höher die Qualität" erfolgt. Die nun geltende Herkunftspyramide hat als Basis den "Deutschen Wein". Auf ihrer zweiten Stufe finden sich die Weine mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A.), die in Deutschland auch weiter als "Landwein" bezeichnet werden können. An der Spitze liegen die Qualitäts- oder Prädikatsweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung. Diese oberste Kategorie unterteilt sich in eine weitere vierstufige Herkunftspyramide, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stellt. Sie beginnt mit Weinen, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Auf der nächsten Stufe stehen Weine aus Bereichen oder Großlagen, die nach dem neuen Recht mit dem Begriff "Region" gekennzeichnet werden müssen. Darüber stehen die Ortsweine, die Spitze der Herkunftspyramide bilden dann die Lageweine. Die "Schwarze Katz" ist eine nach § 1 Abs. 1 lit a) WeinLaG unter diesem Begriff eingetragene Großlage (Zusammenfassung von Flächen), sodass ab dem Erntejahrgang 2026 dem Lagenamen die Bezeichnung "Region" voranzustellen ist (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV).Die Verpflichtung nach dieser Vorschrift gilt ausnahmslos, auch wenn ein Wein aus einer Großlage stammt, die sich über das Gebiet nur einer Gemeinde erstreckt, wie es bei der Großlage "Schwarze Katz" der Fall ist. § 39 WeinV sieht für diesen Fall keine Ausnahme von der Kennzeichnungsverpflichtung vor (Boch, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, WeinV § 39, Rn. 26). Zukünftig müssen die Weine aus der Großlage daher mit "Region Schwarze Katz" bezeichnet werden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinV darf zusätzlich der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nur verwendet werden, wenn die Trauben einen bestimmten Mindestreifegrad bzw. die Erzeugnisse eine bestimmte Mindestqualität aufweisen. Um eine Verwechslung mit einer Einzellage zu vermeiden, darf die Beifügung des Gemeindenamens die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV vorgeschriebene Wortkombination "Region Schwarze Katz" nicht unterbrechen, so dass sich als nach neuem Recht zulässige Bezeichnung "Zell Region Schwarze Katz" ergibt. Die begehrte Änderung des Langenamens würde hingegen ermöglichen, den Wein mit der Bezeichnung "Region Zeller Schwarze Katz" in den Verkehr zu bringen. 2. Die nach § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des Lagenamens sind jedoch nicht erfüllt. Weder ist die Umbenennung aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Absatzstruktur erforderlich (a.), noch handelt es sich bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" nach der geltenden Rechtslage um einen eintragungsfähigen Lagenamen (b.). a. Grundsätzlich besteht kein Anspruch von einzelnen Eigentümern und Nutzungsberechtigten auf einen bestimmten Lagenamen, dessen Erhaltung oder Änderung (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 B 79/86 –, BeckRS LMRR 1986, 66). Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. VI/1558, S. 8) soll die Weinbergsrolle nach Inkrafttreten des Weingesetzes nur in besonders wichtigen Fällen geändert werden können, um eine möglichst große Kontinuität im geographischen Bezeichnungsrecht und Rechtssicherheit im Warenverkehr zu gewährleisten. Daher sollen nur schwerwiegende Gründe eine Umbenennung der Lagenbereiche rechtfertigen. aa. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten wesentlichen Veränderungen in der Absatzstruktur (§ 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG) sind aber nach wie vor auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen beziehen sich lediglich auf den Anteil des unter der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" vermarkteten Weines an der Gesamterntemenge aus der Stadt Zell. Eine Veränderung der Absatzstruktur in Form von konkreten Absatzeinbußen oder -schwierigkeiten ist dadurch in keiner Weise belegt, so dass für den Senat auch keine Veranlassung besteht, weitere Absatzdaten zu ermitteln. Auch die mit dem Vertrieb des Weines befassten Kellereien äußern nur Erwartungen und Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung der Absatzstruktur, was angesichts des klaren Wortlauts des § 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG nicht ausreicht, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Darüber hinaus ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, ob die – internationalen – Abnehmerkreise vom Kauf des Weines Abstand nehmen würden, weil dieser nicht mehr die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz", sondern "Zell Region Schwarze Katz" trägt, da die – häufig auch auf dem Etikett bebilderte – Kernbezeichnung "Schwarze Katz" für den Käufer immer noch erkennbar ist. bb. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG voraus, dass die Veränderung der Absatzstruktur die Umbenennung "erfordert". Angesichts des vom Gesetzgeber so vorgesehenen Ausnahmecharakters der Vorschrift kann die Umbenennung der Lage daher nur erforderlich sein, wenn der von der Klägerin befürchteten Veränderung nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die Gesetzesänderung, die zu der von der Klägerin abgelehnten Veränderung des Weinbezeichnungsrechts führt, ist bereits im Jahr 2021 erfolgt. Der Weinwirtschaft wurde eine großzügige Übergangsfrist gewährt, indem die Änderungen erst ab dem Erntejahrgang 2026 verbindliche Geltung beanspruchen. Diese fünfjährige Übergangsfrist sollte unter anderem die Vorbereitung auf die neue Rechtssituation erleichtern und hätte von der Klägerin, den Winzern und den anderen am Vertrieb des Weines beteiligten Akteuren für Werbemaßnahmen und eine Anpassung des örtlichen Marketingkonzepts genutzt werden können. Darüber hinaus kann beantragt werden, die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" als geschützte Ursprungsbezeichnung eintragen zu lassen. Nach Art. 103 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – VO (EU) 2024/1143 – dürfen geografische Angaben, die in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde. Unter "geografische Angaben" im Sinne dieser Vorschriften fallen u.a. geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein (s. Art. 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1143). Unter einer Ursprungsbezeichnung ist gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1308/2013 ein Name, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Art. 92 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 – hier Wein – verwendet wird, zu verstehen. Die entsprechenden geschützten Ursprungsangaben werden nach Durchlaufen eines in Art. 9 ff. VO (EU) 2024/1143 geregelten Eintragungsverfahrens in einem öffentlich zugänglichen Register der Kommission (Art. 22 VO (EU) 2024/1143) erfasst. Der Möglichkeit, ein solches Eintragungsverfahren zu initiieren, kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass es sich um ein aufwändiges Verfahren handele und zudem nicht feststehe, dass eine Anerkennung der Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung mit Sicherheit erfolgen werde. Abgesehen von der Einschätzung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Eintragungsverfahren wahrscheinlich erfolgreich verlaufen würde, hätte im Zeitraum seit Beginn des streitgegenständlichen Verfahrens – in Gang gesetzt mit dem Antrag der Klägerin im Dezember 2021 – zumindest die Vorabklärung bei der im nationalen Verfahren vorgeschalteten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erfolgen können, ob die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" als geschützte Ursprungsbezeichnung eintragungsfähig ist. Die Klägerin hat daher nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, einer – unterstellt gegebenen – wesentlichen Veränderung der Absatzstruktur entgegenzuwirken, genutzt, so dass es auch an der Erforderlichkeit im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG für die Änderung der Weinbergsrolle fehlt. b. Des Weiteren ist die Umbenennung einer Lage nur dann zulässig, wenn es sich bei der begehrten Neubezeichnung um einen eintragungsfähigen Lagenamen handelt. Die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" ist jedoch kein nach § 2 Abs. 2 WeinLaG eintragungsfähiger Lagename, da nach § 8 Abs. 3 WeinLaG anstößige oder irreführende Namen nicht eintragungsfähig sind. Denn nach den Maßgaben des (neu) geltenden Weinbezeichnungsrechts ist der Name "Zeller Schwarze Katz" geeignet, den Verbraucher über die Herkunft des Weines in die Irre zu führen. Die nach dem Begehren der Klägerin umbenannte Großlage wäre nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV dann mit "Region Zeller Schwarze Katz" zu bezeichnen. Damit wären der Begriff "Region" und der Gemeindename ebenso nebeneinandergestellt wie der Gemeindename und der Lagename. Da aber laut § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) WeinV bei der Bezeichnung von Einzellagen der Gemeindename verpflichtend unmittelbar voranzustellen oder anzufügen ist, kann der Verbraucher ausgehend von der so gefassten Bezeichnung nicht mehr klar zuordnen, ob es sich bei der genannten Lage um eine Großlage oder eine Einzellage handelt. Dabei ist unerheblich, dass die – bereits vor der Rechtsänderung 2021 bestehende – Verpflichtung, einer Einzellage immer einen Gemeindenamen beizufügen, in Rheinland-Pfalz nicht immer beachtet und dies nach Aussage des Beklagten auch geduldet wurde. Mit dem neuen auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Weinbezeichnungsrecht ist ein Paradigmenwechsel dergestalt erfolgt, dass der Herkunft des Weines die entscheidende Bedeutung für das Qualitätsurteil beigemessen wird und nicht mehr der "Qualität im Glase". Dieser Paradigmenwechsel spiegelt sich aber auch in der Verkehrsauffassung wider. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung, also die Auffassung der jeweils betroffenen Verkehrskreise über Bedeutung und Aussagewert einer Werbung oder Aufmachung an. Bei Weinbauerzeugnissen ist dies der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Weinkonsument (Bock, in: Koch/Eichele, Weinrechtsportal, abgerufen Mai 2025, Schlagwort "Irreführungsverbot", Anm. 5.3.2 m.w.N.). Gerade der informierte Weinkonsument darf und muss zukünftig mit dem neuen Recht vom Herkunftsprinzip ausgehen und ist darauf angewiesen, dass die Weinbezeichnung auch den neuen Regelungen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verwaltungspraxis, die die Bezeichnung von Einzellagen ohne Beifügung eines Gemeindenamens dulden würde, mit der neuen Rechtslage nicht mehr zu vereinbaren (Art. 20 Abs. 3 GG). Um eine Irreführung zu vermeiden, kann sich die Großlage "Schwarze Katz" daher des Gemeindenamens nur in der nach § 39 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 WeinV vorgeschriebenen Weise bedienen, nämlich außerhalb des zusammenhängenden Begriffs "Region Schwarze Katz" und unter Beachtung der Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WeinV. Ein Lagename, der diese Zuordnung unterläuft, verstößt gegen § 8 Abs. 3 WeinLaG und ist daher nicht eintragungsfähig. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" um einen "herkömmlichen" Lagenamen im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 WeinLaG und § 29 Abs. 2 Satz 1 WeinV handele. Auch wenn die Benutzung der Marke "Zeller Schwarze Katz" im Verkehr, auch außerhalb der Vermarktung von Weinerzeugnissen, lokal geläufig ist, ist als "herkömmlicher" Lagename bei der Ersteintragung nur die Bezeichnung "Schwarze Katz" eingetragen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch dem Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz vom 21. Oktober 1971 diesbezüglich keine andere Einschätzung zu entnehmen. Auch nach damaliger Rechtslage sah das Ministerium keine Veranlassung, die Großlage mit einem den Ortsnamen enthaltenden Namen einzutragen, sondern hat auf die – damals – geltende Rechtslage zur Beifügung von Ortsnamen verwiesen. Damit wird deutlich, dass die Eintragung des Lagenamens "Schwarze Katz" als herkömmlich angesehen wurde und sich die Beifügung eines Ortsnamens nach der jeweilig geltenden Rechtslage bestimmen sollte. Im Übrigen gilt auch für eine "herkömmliche" Bezeichnung, dass sie nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet sein darf (§ 22b Abs. 2 WeinG bzw. Art. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.Vm. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission [ABl. L 304 S. 18]). Dies wäre aber bei der Eintragung des Namens "Zeller Schwarze Katz" für die Großlage aus den oben unter a. dargelegten Gründen der Fall. Aus denselben Gründen geht der Verweis der Klägerin auf § 29 Abs. 2 Satz 2 WeinV ebenfalls inhaltlich ins Leere, da auch nach dieser Vorschrift die Lagebezeichnung die Interessen des Verbrauchers nicht beeinträchtigen darf. 3. Die Klägerin kann einen Anspruch auf die Umbenennung der Lage auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG herleiten. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, bedarf einer besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N.). Die entsprechende Anwendung einer Regelung setzt darüber hinaus eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus, die die Annahme erlaubt, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf die nicht erfassten Fälle erstreckt hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 3 C 3.23 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht festgestellt hat, ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Änderung der Weinbergsrolle eng fassen wollte. Deshalb hat er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Änderung in § 13 WeinLaG abschließend geregelt und gerade nicht (nur) die Erwartung oder Befürchtung einer Veränderung der Absatzstruktur genügen lassen. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, der Zweck des Weinlagengesetzes sei ausschließlich die Unterstützung der Vermarktungsinteressen der Winzer. Neben diesem Zweck ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch der "Wahrheitsgehalt" der Lagebezeichnungen erhöht werden soll (LT-Drs. VI/1558, S. 7). Damit wird deutlich, dass das Weinlagengesetz nicht nur wirtschaftlichen Interessen, sondern auch dem Verbraucherschutz zu dienen bestimmt ist.Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist bei der Benutzung geografischer Herkunftsangaben nämlich grundsätzlich nicht das Schutzbedürfnis der Herkunftsbezeichnung selbst, sondern die Lauterkeit des geschäftlichen Verkehrs im Interesse der Allgemeinheit. Ruf und Werbekraft eines Lagenamens hängen weniger von der individuellen Leistung der Hersteller ab, sondern von objektiven, standortbezogenen Faktoren. Schutzberechtigt ist daher die Gesamtheit der Eigentümer und Nutzungsberechtigten innerhalb der betreffenden Lage. Dieser Schutz ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung von Weinlagen einschließlich ihrer Namensgebung in den Vorschriften des Weinrechts abschließend geregelt (s. auch OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1986, a.a.O), sodass für eine analoge Anwendung kein Raum bleibt. Eine planwidrige Regelungslücke ist auch nicht aufgrund der geänderten Rechtslage im Weinbezeichnungsrecht entstanden. Die letzte Änderung des § 13 WeinLaG erfolgte mit Gesetz vom 20. Dezember 2024 (Artikel 66 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [GVBl. S. 473]) und daher bereits unter dem Eindruck der geänderten Rechtslage. Der Landesgesetzgeber hat jedoch offensichtlich keine Veranlassung oder gar Notwendigkeit gesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen dahingehend zu ergänzen, dass auch die Auswirkungen des neuen Weinbezeichnungsrechts eine Änderung der Weinbergsrolle rechtfertigen können, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ins Leere geht. Im Übrigen scheitert eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG zuletzt daran, dass es sich bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" nicht um einen eintragungsfähigen Lagenamen handelt (s.o. unter 2. b.). III. Aus den vorstehenden Erwägungen kann die Klägerin auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Änderung der Lagebezeichnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Daher bleibt auch ihr Hilfsantrag ohne Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Klägerin begehrt die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2024 und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. Juli 2023, mit dem dieser ihren Antrag, die mit der Bezeichnung "Schwarze Katz" in die Weinbergsrolle eingetragene Lage in "Zeller Schwarze Katz" umzubenennen, abgelehnt hat. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Umbenennung der mit der Bezeichnung "Schwarze Katz" in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in "Zeller Schwarze Katz". Zur Begründung ihres Antrags brachte sie vor, wegen der Novellierung des Weingesetzes und der damit einhergehenden Änderung des Weinbezeichnungsrechts sei die Umbenennung erforderlich, da der etablierte Name "Zeller Schwarze Katz" sonst nicht weiterverwendet werden könne. Aufgrund der für Weine ab dem Erntejahrgang 2026 gebotenen Bezeichnung "Region Schwarze Katz" befürchte sie wirtschaftliche Nachteile, bei der von ihr beantragten Änderung des Lagenamens in der Weinbergsrolle könne man dagegen die Bezeichnung "Region Zeller Schwarze Katz" verwenden. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Klägerin mit, sie befürworte die Namensänderung nicht. Die Änderungen in der Absatzstruktur würden von der Klägerin nur vermutet, seien aber nicht zwingend. Im Übrigen verstoße die Umbenennung gegen das neue Weinbezeichnungsrecht, die Kombination von Gemeinde- und Lagenamen führe zu einer Umgehung der mit der Reform des Weinrechts verfolgten Zwecke. Darauf entgegnete die Klägerin, die neue Bezeichnung schrecke Käufer ab und lasse Absatzeinbußen besorgen. Die Umbenennung stelle keinen Verstoß gegen die Weinrechtsreform dar, für den durchschnittlich informierten und interessierten Weinkunden sei anhand der Begrifflichkeit "Region Zeller Schwarze Katz" ersichtlich, dass der Wein aus einer Region stamme und keine Einzellage sei. Der Zusatz des Gemeindenamens habe für den Verbraucher zudem einen Informationswert. Das neue Weinbezeichnungsrecht sehe keine strenge Hierarchie zwischen Einzellage, Großlage und Region vor. Außerdem sei der Begriff "Zeller Schwarze Katz" eine eingetragene Marke, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, wenn diese nicht mehr nutzbar sei. Dem trat der Beklagte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2022 entgegen und erklärte, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung der Großlage seien nicht gegeben. Die wesentliche Änderung der Absatzstruktur werde von der Klägerin unsubstantiiert behauptet. Außerdem sei der Name "Zeller Schwarze Katz" nicht herkömmlich für die Bezeichnung der entsprechenden Großlage. Die Umbenennung entspreche auch nicht der Systematik der neuerdings im Weinrecht verankerten Herkunftspyramide und sei daher verbraucherirreführend. Die Klägerin führte dagegen wiederum an, durch die Änderungen im Weinbezeichnungsrecht werde die bisher im Verkauf gebräuchliche Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" derart verändert, dass Verbraucher im In- und Ausland sie nicht wiedererkennen würden. Außerdem hätten mehrere Weinkellereien bestätigt, dass es zu Umsatzeinbußen kommen würde. Eine Verbindung von Gemeinde- und Lagenamen solle vom Gesetz nicht grundsätzlich verhindert werden. Im Übrigen stelle die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" einen herkömmlichen Lagenamen dar. Mit Bescheid vom 26. Juli 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Am 24. August 2023 hat die Klägerin Klage erhoben und unter Bezug auf ihre bereits vorgebrachten Argumente vorgetragen, schon bei der Ersteintragung habe man die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" in die Weinbergsrolle eintragen lassen wollen. Damals habe der Beklagte aber bestätigt, dass der Begriff "Zeller Schwarze Katz" auch verwendet werden könne, wenn nur "Schwarze Katz" in die Weinbergsrolle eingetragen werde. Mit der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" gehe auch keine Irreführungsgefahr einher, da das Signalwort "Region" vor den Lagenamen gesetzt werden müsse. Das nehme der Verbraucher wahr und könne daher einordnen, dass es sich nicht um eine Einzellage handele. Auch der Gesetzgeber sehe "Region" als ausreichendes Kriterium zur Bestimmung der Herkunft an. Lagebezeichnungen mit Ortsnamen seien außerdem nicht unüblich, z.B. gebe es die Lage "Lindau Bodensee". Die Lage "Schwarze Katz" sei zudem ein Sonderfall, da alle Rebflächen in einer Gemeinde belegen seien. Die maßgebliche Regelung im Weinlagengesetz müsse auf die vorliegende Konstellation zumindest eine analoge Anwendung finden. Aufgrund des nach neuem Recht vorgeschriebenen Namens sei mit Umsatzeinbrüchen zu rechnen, da die Käufer sich über die Änderung der Angabe wundern und in ihrem Kaufverhalten verunsichert würden. Die Neueintragung stimme auch mit dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 Weinlagengesetz – WeinLaG – überein, der bestimme, dass bei Eintragung eines Lagenamens "der herkömmliche Name" als Lagename eingetragen werden solle. Außerdem sei nach dieser Vorschrift der vorgeschlagene Name zu berücksichtigen, wenn er "bisher regelmäßig zur Bezeichnung eines Weines benutzt worden sei und erhebliches Interesse an seiner Fortgeltung" bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, mit dem Schutz der Fortgeltung des Namens würden auch die Marketinginteressen der Winzer vor Ort geschützt. Nach der Ratio des Weinlagengesetzes sollten die Winzer Lagenamen nutzen können, um ihren Absatz zu steigern. Wenn ihnen dies aufgrund einer Rechtsänderung nicht mehr möglich sei, sollten sie das Recht haben, den Lagenamen zu ändern. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2023 zu verpflichten, den Namen der Großlage "Schwarze Katz" in "Zeller Schwarze Katz" zu ändern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Ablehnungsbescheid verwiesen. Ergänzend hat er angeführt, das damalige Schreiben des Ministeriums hinsichtlich der Frage der Lagenameneintragung sei unter Zugrundelegung der damals geltenden Rechtslage verfasst worden. Weiterhin seien wesentliche Veränderungen in der Absatzstruktur nur spekulativ. Der Begriff "Zeller Schwarze Katz" sei geeignet, dem Verbraucher zu suggerieren, es liege eine Einzellage vor. Deshalb sei der Begriff irreführend. Die Bezugnahme auf Beispiele aus anderen Bundesländern sei für die Auslegung des Rechts in Rheinland-Pfalz nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2024 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe weder aus § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG noch aus einer analogen Anwendung der Vorschrift ein Anspruch auf die begehrte Änderung der Lagebezeichnung zu. Anträge auf Änderungen von Lagen und Bereichen seien nach Inkrafttreten des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 nur zulässig, wenn wesentliche Veränderungen in der Absatzstruktur eine Neuabgrenzung und Umbenennung erforderten. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handele. Die Weinbergsrolle solle nach Inkrafttreten des Weingesetzes nur in besonders wichtigen Fällen geändert werden können, um der Kontinuität im geographischen Bezeichnungsrecht und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Seit der Einführung des romanischen Herkunftsprinzips im Weinbezeichnungsrecht sei entscheidend, woher die Trauben stammten. Je enger die Herkunft abzugrenzen sei, desto höhere Qualität werde dem entsprechenden Wein zugeschrieben. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Weinverordnung – WeinV – sei ab dem Erntejahrgang 2026 immer die Bezeichnung "Region" unmittelbar voranzustellen, wenn zur Bezeichnung eines in § 39 Abs. 1 WeinV aufgeführten Erzeugnisses beim Inverkehrbringen der Name eines Bereichs oder einer Großlage verwendet werde. Dies solle für den Verbraucher die Stufe der Herkunftspyramide erkennbar machen. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WeinV erlaube die Verwendung des Namens einer Gemeinde oder eines Ortsteils zur Bezeichnung nur, wenn die Trauben einen bestimmten Mindestreifegrad bzw. die Erzeugnisse eine bestimmte Mindestqualität aufwiesen. Bei einer Einzellage sei die Gemeinde oder der Ort verpflichtend hinzuzufügen (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WeinV). Ein Qualitätswein aus der Lage "Schwarze Katz" müsse daher mit "Region Schwarze Katz" bezeichnet werden. Wenn man den Gemeindenamen Zell hier hinzufügen wolle, so ergebe sich die Bezeichnung "Zell Region Schwarze Katz" oder "Region Schwarze Katz Zell". Mit der begehrten Änderung des Lagenamens könne man hingegen den Begriff "Region Zeller Schwarze Katz" verwenden, was die neuen Regelungen unterliefe, weil nicht deutlich werde, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide – Region oder Einzellage – der Wein zu verorten sei. Dies schaffe Unklarheiten für den Verbraucher, sodass "Zeller Schwarze Katz" kein eintragungsfähiger Lagename sei. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Veränderung der Absatzstrukturen durch den neuen Namen zu erwarten sei. Die Prognose über den Einbruch der Verkaufszahlen sei rein spekulativ. Zudem seien die Absatzwege nicht konkret benannt worden, sodass nicht erkennbar sei, worauf sich der erwartete Einbruch beziehen solle. Die hinreichende Besorgnis diesbezüglich reiche jedenfalls nicht aus, da die Vorschrift eng auszulegen sei.Aufgrund der langen Übergangsfristen bei der Einführung der neuen Bezeichnungen habe man auch Zeit gehabt, den Verbraucher an die neue Bezeichnung zu gewöhnen. Außerdem könne der Ortsname Zell weiterhin für die Bezeichnung des Weines verwendet werden, nur nicht an der gewohnten Stelle. Dabei könne die Klägerin auch nicht als Besonderheit geltend machen, dass das Lagegebiet in ihrem Fall identisch mit dem Gemeindegebiet sei. Die gesetzlichen Vorschriften sähen hinsichtlich der Pflicht zur Voranstellung des Begriffs "Region" keine Ausnahmen vor. Eigentumsrechte an der eingetragenen Marke (Art. 14 Grundgesetz – GG –) könne die Klägerin, die als juristische Person des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträgerin sei, nicht geltend machen. Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG auf den vorliegenden Fall scheide aus, da Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig seien. Außerdem sei keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf die begehrte Umbenennung der Lage zu. Zweck des Weinlagengesetzes sei es "Namen von einer Aussagekraft anzustreben, die die Vermarktung des Weines auch unter veränderten Wettbewerbsbedingungen ermöglichen" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WeinLaG). Dabei solle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WeinLaG ein "herkömmlicher Name" von den Gemeinden als Lagenamen vorgeschlagen werden. Insbesondere solle bei einem Erstantrag ein Name berücksichtigt werden, wenn die Vorschlagenden den "Lagenamen bisher regelmäßig zur Bezeichnung ihres Weines benutzt und erhebliche betriebliche Interessen an seiner Fortgeltung" hätten. Dies mache deutlich, dass nach dem Gesetzeszweck die Lagebezeichnung den Vermarktungsinteressen der Betriebe vor Ort dienen solle. Zu diesem Zweck sei Kontinuität erforderlich, damit der Verbraucher sich an eine Bezeichnung gewöhnen könne. Der Name "Zeller Schwarze Katz" sei insoweit für den Verbraucher etabliert. Die Klägerin habe auch ausreichend dargetan, dass eine Veränderung der Absatzstrukturen durch die nach dem neuen Recht vorgeschriebene Lagebezeichnung zu erwarten sei. Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer seien 2021 insgesamt 289 Partien Wein mit einer Gesamtlitermenge von 913.900 l unter der Lagebezeichnung "Zeller Schwarze Katz" angestellt worden. 2022 seien es 242 Partien mit 778.800 l und 2023 insgesamt 261 Partien mit 778.700 l gewesen. In den letzten fünf Jahren seien also regelmäßig zwischen 750.000 l und 1.000.000 l Wein unter dieser Bezeichnung zur Qualitätsprüfung angestellt worden. Die Großlage habe insgesamt eine Größe von etwa 270 ha, von der bei einem Hektarhöchstertrag von 12.500 l eine Gesamtmenge von 3.375.000 l geerntet werden könne. Ungefähr zwischen einem Drittel und einem Viertel der Gesamterntemenge aus der Stadt Zell werde also unter der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" vermarktet. Die Winzer vor Ort hätten daher großes Interesse an der Erhaltung der Bezeichnung. Da die Erhaltung des Namens angesichts geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen gerade den Vermarktungsinteressen der Winzer diene, sei die Umbenennung vor dem Zweck des Weinlagengesetzes gerechtfertigt. Im Übrigen seien die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Konkretisierung der zu erwartenden Absatzschwierigkeiten zu hoch. Es könne nicht sein, dass die Absatz- und Umsatzeinbußen erst passieren müssten, bevor eine wesentliche Veränderung angenommen werde. Dann seien die Kunden nämlich bereits verloren und der Name habe keine Kontinuität mehr. Wenn die Zahlen der Landwirtschaftskammer als nicht ausreichend erachtet würden, müsse das Gericht im Rahmen des Aufklärungsgrundsatzes aktuellere anfordern. Die beiden von der Klägerin benannten Kellereien vermarkteten ein Drittel des produzierten Weines, wenn sie also die Befürchtung von Absatzschwierigkeiten hegten, sei dies ernst zu nehmen. Die Umbenennung sei auch erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. c) WeinLaG. Ausgehend vom Gesetzeszweck sei eine Anpassung des Lagenamens angezeigt, wenn eine Gesetzesänderung dazu führe, dass eine Vermarktung unter dem eingeführten Namen erschwert werde. Dies sei hier der Fall, weil dem Namen der – bis dato unter dem Namen "Schwarze Katz" in der Weinbergsrolle eingetragenen – Großlage der Begriff "Region" vorangestellt werden müsse, obwohl alle Flächen der Lage im Stadtgebiet der Stadt Zell lägen. Bereits bei der Ersteintragung im Jahr 1971 habe die Lage die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" getragen. Damals habe der Beklagte aber mitgeteilt, es sei nicht nötig, den Gemeindenamen mit in die Weinbergsrolle einzutragen. Jetzt sei die Anpassung allerdings erforderlich, um die Bezeichnung weiterverwenden zu können. Dem stehe das neu eingeführte romanische Herkunftsprinzip auch nicht entgegen. Die engere geographische Angabe nach Art. 120 Abs. 1 lit. g) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671 ff.) – VO (EU) Nr. 1308/2013 – sei nur eine fakultative Angabe. Daher spreche es gerade nicht für eine höhere Qualität des Weins, wenn eine engere geographische Angabe verwendet werde. Auch lasse sich aus § 39 WeinV keine klare Herkunftspyramide ableiten, da bei einer Lage hier gerade nicht ausgeschlossen werde, zugleich den Namen der Gemeinde anzugeben. Der Verordnungsgeber habe mit § 39 WeinV Bereiche und Lagen als solche erkennbar machen wollen, durch den Begriff "Region" solle die Irreführung des Verbrauchers über die Stufe der Herkunftspyramide verhindert werden. Daher reiche der Zusatz "Region" auch aus, um die Stufe der Herkunftspyramide zu definieren. Die begehrte Umbenennung führe auch zu keiner Unklarheit für den Verbraucher, bei der Bezeichnung "Region Zeller Schwarze Katz" sei keine Verwechslung mit einer Einzellage möglich. § 39 Abs. 1 WeinV lege fest, dass die Bezeichnung unmittelbar voranzustellen sei, damit werde deutlich, dass alle Begriffe nach der Bezeichnung "Region" zum Lagenamen gehörten. Die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" sei ein eintragungsfähiger Lagename, sie sei klar und eindeutig und beschreibe eine Lage auf dem Gebiet der Stadt Zell. Es gehe hierbei um den Schutz der Kontinuität der Bezeichnung, die sich über 150 Jahre zurück belegen lasse. Daher könne der Name auch nicht auf "Schwarze Katz" reduziert werden. Das Marketing-Konzept der Stadt und die Winzer arbeiteten durchweg mit dem Begriff "Zeller Schwarze Katz", die Stadthalle heiße so, das Weinfest ebenfalls, verschiedene Themenwanderwege trügen die Bezeichnung sowie ein Brunnen im Zentrum der Stadt. Es gebe eine große zentrale Figur der "Schwarzen Katz" am Ortseingang und jährlich werde ein Stadtwein mit diesem Namen ausgewählt. § 29 Abs. 2 WeinV bestimme, dass als Lagenamen der Name eingetragen werde, der für die Rebflächen herkömmlich sei. Das sei in diesem Fall seit über 150 Jahren "Zeller Schwarze Katz". Es handele sich daher um eine deutsche Herkunftsbezeichnung für Wein, die über eine bloße Herkunftsbezeichnung hinausgehe und überregional bekannt sei. Die Bezeichnung finde sich auch im Anhang 5 Teil C des Weinhandelsabkommens zwischen der EU und den USA aus dem Jahr 2006, sodass der Begriff sogar in den USA als Herkunftsbezeichnung geschützt sei. Nach § 29 Satz 2 WeinV sei es zudem möglich, in begründeten Einzelfällen, wenn Lagen zusammengefasst werden sollten, einen anderen Namen einzutragen "wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis" bestehe und "Interessen der Verbraucher nicht" entgegenstünden. Der Name müsse dabei einen geographischen Bezug aufweisen. Diese Regelung sei bei der Auslegung von § 13 WeinLaG zu berücksichtigen. Bei der in Rede stehenden Lage gehe es um eine "zusammengefasste Lage", nämlich eine Großlage. Es sei dann sogar möglich, einen anderen als den herkömmlichen Namen einzutragen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe. Dies zeige, dass wirtschaftliche Interessen eine große Rolle spielten und dies auch bei der Eintragung der Lage zu berücksichtigen sei. § 29 WeinV sei für den vorliegenden Fall auch einschlägig. § 23 Abs. 1 Weingesetz – WeinG – lege fest, welche kleineren geographischen Einheiten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 S. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung – VO (EU) 2019/33 – bei der Etikettierung deutscher Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe verwendet werden dürften. § 23 Abs. 3 WeinG ermächtige das Bundesministerium, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen für die Eintragung und die Bezeichnung von Lage und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen. Auf Bundesebene werde also bestimmt, welche materiellen Voraussetzungen es für die Eintragung gebe. § 23 Abs. 4 WeinG ermächtige die Landesregierungen, das Verfahren zu regeln, nach dem die Lagen eingetragen würden. Damit könnten die Länder aber nur Näheres über Voraussetzungen und Verfahren für die Eintragung und Löschung der Namen festlegen. Eine Ermächtigung, eigene Voraussetzungen für die Änderung der Lagebezeichnung festzulegen finde sich in der Norm nicht. Also komme es zunächst auf § 29 WeinV an, der nach § 23 Abs. 3 WeinG die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen in der Weinbergsrolle regele. Für diese Sichtweise sprächen auch historische Gesichtspunkte. Das Weinlagengesetz sei aufgrund von § 9 WeinG 1969 erlassen worden. Dort sei in § 9 Abs. 2 Satz 2 bestimmt gewesen, dass als Lagename unter anderem nur ein solcher Name eingetragen werden dürfe, der für die Rebflächen herkömmlich sei. Die Aufgabe der Länder habe nach Absatz 5 der Vorschrift darin bestanden, die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle sowie "das nähere über Eintragung und Löschung" der Lagenamen zu regeln. Damals sei es darum gegangen, die Vielzahl der – vorher nicht oder nur unzureichend geregelten – näheren geographischen Angaben zu reduzieren. Außerdem sei es zu dieser Zeit Ziel der Regelung im Weingesetz gewesen, wirtschaftlichen Bedürfnissen nachzukommen. Es sei darum gegangen, die Namen von Weinbergslagen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Winzer zu regeln. Die Weinrechtsänderung von 2021 habe zwar ihre Rechtsgrundlage in den europäischen Vorgaben, sei aber gerade nicht deren konsequente Umsetzung. Das Unionsrecht kenne die geschützte geographische Ursprungsbezeichnung und die geschützte geographische Angabe (s. Art. 93 VO (EU) Nr. 1308/2013). Dies seien die Einheiten, deren Namen mit einem bestimmten Produkt verbunden seien, sodass eine bestimmte Produktqualität mit einem bestimmten Namen verbunden werde. Mehr sei auf Unionsebene nicht geregelt. Die "näheren geographischen Angaben", seien unionsrechtlich gerade nicht weiter geregelt, wie Art. 120 Abs. 2 g) VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 55 VO (EU) 2019/33 zeigten. Dort finde sich überhaupt nichts dazu, dass eine nähere geographische Angabe etwa nur dann verwendet werden dürfe, wenn der so bezeichnete Wein eine höhere Qualität habe. Wenn dies der Zweck von § 39 WeinV sein solle, seien dies rein nationale Überlegungen. Außerdem gebe es Inkonsistenzen bei der Angabe von Lagen und Bereichen: Das bundesrechtliche Konzept sei offensichtlich gerade nicht so ausgelegt, dass immer dann, wenn ein Gemeindename in einer "näheren geographischen Herkunftsbezeichnung" im Sinne von § 23 WeinG auf dem Etikett auftauche, der Verbraucher stets einen "Ortswein" erwarten könne. Vielmehr traue der Bundesverordnungsgeber den Verbrauchern auch dort zu, dem Zusatz "Region" zu entnehmen, dass es sich gerade nicht um ein Ortswein handele. Es gebe daher keinen Grund, warum der Verbraucher das bei der Angabe "Region Zeller Schwarze Katz" nicht verstehen könne. Bei der begehrten Umbenennung handele es sich auch nicht um einen offenkundigen Umgehungsversuch. Der Beklagte rege selber an, die Klägerin solle einen Antrag auf Eintragung des Namens "Zeller Schwarze Katz" als eine geschützte Ursprungsbezeichnung stellen. Damit räume er ein, dass der Name verwendet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin jedoch erst ein ausgesprochen bürokratisches Eintragungsverfahren für eine geschützte Ursprungsbezeichnung in die Wege leiten müsse, wenn das Ziel auf einem viel einfacheren Weg, nämlich über eine Änderung der Weinbergsrolle, erreicht werden könne. Bei einer Verneinung der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG bestehe aber jedenfalls ein Anspruch auf die Umbenennung auf der Grundlage einer analogen Anwendung der Vorschrift. Die Weinbergsrolle sei im Jahr 1969 eingeführt worden. Durch die Änderungen im Weinrecht aus dem Jahr 2021 sei eine Regelungslücke entstanden, die bei der Einführung noch nicht absehbar gewesen sei. Aus der vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht bemühten Gesetzesbegründung von 1969 lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass es heute keine Regelungslücke geben könne. Damit sei eine Analogie zulässig. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil vom 05.03.2024, Az 5 K 734/23.KO aufzuheben und a) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2023 zu verpflichten, den Namen der Großlage "Schwarze Katz" in "Zeller Schwarze Katz" zu ändern, hilfsweise, b) über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an, § 13 Abs. 1 WeinLaG sei eine Ausnahmevorschrift für wesentliche Veränderungen. In ihrer Argumentation verwechsele die Klägerin die Zielrichtung des Markengesetzes mit der des Weinlagengesetzes. Schützenswert sei lediglich die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit der Lagebezeichnung "Schwarze Katz". Diese werde durch § 39 Abs. 1 WeinV nicht beeinträchtigt. Es sei weder Ziel noch Aufgabe des Weinlagengesetzes, die kommerziellen Interessen der Weinerzeuger und -vermarkter eines Verbandes (der Klägerin) an einer ungehinderten Benutzung ihrer Kollektivmarke ("Zeller Schwarze Katz") zu schützen. Dies sei Aufgabe des Markenrechts, markenrechtliche Vermarktungs- und Absatzinteressen seien jedoch nicht die primären Ziele des Weinlagengesetzes. Die von der Klägerin angeführten Zahlen aus den Jahren 2021 bis 2023 beträfen nur die Menge Wein, die der amtlichen Qualitätsprüfung für Qualitätswein durch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz unterlegen habe. Sie gäben keinen Aufschluss über eine wesentliche Veränderung der Absatzstruktur. Die reine Befürchtung des Absatzrückgangs sei kein tauglicher Änderungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 WeinLaG, hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er auch die Befürchtung in die Vorschrift aufgenommen. Auch sei im vorliegenden Fall § 29 WeinV nicht einschlägig. Für Rheinland-Pfalz gelte § 13 WeinLaG und dessen tatbestandliche Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG sei als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen und an sich nicht analogiefähig. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ergebe sich eindeutig keine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe damals nämlich gerade die aus der Weinmarktpolitik und Weinrechtsharmonisierung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erwarteten Auswirkungen auf den Weinabsatz im Blick gehabt. Die am 8. Mai 2021 in Kraft getretene Änderung der Weinverordnung sei gerade die konsequente Umsetzung des romanischen Bezeichnungsrechts, eine Änderung des Weinlagennamens sei ein eindeutiger Versuch, die Intention des § 39 WeinV zu umgehen. Der Name "Zeller Schwarze Katz" sei ohnehin kein eintragungsfähiger Lagename, da die Verwendung von Gemeindenamen zur Bezeichnung von Lagen in Rheinland-Pfalz nicht üblich und daher nicht herkömmlich sei. Von den in Rheinland-Pfalz existierenden 83 Großlagen und über 1.600 Einzellagen trage lediglich eine Einzellage einen Gemeindenamen, nämlich die Lage "Binger Berg". Daran ändere weder das Marketingkonzept der Stadt Zell noch die Erwähnung des Namens im Weinhandelsabkommen zwischen der EU und den USA etwas. Außerdem bleibe es der Klägerin unbenommen, die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" als geschützte Ursprungsbezeichnung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eintragen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.