Urteil
8 K 557/23
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:1030.8K557.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Zurückstellungsbescheid des Beklagten. Er ist Gebietsverbandvorsitzender West der Kleinpartei „U.“, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Der Kläger schloss am 14. Dezember 2021 mit dem Eigentümer der Grundstücke G01, G02 und G03, Herrn E., vor dem Notar I. in W. einen notariellen Kaufvertrag, Urkundenrolle Nr. N01, über die Veräußerung der vorgenannten Grundstücke. Das Flurstück G02 ist mit dem Gebäude „K.-straße 5“ bebaut. Es liegt im Bereich der Innenstadt von M. unweit des historischen Marktplatzes und des Rathauses. In der Vergangenheit wurde das im Jahr 1908 laut Bauschein vom 1. Juni 1908 als Wohnhaus mit Laden errichtete Gebäude im Erdgeschoss in verschiedener Weise gewerblich genutzt (1962 Kleinhandel mit Branntwein,1972 bis 1994 Reisebüro, 2007 bis 2008 div. Beratungen, Erfassung von statistischen Daten, 2011 bis 2015 Handel, Vermittlung von Dienstleistungen, Geschäftsstelle der O. und diente in den Obergeschossen der Wohnnutzung. Über die verschiedenen Nutzungsänderungen der gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss liegen – jedenfalls bezogen auf die letzten fünf Jahrzehnte – keine Baugenehmigungsunterlagen vor. Das Flurstück G02 mit dem Gebäude K.-straße 5 liegt nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. N07 der Stadt M. „Stadtmitte“ Teilplan C „K.-straße“, 5. Änderung, vom 29. Juli 1991, der für den maßgeblichen Bereich die Festsetzung „WA“ enthält. Die textliche Festsetzung lautet: „WA Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO Zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO 1. Wohngebäude 2. die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Von den Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind allgemein zugelassen: Ziffer 1: Betriebe des Beherbergungsgewerbes.“ Der Kläger mietete das Gebäude zunächst von dem vorangegangenen Eigentümer Herrn E., an und bewohnt darin eine Wohnung. Eine weitere Wohnung ist vermietet. Das Erdgeschoss wurde als Parteibüro / Kleiderkammer / Tiertafel durch die „U.“ genutzt. Die Stadt M. bat den Beklagten in der Folgezeit um die Überprüfung der Nutzung des Gebäudes „K.-straße 5“ und im Hinblick auf eine Nutzung für Zwecke der „U.“ um bauordnungsrechtliches Einschreiten. Mit E-Mail vom 10. März 2022 teilte der Beklagte der Stadt M. mit, ihm lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine formell und/oder materiell illegale Nutzung des Gebäudes schließen ließen. Aufgrund der dort bekannten Historie sei davon auszugehen, dass das Gebäude bisher regelmäßig eine gewerbliche/geschäftsmäßige Nutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung im Obergeschoss erfahren habe. Er bitte um Verständnis dafür, dass für ihn aktuell keine rechtliche Grundlage bestehe, die ein bauordnungsrechtliches Einschreiten rechtfertige. Am 27. März 2022 teilte die „U.“ auf ihrer Internetseite D. folgendes mit: „Seit gestern ist es offiziell: Ein weiterer Leuchtturm unserer „U.“ hat im Westen unserer Heimat Stellung bezogen und seine Türen geöffnet. Ab sofort sind unsere Aktivisten im Bürger- & Parteibüro in M. anzutreffen. Jeden Freitag von 14:00 bis 20:00 Uhr werden künftig Bürgersprechstunden in der K.-straße 5 stattfinden. Wie schon in V. beheimatet unser Büro wieder eine Kleiderkammer, in der Not geratene Deutsche die Möglichkeit haben, hochwertige Kleidung aller Art auch Kinderspielzeug oder Erstausstattungen für den Nachwuchs kostenlos zu erhalten. Darüber hinaus war auch unsere Tiertafel Teil des Umzugs, sodass auch die geliebten Vierbeiner versorgt werden können. Doch nicht nur von außen ist unsere Partei sichtbar in M. angekommen, sondern auch die Innenräume konnten durch den tatkräftigen Einsatz unserer Mitglieder, der in den vergangenen Wochen des Öfteren erst spät in der Nacht endete, in neuem Glanz erstrahlen… Tatsächlich ist das Anwesen seit Wochen vollvermietet, umfangreiche Bauarbeiten sind im Gange…“ In seiner Sitzung vom 6. April 2022 fasste der der Rat der Stadt M. folgenden Beschluss: „Der Rat der Stadt M. beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt M. Nr. N07 „Stadtmitte“ Teilplan C „K.-straße“, 11. Änderung, Stadtteil M., als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Bausetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BauGB. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Grundstück K.-straße 5, wie aus dem der Vorlage als Anlage beigeführten Übersichtsplan ersichtlich. Konkret handelt es sich um die Flurstücke G04, G03, G06 und G02 der Flur G05 in der Gemarkung M..“ Des Weiteren beschloss der Rat der Stadt M. in seiner Sitzung vom 6. April 2022 die „Satzung der Stadt M. zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts an Flächen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 BauGB an Grundstücken innerhalb konkreter Bereiche in den Stadtteilen G. und M.“. Für die bebauten und unbebauten Grundstücke der in § 2 der Satzung bezeichneten Bereiche steht der Stadt M. nach § 1 danach zur Sicherung der in Betracht gezogenen baulichen Maßnahmen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. Von dem Geltungsbereich dieser Satzung soll nach § 2 Spiegelstrich 4 auch der Bebauungsplan Nr. N07 „Stadtmitte“ Teilplan C „K.-straße“ erfasst sein. Im nachfolgenden Entwurf für den Offenlegungsbeschluss sind die Flurstücke G04, G03 und G02 als Fläche für den Gemeinbedarf mit „Zweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“ gekennzeichnet. In der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses wird unter Nr. 4.1 zu den Zielen und Zwecken der Planung ausgeführt: „Die Ziele und Zwecke der Planung entspringen einem öffentlichen Interesse und dienen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Das Planverfahren wird gemäß § 13a BGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – durchgeführt. Insbesondere der Versorgung der Bevölkerung, worunter auch Flüchtlinge und Asylbegehrende zu zählen sind, mit Wohnraum kommt nach § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB ein besonderes Gewicht zu. Weiterhin sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB die Belange von Flüchtlingen und Asylbegehrenden sowie ihre Unterbringung bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Diese Unterbringung gehört zu den Belangen des Allgemeinwohls. Seit einigen Jahren gibt es einen starken Zustrom von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Deutschland, die seitens der Kommunen angemessen untergebracht werden müssen. Insbesondere die aktuelle Lage und Entwicklung durch den Krieg in der Ukraine hat diese Situation verschärft. So dürfte eine Überprüfung der üblichen Instrumente zur Unterbringung alleine dem Bedarf erkennbar nicht gerecht werden. Alle verfügbaren Optionen zur Unterbringung und letztendlich auch Integration müssen daher einer Prüfung unterzogen werden. Im Rahmen der konkreten Bebauungsplanänderung soll daher ein bestehendes Gebäude in der K.-straße als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie als Ort der Begegnung und Integration genutzt werden. Dieses Gebäude stand teilweise über einen längeren Zeitraum leer. Die Wohnnutzung hat Bestandsschutz, ansonsten erstreckt sich der Bestandsschutz nur auf baurechtlich genehmigte Nutzungen. Die Festsetzung als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“ dient der rechtlichen Absicherung der vorgenannten Nutzung und somit dem Ausschuss andersartiger Anlagen und Einrichtungen. Der Standort in der zentralen Lage von Alt-M. eignet sich insbesondere hinsichtlich einer unkomplizierten Unterstützung und Integration vor Ort und somit zur Teilhabe am öffentlichen Leben...“ Unter Punkt „5.3.1 Fläche für den Gemeinbedarf“ der Begründung wird unter anderem ausgeführt: „Die Bebauungsplanänderung setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“ fest. Unter Flüchtlinge und Asylbegehrende sind Ausländer zu verstehen, die in Deutschland einen Asylantrag im Sinne des AsylVfG gestellt haben oder für deren Unterbringung Bund, Länder und Gemeinden aus sonstigen Gründen Verantwortung tragen. Zu den Flüchtlingen gehören insbesondere die Personen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthalt gewährt wird, und ggf. auch unerlaubt eingereiste Ausländer, für die Unterbringungspflichten bestehen. Nach § 1 Absatz 6 Nr. 13 BauGB sind die Belange von Flüchtlingen und Asylbegehrenden sowie ihre Unterbringung in den Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen. Zu diesen Belangen zählen auch die Integration und Betreuung, die medizinische Versorgung, Schul- und Weiterbildung sowie Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und somit der Teilhabe am öffentlichen Leben. Der Bebauungsplan dient insbesondere der planungsrechtlichen Sicherstellung im öffentlichen Interesse, da ansonsten die Gefahr besteht, dass durch anderweitige Grundstücks- bzw. Gebäudenutzungen vollendete Tatsachen geschaffen werden.“ Den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Satzung der Stadt M. über die Ausübung des Vorkaufsrechts veröffentlichte die Stadt M. aufgrund der Bekanntmachungsanordnung ihres Bürgermeisters vom 14. April 2022 am 21. April 2022 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt M. Nr. N02. Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Beklagte dem Bürgermeister der Stadt M. mit, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliege, weil bereits in den Genehmigungsunterlagen des Gebäudes aus dem Jahr 1908 ein Ladenlokal eingezeichnet gewesen sei. Das Erdgeschoss des Gebäudes sei auch in der Vergangenheit immer wieder gewerblich genutzt worden, ohne dass dies baurechtlich beanstandet worden sei. Unter Einbeziehung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes könne daher die Beantragung einer Nutzungsänderung nicht gefordert werden. Diese Auffassung monierte der Bürgermeister der Stadt M. gegenüber dem Beklagten in einem weiteren Schreiben vom 5. Mai 2022. Dabei verwies er auf Nutzungsänderungen durch die Stadt, die der Beklagte als genehmigungspflichtig ansehe. In der Folgezeit versagte die Stadt M. dem Kläger durch ihren Bürgermeister die Erteilung des beantragten Negativattests und übte mit Bescheid vom 30. Mai 2022 gegenüber Herrn E. das gesetzliche Vorkaufsrecht aus. Dagegen richtet sich der Kläger mit der unter dem Az. 8 K 938/22 anhängigen Klage. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 wies der Beklagte die „U.“ darauf hin, dass die Nutzung des Erdgeschosses als Parteibüro, die Errichtung einer Kleiderkammer und der Tiertafel eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen dürfte, die im Rahmen eines Bauantrages zu berücksichtigen und zu prüfen wäre. Er gab ihr Gelegenheit, bis zum 17. Juni 2022 mitzuteilen, ob ein vollumfänglicher Bauantrag gestellt werden solle. Für den Fall, dass eine Rückäußerung nicht erfolgen solle oder eine Legalisierung nicht angestrebt werde, beabsichtige er, die ungenehmigte Nutzung der Räumlichkeiten wegen formeller Illegalität zu untersagen. Auf den Antrag des Klägers auf Regelung der Vollziehung der Klage 8 K 938/22 gegen den Bescheid vom 30. Mai 2022 stellte das beschließende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 27. Juli 2022 – 8 L 584/22 – wieder her. Die dagegen durch die Stadt M. eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. September 2022 – 2 B 929/22 – zurück. Am 12. August 2022 führten Mitarbeiter des Beklagten mit dem Kläger einen Ortstermin durch, bei dem das Erdgeschoss des Gebäudes „K.-straße 5“ besichtigt wurde. Die tatsächlichen Nutzungen wurden durch den Beklagten in eine Kopie des Grundrisses Erdgeschoss zum ursprünglichen Bauschein eingetragen. Diese stellen sich danach so dar: Die beiden Zimmer rechts und links des Eingangs dienen als Büro, die Küche als Büro und teilweise als Kleiderkammer, der ehemals in den Bauvorlagen als „Wurstküche“ bezeichnete Raum als Kleidertafel/Tiertafel und das weitere hintere Zimmer rechts des Eingangs als Küche/Aufenthalt. Der Flur ist in der Mitte verschlossen. Die Wand zwischen dem Büro links des Eingangs und dem dahinter liegenden Zimmer war beseitigt. In der Folgezeit wandte sich der Bürgermeister der Stadt M. wiederholt mit seiner Auffassung an den Beklagten, wonach die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes „K.-straße 5“ in M. nicht nur formell, sondern auch materiell baurechtswidrig sei. Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2022, die adressiert war an „‚U.‛, vertreten durch den Vorsitzenden ‚Gebietsverband West‛ Herrn R.“, forderte der Beklagte diese Partei und den Kläger auf, ab dem 19. September 2022 das Gebäude „K.-straße 5“ nicht mehr als Parteibüro sowie als Kleiderladen und Tiertafel zu nutzen oder nutzen zu lassen, bis die Rechtmäßigkeit, z.B. durch die Erteilung einer Baugenehmigung, abschließend festgestellt worden sei. Er ordnete nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass diese der Verfügung bis zum genannten Termin nicht oder nicht in vollem Umfange nachkämen, drohte er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Dagegen richtet sich die „U.“ mit der am 26. September 2022 erhobenen Klage 8 K 3250/22. Mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 2022 verkaufte Herr E. die G05, G03, G06 und G02 (Gebäude-und Freifläche, K.-straße 5) zu einem Kaufpreis von 355.000,00 Euro an die Beklagte. Aufgrund der erklärten Auflassung vom 12. Oktober 2022 wurde die Beklagte am 28. November 2022 als Eigentümerin dieser Flurstücke ins Grundbuch eingetragen. Daraufhin beantragte der Kläger beim Landgericht Siegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem er die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs begehrte. Den Antrag wies das Landgericht Siegen. mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 1 O 298/22 – zurück. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 8. Dezember 2022 mit Beschluss vom 23. Februar 2023 – I-22 W 24/22 – auf und beschloss, dass im Grundbuch von M. des Amtsgerichts Siegen G05, G03, G06 und G02 zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an diesen Grundstücken eingetragen wird. Des Weiteren ersuchte es das zuständige Grundbuchamt, die Vormerkung in das Grundbuch einzutragen. Die Anträge des Klägers im Übrigen (Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch und Ersuchen des Grundbuchsamts um Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch) wies es zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Herausgabe von Besitz und Eigentum der Kaufsache Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch werde mit der Auflassungsvormerkung gesichert. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte als öffentliche Verwaltung den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Den Antrag der „U.“ auf Regelung der Vollziehung Klage 8 K 3250/22 gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2022 lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 15. November 2022 – 8 L 987/22 – ab. Einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung dieses Beschlusses lehnte die Kammer mit Beschluss vom 3. Januar 2023 – 8 L 1201/22 – ab. Dagegen wurde keine Beschwerde eingelegt. Die gegen den Beschluss vom 15. November 2022 – 8 L 987/22 – eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. April 2023 – 2 B 1253/22 – zurück. Bereits unter dem 21. September 2022 stellte der Kläger beim Beklagten einen Bauantrag auf Genehmigung der „Nutzungsänderung EG in Bürger- und Parteibüro“ für das Grundstück Gemarkung M. Flur G05 Flurstück G02 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In einer Anlage erläuterte er die aktuellen Nutzungen des Erdgeschosses des Gebäudes K.-straße 5. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 für die Nutzungsänderung „Erdgeschoss in Parteibüro mit sozialer Raum, Kleiderkammer sowie Tiertafel“ die Vorlage weiterer, zur Prüfung und Bearbeitung des Bauantrages erforderlicher Unterlagen an. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem Kläger und dem Beklagten Schriftverkehr, in dem unterschiedliche Auffassungen zu dem Erfordernis weiterer Unterlagen vertreten wurden. Die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Stadt M. beantragte am 1. Dezember 2022 beim Beklagten, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 15 des Baugesetzbuchs (BauGB) bis zum 30. Juni 2023 auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an einem Sachbescheidungsinteresse des Klägers, weil die Genehmigung für diesen ersichtlich nutzlos sei. Sie – die Stadt M. – werde als Eigentümerin des Objekts keine Nutzungen zivilrechtlich/mietrechtlich zulassen und auch keine Umbaumaßnahmen dulden. Die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. N07 “ Stadtmitte“ Teilplan C “K.-straße“ befinde sich derzeit noch im Verfahren. Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung solle demnächst die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgen; anschließend sei der Satzungsbeschluss vorgesehen. Der Beklagte stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags auf Antrag der Stadt M. mit Bescheid vom 27. Januar 2023 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zunächst bis zum 30. Juni 2023 zurück und setzte die Bearbeitung des Bauantrages so lange aus. Zur Begründung führte er aus: Die Stadt M. habe durch wirksamen Ratsbeschluss die 11. Änderung des Bebauungsplanes, jedoch keine entsprechende Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung beschlossen. Werde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben seien, habe die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde gemäß § 15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Diesen Antrag habe die Stadt M. gestellt. Es bestehe ein Bedürfnis zur Sicherung der beabsichtigten Planung, da deren Durchführung bei Zulassung des von dem Kläger beantragten Vorhabens unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert würde. Bei einer Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung, die ein Vorhaben nach § 29 BauGB darstelle, könne die durch die Planänderung angestrebte ausschließliche Nutzung des Gebäudes für soziale Zwecke in Form von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende nur wesentlich erschwert realisiert werden. Da die beantragte Aussetzung bis zum 30. Juni 2023 innerhalb der möglichen Höchstfrist von zwölf Monaten liege, sei sie verhältnismäßig. Es sei aktuell davon auszugehen, dass das Bebauungsplanverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden könne. Er weise darauf hin, dass die Frist auf Antrag der Stadt ab dem Tag der Zustellung des Bescheides auf bis zu zwölf Monate verlängert werden könne. Des Weiteren ordnete der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Daraufhin hat der Kläger am 20. Februar 2023 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Auch wenn sich der Zurückstellungsbescheid inzwischen durch Zeitablauf erledigt habe, weise er das für die Fortführung des Verfahrens erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit auf. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, weil der Zurückstellungsbescheid diskriminierende Wirkung gehabt habe. Der Beklagte sei durch die Stadt M. instrumentalisiert. Diese führe öffentlich einen „Kampf gegen rechts“ gegen die „U.“ auf seine Kosten als Privatperson. Zur Verhinderung der Ansiedlung der „U.“ nutze die Stadt M. nicht nur das bauplanungsrechtliche Instrument des gemeindlichen Vorkaufsrechts, sondern schrecke auch vor einem Missbrauch des Bauplanungsrechts nicht zurück. Durch das kollusive Zusammenwirken der Stadt M. mit dem Beklagten werde er – der Kläger – zum bloßen Objekt staatlichen Handels degradiert. Durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides, die aufgrund des bestehenden Medieninteresses sicherlich thematisiert werde, könnten die nach wie vor bestehenden abträglichen öffentlichen Nachwirkungen, die von dem Missbrauch des Öffentlichen Rechts gegen ihn ausgingen, zumindest in immaterieller Hinsicht kompensiert werden. Des Weiteren beabsichtige er einen Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten. Der Beklagte hafte gesamtschuldnerisch neben der Stadt M., weil er die Rechtswidrigkeit des von der Stadt M. geplanten Aufstellungsbeschlusses und des Rückstellungsantrags erkannt, den Zurückstellungsbescheid aber gleichwohl erlassen habe. Der Zurückstellungsbescheid vom 27. Januar 2023 sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB seien nicht erfüllt gewesen, weil die in § 14 Abs. 1 BauGB geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten. Für den danach notwendigen Aufstellungsbeschluss und dessen Erforderlichkeit seien hinreichend konkrete gemeindliche Vorstellungen über den Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans und ein Plansicherungsbedürfnis notwendig. Das Bedürfnis zur Sicherung der Planung setze voraus, dass die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig seien. Besitze die Gemeinde keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans könne ein Baugesuch nicht zurückgestellt werden. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reiche hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Die im Aufstellungsbeschluss der Stadt M. zutage getretenen konkreten Planungsabsichten seien weder rechtlich, noch tatsächlich verwirklichungsfähig. An der rechtlichen Verwirklichungsfähigkeit fehle es, weil die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung als Anlage für soziale Zwecke mit Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei und mit einer solchen Festsetzung allein die von ihm – dem Kläger – beabsichtigte Nutzung ausgeschlossen werden solle. Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden sei auch in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Schon deshalb bestehe kein Bedürfnis für die Beschränkung der Nutzungsart auf eine Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und den Ausschluss anderer Nutzungsarten. Der Stadt M. sei ausweislich der Vorlage des Bebauungsplanes auch bekannt gewesen, dass die Unterbringung von Flüchtlingen bereits nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation zulässig gewesen sei. Nur der beabsichtigte Ausschluss anderer Nutzungen hätte auf der Grundlage der bestehenden Planung nicht erreicht werden können. Dies habe auch ausdrücklich Eingang in die Planvorlage der Stadt M. gefunden. Die Nutzung als Bürger- und Parteibüro sei aus Sicht des Beklagten ohne den Aufstellungsbeschluss der Stadt M. nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig gewesen. Dass es dieser allein um die Verhinderung dieser Nutzungen gegangen sei, ergebe sich aus deren sonstigem Verhalten. Seit die Stadt M. Kenntnis von dem Erwerb des Anwesens durch ihn – den Kläger – habe, habe diese nichts unversucht gelassen, um den Vollzug des dinglichen Kaufvertrages oder die beabsichtigte Nutzung des Anwesens zu vereiteln oder zu erschweren. Dies habe auch der Beklagte erkannt. Die Obergerichte hätten dies sogar wörtlich festgestellt. Auch fehle es an einer tatsächlichen Verwirklichungsfähigkeit der Planung, weil er – der Kläger – aller Voraussicht nach einen Auflassungsanspruch gegen die Stadt M. habe. Er sei nicht bereit, das Anwesen zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Die bereits genehmigten Nutzungsarten würden durch die Änderung des Bebauungsplanes ohnehin nicht mehr berührt. Wäre von der Stadt M. tatsächlich die Unterbringung von Flüchtlingen und nicht nur die reine Verhinderung anderer Nutzungen auf dem Grundstück K.-straße 5 beabsichtigt gewesen, hätte diese die Änderung des Bebauungsplans räumlich auch auf weitere Grundstücke ausgeweitet. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2023 aufzuheben, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2023 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid erwidert er: Der Zurückstellungsbescheid sei rechtmäßig gewesen. Die hierfür nach § 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben gewesen. Da ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vorliege, seien die formellen Voraussetzungen für die Zurückstellung des Antrages gegeben. Es lägen auch die materiellen Voraussetzungen hierfür vor, weil eine sicherungsfähige Planung bestehe und die Zurückstellung als Mittel ihrer Sicherung erforderlich sei. Die Planung sei ausreichend konkret und lasse den beabsichtigten Inhalt erkennen. Bei Zulassung des beantragten Vorhabens würde die Durchführung der Planung unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert. Es handele sich nicht um eine reine Negativplanung. Der Planung liege ein positives Nutzungskonzept zugrunde, wobei aus den Planunterlagen die positiven planerischen Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans hervorgingen. Diese bestehe aus der ausschließlichen Nutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden sowie als Integration-und Begegnungsstätte. Betreibe die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten Vorhabens, das sie verhindern oder die Ausweitung einer bisher zulässigen Nutzung verhindern wolle, folge hieraus noch keine reine Negativplanung. Es sei zum Zeitpunkt der Zurückstellung irrelevant, ob die beabsichtigte Planung einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Die Planungshoheit der Kommune sei ein grundgesetzlich verankertes Rechtsgut, dessen Sicherstellung die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB diene. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handele, habe er dem Antrag der Stadt stattgeben müssen. Ein Ermessen stehe ihm als Bauaufsichtsbehörde nicht zu. Die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. N07 „Stadtmitte Teilplan C K.-straße“ der Stadt M. sei zwischenzeitlich rechtsverbindlich. Daher habe er die Prüfung des Bauantrags fortgesetzt. Da die geplante Nutzungsänderung dem Bebauungsplan nicht entspreche, habe er den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2023 zu einer geplanten Ablehnung des Bauantrags angehört. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das erkennende Gericht entscheidet mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die im Zeitpunkt ihrer Erhebung gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist inzwischen unzulässig geworden, nachdem sich der angefochtene Zurückstellungsbescheid, der bis zum 30. Juni 2023 befristet war, durch Zeitablauf erledigt hat. Mit dem nunmehr durch den Kläger umgestellten Klageantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und zulässig. Hat sich danach der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Zurückstellungsbescheid hat sich, wie zuvor ausgeführt, durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger weist auch das für die Feststellung erforderliche besondere Feststellungsinteresse auf. Ein Feststellungsinteresse ist nach allgemeiner Ansicht bei den Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, der Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen anzunehmen. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38.12 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 –, juris, Rn. 16-G05; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 28. September 2022 – 8 A 11419/21 –, juris, Rn. 94. Die tatsächlichen Umstände zum Feststellungsinteresse sind vom Kläger vorzutragen. Dabei muss das Vorbringen so substantiiert sein, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 –, juris, Rn. 16 bis 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. September 2022 – 8 A 11419/21 –, juris, Rn. 97 Das vom Kläger geltend gemachte Rehabilitationsinteresse – als ideelles Interesse – ist nach der Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums zufolge grundsätzlich zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt, seine Begründung bzw. die Ablehnung seines Erlasses oder sein Vollzug „bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise“ diskriminierende Wirkung hatten, welche noch andauert, und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann. Vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL. März 2023, § 113 VwGO, Rn. 137. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Der Verwaltungsakt muss außer seiner – erledigten – belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt haben, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dann kann das ideelle Interesse an einer Rehabilitierung, also an der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO, Rn. 119; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 26, 161 = juris. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung haben und – was auch bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts gilt – noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 1976 – I WB 54/74 –, BeckRS 2014, 57530 und vom 4. Oktober 2006 – 6 B 64.06 –, juris. Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch nach Genugtuung; vielmehr muss in Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber etwaigen negativen Nachwirkungen vorhanden sein. Vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO, Rn. 92. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –; BeckRS 2013, 50053. Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44/87 –, juris, oder etwa unter Umständen auch aus der konkreten Art und Weise des Vollzugs, wie sich dies in der Rechtsprechung beispielsweise körperlichen Untersuchung des Betroffenen anlässlich einer Demonstration, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1981 – 4 A 2607/79 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1982, 653, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei dem vom zahlreichen Schaulustigen Versuch einer Abschiebung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 – 1 C N06.N05 –, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1982, 35, oder etwa bei einer polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung, angenommen werden. Vgl. zusammenfassend darstellend: Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Urteil vom 22. Januar 2002 – 2 A 144/01 –, BeckRS 2002, 164234. Eine den vorgenannten Fallkonstellationen vergleichbare Wirkung des Zurückstellungsbescheides oder damit im Zusammenhang stehender Umstände ist hier jedoch bezogen auf den Kläger nicht ersichtlich. Die Zurückstellung des Baugesuchs entfaltete für den Kläger persönlich keine diskriminierende Wirkung. Eine solche ergibt sich weder aus der regelnden Entscheidung des Bescheides selbst, wonach der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in Parteibüro pp. im Hinblick auf das durch die Stadt M. eingeleitete Planänderungsverfahren zurückgestellt worden ist, noch aus der Begründung dieser Zurückstellung. Denn darin wird ausschließlich auf bauplanungsrechtliche Vorschriften Bezug genommen. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Stadt M. den Verkauf des Gebäudes „K.-straße 5“ und die Ansiedelung des Büros der „U.“ zum Anlass für die Aufstellung des Planänderungsbeschlusses genommen hat, auf dem letztlich die Zurückstellungsentscheidung des Beklagten beruht. Selbst wenn das erkennende Gericht es als zutreffend unterstellen würde, dass die Einleitung des Planänderungsverfahren seitens des Rates der Stadt M. nur zu dem Zweck erfolgt wäre, die Ansiedelung der „U.“ in der „K.-straße 5“ zu verhindern, folgte daraus nicht schon eine Diskriminierung des Klägers durch den Zurückstellungsbescheid des Beklagten. Denn der Beklagte war an den Antrag der Stadt M. auf Zurückstellung des Baugesuchs gebunden. Insoweit räumt die gesetzliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Baugenehmigungsbehörde kein Ermessen ein. Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben danach im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Baugenehmigungsbehörde ist an den Antrag der Gemeinde gebunden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 15 liegen nicht vor. Ein Ermessensspielraum steht ihr dabei nicht zu. . Vgl. Mischang in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 15 BauGB, Rn. 3a.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ME 7.17 –, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR) 2017, 1153 (1154). Sie ist also grundsätzlich verpflichtet, dem Begehren der Gemeinde nachzukommen. Eine Ausnahme davon kommt in Betracht, wenn ohne weiteres auch eine Ablehnung des Bauantrages durch die Genehmigungsbehörde möglich ist, weil das Vorhaben nach geltendem Planungsrecht offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Des Weiteren hat die Baugenehmigungsbehörde eine Prüfungskompetenz dahingehend, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, darf sie von einer Zurückstellung absehen. Vgl. Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, § 15 BauGB, Rn. 21.139 f. Voraussetzung hierfür ist es aber, dass es offensichtlich an einer der Voraussetzungen für die Zurückstellung des Bauantrags fehlt. Dies ist etwa der Fall, wenn es bereits an einem Planaufstellungsbeschluss mangelt, oder der Antrag der Gemeinde etwas auf eine zu lange Zurückstellung gerichtet ist. Vgl. hierzu: Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, a.a.O., § 15 BauGB, Rn. 21.141 f. Die Baugenehmigungsbehörde ist aber nicht berechtigt, den dem Zurückstellungsantrag der Gemeinde zugrundeliegenden Planaufstellungsbeschluss einer materiell-rechtlichen Überprüfung hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den maßgeblichen Vorschriften des BauGB zur Bauleitplanung zu unterziehen und die Zurückstellung vom Ergebnis ihrer Prüfung abhängig zu machen. Angesichts dessen liegt entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung eine Degradierung des Klägers durch ein „kollusives Zusammenwirken der Stadt M. und der Beklagten“ nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht vor. Aus einem medialen Interesse an der Nutzung des Gebäudes „K.-straße 5“ durch die „U.“ folgt ebenfalls keine nachhaltige diskriminierende Wirkung bezogen auf den Kläger. Sofern sich eine mediale Berichterstattung über die Darstellung des bauplanungsrechtlichen Sachverhalts der Zurückstellung des Baugesuchs hinaus auf eine Bewertung aus anderen Aspekten erstreckt hätte oder erstrecken würde, und darin auch der Kläger namentlich erwähnt wäre, folgte auch daraus nichts Anderes. Eine solche Berichterstattung über den Kläger und damit verbundene öffentliche Wahrnehmung seiner Person wäre nämlich – wegen des allein bauplanungsrechtlichen und mangels persönlichem Bezug des Zurückstellungsbescheides zum Kläger – nicht dem Beklagten zuzurechnen, sondern allein der medialen Berichterstattung. Allerdings folgt ein besonderes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides aus seiner Absicht, einen Amtshaftungsprozess anzustrengen. Der Kläger hat mit den Unterlagen, die er zur Begründung eines gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Rechtsanwältin für das vorliegende Verfahren gestellt hat, glaubhaft gemacht, dass er im Hinblick auf den Kauf des Grundstücks und somit die beabsichtigte Nutzung – hier neben der Wohnnutzung auch die Nutzung des Erdgeschosses durch die „U.“ – Zinsen für die Bereitstellung eines Kredits zahlt. Auch ist durch die Zurückstellung des Bauantrags eine Verzögerung der Nutzungsmöglichkeit des Erdgeschosses des Gebäudes „K.-straße 5“ mit daraus resultierenden negativen finanziellen Folgen für den Kläger verbunden. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2023 war jedoch rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Bezug auf das von dem Zurückstellungsbescheid erfasste Vorhaben vorlagen. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die formellen Voraussetzungen für die Zurückstellung – das Vorliegen eines wirksamen Planaufstellungsbeschlusses – als Voraussetzungen des Erlasses einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen vor. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann zur Sicherung der Bebauungsplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre von der Gemeinde beschlossen werden, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Das ist hier der Fall, weil der Rat der Stadt M. am 6. April 2022 dem Planaufstellungsbeschluss über die 11. Änderung des Bebauungsplans der Stadt M. Nr. N07 „Stadtmitte“ Teilplan C „K.-straße“ gefasst hat und der Beschluss am 21. April 2022 im Amtsblatt der Stadt M. bekannt gemacht worden ist Auch materiell-rechtlich ist die Zurückstellung des Bauantrags durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Materiell-rechtlich ist die Zurückstellung zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und die deshalb der Verwaltungsbehörde keinen eigenen Beurteilungsspielraum zugestehen. Bei Anwendung dieser Tatbestandsmerkmale ist eine Prognose erforderlich, die aber dazu führen muss, dass – auch im Hinblick auf den Zweck der möglichst frühzeitigen Sicherung – keine übertriebenen Anforderungen an den Nachweis des Sicherungserfordernisses, das den hier behandelten Tatbestandsmerkmalen zugrunde liegt, gestellt werden dürfen. Keine allzu hohen Anforderungen dürfen jedenfalls dann nicht gestellt werden, wenn die Gemeinde durch den Antrag auf Genehmigung von Vorhaben erst zur Planung veranlasst worden ist und die Planung noch keine Gestalt angenommen hat, wohl aber feststeht, dass die Gemeinde, dokumentiert durch den Planungsbeschluss, ernsthaft eine Planung beabsichtigt und nachgewiesen werden kann, dass das Vorhaben den Grundvorstellungen der Planung widerspricht oder jedenfalls widersprechen kann. Vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, 149. Ergänzungslieferung (EL) Februar 2023, § 15 BauGB, Rn. 27 f. Die Beantwortung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind, hängt von der Planungskonzeption der Gemeinde und dem Stand der Planungsarbeiten ab. Hierfür gelten die für die Veränderungssperre geltenden Grundsätze sinngemäß. Die Zurückstellung kann ihre Sicherungsfunktion danach nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt. Eine Planung ist nur dann sicherungsfähig, wenn sie einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Sicherungsinstrumente verloren ginge. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 – IV C 39.74 –, vom 15. August 2000 – 4 BN 35.00 – und vom 19. Februar 2004 – 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 –; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 –, jeweils juris. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei grundsätzlich, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 -2 D 30/15.NE -, jeweils juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 149. EL Februar 2023, § 14 BauGB, Rn. 44 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 11 L 2379/20 –, juris, Rn. 23 - 29 Eine ausschließlich negative Zielsetzung reicht weder für eine Veränderungssperre noch für eine Zurückstellung aus; die Ziele und Zwecke der Planung müssen sich – wenn auch in diesem Rahmen mit negativen Wirkungen für hiermit nicht zu vereinbarende Nutzungen – auf positive Inhalte erstrecken. Vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 15 BauGB, Rn. 30. Eine Bauleitplanung ist aber nicht nur dann zulässig, wenn die positiven Ziele über die in ihr enthaltenen Verhinderungsziele hinausgehen. Schon im Regelfall einer Bauleitplanung haben Planungsziele gleichzeitig einen positiven und einen negativen Inhalt, da mit der Festsetzung einer bestimmten baulichen Nutzung andere Nutzungen ausgeschlossen sind. Negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Eine konkrete Planung wird oft erst dadurch ausgelöst, dass Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, die die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Die Festsetzungen müssen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sein; sie sind nur dann unzulässig, wenn sie vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris, Rn. 3., und vom G05. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 -, juris. Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 11 L 2379/20 –, Rn. 33 - 35, juris. Maßgeblich ist danach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem Beschluss über die Planaufstellung, aber auch in einem späteren Satzungsbeschluss darstellen können, überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2021 – 2 B 877/21 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 4 B 185.87 –, juris, Rn. 7. Eine reine Negativplanung liegt aber nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5. Allerdings ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris, Rn. 3 f.). Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – 4 BN 22/16 –, Rn. 5, juris) Davon ausgehend stellte sich die von der Stadt M. mit der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. N07 beabsichtigte Planung zum maßgebenden Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers nicht als eine unzulässige und damit für den Beklagten offensichtlich rechtswidrige reine Verhinderungsplanung dar. Der Inhalt der beabsichtigten Planung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 23. Januar 2023 hinreichend konkretisiert. Die Stadt M. hatte die positive Vorstellung, eine Gemeinbedarfsnutzung zum Zwecke des Orts der Begegnung und Integration sowie eine Wohnnutzung für Geflüchtete und Asylbegehrende zu ermöglichen. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung lässt sich für diesen Zeitpunkt nicht schon daraus ableiten, dass die Stadt M. ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen internen E-Mails und des sonstigen Schriftverkehrs, insbesondere auch der Äußerungen ihres Bürgermeisters, wie sie der Presseberichterstattung zu entnehmen sind, den Hauskauf durch den Kläger zum Anlass für die Fassung des Aufstellungsbeschlusses genommen hat. Denn über diese Verhinderung hinaus hatte die Stadt M. bezogen auf die Gemeinbedarfsfläche positive Planungen. Danach waren die Planungen hier zulässig. Diese muss nicht schon den rechtlichen Maßstäben genügen, die an die Überprüfung eines Bebauungsplans zu stellen sind. Vgl. für die Veränderungssperre: BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 – 4 BN 22/16 –, a.a.O., juris, Rn. 5. Vielmehr muss die Gemeinde die Möglichkeit haben, ihre – vorausgesetzten – positiven Planungsvorstellungen im Bebauungsplanverfahren weiter zur verfolgen. Die Planung „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen; hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“ stellte eine nach der Begründung durch die Zunahme an Flüchtlingen aus der Ukraine und Asylbegehrenden erforderliche Planänderung dar. Dem steht es nicht schon entgegen, dass die Unterbringung dieser Personen bereits eine Nutzung zu Wohnzwecken darstellt und somit bereits nach der vorhergehenden planerischen Festsetzung „WA“ im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig war. Die Unterbringung von Asylbewerbern einzeln in gesonderten Räumen oder als Familien in zugewiesenen mehreren Räumen stellt nämlich eine Wohnnutzung dar. Vgl. Vietmeier in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 3 BauNVO, Rn. 68. Davon erfasst sein dürfte auch der Ort der Integration und Begegnung als Fläche für den Gemeinbedarf. In Allgemeinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind; als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonders soziales Angebot annehmen wollen. Auch müssen diese sozialen Zwecke nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 4 B 33.05 – Baurechtssammlung (BRS 69) Nr. 63. Ein Ort der Integration und Begegnung dient in diesem Sinne sozialen Zwecken, als dem Zweck der Begegnung von Flüchtlingen und Asylsuchenden untereinander sowie mit Bürgern der Stadt M., somit der Integration, wie es sich aus Punkt 4.1 „Ziele und Zwecke der Planung“ ergibt. Allerdings steht die Zulässigkeit dieser Nutzung nach § 4 BauNVO bereits nach den bisherigen Bauplanungsrecht nicht entgegen, diese auch satzungsrechtlich im Bebauungsplan durch die Planänderung festzusetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält die Festsetzungsmöglichkeit für Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport- und Spielflächen. Zweck der Vorschrift ist es, im Bebauungsplan die Möglichkeit zu eröffnen, gezielt die für die Errichtung der dem Gemeinbedarf dienenden Anlagen und Einrichtungen die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Darin unterscheidet sich die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Festsetzung von Baugebieten nach der BauNVO. Zwar sind bei festgesetzten Baugebieten nach den Baugebietsvorschriften der BauNVO zumeist auch Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs allgemein zulässig oder zumindest ausnahmsweise zulassungsfähig. Die entsprechende Zweckbestimmung für eine bestimmte Fläche lässt sich damit jedoch grundsätzlich, abgesehen von ggf. möglichen differenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 8 BauGB, nicht erreichen. Dies ist durch eine Festsetzung nach Nr. 5 möglich, wobei gezielt die bei einer entsprechenden Standortfestlegung möglichen allgemeinen öffentlichen und speziell städtebaulichen Belange zur Geltung gebracht und in der Abwägung die berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt werden können. Zugleich ist mit der Standortfestlegung nach Nr. 5 eine vorsorgliche Sicherung des Standorts für die Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs möglich, indem andere als die festgesetzten baulichen Nutzungen (sie würden den Festsetzungen i.S.d § 30 Abs. 1 BauGB widersprechen) nicht zulässig wären. Auch eine Befreiung von Festsetzungen nach Nr. 5 dürfte i.d.R. daran scheitern, weil eine Festsetzung nach Nr. 5 die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB berührt. Eine Festsetzung nach Nr. 5 kann ggf. auch zur Grundlage von planakzessorischen Instrumenten gemacht werden. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 BauGB, Rn. 56. Damit bestand aber – unabhängig von der im Einzelfalls bereits vor der Änderung des Bebauungsplans Nr. N07 nach § 4 BauNVO zulässigen Nutzung des Grundstücks K.-straße 5 für soziale Zwecke – eine positive Zielvorstellung der Stadt M. als Plangeber. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist auch etwa die Realisierung dieser Planung nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Hinsichtlich des Mindestmaßes der beabsichtigten Planung ist maßgeblich, ob die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklicht werden können. Vgl. BVerwG Beschluss vom 17. September 1987 – 4 B 185:87 –, BeckRS 1987, 31234378. Das ist hier aber der Fall. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung führt weder der im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses abgeschlossene notarielle Kaufvertrag über das Grundstück noch ein zukünftiger Eigentumserwerb aufgrund eines gegen die Stadt M. bestehenden Schadensersatzanspruchs wegen deren durch das OLG Hamm als sittenwidrig judizierten Zweitvertrages oder die bekundete Absicht, eine Nutzung zum Zwecke des Gemeinbedarf im beschriebenen Sinne nicht zuzulassen, zu einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Planverwirklichung. Denn eine Verwirklichung der mit der Bebauungsplanänderung bezweckten Nutzung setzt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs nicht voraus, dass diese unmittelbar verwirklichungsfähig sein muss. Allein ein der Planverwirklichung entgegenstehender Wille eines aktuellen Grundstückseigentümers schließt die Verwirklichungsfähigkeit der Planänderung schon deshalb nicht aus, weil sich die daraus ergebenden bauplanungsrechtlichen und somit öffentlich-rechtlichen Folgen auf das davon betroffene Grundstück beziehen und von privatrechtlichen Änderungen unberührt bleiben. Durch die Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung für das Parteibüro mit Kleiderkammer und Tiertafel für deutsche Mitbürger im Rahmen der „Hilfe für Deutsche“ (so die Anlage zur Erläuterung der Nutzungsänderung) wäre auch – jedenfalls für die Dauer einer dahingehend genehmigten Nutzung – die Verwirklichung der Planung erheblich erschwert worden Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. X. Z. B. B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer am selben Tag b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt, weil dies dem Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides entspricht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. X. Z. B.