Urteil
8 A 11545/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0506.8A11545.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Wirksamkeit der Rechtsverordnung über ein Naturschutzgebiet, insbesondere zur Bestimmtheit des vom Verordnungsgeber formulierten Schutzzwecks sowie der Schutzwürdigkeit der in das Gebiet einbezogenen intensiv genutzten Weinbergsflächen.(Rn.62)
2. Zum Vorliegen einer unzumutbaren Belastung als Voraussetzung für eine Befreiung von dem Bauverbot einer Naturschutzgebietsverordnung bei einem Vorhaben, das im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen, an das Gebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgelände im Naturschutzgebiet errichtet werden soll (hier verneint).(Rn.97)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Wirksamkeit der Rechtsverordnung über ein Naturschutzgebiet, insbesondere zur Bestimmtheit des vom Verordnungsgeber formulierten Schutzzwecks sowie der Schutzwürdigkeit der in das Gebiet einbezogenen intensiv genutzten Weinbergsflächen.(Rn.62) 2. Zum Vorliegen einer unzumutbaren Belastung als Voraussetzung für eine Befreiung von dem Bauverbot einer Naturschutzgebietsverordnung bei einem Vorhaben, das im räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen, an das Gebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgelände im Naturschutzgebiet errichtet werden soll (hier verneint).(Rn.97) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Es ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehrens zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Naturschutzgebietsverordnung „H.“ als wirksam erweist und der Kläger deshalb für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes im Naturschutzgebiet einer Befreiung von dem in der Verordnung vorgesehenen Bauverbot bedarf. Soweit er mit seinem Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm diese Befreiung zu erteilen, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vorliegen. I. Die Klage ist mit dem vom Kläger im Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehren zulässig aber unbegründet. Der Kläger bedarf für die Errichtung einer Lager- und Maschinenhalle auf den Grundstücken Flur-Nr. ... im Außenbereich der Gemeinde W. einer Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „H.“ vom 30. November 1990 – NaturschutzGVO –. 1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis ist darin zu sehen, dass unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob die Naturschutzgebietsverordnung als wirksam anzusehen ist und der Kläger damit einer Befreiung von den Verboten dieser Verordnung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf. Dem Kläger steht für die Erhebung der Feststellungsklage auch das hierfür erforderliche berechtigte Interesse zu. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 –, NVwz 2016, 1023 und juris Rn. 16). Vorliegend berühmt sich der Kläger eines Rechts, das er aufgrund der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Beklagten nicht ausüben kann. Insoweit ist sein Rechtsschutzziel primär auf die Feststellung gerichtet, dass er sein Vorhaben ohne eine behördliche Befreiungsentscheidung verwirklichen kann. Erst in zweiter Linie will der Kläger die entsprechende Befreiung erstreiten. Eine Klärung der vorrangigen Frage der „Genehmigungsfreiheit“ kann er indessen lediglich im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO herbeiführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4/15 –, BVerwGE 156, 94 und juris Rn. 10). Insoweit steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage aber auch nicht die Subsidiarität dieser Klageart nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine derartige vorrangige Klageart steht dem Kläger indessen zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels nicht zur Verfügung. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage wäre die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gegen den Beklagten zusteht. Streitgegenstand dieser Klage und damit Grundlage der Rechtskraft ist aber nicht die Vorfrage, ob ein entsprechendes Befreiungserfordernis besteht. Im Übrigen würde sich der Kläger bei Zutreffen seiner Rechtsauffassung dem Risiko aussetzen, mit einer Verpflichtungsklage zu unterliegen. Auch mit einer isolierten Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid würde der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht erreichen können, da Streitgegenstand dieser Klage allein seine Rechtsbehauptung wäre, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – 1 C 33.68 –, BVerwGE 39, 247 und juris Rn. 7). 2. Der Feststellungsantrag des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Er bedarf zur Errichtung des von ihm geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Die von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz am 30. November 1990 erlassene Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „H.“ erweist sich als wirksam. a) Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, einer Rechtsverordnung aufgrund von § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Der Kläger bedarf einer entsprechenden Befreiung, da es nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Naturschutzgebietsverordnung verboten ist, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen. Der Kläger unterliegt diesem Verbot, da sich die Naturschutzgebietsverordnung entgegen seiner Rechtsauffassung als wirksam erweist. b) Rechtsgrundlage für den Erlass der Naturschutzgebietsverordnung ist § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG –) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl., S. 36) und der Änderung durch das erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl., S. 70). Nach dieser Vorschrift sind Naturschutzgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tierarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnorm und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 LPflG umschreibt die Naturschutzgebietsverordnung in § 3 den Schutzzweck des Naturschutzgebiets „H.“: Die Ausweisung des Naturschutzgebietes dient hiernach - der Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebietes, - der Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten, sowie - der Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart. c) Der so umschriebene Schutzzweck wird dem Bestimmtheitserfordernis gerecht. Die Formulierung des Schutzzwecks muss dem verfassungsrechtlich begründeten allgemeinen Bestimmtheitsgebot Rechnung tragen. Hiernach muss sich aus dem Inhalt der Rechtsnorm mit ausreichender Bestimmtheit der Schutzzweck für das Naturschutzgebiet ermitteln lassen. Allgemeingültige Kriterien für das Ausmaß dieser Bestimmtheit lassen sich dabei nicht festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 7 B 68/06 –, NVwZ 2007, 589 und juris Rn. 13). Dem Erfordernis der Bestimmtheit ist bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe dann nicht mehr genügt, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was vom Pflichtigen verlangt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1988 – 4 C 19/86 –, NVwZ 1989, 555, 556; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Oktober 2019, § 22 BNatSchG, Rn. 54). Hierbei muss ihm insbesondere möglich sein abzuschätzen, nach welchen Kriterien eine Befreiung von den Ge- und Verboten der Verordnung erteilt werden kann. Der Schutzzweck muss sich insoweit aus der Rechtsverordnung selbst ergeben. Er kann nicht anhand von Umständen ermittelt werden, die außerhalb der Rechtsnorm liegen und deshalb vom Willen des Normgebers nicht getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 7 B 68/06 – NVwz 2007, 589). Üblicherweise enthält die Bestimmung des Schutzzwecks eine grobe Beschreibung des aktuellen Zustands des Gebiets sowie der Ziele, die mit der Unterschutzstellung erreicht werden sollen (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, § 22 BNatSchG Rn. 21). Was die einzelnen in § 21 Abs. 1 LPflG genannten Schutzzwecke angeht, so ist für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes ausreichend, wenn lediglich einer der benannten Schutzgründe erfüllt ist. Eine Kumulierung der Schutzgründe ist nicht erforderlich (vgl. Gellermann, a.a.O., § 23 BNatSchG, Rn. 7; Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer, Bundesnaturschutzgesetz, 3. Auflage 2013, § 23 BNatSchG, Rn. 6; J. Schumacher, A. Schumacher, P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 23 Rn. 11). Der Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung „H.“ wird nach diesen Kriterien in hinreichend bestimmter Weise dadurch festgelegt, dass § 3 der Verordnung auf einen bestimmten, charakteristischen Lebensraum abstellt und diesen anhand der ihn prägenden Bestandteile umschreibt. Geschützt werden soll ein Landschaftstypus, der sich an den Osthängen des Pfälzer Waldes entwickelt hat und durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen gekennzeichnet ist. Wenngleich Anlass für die Unterschutzstellung die einen solchen Lebensraum bevorzugende Zaunammer war, soll der geschützte Landschaftstypus nicht als Standort einer einzelnen Art geschützt werden. Vielmehr soll mit der Unterschutzstellung ein für die Region charakteristischer Landschaftstypus erhalten werden, der sich als Lebensraum verschiedener teils in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten erweist. Da es sich um eine Vielzahl unterschiedlicher Tiere und Pflanzenarten handelt, bedurfte es zur Umschreibung des Schutzzwecks daher nicht der Konkretisierung einer bestimmten Tierart, etwa der Zaunammer. Primäres Schutzziel ist nicht der Schutz einzelner Arten, sondern der Schutz ihrer Lebensräume. Dass die Verordnung diesen auf den Lebensraum bezogenen Ansatz verfolgt, zeigt sich auch daran, dass etwa der Erläuterungsbericht aus dem Jahre 1985 auf die klimatisch begünstigte Lage und die topographischen Besonderheiten des durch den Ostabfall des Pfälzer Waldes geprägten Landstrichs abstellt, der nicht einer einzelnen näher benannten Art als Lebensraum dient, sondern sich als Standort einer Lebensgemeinschaft verschiedener Tier- und Pflanzenarten darstellt. Die hiermit vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung lässt sich indessen hinreichend bestimmt den ersten beiden Spiegelstrichen in § 3 der Naturschutzgebietsverordnung entnehmen. Auch soweit die Verordnung in § 3, 3. Spiegelstrich als Schutzzweck landeskundliche Gründe anführt und auf die besondere Eigenart des Gebiets abstellt, ist dieser Schutzzweck – ungeachtet der Tatsache, dass als Grundlage des Schutzes bereits der in den Spiegelstrichen 1 und 2 des § 3 zum Ausdruck gebrachte Schutzzweck ausreicht – hinreichend bestimmt. Dies ergibt sich daraus, dass das Naturschutzgebiet „H.“ Teil einer Kette von Naturschutzgebieten ist, die sich in Nord-Süd-Richtung über den gesamten Bereich des H. erstreckt und eine für die Region typische Landschaft am Osthang des Pfälzer Waldes erfasst. Durch die Aneinanderreihung von insgesamt 41 Naturschutzgebieten, die in unterschiedlicher Ausprägung dieselben Landschaftsmerkmale aufweisen, wird deutlich, dass es dem Verordnungsgeber auch darum gegangen ist, einen den gesamten Bereich der Vorderpfalz prägenden, exponierten Gebietstypus zu erhalten. c) Das Naturschutzgebiet „H.“ als solches ist sowohl als Lebensraum seltener Tiere und Pflanzen als auch wegen seiner den Landstrich prägenden Eigenart auch schutzwürdig. Das Gebiet weist die gesetzlichen Merkmale auf und ist zur Verwirklichung der Schutzziele geeignet. Für das Gebiet finden sich seit seiner Unterschutzstellung Belege für das Vorkommen einer Vielfalt von teils seltenen Pflanzen und Tieren, die auf die dort vorhandenen, charakteristischen landschaftlichen Strukturen und klimatischen Verhältnisse angewiesen sind. Dem Pflege- und Entwicklungsplan aus dem Jahre 1996 (Bl. 242 der Gerichtsakte) lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem Gebiet um einen anthropogenen Ersatzlebensraum für Trockenrasen handelt. Als im Gebiet vorkommende Tier- und Pflanzenarten wurden die Zaunammer, die Dorngrasmücke, der Stieglitz, der Neuntöter, das Weinhähnchen, der Schwalbenschwanz, der Weinbergslauch und der Feldthymian genannt. Bereits in der Biotopkartierung des Bereichs der aufgelassenen Weinberge und Streuobstwiesen östlich des Sportplatzes W. aus dem Jahr 1991 (Bl. 231 der Gerichtsakte) werden neben anderen im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten als dort brütende Vögel die Mönchsgrasmücke, die Dorngrasmücke, die Zaunammer und der Stieglitz benannt. An dieser Besiedlung durch wärmeliebende, eine vielfältig strukturierte Landschaft und hängiges Gelände bevorzugende Arten hat sich auch gegenwärtig nichts geändert. So stellt die Obere Naturschutzbehörde des Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 zum Widerspruch des Klägers (Bl. 300 der Verwaltungsakte) darauf ab, dass neben der Zaunammer auch weitere Vogelarten wie die Heidelerche, der Wendehals und der Wiedehopf im Gebiet auftreten. Auch seitens des Klägers wird grundsätzlich das Vorkommen die Gebietsstruktur bevorzugender Tierarten nicht in Frage gestellt. So lässt sich dem vom Kläger mit seinem Befreiungsantrag vorgelegten Artenschutzgutachten des Dipl. Biol. K. von Januar 2017 entnehmen, dass als aktuell im Gebiet festgestellte Vogelarten der Grauspecht, der Neuntöter, der Wendehals, die Zaunammer und die Zippammer anzuführen seien. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Mai 2020 bestreitet der Kläger nicht grundsätzlich das Vorkommen der Zaunammer im Naturschutzgebiet. Vielmehr bestätigt er Beobachtungen der Art im Naturschutzgebiet, relativiert dies nur dahingehend, dass er die Attraktivität des Vorhabenbereichs für die Zaunammer in Frage stellt und die Zaunammer nicht mehr als seltene Vogelart einstuft. Auch hinsichtlich anderer Vogelarten zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass diese im Naturschutzgebiet brüten oder jedenfalls hierfür geeignete Strukturen vorfinden. Er hält dies nur für den Vorhabenbereich für unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen. Gleiches gilt für die in der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 4. Mai 2020 benannten im Gebiet nachgewiesenen Pflanzenarten wie Traubenhyazinthen, Wiesengelbstern oder Runder Lauch, die in der Roten Liste Rheinland-Pfalz aufgeführt sind. Nach alledem ist das Naturschutzgebiet als solches aber nach wie vor als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten anzusehen. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets aus landeskundlichen Gründen und wegen seiner besonderen Eigenart ergibt sich bereits aus der erwähnten Landschaftscharakteristik, die prägend für den Bereich der Vorderpfalz ist. d) Kann hiernach davon ausgegangen werden, dass der Schutzzweck des Gebiets hinreichend bestimmt ist und eine entsprechende Schutzwürdigkeit besteht, so ist auch von dem erforderlichen Schutzbedürfnis für das Gebiet auszugehen. Dieses im Merkmal der Erforderlichkeit begründete Kriterium ist dann erfüllt, wenn die Schutzausweisung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebiets rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Vielmehr reicht hierfür eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Unterschutzstellung nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1/08 –, NVwZ 2009, 346 und juris Rn. 30). Eine Schutzbedürftigkeit kann vorliegend deshalb angenommen werden, weil einerseits im Bereich der Vorderpfalz von einem verstärkten Siedlungsdruck, andererseits von einer intensiven Freizeitnutzung auszugehen ist. Dies geht mit der Gefahr des Verlustes schutzwürdiger Flächen durch Errichtung baulicher Anlagen einher. Zudem besteht die Gefahr von Störungen oder Beschädigungen des Lebensraums seltener Tier- und Pflanzenarten. e) Schließlich lässt die Verordnung auch erkennen, dass der Verordnungsgeber eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Würdigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen insbesondere der betroffenen landwirtschaftlichen Grundstückseigentümer vorgenommen hat (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 7 B 68/06 –, NuR 2007, 268 und juris, Rn. 15). Dies wird bereits daran deutlich, dass die Verordnung keine Beschränkung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen enthält, vielmehr jegliche Bewirtschaftungsintensität zulässt. f) Die Naturschutzverordnung erweist sich auch nicht deshalb als (teilweise) unwirksam, weil einzelne Gebietsteile, insbesondere die für das Bauvorhaben vorgesehenen Flächen, keine solche Wertigkeit besitzen, dass sie von dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung umfasst würden. Der Kläger stellt insoweit darauf ab, dass die von ihm bewirtschafteten intensiv genutzte Weinbauflächen allenfalls als Rand- oder Pufferzonen anzusehen seien und vom Schutzzweck der Verordnung nicht erfasst würden. Andererseits lasse die Verordnung offen, wie weit eine etwaige Pufferzone reiche. Im Falle des Naturschutzgebietes H. ist indessen davon auszugehen, dass den intensiv genutzten Weinbergsflächen nicht lediglich die Funktion einer Pufferzone beigemessen werden kann. Der Kläger nimmt mit seinem Einwand Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Pufferzonen eines Schutzgebietes. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1/08 –, NVwZ 2009, 346 und juris, Rn. 31) sieht die Einbeziehung von Randzonen eines Schutzgebietes unter dem Gesichtspunkt als erforderlich an, dass die Randzonen stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien, als der innere Bereich eines Schutzgebietes. Insoweit könne es der Schutzzweck erfordern, eine Randzone in das Schutzgebiet einzubeziehen, deren Funktion darin bestehe, das Schutzgebiet als Pufferzone zu sichern. Daher könnten auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen oder naturferne Forste in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris, Rn. 33). Dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht der Grundsatz entnommen werden, dass intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen per se nicht schutzwürdig seien und sogar als mit schädlichen Auswirkungen auf schützenswerte Gebietsteile behaftet anzusehen seien. Soweit in einzelnen Entscheidungen von Obergerichten ein Bedürfnis für die Einbeziehung von Pufferzonen am Rand von Naturschutzgebieten verneint wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 1995 – 5 S 1612/95 –, NVwZ 1996, 639 und juris, Rn. 40) bzw. die Ausdehnung einer Pufferzone in Form einer Ackerfläche in Zweifel gezogen wurde (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 2016 – 4 KN 93/14 –, DVBl. 2017, 313 und juris Rn. 51) handelte es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Situation Rechnung trugen. Im Falle der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg wurde das Erfordernis einer Pufferzone deshalb verneint, weil für eine solche Pufferzone keine Notwendigkeit bestand. Vielmehr verwies der baden-württembergische VGH auf die in § 21 Abs. 5 NatSchG Baden-Württemberg vorgesehene Möglichkeit zur Schaffung unselbständiger Landschaftsschutzgebiete. Diese Bestimmung habe es der für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständigen Behörde ermöglicht, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und zur Verwirklichung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes erforderlich sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 1995, a.a.O.). In der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wurde zwar die Notwendigkeit anerkannt, zur Verhinderung von Stickstoffeinträgen eine Beeinflussung des unmittelbar angrenzenden nährstoffarmen Birken- und Kiefernmoorwaldes eines Naturschutzgebietes zu verhindern. Indessen habe nicht die Notwendigkeit bestanden, den gesamten mehr als 225 m breiten Ackerstreifen als Pufferzone vorzusehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. November 2016, a.a.O.). Beide Entscheidungen lassen nicht den Schluss zu, intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen generell als aus naturschutzrechtlicher Sicht geringwertig anzusehen. Zudem kann den intensiv bewirtschafteten Weinbergsflächen im Osten des Naturschutzgebiets jedenfalls nicht die alleinige Funktion einer Pufferzone im Sinne der zitierten Rechtsprechung beigemessen werden. Was die Einbeziehung einzelner Flächen in ein Naturschutzgebiet angeht, steht dem Verordnungsgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu, der durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundstückseigentümer andererseits geprägt ist (vgl. BVerwG , Urteil vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris, Rn. 33; Meßerschmidt, a.a.O., § 23 BNatSchG, Rn. 35). Insoweit mag jedenfalls bei den unmittelbar an die Ortslage angrenzenden Flächen des Naturschutzgebiets auch der Aspekt eine Rolle gespielt haben, die eher im östlichen Bereich gelegenen Brutstätten der im Naturschutzgebiet vorkommenden Vogelarten des insgesamt nur etwa 200 m breiten Schutzgebiets gegen die Einflüsse der Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Betriebe abzuschirmen. Indessen erschöpft sich die Funktion der hiervon betroffenen Flächen nicht in dieser Aufgabe. Vielmehr handelt es sich um einen Bereich, der von vorneherein vom Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung umfasst wurde und der auch Teil des Lebensraums der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten ist. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass ausweislich der Stellungnahme der Landeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau zur Weinbergbewirtschaftung der in die Naturschutzgebiete entlang des H. einzubeziehenden Rebflächen vom 19. Dezember 1986 80 % der erfassten Rebflächen der Naturschutzgebiete voll mechanisiert waren und damit eine Rebbearbeitung im Direktzug erlaubten. Dies betraf überwiegend flurbereinigtes Gelände. Die entsprechenden Flächen sind daher bewusst in den Schutzzweck des Naturschutzgebietes einbezogen worden. Auch sie sind Teil des unter Schutz gestellten vielfältigen Nutzungsmusters aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität. Zudem hat die Ortsbesichtigung gezeigt, dass sich keine eindeutige Abgrenzung unterschiedlicher Strukturen erkennen lässt. Vielmehr sind strukturreichere Gebietsteile bisweilen in den Bereich der intensiv genutzten Weinberge eigebettet. Selbst wenn sich die Brutstätten der das Gebiet besiedelnden Vogelarten nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten und des Vertreters der Fachbehörde im Rahmen der Ortsbesichtigung innerhalb des Naturschutzgebietes auf andere Geländestrukturen konzentrieren, so gehören die flurbereinigten Rebflächen doch zu deren Lebensraum. So lässt sich etwa bezüglich der Zaunammer den Ausführungen von A. (Zur Biologie der Zaunammer in der Pfalz, 1975, S. 95, Bl. 254 der Verwaltungsakte) entnehmen, dass deren Reviere neben zahlreichen anderen wärmeliebenden Pflanzen stets größere Rebflächen, Obst- und Gemüsegärten umfassten. Dabei sei die Zaunammer nicht auf die Reben selbst angewiesen. Vielmehr bevorzugten sowohl die Rebflächen als auch die Zaunammer identische klimatische Bedingungen. Die Nutzung als Rebflächen sei also als Indikator für ein optimales Klima für die Zaunammer anzusehen. Hiernach gehören aber auch die intensiv genutzten Weinbergsflächen am Osthang des H. aufgrund ihrer klimatischen Besonderheiten zu den Revieren der das Gebiet besiedelnden wärmeliebenden Vogelarten. Dies kommt nicht nur in der in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Stellungnahme der Fachbehörde vom 4. Mai 2020 zum Ausdruck, in der darauf verwiesen wird, dass die Zaunammer die Weinbergsflächen zur Revierabgrenzung und zur Nahrungsaufnahme nutzt.Dass der Vorhabenbereich als Nahrungshabitat im Naturschutzgebiet oder in dessen Umgebung brütender Vogelarten in Betracht kommt, wird auch in der als Anlage 4 zum Befreiungsantrag eingereichten gutachterlichen Stellungnahme „Nachweis der Vereinbarkeit der Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ des Büros F. nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird eine solche Funktion etwa für Zaunammer, Zippammer und Wendehals zumindest zeitweise konzediert. Gleichzeitig wird allerdings darauf verwiesen, dass dieser Zweck durch die vorgesehene Dachbegrünung mindestens gleichwertig erfüllt werde (S. 14). Dieser Gesichtspunkt betrifft indessen nicht die Schutzwürdigkeit des Vorhabenbereichs, sondern kommt erst bei der im Rahmen der Befreiungsentscheidung vorzunehmenden Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Tragen. Soweit der Vorhabenbereich hiernach Nahrungshabitat der im Naturschutzgebiet vorkommenden Vogelarten ist, wird diese Funktion auch vom Begriff der „Lebensstätte“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 LPflG erfasst (vgl. J. Schumacher, A. Schumacher, P. Fischer-Hüftle, a.a.O. § 23 BNatSchG, Rn. 12; Gellermann, a.a.O., § 23 BNatSchG, Rn. 9). Unerheblich für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Teilbereichs des Naturschutzgebiets ist schließlich die derzeit ausgeübte konkrete Art der Bewirtschaftung, etwa hinsichtlich der Zeilenbegrünung. Vielmehr ist das Gebiet auch in seinen Entwicklungsmöglichkeiten geschützt, so dass nicht der aktuelle Zustand der Flächen maßgeblich ist, sondern das ihnen zukommende naturschutzfachliche Potential. Hinzukommt, dass dem Naturschutzgebiet im Zusammenwirken mit den weiteren entlang des H. ausgewiesenen Naturschutzgebieten für die dort ansässigen Tierarten eine Trittsteinfunktion zukommt. Auch hieran haben die intensiv genutzten Rebflächen im Naturschutzgebiet ihren Anteil. Soweit Schutzzweck des Naturschutzgebiets die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen oder wegen seiner besonderen Eigenart ist, wird der Vorhabenstandort hiervon ebenfalls erfasst. Intensiv genutzte Weinbergsflächen stellen gerade den weit überwiegenden Teil der Nutzung der Gebiete am Osthang des Pfälzer Waldes dar, so dass sie entscheidend dazu beitragen, dieser charakteristischen Landschaft ihr Gepräge zu geben. g) Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass etwa durch Brachfallen von Weinbergflächen mittlerweile eine Funktionslosigkeit der Verordnung insgesamt oder in Teilbereichen eingetreten wäre. Das Schutzgebiet verliert durch die Nutzungsänderung einzelner Flächen nicht seinen Charakter. Vielmehr tragen diese Flächen zur Erhaltung der Gebietsvielfalt bei. h) Die Bestimmungen der Rechtsverordnung sind auch nicht in sich widersprüchlich. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Naturschutzgebietsverordnung die Verbote des § 4 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd für nicht anwendbar erklärt, kommt hierin der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Jagdrechts zum Ausdruck, wie er etwa in § 37 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG vorgesehen ist oder in § 8 Abs. 3 Nr. 5 Landesjagdgesetz bzw. § 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz seinen Ausdruck findet. Zudem wirkt sich die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht auf die geschützten Lebensräume aus. Auch der Vorbehalt in § 4 Abs. 2 Nr. 3 Naturschutzgebietsverordnung läuft dem Schutzzweck nicht zuwider. Soweit hierin eine Genehmigung für geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten vorgesehen ist, hat dies lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung im Gebiet zur Folge. Zudem dürften sich derartige Untersuchungen auf lediglich einen Teil der entlang des H. vorgesehenen Naturschutzgebiete beschränken. II. Bleibt hiernach das Feststellungsbegehren des Klägers erfolglos, so ist auch der auf Erteilung einer Befreiung gerichtete, ebenfalls zulässige Hilfsantrag unbegründet. Die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen nicht vor. Eine Befreiung kann weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses noch deshalb erteilt werden, weil das in der Naturschutzgebietsverordnung angeordnete Bauverbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. 1) Der Kläger kann sich nicht auf ein gegenüber den Belangen des Naturschutzes überwiegendes öffentliches Interesse berufen. Ein solches ist dann gegeben, wenn für eine Maßnahme überwiegende Gründe des Gemeinwohls streiten, die sich im Rahmen einer Abwägungsentscheidung als Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht erweisen. Dabei ist nicht ausreichend, dass die Befreiung nützlich für das Gemeinwohl sein kann. Es muss vielmehr geboten sein, den Belangen des Gemeinwohls zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12/02 –, a.a.O., juris Rn. 5; Gellermann, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 12 f.). Auf ein derartiges überwiegendes öffentliches Interesse kann sich der Kläger indessen nicht stützen. Soweit er die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seines Betriebes sowie der in diesem Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze anführt, lässt sich hieraus bereits nicht unmittelbar die Notwendigkeit ableiten, ein entsprechendes Vorhaben im Naturschutzgebiet zu errichten. Das Vorhaben als solches dient nicht dem Gemeinwohl. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, in welcher Weise der höhere finanzielle Aufwand bei einer Verwirklichung der Halle an einem Alternativstandort sich auf die Existenz seines Betriebes oder auf die im Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze auswirken würde. 2.) Eine Befreiung kann auch nicht deshalb erteilt werden, weil die Befolgung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Naturschutzgebietsverordnung vorgesehenen Bauverbots zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Befreiung zu erteilen, wenn die Anwendung naturschutzrechtlicher Ge- oder Verbote in Ansehung besonders gelagerter Gegebenheiten des Einzelfalls Folgen zeitigt, mit denen im Zeitpunkt des Normerlasses nicht zu rechnen war und die den Betroffenen in unzumutbarer Weise benachteiligen. Entsprechende unzumutbare Belastungen können sich nur als Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten darstellen, sich nicht jedoch aus personenbezogenen Umständen ergeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2013 – 8 A 2252/11 –, juris Rn. 67; Gellermann, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 15; Meßerschmidt, a.a.O., § 67 BNatschG Rn. 50). Insoweit bedarf es einer besonderen, eine Ausnahme rechtfertigenden Situation, die nur bei einem Sachverhalt gegeben ist, der sich von dem in der Verordnung geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Die Möglichkeit der Befreiung betrifft den vom Verordnungsgeber nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12/02 –, NuR 2003, 351 und juris Rn. 3, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 7/97 –, UPR 1998, 382 und juris Rn. 26; Gellermann, a.a.O., § 67 BNatSchG, juris Rn. 10). Ein derartiger Ausnahmefall ist aber bereits nicht erkennbar. So ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass des in der Naturschutzgebietsverordnung vorgesehenen Verbots, bauliche Anlagen aller Art zu errichten, insbesondere landwirtschaftliche Vorhaben im Blick hatte. Gerade wegen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung entsprechender Vorhaben war damit zu rechnen, dass sie im Bereich des Naturschutzgebietes errichtet werden könnten. Auch eine besondere Situation aufgrund der Ortsrandlage des bisherigen baulichen Bestandes auf dem Betriebsgrundstück des Klägers zu einem Naturschutzgebiet begründet keine gegenüber anderen Landwirten atypische Situation. Insoweit kann das Eintreten von Berufungsfällen nicht ausgeschlossen werden. So lassen sich der vom Kläger im Befreiungsverfahren vorgelegten Dokumentation der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2017 bereits mehrere Fälle entnehmen, in denen Weinbaubetriebe mit ihrem Betriebsgelände unmittelbar an den naturschutzrechtlich geschützten Außenbereich angrenzen. Soweit diese in der Dokumentation aus der Betrachtung ausgenommen wurden, weil die potentiellen Erweiterungsflächen im Schutzgebiet Relevanz für den Schutzzweck hätten, betrifft dies die erst nach der Feststellung einer Ausnahmesituation zu klärende weitere Frage, ob eine Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besteht. Bei den Landwirten, bei denen Erweiterungsflächen außerhalb des Naturschutzgebiets angenommen wurden, kann zudem ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es für sie – etwa wegen der auch vom Kläger angestrebten Betriebsabläufe auf kurzen Wegen – wirtschaftlich günstiger wäre oder Synergieeffekte mit sich brächte, wenn sie ins Naturschutzgebiet erweitern könnten. Entsprechende Überlegungen lassen sich aber auch nicht für Winzerbetriebe ausschließen, deren Betriebssitz sich in einer Innerortslage befindet, die aber ebenfalls außerhalb des Naturschutzgebiets nicht über in betrieblicher oder wirtschaftlicher Hinsicht geeignete Flächen verfügen oder für die eine Ansiedlung im Naturschutzgebiet logistische Vorteile bringt und die deshalb ebenfalls eine Erweiterung auf geschützten Flächen anstreben. Insoweit ist der Kreis der Vergleichsfälle weiter zu ziehen, als dies in der Dokumentation zum Ausdruck kommt, so dass nicht von einem atypischen Fall des Klägers auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kann eine unzumutbare Belastung im Falle des Klägers auch deshalb nicht anerkannt werden, weil er letztendlich von einer besonders günstigen Lage zum Außenbereich hin profitieren will. Während ein Landwirt mit einem Betriebsgebäude, das im Inneren der Ortslage gelegen ist, ohnehin eine Aussiedlung mit entsprechend höherem Erschließungsaufwand ins Auge fassen müsste, würde der Kläger davon profitieren, dass er das Neubauvorhaben über seinen Baubestand erschließen kann und deshalb einen geringeren Aufwand zu tragen hätte. Zudem könnte er Synergien, die sich hieraus ergeben, für seinen Betriebsablauf nutzen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der für das Erweiterungsvorhaben vorgesehenen Flächen erst nach der Unterschutzstellung erworben wurde. Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass sie für die Erweiterung seines Betriebes nicht zur Verfügung stehen würden. Hinzu kommt, dass die Lage seines Betriebs und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Erweiterungsmöglichkeiten seit etwa 30 Jahren durch die Ausweisung des Naturschutzgebiets vorbelastet ist. Hiernach bestand für ihn Gelegenheit, sich auf diese Situation einzustellen. Schließlich kann eine unzumutbare Belastung auch deshalb nicht angenommen werden, weil für ihn die Möglichkeit bestand, auf das Vergleichsangebot des Beklagten und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße einzugehen, die Erweiterung unter Verschwenkung des Wirtschaftsweges mit einem in Nord-Süd-Richtung orientierten Bauwerk unmittelbar im Anschluss an sein Betriebsgrundstück vorzunehmen. Dass einer solchen Lösung, die das Naturschutzgebiet in weit geringerem Umfang in Anspruch nehmen würde, unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, hat der Kläger nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO und 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, das als Flaschenlager und Maschinenhalle für seinen Weinbaubetrieb dienen soll, keiner Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bedarf. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, eine entsprechende Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „H.“ zu erteilen. Er betreibt ein Weingut mit einer Rebfläche von 16 ha. Sein Betriebsgelände befindet sich in der B. Gasse in W. Angrenzend an den Wirtschaftsweg Plan-Nr. ... befindet sich auf dem Grundstück ein zweigeschossiges Gebäude, das als Flaschenlager und Maschinenhalle genutzt wird. Das Betriebsgrundstück befindet sich am westlichen Ortsrand von W. Nach Osten hin schließt sich das durch Rechtsverordnung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 30. November 1990 ausgewiesene Naturschutzgebiet „H.“ an. Das Naturschutzgebiet befindet sich am Osthang des H. innerhalb eines überwiegend durch Weinbau geprägten Bereichs und wird im Westen im Wesentlichen durch die Nutzungsgrenze zwischen Weinbergen und Wald begrenzt. Im Osten grenzt das Naturschutzgebiet im nördlichen Teil an die Ortslage W. Das Gebiet ist Teil einer Kette von insgesamt 41 Naturschutzgebieten entlang des H. von Grünstadt im Norden bis Schweigen-Rechtenbach im Süden. Die Ausweisung dieser Naturschutzgebiete geht auf eine Initiative des Naturkundlers A. aus den 1970er Jahren zur Erhaltung der Zaunammer in der Pfalz zurück. Westlich an das Naturschutzgebiet schließt sich das Vogelschutzgebiet H. (VSG 6514-401) an, wobei sich die Geltungsbereiche beider Gebiete teilweise überschneiden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „H.“ im Hinblick darauf, dass er angrenzend an sein Betriebsgelände und den Wirtschaftsweg Plan-Nr. ... auf den Grundstücken Plan-Nrn. ... bis ... ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude als Flaschenlager und Maschinenhalle errichten wolle. Das Gebäude soll eine Länge von 30,78 m und eine Breite von 25 m aufweisen. Als Traufhöhe sind 5,20 m vorgesehen. Das Gebäude soll in den Hang hineingebaut und mit einem extensiv zu begrünenden Dach versehen werden. Ergänzend legte er dar, dass ihm alternative Flächen für die Errichtung der Halle nicht zur Verfügung stünden. Entweder sei die Fläche der Grundstücke nicht ausreichend bemessen oder die entsprechenden Grundstücke müssten aufwändig erschlossen werden. Zudem seien seine Bemühungen, anderweitig Flächen zu erwerben, erfolglos geblieben. Landwirtschaftskammer und Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unterstützten das Vorhaben, das für die Fortexistenz des Winzerbetriebes bedeutsam sei und verneinten ebenfalls das Vorhandensein adäquater Alternativstandorte. Weiterhin führte der von der Ortsgemeinde beauftragte Dorfplaner aus, dass einige der vorgesehenen Alternativstandorte östlich und südlich der Ortslage das Ortsbild beeinträchtigten. Die am Verfahren beteiligten Naturschutzvereinigungen lehnten in einer gemeinsamen Stellungnahme eine Befreiung wegen der Nichtvereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes ab. Mit Bescheid vom 26. Juni 2017 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung ab. Zur Begründung führte er an, dass dem Kläger durch die Befolgung des Verbots, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen aller Art zu errichten, keine unzumutbare Belastung entstehe. In seinem Fall liege kein atypischer Sachverhalt vor, der eine Befreiung rechtfertige. Insoweit sei unerheblich, dass es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele. Zudem könne er darauf verwiesen werden, die bisherigen Räumlichkeiten auf seinem Betriebsgelände zu erweitern und weiter zu nutzen. Er sei nicht darauf angewiesen, eine Halle im Naturschutzgebiet zu errichten, da sich die von ihm zu bewirtschaftenden Flächen über das gesamte Gemeindegebiet erstreckten. Insbesondere könne er auf ein Grundstück entlang der einseitig bebauten Straße „I.“ verwiesen werden, auf dem eine Halle gleicher Fläche errichtet werden könne. Zudem sei das Vorhaben auch nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Im Naturschutzgebiet habe eine Vielzahl von Arten ihren Lebens- und Aktionsraum. Hiervon seien auch die innerhalb des Schutzgebiets gelegenen Weinbergsflächen betroffen. Durch das Vorhaben würde der Fortbestand des Naturschutzgebietes erheblich beeinträchtigt. Am 20. Juli 2017 erhob der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch. Zu dessen Begründung stellte er in Ergänzung zu seinem Vorbringen im Ausgangsverfahren dar, dass die Naturschutzgebietsverordnung bereits als unwirksam anzusehen sei. Sie sei im Hinblick auf die angesprochenen Schutzgüter zu allgemein gefasst. Insbesondere fehle es an einer näheren Bezeichnung der im Gebiet schützenswerten Arten. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets seien lediglich als Pufferzone anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Rebflächen zum Schutzzweck des Naturschutzgebietes beitrügen. Zudem sei die Verordnung in sich widersprüchlich. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Naturschutzgebiet die Möglichkeit der Rohstoffgewinnung eröffnet werde und die Ausübung der Jagd nicht von einer Genehmigung abhängig sei. Er werde in seinem Eigentum unverhältnismäßig eingeschränkt. Ungeachtet dessen lägen bei ihm auch die Voraussetzungen einer Befreiung vor. Die betroffenen Flächen befänden sich in Randlage des Naturschutzgebietes, so dass auch bei Errichtung der Halle ein ausreichender Puffer zum Kernbereich verbleibe. Er sei darauf angewiesen, seine Betriebsabläufe auf kurzen Wegen zu bewältigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sich die Umschreibung der Schutzgüter in der Rechtsverordnung als ausreichend bestimmt erweise. Die Verordnung schütze die einzigartigen Standortbedingungen einzelner Arten zwischen Pfälzer Wald und Oberrhein-Graben. Wie sich aus den Aufstellungsunterlagen ergebe, sei Schutzzweck der Verordnung die Erhaltung des Lebensraums der Zaunammer. Die Rebflächen prägten das Landschaftsbild und hätten zu einer typischen Pflanzen- und Tierwelt geführt. Der Kläger werde durch die Versagung der Befreiung auch nicht unzumutbar belastet. Vielmehr könne er – darauf verwiesen werden, sich um den Erwerb eines Grundstücks an anderer Stelle zu bemühen. Am 26. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dargelegt hat, dass sich die Naturschutzgebietsverordnung im Hinblick auf ihren Schutzzweck als zu unbestimmt erweise. Hierfür sei eine am Einzelfall orientierte, möglichst ausführliche Beschreibung der Schutzgüter erforderlich. Die Unterschutzstellung müsse sich darüber hinaus auf bestimmte in der Verordnung zu benennende Tiere und Pflanzen beziehen. Für die Naturschutzgebietsverordnung seien bereits keine konkreten Untersuchungen zum Zaunammervorkommen erkennbar. Da die Rebflächen nur wenige naturnahe Elemente enthielten, komme ihnen keine schützenswerte Bedeutung zu. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen wirkten sich eher negativ auf die Erhaltungsziele aus. Ihnen lasse sich auch nicht der Charakter einer Pufferzone zum Kernbereich des zu schützenden Gebietes zusprechen. Eigentlich schützenswert sei der Pfälzer Wald, der vom Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung indessen nicht erfasst werde. Geeignete Lebensräume für schützenswerte Arten befänden sich auf der dem Vorhaben abgewandten Seite des Naturschutzgebietes. Im Übrigen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in einer Randzone des Naturschutzgebietes errichtet werden solle. Hinsichtlich des Verweises auf Alternativstandorte müsse der Aufwand für deren Erschließung Berücksichtigung finden. Eine jenseits des Wirtschaftsweges angelegte Abstell- und Wendeplatzfläche sei seitens der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße nicht beanstandet worden. Bei der Interessenabwägung hätte darüber hinaus berücksichtigt werden müssen, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB als der Landwirtschaft des Klägers dienend privilegiert sei. Die Rebflächen im Vorhabenbereich gehörten nicht zu den primären Habitaten des Naturschutzgebietes. Hierzu zählten vielmehr alte Weinbergsterrassen, die eine Nestbildung ermöglichten. Zudem weise die Vorhabenfläche kein ausreichendes Gefälle auf. Die Zaunammer komme im Naturschutzgebiet nicht in einer solchen Anzahl vor, dass sie eine Bestandssicherung ermögliche. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2018 festzustellen, dass eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „H.“ vom 30. November 1990 nicht erforderlich ist, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2018 zu verpflichten, die beantragte Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „H.“ zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf abgestellt, dass die Schutzgüter der Verordnung ausreichend bestimmt seien. Die Rebflächen gehörten zu den vielfältigen Nutzungsstrukturen für die Leitart „Zaunammer“. In der Verordnung würden die Weinbergsflächen gleich, ob sie brachgefallen seien oder intensiv genutzt würden, als schutzwürdig anerkannt. Die Zaunammer sei auf die Weinbergsflächen als Nahrungshabitat angewiesen. Soweit ehemalige Rebflächen der natürlichen Sukzession überlassen worden seien, sei die Rechtsverordnung nicht funktionslos geworden. Vielmehr habe sich hierdurch die Biotopvielfalt verbessert. Die Einbeziehung am Rand eines Gebiets gelegener Flächen sei zulässig, um den eigentlich zu schützenden Flächen ein gewisses Vorfeld zu geben. Die Rebflächen gehörten zur essentiellen Habitatausstattung des Naturschutzgebiets. Sie dienten als Nahrungsflächen und stellten die Verbindung der für den Brutplatz relevanten Strukturen her. Selbst wenn aktuell keine große Anzahl an Brutpaaren im Naturschutzgebiet vorkomme, stelle das Gebiet einen Lebensraum für zuziehende Vögel dar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben weise keine grundstücksbezogenen Besonderheiten auf. Zudem habe der Kläger die betreffenden Weinbergsflächen erst zu einem Zeitpunkt erworben, als sie bereits unter Schutz gestellt gewesen seien. Ihm sei es zuzumuten, anderweitig geeignete Flächen zu erwerben. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Hauptantrag als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Indessen erweise sich der Hauptantrag als unbegründet. Der Kläger bedürfe für die Durchführung seines Vorhabens einer Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „H.“, da sich diese Verordnung als wirksam erweise. Der Schutzzweck der Verordnung sei hinreichend bestimmt. Die Zaunammer sei als zu schützende Art von Anfang an im Aufstellungsverfahren angesprochen worden. Die Schutzwürdigkeit des Gebietes ergebe sich einerseits aus landeskundlichen Gründen, andererseits aufgrund der Eigenart der Landschaft, die durch ein vielfältiges Nutzungsmuster der einbezogenen Flächen gekennzeichnet sei. Auch die an die Ortslage von W. angrenzenden Weinbauflächen seien Teil dieses Nutzungsmusters. Indessen sei offenkundig, dass nicht alle Elemente auf jeder einzelnen Parzelle vorhanden seien. Auch sei unerheblich, ob auf den Vorhabengrundstücken Lebensstätten seltener Tier- und Pflanzenarten festgestellt werden könnten. Der entsprechende Bereich sei im Hinblick auf die Zaunammer jedenfalls als Pufferzone anzusehen, die ebenfalls in das Naturschutzgebiet einbezogen werden könne. Die Aufgabe bisheriger Weinbauflächen und deren natürliche Sukzession hätten nicht die Funktionslosigkeit der Naturschutzgebietsverordnung zur Folge. Vielmehr entstünden hierdurch schützenswerte Gebüsch- und Saumbiotope. Die Unterschutzstellung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht des Klägers ein. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen ebenfalls nicht vor. Im Falle des Klägers liege keine atypische Situation vor. Seine Situation unterscheide sich nicht von derjenigen anderer Landwirte mit Flächen im Naturschutzgebiet. Auch seien Betriebserweiterungen regelmäßig mit wirtschaftlichen Investitionen verbunden. Ihm sei zuzumuten, sich um den Erwerb eines alternativen Grundstücks zu bemühen. Zudem seien die Belange des Naturschutzes als vorrangig anzusehen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass der Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht erkennbar, was mit der Unterschutzstellung beabsichtigt sei oder mit ihr angestrebt werde. Der Schutzzweck sei Grundlage für die hierauf aufbauenden Ge- und Verbote sei. Die zu schützenden Arten hätten jedenfalls mit einer Gruppenbezeichnung benannt werden müssen. Soweit die Verordnung auf landeskundliche Gründe abstelle, wiederhole sie lediglich den Gesetzeswortlaut, ohne dass eine auf den Einzelfall bezogene Ausgestaltung erkennbar wäre. Gleiches gelte, soweit die Verordnung auf die besondere Eigenart des Gebietes abstelle. Soweit die Verordnung dem Schutz des Lebensraumes der Zaunammer diene, könnten die Rebflächen lediglich als Pufferzone angesehen werden. Intensiv genutzte Flächen böten der Art keinen Lebensraum. Die Materialien der Verordnung könnten zur Bestimmung des Schutzzwecks nicht herangezogen werden. Bereits die ursprüngliche Gebietsausweisung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei diese Gebietsausweisung aber mittlerweile funktionslos geworden. Die einzelnen in der Verordnung genannten Schutzzwecke rechtfertigten weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau die Ausweisung eines Naturschutzgebietes. Lediglich im Westen des Gebiets befänden sich sporadisch brachliegende und verbuschte Flächen, die als Lebensraum seltener Tiere angesehen werden könnten. Letztendlich sei es Ziel der Unterschutzstellung gewesen, den H. von Bebauung frei zu halten. Der Schutz der Zaunammer sei lediglich vorgeschoben worden. Außerdem habe sich das Vorkommen der Art mittlerweile verbessert. So seien außerhalb des Naturschutzgebiets mehr Zaunammerhabitate festzustellen als innerhalb des Gebiets. Landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen würden in der Rechtsprechung zudem negative Auswirkungen auf ein Naturschutzgebiet beigemessen. Soweit man den Vorhabenbereich als Pufferzone ansehe, fehle es an einer klaren Abgrenzung. Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch auf Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung vor. Gegenstand der Beurteilung müsse der Umstand sein, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich privilegiert sei. Bei Erlass des Bauverbotes habe man die Errichtung von Wohnhäusern im Blick gehabt. Aufgrund der Lage seines Betriebs sei er auch nicht mit anderen Landwirten vergleichbar, deren Betriebe innerhalb des Ortes lägen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Erschließung von Alternativstandorten als unwirtschaftlich darstelle. Da es sich bei dem Vorhabenbereich nicht um ökologisch wertvolle Flächen handele, sei das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar. Bei einer Nichtdurchführung des Vorhabens drohe der Verlust von Arbeitsplätzen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße festzustellen, dass eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „H.“ vom 30. November 1990 nicht erforderlich ist, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2018 zu verpflichten, die beantragte Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „H.“ zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stellt darauf ab, dass die Verordnung wirksam sei. Insbesondere werde der Schutzzweck in hinreichender Weise umschrieben. Die Gebietsstruktur sei von besonderer Bedeutung für wildlebende im Naturschutzgebiet nachgewiesene, zum Teil bestandsbedrohte Arten. Der Ostabfall des Pfälzer Waldes sei wegen seiner besonderen ökologischen Bedingungen von besonderer Bedeutung als Vorzugsbiotop und ökologische Nische für die Zaunammer. Die im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten seien Kulturfolger, jedoch wegen der Abnahme abwechslungsreicher und extensiver Landnutzungsarten mittlerweile gefährdet. Aus dem Bewirtschaftungsplan für das Vogelschutzgebiet lasse sich entnehmen, dass die Nahrungshabitate der Zaunammer die gefrästen Gassen von Weinbergen, Wanderwege und Saumstrukturen umfassten. Im Bereich des Ostabfalls des Pfälzer Waldes befänden sich bundesweit die einzigen stabilen Zaunammervorkommen. Mit der Unterschutzstellung habe ein weiterer Rückgang seltener Vogelarten verhindert werden sollen. Auch flurbereinigten Weinbergen komme hierfür eine Biotopfunktion zu. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Mit der Verordnung habe eine Zersiedlung des Ostabfalls des Pfälzer Waldes verhindert werden sollen. Der Kläger habe die Flächen in Kenntnis des Bauverbots erworben. Dem vorhandenen Wende- und Zufahrtplatz komme nur eine flächenmäßig untergeordnete Bedeutung zu. Auch im Umfeld des Bauvorhabens komme die Zaunammer vor. Die wirtschaftliche Belastung sei für den Betrieb nicht unzumutbar. Zudem könne er sich lediglich auf private Interessen berufen. Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte sowie die Aufstellungsunterlagen der Naturschutzgebietsverordnung verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.