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Urteil

4 K 961/19.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2020:1001.4K961.19.00
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Leitsätze
1. Zur Bindungswirkung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides bei Änderung des Vorhabenstandorts (hier: verneint).(Rn.29) 2. Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) (hier: verneint).(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bindungswirkung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides bei Änderung des Vorhabenstandorts (hier: verneint).(Rn.29) 2. Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) (hier: verneint).(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Errichtung und der Betrieb der WEA 1 verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Das Vorhaben ist zum einen bauplanungsrechtlich unzulässig, da der Errichtung und dem Betrieb der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BauGB i.V.m. Ziel Z 163 d LEP IV entgegensteht (I.). Zum anderen liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 LVO vor (II.). I. Die Errichtung und der Betrieb der WEA 1 ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da dem Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BauGB i.V.m. Ziel Z 163 d LEP IV entgegensteht. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Mit der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung wird bewirkt, dass der Bau eines raumbedeutsamen Vorhabens, das im Widerspruch zu diesem Ziel steht, unzulässig ist; eine „nachvollziehende Abwägung“ scheidet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 6.14 –, NVwZ 2015, 1540). Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der WEA 1 handelt es sich im Hinblick auf die Gesamthöhe von 185,9 m sowie die durch die Anlage verursachten Lärmimmissionen um ein raumbedeutsames Vorhaben (vgl. diesbezüglich z. B. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 – 4 B 36.02 –, juris; Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013 (Rundschreiben Windenergie), S. 3). Dieses steht im Widerspruch zu dem raumordnerischen Ziel Z 163 d LEP IV, wonach die Errichtung von WEA unter anderem in den Kernzonen der Naturparke ausgeschlossen ist. Denn die WEA 1 liegt in der 7. Kernzone des Naturparks G... Der Ablehnung der Genehmigung aus landesplanungsrechtlichen Gründen steht die Bindungswirkung des Vorbescheides vom 30. November 2011 nicht entgegen. Aufgrund der Bindungswirkung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG darf die Genehmigungsbehörde von den im Vorbescheid enthaltenen feststellenden Regelungen im Vollgenehmigungsverfahren nicht abweichen. Ein Vorhabenträger hat daher nach dem Erlass des Vorbescheides gegenüber der Behörde einen Anspruch darauf, dass diese – auch nach einer Drittanfechtung des Vorbescheides – in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren den Inhalt des Vorbescheides vollumfänglich im Wege einer Zweitregelung übernimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2020 – 4 L 2/20.KO –, juris; zum baurechtlichen Vorbescheid: BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, juris). Dies gilt auch, wenn sich die Sach- und Rechtslage – wie hier hinsichtlich des LEP IV – ändert, da andernfalls die Widerrufsmöglichkeit nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 21 BImSchG keinen Sinn ergäbe (vgl. Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 55. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 9 BImSchG Rn. 17). Von einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterscheiden ist jedoch eine Änderung der Planung des Vorhabenträgers, etwa durch Modifikation der Anlagengröße, der Einsatzstoffe oder des Standorts (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 9 BImSchG Rn. 78). Der Einfluss einer solche Änderung auf die Bindungswirkung des Vorbescheids hängt zunächst vom Gegenstand des Vorbescheides ab. Es bedarf zunächst der Auslegung, ob sich die feststellenden Regelungen des Vorbescheides auf die konkrete, im Genehmigungsverfahren geänderte Vorhabenkomponente beziehen. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob das Vorhaben trotz der geänderten Planung noch mit dem Vorhaben des Vorbescheids „identisch“ bleibt; in diesem Fall entfaltet der Vorbescheid auch Bindungswirkung hinsichtlich des geänderten Vorhabens. Stellt das geänderte Vorhaben hingegen im Verhältnis zum im Vorbescheid geregelten Vorhaben ein „Aliud“ dar, wird es von der Bindungswirkung des Vorbescheides nicht erfasst (vgl. Perschau, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: Juni 2018, § 9 Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 12 KS 127/17 –, BeckRS 2019, 33381). Gemessen an diesen Maßstäben entfaltet der Vorbescheid vom 30. November 2011 keine Bindungswirkung für das hier streitgegenständliche klägerische Vorhaben im Genehmigungsverfahren. Der Vorbescheid trifft u.a. Feststellungen zur landesplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der WEA 1 am konkreten, in den Antragsunterlagen bezeichneten Standort (1.). Das Vorhaben, für welches die Klägerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begehrt, ist aufgrund der vorgenommenen Standortverschiebung nicht mit diesem im Vorbescheid bezeichnete Vorhaben identisch (2.). 1. Der Gegenstand des Vorbescheides ist durch Auslegung zu bestimmen. Hierfür ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist hierbei auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Januar 2015 – 1 A 10676/14.OVG –, esovgrp). Dies zugrunde gelegt, ergibt eine Auslegung des Vorbescheids, dass dieser unter anderem die landesplanungsrechtliche Zulässigkeit für den in den Antragsunterlagen eingezeichneten Standort feststellt. Hierbei ist zunächst vom Tenor des Bescheides auszugehen, wonach „nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen, die Bestandteil dieses Bescheides sind, dem Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 1 unter Beachtung der nachfolgend genannten Nebenbestimmungen gemäß § 9 BImSchG bezüglich der planungsrechtlichen Zulässigkeit zugestimmt“ (Hervorhebung durch das Gericht) wird. Bestandteil der vorgelegten Planunterlagen ist unter anderem der Katasterplan mit Standorten, Zuwegungen und Abstandsflächen, Maßstab 1:5.000. Dieser Plan wird auch unter Ziffer III des Bescheides als zugrunde gelegte Unterlage aufgelistet. Der Tenor ist mithin derart zu verstehen, dass der Vorbescheid die landesplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich des diesem Katasterplan zu entnehmenden Standorts feststellt. Dieser gibt einen konkreten Standort auf dem Vorhabengrundstück an. Zwar enthält der Plan keine Koordinatenangaben. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass sich der Vorbescheid nicht auf einen konkreten Standort auf dem Vorhabengrundstück, sondern auf einen Korridor in Betracht kommender Standorte bezieht. Denn zum einen war die Angabe von Koordinaten nach Aussage der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht üblich, zum anderen enthält der Katasterplan metergenaue Abstandsangaben zu unterschiedlichen Punkten in der Umgebung. 2. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption nur geringfügig abweichen; nur in diesem Fall handelt es sich um das „identische“ Vorhaben. Die Frage, ob eine Abweichung noch als geringfügig anzusehen und das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit noch von der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasst ist, lässt sich nicht pauschal beantworten; erforderlich ist vielmehr eine Wertung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25.08 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 2012 – 12 LB 265/19 –, juris; Agatz, Windenergiehandbuch, 15. Ausgabe 2018, S. 19; ferner: OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 – 8 A 613/08 –, juris zur Frage, ob eine Standortänderung eine neue Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB erfordert). Für die Beurteilung, ob eine Standortverschiebung eine geringfügige Abweichung darstellt, ist zunächst die Distanz der Standortverschiebung in den Blick zu nehmen. Diese ist jedoch alleine nicht ausschlaggebend; pauschale Angaben, ab welcher Distanz eine Verschiebung erheblich ist, sind nicht möglich. Maßgeblich ist vielmehr daneben, ob durch die Verschiebung Belange, die bei der Erteilung des Bauvorbescheides zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeits- bzw. Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Agatz, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 2012, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Standortverschiebung vor, die sich nicht lediglich als geringfügig darstellt. Zunächst führt die fehlende Angabe von Koordinaten im Vorbescheidsverfahren nicht dazu, dass eine Standortverschiebung nicht festgestellt werden könnte. Die Verschiebung ergibt sich nach Ansicht der Kammer vielmehr aus einem Vergleich der Abstandsangaben zu verschiedenen Bezugspunkten im Vorbescheidsantrag einerseits und im Genehmigungsantrag andererseits. So verringert sich der Abstand zur B 269 beispielsweise von 201 m auf 147 m, zur Wohnbebauung in A. von 948 m auf 931 m und zum Schullandheim vergrößert sich der Abstand von 881 m auf 887 m. Rückt die WEA 1 mithin im Westen circa 50 m näher an die B 269 und im Südosten circa 15 m näher an die Wohnbebauung heran, liegt eine Standortverschiebung vor, die bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht mehr als geringfügig eingestuft werden kann. Zum einen ist die Distanz der Standortverschiebung nicht derart gering, dass sie für sich genommen als geringfügig einzustufen wäre. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Standortverschiebung von nur wenigen Metern. Zum anderen ist es nach Ansicht der Kammer nicht ohne weiteres möglich, von der landesplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens am ursprünglichen Standort auf die landesplanungsrechtliche Beurteilung am neuen Standort zu schließen. Zwar dürfte sich die landesplanungsrechtliche Beurteilung der verschiedenen Standorte nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides geltenden Landesplanungsrechts nicht unterscheiden. In die Einzelfallbeurteilung ist jedoch einzustellen, dass in dem Bereich, in welchem die WEA 1 verwirklicht werden soll, das Schutzgut Mensch mit der Wohnbebauung in A., das Schutzgut Infrastruktur mit der B 269 sowie die Schutzgüter Grundwasser und Naturpark mit der Lage in der Kernzone auf engem Raum aufeinandertreffen. Diese Schutzgüter sind grundsätzlich geeignet, die auf eine nachhaltige Raumentwicklung zielende Landesplanung (vgl. § 1 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes) zu beeinflussen. Für diesen sich durch ein Aufeinandertreffen verschiedener Schutzgüter auf engem Raum auszeichnenden Standort war daher jederzeit eine Änderung der landesplanungsrechtlichen Grundlagen zu gewärtigen. Angesichts der Tatsache, dass der neue Standort näher an die B 296 und die Wohnbebauung heranrückt, hinsichtlich dieser Schutzgüter mithin eine Erhöhung des Konfliktpotentials vorliegt, war auch jederzeit damit zu rechnen, dass sich aufgrund einer solchen Änderung des Landesplanungsrechts die landesplanungsrechtliche Beurteilung am neuen Standort von derjenigen am alten Standort unterscheidet. Stellt sich die Standortverschiebung mithin objektiv als nicht mehr geringfügig dar, führen die Einschätzung der Beteiligten und Fachbehörden, die Verschiebung sei nicht wesentlich, sowie die angeführten Beweggründe für die Verschiebung zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese subjektiven Aspekte vermögen das Vorliegen einer objektiv vorliegenden nicht mehr geringfügigen Standortverschiebung nicht in Frage zu stellen. Der Beklagte hat die Bindungswirkung auch nicht mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 bejaht. Er führt dort lediglich aus, dass sich hinsichtlich des Wechsels des Anlagentyps keine Auswirkungen auf die ergangenen Vorbescheide ergeben hätten; die Regelungsinhalte und Hinweise des Vorbescheides würden bei einem Wechsel des Anlagentyps weiter gelten. Eine Einschätzung betreffend die Auswirkungen einer Standortänderung auf die Bindungswirkung oder gar der Wille des Beklagten, den Vorbescheid derart zu ändern, dass dieser auch zugunsten eines geänderten Standorts Bindungswirkung entfaltet, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Überdies erfolgte die Standortänderung ausweislich der Akte nach dem 16. Oktober 2012. Erst mit E-Mail vom 23. Oktober 2012 äußerte die SGD Bedenken hinsichtlich des Standorts aus wasserwirtschaftlicher Sicht. Mit E-Mail vom 3. Januar 2014 führte die Klägerin aus, aufgrund dieser Stellungnahme den Standort im Genehmigungsverfahren verschoben zu haben. II. Der Errichtung und dem Betrieb der WEA 1 steht zudem die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LVO entgegen. Danach ist in Kernzonen des Naturparks G. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen verboten. Die WEA 1 stellt eine gewerbliche Anlage dar und soll in der 7. Kernzone des Naturparks errichtet werden, sodass dem Vorhaben § 5 Abs. 2 Nr. 1 LVO entgegensteht. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei von der Erteilung einer Befreiung von diesem Bauverbot nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG abgesehen. Nach dieser Vorschrift kann unter anderem von den Ge- und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). 1. Zunächst hat der Beklagte zu Recht keine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn für eine Maßnahme überwiegende Gründe des Gemeinwohls streiten, die sich im Rahmen einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung als Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht erweisen. Dabei ist nicht ausreichend, dass die Befreiung nützlich für das Gemeinwohl sein kann. Es muss vielmehr geboten sein, den Belangen des Gemeinwohls zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2020 – 8 A 11545/19.OVG –, esovgrp; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 – 8 A 1125/14 –, BeckRS 2017, 148780). Der Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar, welches mit hohem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dieses besondere öffentliche Interesse begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor den durch die jeweilige Norm geschützten Belangen des Landschafts- und Naturschutzes. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellte Ziel nicht beeinträchtigt wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 8 A 2351/14 –, juris; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 307 ff.; Gellermann, a.a.O.; Agatz, a.a.O., S. 182). Auch aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. September 2020 zu § 1 Abs. 5 EEG lässt sich, unabhängig davon, dass dieser bisher noch nicht verabschiedet worden ist, kein generelles Überwiegen des Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien herleiten. Der Gesetzesentwurf unterstreicht vielmehr lediglich, dass das hohe Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen WEA 1 die durch die LVO geschützten Belange nicht. Schutzzweck des Naturparks ist gemäß § 4 Abs. 1 LVO die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des südwestlichen Hunsrücks und des Saartales mit den begleitenden Höhenzügen von der Landesgrenze bis Kanzem. Nach § 4 Abs. 2 LVO ist zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen. Zwar ist die Beeinträchtigung der Kernzone und ihres Schutzzwecks durch die WEA 1 vorliegend ausweislich der Stellungnahmen der SGD vom 14. Mai 2012 und 6. Oktober 2015 als gering anzusehen, da der gebietstypische Charakter der Kernzone an dem im Randbereich der Kernzone liegenden Vorhabenstandort gering ausgeprägt ist, die durch die WEA zu erwartenden Störungen aufgrund der Geländetopografie nicht in das Innere der Kernzone hineinwirken und bauliche Vorbelastungen durch die Wassergewinnungs- und –versorgungsanlage bestehen. Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit der Kernzone im Rahmen der Abwägung berücksichtigt die Kammer jedoch die Wertung des Ziels Z 163 d LEP IV, wonach WEA in Kernzonen von Naturparken ausgeschlossen sind. Dem Ziel Z 163 d LEP IV liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass Kernzonen von Naturparken grundsätzlich und unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung besonders schutzwürdig sind und daher von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen. Dies ergibt sich aus der Begründung zu Z 163 d LEP IV, in der ausgeführt wird: „(…), in den Kernzonen der Naturparke (…) ist aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Räume (…) die Windenergie ausgeschlossen.“ (Hervorhebung durch das Gericht) Auch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten geht im Erlass vom 15. Dezember 2016 – Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen in Naturparken – von einem besonderen Stellenwert der Kernzonen für die Erholungsfunktion aus, der die Kernzone besonders schutzwürdig macht: „(…) Bei großräumigen Schutzgebieten wie Naturparken muss die Schutzwürdigkeit von Teilflächen unterschiedlich beurteilt werden. (…) Der Schutzzweck der Erholung erstreckt sich zwar auf das gesamte Schutzgebiet. Bei der Beurteilung des Erholungswertes muss jedoch wiederum eine Differenzierung nach dem konkreten Stellenwert des Erholungswerts an einem bestimmten Ort erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die Erholung besonders geeigneten Kernzonen zukünftig bereits generell von der Windkraftnutzung ausgenommen sind und damit dem besonderen Schutzzweck der Erholung in der Regel ausreichend Rechnung getragen ist. (…)“ (Hervorhebung durch das Gericht) Weist der Standort in der Kernzone des Naturparks mithin unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Kernzone ein solch hohes Maß an Schutzwürdigkeit auf, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der WEA und dem Ausbau regenerativer Energien den Schutz der Kernzone nicht, zumal der Standort auch nicht in einer Konzentrationszone oder Vorrangfläche für WEA liegt. Soweit die Klägerin anführt, die Einführung des Ziels Z 163 d im LEP IV dürfte im Rahmen der Abwägung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG keine Berücksichtigung finden, dringt sie hiermit nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich ihres Einwandes, die Wertung des Ziels Z 163 d LEP IV stelle lediglich einen planungsrechtlichen Grund dar, der für die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG unerheblich sei. Das Ziel Z 163 d LEP IV trifft ausweislich der Begründung zu diesem Ziel eine Aussage zur Schutzwürdigkeit der Kernzonen von Naturparken. Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist aber auch ein maßgeblicher Aspekt im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 67 BNatSchG. Ferner ist es nicht unüblich, in die Abwägungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch planungsrechtliche Wertungen einzubeziehen (vgl. zu der Wertung, dass Grund für die Inanspruchnahme von Flächen im Landschaftsschutzgebiet durch die Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde der Umstand gewesen ist, dass außerhalb der Konzentrationszonen keine weiteren Standortbereiche zum Ausbau von Windenergie vorhanden sind OVG RP, Beschluss vom 27. April 2017, a.a.O.) Ferner steht der Berücksichtigung der Wertung des Ziels Z 163 d LEP IV im Rahmen der Abwägung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die Bindungswirkung des Vorbescheides vom 30. November 2011 nicht entgegen. Denn der Vorbescheid entfaltet, wie unter I. dargelegt, bereits deshalb keine Bindungswirkung, weil das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der Standortverschiebung nicht mit dem im Vorbescheid geregelten Vorhaben identisch ist. Selbst wenn man aber von einer Identität des Vorhabens ausginge, stünde die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 30. November 2011 der getroffenen Abwägungsentscheidung nicht entgegen. Beim Vorbescheid handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, welcher hinsichtlich der getroffenen Regelung mit verbindlicher Wirkung einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung vorwegnimmt. Im späteren Genehmigungsverfahren darf die Behörde von dieser feststellenden Regelung aufgrund der Bindungswirkung nicht abweichen (Abweichungsverbot, vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 14 d; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9.03 –, NVwZ 2004, 1235; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., BImSchG § 9 Rn. 2). Der Vorbescheid vom 30. November 2011 stellt zwar die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Landesplanungs- und Bauplanungsrecht fest. Der Beklagte wäre daher aufgrund der Bindungswirkung daran gehindert, im Genehmigungsverfahren von dieser Feststellung abzuweichen und die Genehmigung wegen der fehlenden Vereinbarkeit mit Landes- oder Bauplanungsrecht abzulehnen. Ausdrücklich nicht von der Bindungswirkung des Vorbescheides erfasst ist hingegen die Frage, ob das Vorhaben gegen die LVO verstößt und ob eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt werden kann. Der Beklagte ist daher nicht daran gehindert, die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die LVO abzulehnen. Auch ist er nicht daran gehindert, die Wertung des geänderten LEP IV in die Abwägungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG einzustellen, da insoweit keine von der Regelung des Vorbescheides abweichende Feststellung getroffen wird. Hierdurch wird entgegen der Ansicht der Klägerin der Vorbescheid auch nicht ausgehebelt. Die Berücksichtigung der landesplanerischen Wertung des Ziels Z 163 d LEP IV im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 67 BNatSchG läuft dem Zweck des Vorbescheidsverfahrens nicht zuwider. Der Vorbescheid dient zum einen dem Investitionsinteresse und Dispositionsschutz des Vorhabenträgers, in dem dieser wichtige Vorfragen vorab klären kann. Jedoch verfolgt er dieses Ziel nicht ausschließlich. Vielmehr geht die gesetzgeberische Konzeption davon aus, dass der Vorbescheid daneben auch den Interessen der Genehmigungsbehörde und der potenziell vom Vorhaben Betroffenen gleichermaßen Rechnung trägt. Zudem sind bei der Auslegung des § 9 BImSchG auch immer die Belange der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter und der Schutzbegünstigten (Nachbarschaft und Allgemeinheit) zu beachten (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 33; Dietlein, a.a.O., § 9 BImSchG Rn. 4). Ausgehend hiervon ist der Dispositionsschutz der Klägerin ausreichend dadurch gewahrt, dass die Genehmigung für die Errichtung der WEA 1 nicht aus bauplanungs- oder landesplanungsrechtlichen Gründen versagt werden darf. Ein weiterreichender Dispositionsschutz dergestalt, dass auch landesplanerische Wertungen im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 67 BNatSchG unzulässig sind, ist aufgrund der neben dem Dispositionsschutz verfolgten Zwecke des Vorbescheides und der durch die LVO geschützten Belange nicht geboten. Auch wenn man davon ausginge, die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfordere eine gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägungsentscheidung der zuständigen Behörde, die eine Ermittlung und Gewichtung der betroffenen Belange voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 11 S 61/12 –, NVwZ-RR 2013, 96), genügt die vom Beklagten getroffene Entscheidung diesen Anforderungen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2019 lässt gerade noch erkennen, dass der Beklagte unter Zuhilfenahme der Stellungnahmen der SGD eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, bei der er die gegenläufigen Belange der Schutzwürdigkeit der Kernzone und des Interesses der Klägerin an der Errichtung der WEA 1 ermittelt und – unter Einbeziehung der Wertung des Ziels Z 163 d LEP IV – gewichtet hat. 2. Eine Befreiung kann auch nicht deshalb erteilt werden, weil die Befolgung des in § 5 Abs. 2 LVO vorgesehenen Bauverbots zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen würde. Mit dem Befreiungsgrund des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatschG will der Gesetzgeber den verfassungsgerichtlichen Vorgaben insbesondere zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht werden, wonach bei Eigentumseingriffen in erster Linie Vorkehrungen zu treffen sind, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten, was eine Befreiungsregelung im privaten Interesse neben bzw. vorrangig zu den bestehenden Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen geboten erscheinen lässt (vgl. Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 10). Eine unzumutbare Belastung i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Anwendung naturschutzrechtlicher Ge- oder Verbote in Ansehung besonders gelagerter Gegebenheiten des Einzelfalls Folgen zeitigt, die den Betroffenen in unzumutbarer Weise benachteiligen, die sich also für den Betroffenen als deutlich schwerwiegender erweisen, als sich dies in Bezug auf alle anderen von der Norm erfassten Grundstückseigentümer darstellt. Entsprechende unzumutbare Belastungen können sich nur als Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten darstellen, sich jedoch nicht aus personenbezogenen Umständen ergeben (vgl. Teßmer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer besonderen, eine Ausnahme rechtfertigenden Situation, die nur bei einem Sachverhalt gegeben ist, der sich von dem in der Verordnung geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Zweck der Ermächtigung zur Befreiung ist es mithin, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017, a.a.O. und OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2020, a.a.O. jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben wird die Klägerin durch das Bauverbot nicht unzumutbar belastet. Es kommt für die Klägerin nicht einem außergewöhnlichen Sonderopfer gleich, gerade das Vorhabengrundstück nicht in einer Weise nutzen zu können, wie es ihr ohne Geltung des Verbots möglich wäre. Das Bauverbot belastet sie bereits deshalb nicht in einer solchen Weise, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist (vgl. hierzu Teßmer, a.a.O., Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 11 K 3865/13 –, juris). Überdies entspricht die Untersagung gewerblicher Anlagen in der Kernzone des Naturparks gerade dem Willen des Normgebers, sodass nicht ersichtlich ist, warum der Ausschluss des konkreten Standorts das klägerische Vorhaben in besonderem Maße und mehr als die übrigen von der Verbotsnorm erfassten Vorhaben belastet. III. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht gemäß § 283 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 173 VwGO nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 2. Oktober 2020 enthält kein wesentlich neues Vorbringen, sodass die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen war. IV. War die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das klägerische Vorhaben bereits aus diesen Gründen abzulehnen, bedurfte es keiner Erörterung und Entscheidung der Frage mehr, ob dem Vorhaben auch das Ziel Z 163 h LEP IV i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1 BauGB sowie die weiteren im Streit stehenden wasserrechtlichen und brandschutzrechtlichen Belange entgegenstehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Unter dem 30. November 2011 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Vorbescheid gemäß § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-101, auf dem Grundstück Flur 1.., Flurstück-Nr. 2.../15 in der Gemarkung A. (WEA 1) mit folgendem Tenor: „Zu Gunsten der B. ... GmbH, C., vertreten durch Herrn D., wird nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen, die Bestandteil dieses Bescheides sind, dem Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 1 unter Beachtung von Nebenbestimmungen bezüglich der planungsrechtlichen Zulässigkeit zugestimmt.“ Hinsichtlich der in den Antragsunterlagen angegebenen Lage der WEA 1 auf dem Grundstück wird auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterplan mit Standorten, Zuwegungen und Abstandsflächen, Maßstab 1:5.000 verwiesen (Blatt 144 des Ordners 1 der Verwaltungsakte – Vorbescheid). Die E. GmbH und die F. GmbH & Co. KG erhoben Widerspruch gegen den Vorbescheid, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 29. November 2013 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer WEA des Typs Enercon (E-101, Narbenhöhe 135,4 m, Gesamthöhe 185,9 m, Nennleistung 3,05 MW, Rotordurchmesser 101 m) auf dem Grundstück Flur 1..., Flurstück-Nr. 2.../15 in der Gemarkung A.. Hinsichtlich der in den Antragsunterlagen angegebenen Lage der WEA 1 wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Lagepläne und Koordinatenangaben Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dem Vorhaben stünden wasserwirtschaftliche, brandschutzrechtliche und planungsrechtliche Belange entgegen. Es liege ein Verstoß gegen § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Die WEA liege in einem abgegrenzten Wasserschutzgebiet der Schutzzone II, im oberirdischen Einzugsgebiet des Brunnens D 3…, für den eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Mineralwasser bis zum Jahr 2043 bestehe, sowie innerhalb eines anzunehmenden 50-Tage-Zustrombereichs. Die im Umfeld des WEA-Standorts vermuteten Störungen des Wasserhaushaltes könnten durch die vorgelegten hydrogeologischen Gutachten nicht ausgeräumt werden. Der Nachweis, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaft vermieden würden, sei nicht erbracht worden. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass infolge von Bau und Betrieb der WEA am vorgesehenen Standort künftige nachteilige Veränderungen der Wasserqualität für die Mineralwassergewinnung nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Zudem verstoße das Vorhaben gegen § 15 der Landesbauordnung (LBauO) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Die aufgrund der wasserwirtschaftlichen Belange vorhandene Empfindlichkeit des Gebiets erfordere den Verzicht auf Löschschäume im Brandfall. Auf den Einsatz von Löschschaum könne jedoch aus feuerwehrtechnischer Sicht nicht verzichtet werden. Die Vornahme wirksamer Löscharbeiten sei daher nicht möglich. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung Z 163 d des Landesentwicklungsprogramms IV in der Fassung des Entwurfs der Dritten Teilfortschreibung (LEP IV). Das Vorhaben liege in der Kernzone des Naturparks G., in welcher Windenergienutzung gemäß Ziel Z 163 d LEP IV künftig ausgeschlossen sei. Die Oberste Landesplanungsbehörde habe den Abwägungshinweis gegeben, dass wegen des Widerspruchs der Planungsabsichten zu diesem in Aufstellung befindlichen Ziel der Landesplanung kein Raum für eine positive raumordnerische Beurteilung im hiesigen Genehmigungsverfahren gesehen werde. Aufgrund dieses Abwägungshinweises habe auch die Obere Naturschutzbehörde über die nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderliche Befreiung von den Schutzvorschriften der Landesverordnung über den Naturpark G. vom 14. Februar 1980 (LVO) keine abschließende positive Entscheidung getroffen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der Verwirklichung des von ihr beabsichtigten Vorhabens sei dem öffentlichen Interesse am Erhalt der besonderen Schutzwürdigkeit der Kernzone Vorrang zu geben. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Zunächst stünden wasserwirtschaftliche Belange der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Das Vorhaben liege nicht im Wasserschutzgebiet der Schutzzone II. Ferner könne die Genehmigung nicht aufgrund der angeblichen Lage des Vorhabens im Einzugsgebiet des Brunnens D 3... versagt werden. Denn es liege weder ein Verstoß gegen § 54 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes noch gegen §§ 5, 48 WHG oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) vor. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen § 15 LBauO, da eine hinreichende Brandvorbeugung aufgrund verschiedener Vorkehrungen zur Minimierung des Brandrisikos gewährleistet werden könne. Soweit dennoch befürchtet werde, dass im Fall eines Brandes Löschschaum eingesetzt werde, handle es sich um Restrisiken, welche die Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen Rücksichtslosigkeit nicht begründen könnten. Schließlich könne das Vorhaben nicht wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel Z 163 d des mittlerweile in Kraft getretenen LEP IV abgelehnt werden. Denn der Vorbescheid vom 30. November 2011 entfalte hinsichtlich des Landesplanungsrechts Bindungswirkung, sodass die Änderung des LEP IV dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von der LVO auch nach Inkrafttreten des Ziels Z 163 d LEP IV weiterhin vor. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) habe in ihren Stellungnahmen vom 14. Mai 2012 und 6. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die zu erwartende Beeinträchtigung des besonderen Schutzzwecks der Kernzone als gering anzusehen sei und eine Befreiung nach § 67 BNatSchG daher erteilt werden könne. An dieser tatsächlichen Lage habe sich auch nach Einführung des Ziels Z 163 d LEP IV nichts geändert. Dieses stelle lediglich einen planungsrechtlichen Grund dar, welcher aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides hinsichtlich der landeplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht zu einer Ablehnung der Befreiung führen dürfe. Andernfalls würde die Wirkung des Vorbescheids ausgehebelt werden und die mit dem Vorbescheid bezweckte Vorprüfung einzelner Fragen mit der Folge der Sicherung des Status quo leerlaufen. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2019, zugestellt am 5. August 2019, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Begründung des Ablehnungsbescheides. Ergänzend führt er an, die Bindungswirkung des Vorbescheides stehe der Ablehnung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht entgegen. Die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Befreiung sei ausdrücklich von der Regelung des Vorbescheides ausgenommen gewesen. Die SGD sei unter den Gegebenheiten des Ziels Z 163 d LEP IV zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung aus naturschutzfachlicher/-rechtlicher Hinsicht nicht mehr vorlägen, da die besondere Unterschutzstellung der natürlichen Gegebenheiten in der Kernzone zu berücksichtigen sei. Mit ihrer am 5. September 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Begehren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung weiter. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, der Vorbescheid sei trotz der fehlenden Bestandskraft unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu beachten. Auch die allenfalls geringfügige Standortverschiebung auf dem Vorhabengrundstück lasse die Bindungswirkung des Vorbescheides nicht entfallen. Stelle der Vorbescheid – wie hier – die Vereinbarkeit mit Landesplanungsrecht fest, wirkten sich Verschiebungen auf derselben Parzelle um bis zu circa 500 m in der Regel nicht aus. Aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides könne dem Vorhaben auch das Ziel Z 163 h LEP IV nicht entgegengehalten werden. Dieses sei überdies rechtswidrig und auch aus diesem Grund nicht zu beachten. Im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei der Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften der Bundesregierung vom 23. September 2020 zu berücksichtigen, wonach § 1 Abs. 5 EEG künftig vorsehe, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2019 aufzuheben; den Beklagten zu verurteilen, die mit ihrem Antrag vom 29. November 2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Narbenhöhe von 135,4 m, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Gesamthöhe von 185,9 m und einer Nennleistung von 3,05 MW in der Gemarkung A., Flur 1..., Flurstück 2.../15 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er insbesondere vor, bei einer Standortverschiebung um 30 m sei die Bindungswirkung des Vorbescheides in der Vergangenheit grundsätzlich noch als gegeben angesehen worden. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 hat die Klägerin ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum Referentenentwurf des EEG 2021 vertieft. Zudem hat sie in diesem Schriftsatz ausgeführt, hinsichtlich der Zulässigkeit der Verschiebung sei noch zu berücksichtigen, dass die immer komplexer werdenden Genehmigungsverfahren es erforderlich machten, Verschiebungen nach erteilten Standortvorbescheiden großzügig zuzulassen, da es jederzeit aus verschiedenen Gründen nötig werden könne, den Standort zu verschieben. Andernfalls würde das gesamte Vorbescheidsverfahren komplett entwertet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (sieben Ordner) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.