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Beschluss

7 A 10045/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1216.7A10045.24.OVG.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz (juris: FahrpersStG) unter Berufung auf das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit.(Rn.5) (Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz (juris: FahrpersStG) unter Berufung auf das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit.(Rn.5) (Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er hat jedoch auf der Grundlage des vom Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – allein zu prüfenden Vorbringens der Klägerin in der Sache keinen Erfolg. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen dann vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Argumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19). Hierzu muss der Rechtsmittelführer in seinen Einwendungen – auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186) – darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Anordnung des Beklagten auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen in den Kernbereich des Grundrechts auf Selbstbelastungsfreiheit eingreife und ihr daher ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG –) zustehe. 1. Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht unterscheide in dem Urteil nicht zwischen der bloßen angeforderten Herausgabe von Unterlagen, die erst nach weiterer Prüfung weitere Schlüsse zulasse, und der angeforderten Auskunft, die direkt ohne weiteres Zutun der Ermittlungsbehörde belastend wirke, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtsgrundlage (vgl. UA S. 6), dass das Verwaltungsgericht zwischen der Anforderung von Informationen und der Vorlage von Unterlagen differenziert. Im Übrigen bezieht sich das in § 4 Abs. 4 FPersG geregelte Auskunftsverweigerungsrecht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf die Erteilung von Auskünften und nicht auch auf die Herausgabe und Vorlage von Unterlagen (vgl. u.a.: BVerfG, Beschluss vom 7. September 1984 – 2 BvR 159/84 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9. August 1983 – 1 C 7.82 –, juris Rn. 11). 2. Sofern die Klägerin darüber hinaus im Zulassungsverfahren behauptet, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich, dass gegen sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ausweislich des Akteninhaltes bereits eingeleitet worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich aus der Verwaltungsakte insgesamt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Bußgeldverfahrens gegen die Klägerin bzw. eines repressiven Handelns des Beklagten. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr vom 9. Dezember 2022 (Bl. 1 der Verwaltungsakte – VA –) mit dem Betreff „Abgabe eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes“ lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass gegen sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits eingeleitet worden ist. Nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzip liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der (zuständigen) Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –). Dass die Struktur- und Genehmigungsstruktur Nord (SGD Nord) – als die hier zugleich zuständige Aufsichtsbehörde und Bußgeldstelle – im konkreten Fall ein solches Ordnungswidrigkeitenverfahren übernommen bzw. eröffnet hat, ist nicht ersichtlich. Die zuständige SGD Nord ist weder an die Wertung einer anderen unzuständigen Behörde (hier des Bundesamtes für Güterverkehr), den Vorgang als Ordnungswidrigkeit zu führen, gebunden noch können ihr die in den zugeleiteten Schreiben (Bl. 1-6 d. VA) verwendeten Begrifflichkeiten eines bußgeldrechtlichen Verfahrens einer anderen (unzuständigen) Behörde zugerechnet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann vor diesem Hintergrund aufgrund der in der Verwaltungsakte enthaltenen Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr sowie der fortlaufenden Paginierung der Akte, einem rein formalen Kriterium, auf eine Übernahme eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht geschlossen werden. Der Verwaltungsakte ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beklagte hier ersichtlich präventive Ziele verfolgt, um seiner gesetzlich normierten Aufsichtspflicht nach dem Fahrpersonalgesetz als Aufsichtsbehörde nachzukommen. Zwar wird in dem Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 2023 (Bl. 16 d. VA) von „Betroffener“ und „Ermittlungsakte“ gesprochen, jedoch rechtfertigt dies allein nicht den Schluss auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Klägerin. Vielmehr dürfte sich die Verwendung der Begrifflichkeiten damit erklären, dass der Klägerin darin Akteneinsicht in die übermittelten Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr gewährt wurde. Der weitere Akteninhalt zeigt jedoch, dass der Beklagte sich gerade gegen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entschieden hat. Aus dem Wortlaut des Anhörungsschreibens vom 23. Februar 2023 (Bl. 9 f. der VA) ergibt sich, dass der Beklagte ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Das folgt zunächst aus der Überschrift und dem Text des oben genannten Schreibens, die auf § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Bezug nehmen. Auch die angefochtene Anordnung vom 24. März 2023 (Bl. 19 – 22 d. VA) sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 (Bl. 35 – 44 d. VA) verweisen auf den Schutz der Allgemeinheit vor drohenden Gefährdungen und Schäden im Straßenverkehr durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal. Eine Abschlussentscheidung bezüglich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens war, da der Beklagte ein solches Verfahren weder übernommen noch eingeleitet hat, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht notwendig. 3. Die Rüge, dass der Beklagte hier zugleich als Bußgeldstelle tätig werde und deshalb vom Bundesamt für Güterverkehr angeschrieben worden sei, verfängt ebenfalls nicht. Allein der Umstand, dass dieser sowohl präventive Aufgaben als Aufsichtsbehörde wie auch repressive Aufgaben als Bußgeldstelle wahrnimmt, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Auskunftserteilung mit einer unmittelbaren Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 7 A 11103/22 –, n.v.). Dem Beklagten obliegt es – wie bereits oben ausgeführt – nach pflichtgemäßen Ermessen über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens selbst zu entscheiden, wobei er sich vorliegend ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens entschieden hat. 4. Dem Einwand der Klägerin, es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass sie aufgrund des Verhaltens ihres Organs, ihres Vorstandes oder Geschäftsführers wegen § 21 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung – FPersV – nach § 30 OWiG hafte und ihr somit ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe, da entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die bloße Bekanntgabe der vom Beklagten geforderten Personalien die Gefahr eines repressiven Ermittlungsverfahrens begründe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 4 Abs. 4 FPersG kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Es gibt kein generelles, umfassendes Schweigerecht und es muss dem Betroffenen eine bestimmte „Gefahrenlage“ drohen. Für das Bestehen einer solchen Gefahrenlage bedarf es nicht der sicheren Erwartung einer Bestrafung oder Sanktionierung in Anknüpfung an die Erteilung der Auskunft. Indessen genügt auch nicht die bloße Vermutung oder theoretische Möglichkeit einer solchen. Notwendig, aber auch hinreichend ist, dass die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl. zu dem gleichlautenden § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 –, juris Rn. 24, zu dem gleichlautenden § 16 Abs. 4 TierSchG: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 20 A 746/13 –, juris Rn. 9-11; zu dem außer Kraft getretenen und gleichlautenden § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: VGH BW, Beschluss vom 30. März 2001 – 10 S 1184/00 –, juris Rn. 27 ff.). Ferner muss diese Möglichkeit auf dem Inhalt der Auskunft beruhen. Die Auskunft muss Fragen zu Tatsachen betreffen, die die Einleitung oder Aufrechterhaltung eines Strafverfahrens oder Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen können. Hierunter können neben Tatsachen, die den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, auch solche Tatsachen fallen, die mittelbar einen entsprechenden Verdacht begründen oder stützen (vgl. zu dem gleichlautenden § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Mai 2021, a.a.O., Rn. 25; zu dem gleichlautenden § 16 Abs. 4 TierSchG: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013, a.a.O., Rn. 13). Hiervon ausgehend ist bereits nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. die Verhängung einer Geldbuße gegenüber der Klägerin, einer Personengesellschaft, im hiesigen Fall ernsthaft möglich erscheint. Zwar wurde hier im Rahmen einer Kontrolle am 25. Juli 2022 festgestellt, dass nicht für die Eingabe der Unternehmenskarte in das Kontrollgerät bzw. den Fahrtenschreiber gesorgt wurde, was möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) FPersG i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 3 FPersV darstellen könnte. Der Beklagte hat sich hier jedoch – wie bereits oben dargelegt – gegen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entschieden und hat im konkreten Fall ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Täter im Ordnungswidrigkeitenrecht können zudem nur natürliche Personen sein. Die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 30 OWiG gegenüber der Klägerin würde daher zudem voraussetzen, dass ein Organmitglied im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG schuldhaft eine Straftat oder vorwerfbar eine Ordnungswidrigkeit (sog. Anknüpfungs- oder Bezugstat) begangen hat, die verfolgbar ist, und das Organmitglied müsste hierdurch Pflichten verletzt haben, die die Personenvereinigung betreffen (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, FPersG, 254. EL Oktober 2024, § 8 Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 1 Ss 543/77–, juris Rn. 6). Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten „Mosaik-Theorie“ (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 –, juris Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. April 2010, a.a.O., Rn. 19) nicht erkennbar, dass eine gegebenenfalls mögliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf dem Inhalt der Auskunft und der im Bescheid vom 24. März 2023 gestellten Fragen 1) bis 3) beruhen würde. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 FPersV, der hier möglicherweise zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen könnte, ergibt sich nicht a priori aus der Beantwortung der Fragen 1) und 3), die darauf abzielen, aufzuklären, wer in dem Unternehmen der Klägerin für das Eingeben der Unternehmenssperre im EU-Fahrtenschreiber des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-XX XX verantwortlich ist (Frage Nr. 1) und wer in dem Unternehmen prüft, ob die/der vorgenannte Punkt/e ordnungsgemäß erfolgte/n (Frage Nr. 3). Auch ist nicht erkennbar, dass die Beantwortung der Frage Nr. 2 (Wer hat an dem in beiliegender Aufstellung genannten Tag das o.a. Fahrzeug ohne gesteckte Fahrerkarte gelenkt (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdaten)?) eine Gefahr der Verhängung einer Geldbuße gegenüber der Klägerin rechtfertigen könnte, da dies erkennbar nur die Frage der Begehung einer Ordnungswidrigkeit des Fahrers des Fahrzeugs betrifft. Allein die Benennung von Verantwortlichen für bestimmte Aufgabenbereiche einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft lässt allerdings noch keinen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 FPersV erkennen, da ein Schuldvorwurf die Feststellung weiterer Tatsachen voraussetzen würde (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Mai 2021, a.a.O., Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2008 – OVG 1 N 22.01 –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Februar 2018 – 7 K 6144/16 –, Rn. 67; VG Bayreuth, Urteil vom 16. April 2013 – B 1 k 12.753 –, juris Rn. 26). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, gemäß Art. 19 Abs. 3 GG schon nicht auf juristische Personen anwendbar (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 BvR 2172/96 –, juris LS 2, Rn. 80 ff.). Überdies unterscheidet sich der vorliegende Fall auch in zweifacher Hinsicht in entscheidungserheblichen Punkten von dem Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgerichts in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 25. Januar 2022 zu entscheiden hatte (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 –, juris). Dort verfolgte die Polizeiinspektion – anders als der hiesige Beklagte – mit dem an den geschäftsführenden Inhaber eines Speditionsunternehmens persönlich – und nicht an das Unternehmen – adressierten Schreiben vom 13. Juli 2015 zur „Anhörung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit“, das mit einer Belehrung zu § 55 OWiG begann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2022, a.a.O., Rn. 6, 57), repressive Ziele. Im hiesigen Fall ist die angegriffene Anordnung jedoch gegenüber dem Unternehmen, der Personengesellschaft, ergangen und der Beklagte handelt hier als Aufsichtsbehörde – wie bereits ausgeführt – präventiv zum Schutze der drohenden Gefährdungen und Schäden für die Allgemeinheit. Zudem sind im damals vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall im Nachgang auch Bußgeldbescheide gegenüber dem geschäftsführenden Inhaber des Unternehmens ergangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2022, a.a.O., Rn. 10 f. und 57), sodass sich die Verfolgungsgefahr im Bußgeldverfahren gerade realisiert hat. 5. Schließlich verfängt auch die Rüge der Klägerin nicht, dass das Verwaltungsgericht Umfang und Weite des in § 4 Abs. 4 FPersG geregelten Auskunftsverweigerungsrechts willkürlich und unrichtig ziehe. Das Verwaltungsgericht hat – was nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Überschreitung des Wortlautes von §§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG und § 4 Abs. 4 FPersG darstelle – ausgeführt, dass es außerdem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen würde, wenn gerade Unternehmen, bei denen anlassbezogene Maßnahmen etwa zu Überprüfung der Lenk- und Ruhzeiten angeordnet werden, eine effektive Überwachung durch Nichterfüllung von Auskünften unterlaufen könnten (UA S. 9). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts. Das entscheidungstragende Hauptargument des Verwaltungsgerichts war, dass die bloße Bekanntgabe von Personalien ihrer Mitarbeiter für die Klägerin eine Verfolgungsgefahr nicht zu begründen vermöge, da ein Schuldvorwurf die Feststellung weiterer wesentlicher Tatsache voraussetzen würde (vgl. UA S. 9). Die zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts war demnach nicht entscheidungstragend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.