Beschluss
20 A 746/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0709.20A746.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000 Euro. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Annahme des Klägers, er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 16 Abs. 4 TierSchG zur Verweigerung der mit der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012 geforderten Auskunft berechtigt, findet in seinem Vorbringen keine tragfähige Grundlage. Nach § 16 Abs. 4 TierSchG kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Erfüllung des streitigen Auskunftsverlangens ruft eine solche Gefahr nicht hervor. Dem Kläger ist durch die Ordnungsverfügung - lediglich - aufgegeben worden, dem Beklagten zum Zwecke der Überprüfung der Haltungsbedingungen seiner Gepardin die Örtlichkeit zu benennen, an der die Gepardin derzeit gehalten wird. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger, wie er geltend macht, "für die Erteilung der Auskunft" mit einem strafgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten überzogen werden könnte. Anderes wäre dann zu erwägen, wenn das Auskunftsverlangen einen Umstand betreffen würde, den der Kläger nicht offenbaren darf, ohne hierdurch gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es ist aber nicht zweifelhaft, dass es sich beim Haltungsort der Gepardin nicht um einen solchen Umstand handelt. Die Befürchtung des Klägers, wegen der Haltung der Gepardin dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt zu sein, berechtigt ihn ebenfalls nicht zur Verweigerung der Auskunft. Die Erwägung des Beklagten in der Ordnungsverfügung, es sei anzunehmen, dass die Gepardin am neuen Standort wiederum nicht tierschutzkonform gehalten werde, begründet keine Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 4 TierSchG. Die Vorschrift vermittelt ein Auskunftsverweigerungsrecht ausschließlich gegenständlich beschränkt auf bestimmte Fragen, nämlich auf solche Fragen, deren Beantwortung den zur Auskunft Verpflichteten oder einen seiner Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie dient vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit eines Zwangs zur Selbstbezichtigung dazu zu verhindern, dass der Auskunftspflichtige die Voraussetzungen für eine Bestrafung oder für die Verhängung einer Sanktion nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten liefern muss. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 u. a. -, juris, und vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 (41 f., 49). Dementsprechend bedarf es für das Bestehen einer Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 4 TierSchG nicht der sicheren Erwartung einer Bestrafung oder Sanktionierung in Anknüpfung an die Erteilung der Auskunft. Indessen genügt auch nicht die bloße Vermutung oder theoretische Möglichkeit einer solchen Verfolgung. Notwendig, aber auch hinreichend ist, dass die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ernsthaft möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2008 - 20 A 1770/07 -, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 u. a. -, a. a. O. (zu § 55 StPO); Lechelt in: GK-BImSchG, § 52 Rn. 155 (zu § 52 BImSchG). Ferner muss diese Möglichkeit auf dem Inhalt der Auskunft beruhen. Die Auskunft muss Fragen zu Tatsachen betreffen, die die Einleitung oder Aufrechterhaltung eines Strafverfahrens oder Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen können. Hierunter können neben Tatsachen, die den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, auch solche Tatsachen fallen, die mittelbar einen entsprechenden Verdacht begründen oder stützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 281/03 -, NJW 2003, 3045 (zu § 55 StPO). Für die streitige Auskunft ist ein solcher Zusammenhang mit einem Verdacht weder vom Kläger dargetan worden noch sonst erkennbar. Der Kläger konkretisiert schon nicht annähernd, welcher Straftat oder Ordnungswidrigkeit er bezichtigt werden könnte und inwieweit die verlangte Auskunft zu dem entsprechenden Vorwurf auch nur mittelbar beitragen könnte. Er behauptet lediglich pauschal, es drohe ihm die Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Die potentiell einschlägige Ordnungswidrigkeit benennt er nicht. Der mit der Auskunft zu offenbarende Ort, an dem die Gepardin gehalten wird, kann selbst dann, wenn man den Umstand hinzunimmt, dass der Kläger mit der Auskunft seine Kenntnis um diesen Ort bestätigt, auch objektiv nicht zu einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit führen. Die Bedingungen, unter denen die Gepardin an dem anzugebenden Ort gehalten wird, und die Person des/der für die Haltung Verantwortlichen sowie sonstige für eine Tat nach §§ 17, 18 TierSchG relevante Tatsachen sind nicht Gegenstand des Auskunftsverlangens. Die vom Beklagten in den Blick genommene Möglichkeit, nach der Überprüfung der Haltungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen auf der Grundlage von § 16a Satz 1 TierSchG zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung der Gepardin zu ergreifen, deutet nicht auf eine Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 4 TierSchG hin, weil solche Maßnahmen keine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit darstellen. Maßnahmen nach § 16a Satz 1 TierSchG sind vielmehr solche der Gefahrenabwehr. Selbst wenn man unterstellt, dass die Auskunft Rückschlüsse zulässt, ob der Kläger Eigentümer oder Halter/Betreuer der Gepardin ist ("Ihrer Gepardin"), begründet das Eingeständnis dieser Eigenschaft nicht den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Das bloße Haben, Halten oder Betreuen der Gepardin erfüllt keinen der Tatbestände nach §§ 17, 18 TierSchG. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte gehe davon aus, dass er durch das Halten der Gepardin eine Ordnungswidrigkeit begehe, findet in der Ordnungsverfügung schon keine Stütze; die vom Kläger hierzu in Bezug genommene Formulierung in der Ordnungsverfügung betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Verdacht einer nicht tierschutzkonformen Haltung. Tatsachen zu der Frage, ob die Haltungsbedingungen der Gepardin mit dem Tierschutzrecht im Einklang stehen oder nicht, sind aber nach dem Vorstehenden nicht Gegenstand der verlangten Auskunft. Allenfalls wird der Beklagte als Folge der Auskunft am Aufenthaltsort der Gepardin Feststellungen treffen, die ihrerseits den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit tragen. Derartige behördliche Feststellungen haben aber mit einer Selbstbelastung des Klägers durch Erteilung der Auskunft nichts zu tun. Zudem ist völlig ungewiss, ob die Haltungsbedingungen so beschaffen sind, dass sie gegebenenfalls den Verdacht der Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit stützen, und ob der Beklagte in einem solchen Fall über Maßnahmen nach § 16a Satz 1 TierSchG hinaus auf eine entsprechende Ahndung hinwirkt. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen, ordnet man das Vorbringen des Klägers zu einem Verfahrensmangel inhaltlich auch diesem Zulassungsgrund zu, auch nicht hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts vor, der Kläger sei zumindest Halter der Gepardin und deshalb auskunftspflichtig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht in diesem Punkt auf einer Würdigung der vorhandenen Beweismittel, nämlich einerseits des Sachvortrags der Beteiligten und andererseits der Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht als aussagekräftige Indizien behandelt hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht das Bestreiten des Klägers, Eigentümer oder Halter der Gepardin zu sein, angesichts der für die Eigenschaft jedenfalls als Halter sprechenden Anhaltspunkte nicht als hinreichend substantiiert gewertet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlerhaft gewonnen haben könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Er beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Richtigkeit seines Vortrags nicht überprüft. Das trifft angesichts der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Indizien nicht zu und sagt über die Richtigkeit des Ergebnisses der Sachverhaltswürdigung ohnehin nichts Greifbares aus. Der Hinweis des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht am Ort der Haltung der Gepardin angetroffen, erschüttert nicht den Beweiswert der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Indizien. Soweit der Kläger sinngemäß die vom Verwaltungsgericht einbezogenen Angaben der Frau E. als unzutreffend bezeichnet, macht er zudem selbst nicht geltend, erstinstanzlich diesen Bekundungen - zumal hinreichend substantiiert - entgegengetreten zu sein. Im Übrigen stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung des Sachverhalts nicht allein auf die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten festgehaltenen Angaben der Frau E. , sondern auf die Gesamtheit aller Gesichtspunkte einschließlich des Aussageverhaltens des Klägers. Ein Erfordernis, Frau E. förmlich als Zeugin zu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Der vorgebrachte Verfahrensmangel unzulänglicher Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist bereits nicht in einer den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Art und Weise dargetan worden. Erforderlich ist insofern, dass substantiiert aufgezeigt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner muss dargelegt werden, dass entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a Rn. 56, m. w. N. Hieran fehlt es. Bezogen auf die als Ermittlungsmaßnahme allein angesprochene Vernehmung der Frau E. fehlt jeder Hinweis auf das mögliche Ergebnis einer solchen Zeugenaussage und auf deren Relevanz für die Würdigung des Sachverhalts. Ferner ist unerfindlich, warum das Verwaltungsgericht, obwohl der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift keinen Beweisantrag gestellt hat, von sich aus weitere Ermittlungen - und sei es durch Vernehmung der Frau E. - hätte vornehmen müssen. Der Sache nach wendet sich der Kläger lediglich dagegen, dass das Verwaltungsgericht seinem Bestreiten, Eigentümer und Halter der Gepardin zu sein, im Ergebnis der Würdigung aller einbezogenen Umstände nicht gefolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.