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Beschluss

2 A 11328/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:1211.2A11328.17.00
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass es sich bei dem von ihm zu leistenden sog. Führungsdienst vollständig um Arbeitszeit handelt. 4 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen lassen die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, NVwZ-RR 2009, 525) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2003 – C-151/02 – und vom 4. März 2011 – C-258/10 –, beide juris) ist ein vollständig als Arbeitszeit zu bewertender Bereitschaftsdienst im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 S. 9) nur dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer (der Beamte) im Betrieb des Arbeitgebers (des Dienstherrn) oder zumindest an einem von diesem bestimmten Ort zu einem jederzeitigen Einsatz bereithalten muss und dabei erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren des Klägers sind bei dem von der Beklagten bis 2013 eingerichteten Führungsdienst so offensichtlich nicht erfüllt, dass es zur Bestätigung des dies zutreffend erfassenden Urteils des Verwaltungsgerichts keines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist die innere Rechtfertigung für eine Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit darin zu sehen, dass der Beamte bei dieser Art von Dienst verpflichtet ist, sich im Interesse des Dienstherrn an einem von diesem bestimmten Ort (z.B. in der Dienststelle), aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall unmittelbar die Arbeit aufnehmen kann. Dies beeinträchtigt den Betroffenen in seiner individuellen Lebensführung so stark, dass eine Zuordnung dieser Zeit als zur Privatsphäre des Beamten gehörend auszuschließen ist. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung (vgl. § 7 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2006 [GVBl. S. 200] – ArbZVO –) infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er nur den Dienst kurzfristig aufnehmen können muss, seinen Aufenthaltsort frei wählen und jederzeit wechseln. Im Unterscheid zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Diese Einschränkung der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greift aber objektiv betrachtet nur in einem sehr geringen Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 6 C 7.78 –, BVerwGE 59, 45 [47] sowie Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O.). 7 Der Kläger kann sich in den Zeiten seiner Rufbereitschaft sowohl im Stadtgebiet von B. als auch in gewissen Grenzen darüber hinaus frei bewegen, wobei er selbstbestimmt nicht nur über seinen Aufenthaltsort, sondern auch über die Dauer und die konkreten Umstände des jeweiligen Aufenthaltes entscheidet. In Abweichung von einer Anwesenheitspflicht in der Dienststelle ist es ihm grundsätzlich möglich, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen. Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen muss, z.B. ein größeres räumliches Entfernen vom Dienstfahrzeug, die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit sowie das Aufsuchen eines generell den Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Bereichs zu unterlassen, behindern ihn diese Umstände in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einer vom Dienstherrn bestimmten und gerade nicht der privaten Lebensführung dienenden Stelle. Daran ändert auch das Mitführen des Dienstfahrzeugs nichts (so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 6 A 2609/15 –, juris Rn. 12). 8 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Belastungen, die er wegen des Führungsdienstes nach seinen Angaben im Zulassungsantrag „erdulden und ertragen“ müsse, in ihrer Intensität daher nicht so schwerwiegend, dass er sich in einer den Sachverhalten der vorgenannten Gerichtsverfahren vergleichbaren Weise an einem vom Beklagten bestimmten Ort aufzuhalten hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger kann seinen Aufenthaltsort während des Führungsdienstes in einem Radius, der lediglich durch die zwanzig Minuten begrenzt wird, innerhalb derer er am Einsatzort sein muss, nach seinem freien Willen bestimmen. Insofern hat die Beklagte bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass in einem Einzelfall der Führungsdienst von dem Betreffenden sogar von dem mehrere Kilometer entfernten Ort C. aus wahrgenommen worden sei. 9 Nicht nachvollziehbar sind demgegenüber die vom Kläger angeführten Einschränkungen, aus denen er herleiten will, die Beklagte bestimme in Wirklichkeit auch während des Führungsdienstes seinen Aufenthaltsort. Selbstverständlich kann der Kläger während des Führungsdienstes einkaufen gehen, kulturelle Veranstaltungen besuchen und sich „vereins- und hobbytechnisch“ betätigen. Er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass er während dieser Aktivitäten über das Mobiltelefon oder über das ihm vom Beklagten überlassene Funkgerät erreichbar ist. Dabei kann er sich selbstverständlich auch in seinem gesamten häuslichen und sonstigen privaten Bereich frei bewegen. Auch außerhalb des häuslichen Privatbereichs werden ihm vom Beklagten keinerlei Vorgaben gemacht, wo er sich aufzuhalten habe, um über Mobiltelefon oder Funk erreichbar zu sein. Die vom Kläger demgegenüber vorgetragene Argumentation (im Fitness-Studio herrsche ein „Handy-Verbot“, beim Spazierengehen mit seinem Hund gerate er stets in ein „Funkloch“ etc.) würde im Ergebnis dazu führen, dass jede Rufbereitschaft vollständig als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten bzw. in Freizeit auszugleichen wäre. Im Extremfall müsste der Beklagte dem Kläger die zwölfstündige Rufbereitschaft selbst in den nicht seltenen Fällen, in denen dieser überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde, vollständig als Arbeitszeit vergüten. Dass damit eine massive Schlechterstellung der einen regulären Dienst leistenden Beamten einhergehen würde, liegt auf der Hand. 10 Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger jeden tatsächlichen Einsatz ab 37 Minuten vollständig als Dienstzeit anrechnet und ihm – über § 7 Abs. 2 ArbZVO hinausgehend – ein Viertel des Führungsdienstes entweder in Freizeitausgleich oder durch Vergütung anrechnet. Die vom Kläger demgegenüber vorgebrachten Belastungen erscheinen – etwa im Hinblick auf die von ihm geschilderten Beschränkungen im Fitnessstudio und den Spaziergängen mit seinem Hund, bei denen er stets in ein „Funkloch“ gerate – in einem erheblichen Umfang konstruiert. Sie gehen bei lebensnaher Betrachtung an den tatsächlichen Gegebenheiten einer lediglich telefonisch zu gewährleistenden Ansprechbarkeit erkennbar vorbei. 11 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtauffassung herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris). In dieser Entscheidung wird die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr als Bereitschaftsdienst angesehen, obwohl diese von zu Hause verrichtet worden war. Dies wird allerdings auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und der ihm innewohnenden Sachzwänge gestützt (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 a.a.O., Rn. 18). Unabhängig davon, ob man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass von dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden könne, erweisen sich die für diese Rechtsauffassung vom VGH Baden-Württemberg in der Entscheidung tragend gemachten Einzelfallumstände nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger des dortigen Verfahrens war durchschnittlich wochentags zu sechs bis acht Einsätzen je Woche und weiteren ein bis zwei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen herangezogen worden. Seine Alarmierung stellte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Regel und nicht die Ausnahme dar. Ihr dienstliches Gepräge erhalte die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst gerade dadurch, dass der dortige Kläger mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen müsse und sich nicht – wie vorliegend – darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. hierzu erneut OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2017, a.a.O.). 12 2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten. 13 3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine – in der Zulassungsbegründung zu bezeichnende – konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des materiellen Rechts aufwirft, die bislang nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Revisionsgrund in § 132 Abs. 3 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 [91]; vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 –, BVerwGE 109, 268 [270]; vom 2. Februar 2011 – 6 B 37.10 –, NVwZ 2011, 507 Rn. 2; vom 29. Dezember 2014 – 2 B 110.13 –, ZBR 2015, 170 und vom 19. Januar 2016 – 2 B 44.14 –, Rn. 8, juris). Dies ist hier der Fall, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie oben unter 1. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen und europäischen Rechtsprechung geklärt sind. 14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).