Beschluss
6 B 10095/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0411.6B10095.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nicht verlangen. 2 Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, bestehen weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Kapazität, die sich auf 50 Studienplätze für das Wintersemester 2016/17 beläuft, unbesetzte bzw. bislang „verschwiegene“ Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat belegt, dass 51 Studienanfänger der Zahnmedizin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens eingeschrieben waren. Die Ermittlung der Ausbildungskapazität ist weder hinsichtlich des Lehrangebots (1.) noch in Bezug auf die Lehrnachfrage (2.) zu beanstanden. 3 1. Anders als mit der Beschwerde gerügt, ist die gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum eingetretene Verminderung des Lehrangebots um 4 Semesterwochenstunden (SWS) nicht durch Umwandlung einer unbefristeten in eine befristete Stelle eingetreten. Vielmehr hat sich durch den Abschluss eines unbefristeten anstelle eines bislang befristeten Vertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einerseits das Lehrangebot um 4 SWS (8 SWS statt 4 SWS) erhöht. Andererseits wurden zwei bisher unbefristet besetzte Stellen im Gesamtumfang von 16 SWS frei. Da diese Stellen vakant sind, wird nach dem abstrakten Stellenprinzip (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. September 2015 – 6 B 10644/15.OVG –, juris) die Lehrverpflichtung zugrunde gelegt, die im Falle der Neubesetzung bestehen würde. Denn das Lehrdeputat einer unbesetzten Stelle kann nicht höher sein als es im Falle der Stellenbesetzung wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 6 B 10956/11.OVG –). Da die für wissenschaftliche Mitarbeiterstellen − auch im Bereich der Lehreinheit Zahnmedizin − zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Antragsgegnerin grundsätzlich dafür verwendet werden, solche Mitarbeiter aufgrund eines befristeten Vertrages zu beschäftigen, sind für die beiden vakanten Stellen 8 SWS anzusetzen. Damit ist insgesamt eine Reduzierung des Lehrangebots um 4 SWS eingetreten (4 SWS – 16 SWS + 8 SWS). 4 Die personalwirtschaftliche Entscheidung der Antragsgegnerin, mit wissenschaftlichen Mitarbeitern grundsätzlich befristete Verträge abzuschließen, hält sich im Rahmen ihres aus der Wissenschaftsfreiheit abzuleitenden Stellendispositionsermessens. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 –, BVerfGE 66, 155) sind die im Rahmen einer Reform der Personalstruktur innerhalb der Hochschule gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste nachprüfbar zu begründen. Durch die Veränderungen der Personalstruktur, die die landesgesetzliche Errichtung der Universitätsmedizin der Antragsgegnerin und die Einführung der haushaltsrechtlichen Budgetierung mit sich gebracht haben, sind jedoch keine zwingenden Kapazitätsverluste eingetreten. Ob hingegen Erwägungen im Bereich der Stellenbewirtschaftung, hier die Berücksichtigung der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs, geeignet sind, hieraus im Ergebnis folgende Kapazitätseinbußen zu rechtfertigen, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 1 BvR 1645/14 –, juris). Zu diesen gehört das angesichts der Wissenschaftsfreiheit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Stellendispositionsermessen, das im Interesse der Funktions- und Innovationsfähigkeit der Antragsgegnerin von dem Grundsatz einer (zunächst) befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter geprägt sein darf, auch wenn er sich kapazitätsungünstig auswirken kann. 6 Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, NVwZ 1989, 360), wonach die Wissenschafts- und Hochschulverwaltung zu Zwecken einer flexiblen Bewältigung der örtlichen Hochschulbedürfnisse einen haushaltsrechtlichen Ermessensspielraum zur Ausstattung mit Stellen des Hochschulpersonals und zur Auswahl unter Stellen mit unterschiedlicher Lehrbelastung hat, der nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht und ihm so die erstrebte Flexibilität wieder genommen werden müsste; eine Entscheidung für die kapazitätsgünstigere Stelle wird vielmehr erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. Zur Förderung einer fortlaufenden Fluktuation im akademischen Mittelbau und damit im Interesse der Innovationsfähigkeit kann deshalb regelhaft von der befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter Gebrauch gemacht werden. Die Wahrnehmung des Stellendispositionsermessens im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist deshalb – ähnlich wie im Falle intendierten Ermessens – regelmäßig dahin gehend vorgeprägt, dass im Allgemeinen befristete Verträge geschlossen werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Fachbereichsrats vom 12. Juli 2012 nicht zu beanstanden, der der befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter den Vorrang vor einer unbefristeten Anstellung einräumte und auch die befristete Besetzung von Stellen, die als unbefristete vorgesehen sind, im Interesse der Funktions- und Innovationsfähigkeit ermöglichte. Dabei hat sich der Fachbereichsrat auch mit der dadurch eintretenden „Minderung der Aufnahmekapazität“ auseinandergesetzt, sie aber aufgrund einer Abwägung der Gesamtumstände und angesichts der Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren auf 9 SWS auch mit den Interessen der Studienplatzbewerber für vereinbar angesehen. 7 2. Die Einwände gegen die Berechnung der Lehrnachfrage teilt der Senat ebenso wenig. Der ermittelte Curriculareigenanteil führt – mit dem zutreffenden Stauchungsfaktor multipliziert – zu einem korrigierten Eigenanteil von 6,2760. 8 a) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, lediglich 5.000 Unterrichtsstunden für das gesamte Studium der Zahnmedizin vorzusehen, sondern durfte über diesen Wert hinausgehen. Zwar legt § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Zahnärztlichen Approbationsordnung – ZÄPrO – fest, dass die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren umfasst. Dabei handelt es sich allerdings um einen auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Mindestwert (vgl. hierzu Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 18/6616, S. 98), der sich nicht ausdrücklich auf Unterrichtsstunden bezieht. Die Studienordnung Zahnmedizin der Antragsgegnerin sieht 367 SWS vor, was bei einer Vorlesungsdauer von 14 Wochen pro Semester 5.138 Unterrichtsstunden ergibt. Soweit dies unter Berücksichtigung unterschiedlicher Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu einer Überschreitung des Curricularnormwerts von 7,8 führt, sind sämtliche Curricularanteile (Eigen- und Fremdanteile) verhältnismäßig zu kürzen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 B 10145/13.OVG –, juris). Die Lehrnachfrage für das gesamte Studium der Zahnmedizin ist in diesem Fall also auf das normativ festgelegte Maß zu „stauchen“, nicht lediglich der für die Kapazitätsermittlung maßgebliche Curriculareigenanteil. 9 b) Der angesetzte Curriculareigenanteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil er höher liegt als in dem Beispielstudienplan („Marburger Analyse“ aus den Jahren 1977 und 1990). Wie der Übersicht der Antragsgegnerin vom 3. März 2017 zu entnehmen ist, weicht die Studienordnung Zahnmedizin hinsichtlich zahlreicher einzelner Pflichtveranstaltungen von dem Beispielstudienplan ab, zum Teil kapazitätsgünstig, zum anderen Teil kapazitätsungünstig. Trotz Fehlens einer normativen Festlegung des Curriculareigenanteils musste die Antragsgegnerin der Kapazitätsberechnung nicht den Beispielstudiengang zugrundelegen. 10 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 15.80 –, BVerwGE 65, 303; Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, NVwZ 1989, 360) bildet der Beispielstudienplan weder für die Bewertung der Lehrnachfrage im ganzen noch der einzelnen Fächeranteile die Obergrenze dessen, was an Lehraufwand kapazitätsschonend geleistet werden darf; er gibt aber, zumindest soweit Normierungen fehlen, einen – freilich nicht in allen seinen Ansätzen verbindlichen, jedoch immer als Leitlinie der Richtwertaufteilung mitzuerwägenden – Anhalt dafür ab, was noch als angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann. Merkliche Abweichungen von seinen Werten zum Nachteil der Studienbewerber bedürfen danach einer Rechtfertigung aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule, die etwa im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnlicher besonderer Gegebenheiten eine solche Abweichung geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen lassen. Im Urteil vom 20. April 1990 (– 7 C 51.87 –, DVBl 1990, 940) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein im Vergleich zum ZVS-Beispielstudienplan Medizin erhöhter Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Ausbildungsaufwand dürfe der Kapazitätsermittlung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er realitätsgerecht, d. h. auf seine Verwirklichung angelegt und mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen auch tatsächlich durchführbar sei. Treffe dies nicht zu, habe das Gericht ersatzweise den entsprechenden Wert des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde zu legen. 11 bb) Von dem in dieser Weise eingeschränkten, aus der Wissenschaftsfreiheit resultierenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum hat die Antragsgegnerin mit ihrer Studienordnung Zahnmedizin einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde gerügten Anrechnungsfaktoren (0,5 statt 0,3) und Gruppengrößen (15 statt 20) der zahntechnischen Praktika, deren Curricularanteile wesentlich höher als im Beispielstudienplan sind. 12 Dabei folgt der Anrechnungsfaktor von 0,5 aus § 3 Abs. 3 Satz 2 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen, wonach andere Lehrveranstaltungen als Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerisch-praktische und sportpraktische Lehrveranstaltungen zur Hälfte – also mit dem Faktor 0,5 – angerechnet werden. 13 Die für Kurse angesetzte Gruppengröße, die nicht normativ durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 – BVerwGE 64, 77 [93 ff.]; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –), hält sich ebenfalls im Rahmen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums der Antragsgegnerin, auch wenn sie nur 15 Teilnehmer umfasst. Diese (kapazitätsungünstigen) Besonderheiten insbesondere des Kurses der technischen Propädeutik sowie der beiden Phantomkurse der Zahnersatzkunde sind Ausdruck der zahnmedizinischen Forschungs- und Organisationsstruktur der Antragsgegnerin, deren praxisnahes Ausbildungsprofil auf dem Umstand beruht, dass sie als eine der wenigen zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland bereits seit über drei Jahrzehnten über ein „Institut für Zahnärztliche Werkstoffkunde und Technologie“ mit einem eigenen Lehrstuhlinhaber verfügt. Dieses besondere wissenschaftliche Potential, das als Ausbildungsressource tatsächlich vorhanden ist, auch für die Lehre zu nutzen, lässt der erwähnte Beurteilungs- und Bewertungsspielraum der Antragsgegnerin zu. 14 Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt darin keine „offensichtlich übersteigerte“ Niveaupflege. Zwar verhindert der bundesrechtliche Grundsatz einer unzulässigen besonderen Niveaupflege, dass einzelne Hochschulen im Vergleich zu anderen Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungszieles in demselben zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zwingend gebotene ideale Studienbedingungen anstreben und dadurch die Lehrnachfrage des einzelnen Studenten zu Lasten einer erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris). Vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten der Zahnersatzkunde stellen aber eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Zahnheilkunde dar. Dementsprechend hat die Zahnersatzkunde einen nicht nur unerheblichen Stellenwert im zahnmedizinischen Studium (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 13 E 1164/12 –, juris). Gemäß § 26 Abs. 4 b) ZÄPrO hat der Studierende im vorklinischen Teil des Studiums regelmäßig und mit Erfolg während eines Semesters an einem Phantomkurs der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Zeit an einem weiteren Phantomkurs der Zahnersatzkunde teilzunehmen. In der zahnärztlichen Vorprüfung hat er im Fach Zahnersatzkunde mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen sowie in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen (§ 28 Abs. 5 ZÄPrO). Während des klinischen Teils des Studiums hat er Vorlesungen und praktische Kurse der Zahnersatzkunde zu belegen (§ 36 Abs. 1 a) und c) ZÄPrO). 15 Daran vermag die Empfehlung des Wissenschaftsrats zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin aus dem Jahr 2005 nichts zu ändern, wonach die „praktischen Ausbildungsanteile, die ausschließlich der routinemäßigen Anfertigung von Zahnersatz dienen“, zu Gunsten der Prophylaxe, allgemeinmedizinischer Aspekte und wissenschaftlicher Inhalte reduziert werden sollten. Abgesehen davon, dass mit der Beschwerde nicht dargetan wird, die erwähnten praktischen Kurse dienten lediglich der routinemäßigen Anfertigung von Zahnersatz, hält auch der Wissenschaftsrat zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin zahntechnische Ausbildungsinhalte weiterhin für erforderlich, die die Zahnärzte befähigen, qualifizierte Aufträge zur Anfertigung von Zahnersatz zu erteilen, die Qualität sowie die Eingliederbarkeit des Zahnersatzes zu beurteilen und die vorbereitenden sowie nachsorgenden Leistungen zu erbringen. 16 Dass eine Gruppengröße von 15 (statt 20) Teilnehmern an zahntechnischen Praktika keine unzulässige Niveaupflege darstellt, belegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit einer Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung vom 20. Oktober 2016 (S. 95), der diese Betreuungsrelation ausdrücklich vorschlägt. 17 3. Teilt man das bereinigte Lehrangebot von 555,68 SWS durch den Eigenanteil von 6,2760, ergeben sich 88,54 und unter Berücksichtigung der Schwundquote von 0,8872 schließlich 99,79, aufgerundet also 100 Studienplätze pro Jahr. 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.