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Urteil

1 C 10321/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0512.1C10321.15.0A
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Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan „A…“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Tatbestand 1 Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den am 17. Dezember 2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „A…“. 2 Die am … verstorbene Antragstellerin war Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes G.-Weg … in P…. Das Grundstück grenzt nach Norden hin unmittelbar an das Plangebiet, ein ca. 11.500 m² großes früheres Firmengelände eines bimsverarbeitenden Betriebes. Das Plangebiet erstreckt sich – die Straßenparzelle mit umfassend – über eine Breite von rund 100 Metern und in einer Tiefe von ca. 100 bis 150 Meter nördlich des G.-Weges und wird nach Osten und Norden hin weitestgehend durch die Landesstraße … (L …) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt eine Nutzung als Mischgebiet fest. Ferner war die Antragstellerin Inhaberin einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit – Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht – an dem ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten, jenseits der L … östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück O.-Straße …. 3 Die Antragstellerin hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter anderem geltend gemacht, die vorgesehene Verkehrserschließung des Plangebiets über den G.-Weg und die L … lasse Immissionskonflikte befürchten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat diese Bedenken in seiner Sitzung am 30. Oktober 2014 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass aufgrund einer Abschätzung des durch die Planung verursachten Verkehrsaufkommens bei 11 hinzukommenden Grundstückseinheiten von einem Gesamtverkehrsaufkommen auf dem G.-Weg von 35 Kraftfahrzeugen pro Stunde, davon ca. 5 bis 7 LKW/Busse, auszugehen sei. Damit liege das dortige Verkehrsaufkommen weit unterhalb der Größenordnung von 150 Kraftfahrzeugen pro Stunde, die in den „Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ als Grenzwert für die niedrigste Straßenkategorie (Wohnwegqualität) angegeben sei. 4 Die Antragstellerin hat ihre Bedenken wegen drohender Immissionskonflikte auch nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat diese am 17. Dezember 2014 als nach wie vor unbegründet zurückgewiesen. Hierzu hat er zum einen auf die bereits vorliegende Beschlussfassung verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt, dass die zusätzliche Erschließung von voraussichtlich 11 mittelgroßen Grundstücken zu einer maximalen Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Spitzenstunde von 10 KfZ/h bzw. 2 LKW/h führe. Eine wirksame Veränderung der Verkehrsbelastung und –immissionen dränge sich bei dieser Größenordnung evident nicht auf. Eine Korrektur der im Vorverfahren getroffenen Abwägung sei nicht begründet. Aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 11. Dezember 2014 gehe hervor, dass durch die geplante Wallanlage sogar ein Rückgang der Verkehrslärmimmissionen an der Hauswand G.-W … zu erwarten sei und die Lärmbelastung des Anwesens O.- Straße … sich durch die Planung nicht verändern werde. 5 Ebenfalls am 17. Dezember 2014 hat der Rat auf Einwendungen der Grundstückseigentümer hin die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,6 und die Geschossflächenzahl von 0,7 auf 1,2 heraufgesetzt und den Bebauungsplan sodann als Satzung beschlossen. Das gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossene Ratsmitglied M… hat währenddessen den Beratungstisch verlassen und auf einem für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehenen Stuhl hinter dem Beratungstisch Platz genommen; vgl. dazu die folgende Skizze: 6 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 K, M = für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehene Stühle 8 Am 12. März 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt. 9 Sie macht zunächst geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil das wegen Sonderinteressen ausgeschlossene Ratsmitglied M… sich während der Beschlussfassung hierüber am 17. Dezember 2014 nicht in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufgehalten, sondern nur „um Stuhlesbreite“ vom Sitzungstisch abgerückt auf einem für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehenen Platz unmittelbar hinter dem Verbandsbürgermeister, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten gesessen habe. 10 Überdies wendet die Antragstellerin insbesondere ein, in ihrem Anspruch auf eine gerechte Abwägung verletzt zu sein. Die Antragsgegnerin sei den Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Lärmbetroffenheit ihres Grundstückes auch nicht nur annähernd gerecht geworden, indem sie trotz der Mischgebietsfestsetzung von den zu erwartenden Werten für ein kleines Wohngebiet ausgegangen sei und überdies die Vorbelastung des Grundstückes durch den Verkehrslärm der stark befahrenen L … nicht ausreichend berücksichtigt habe. 11 Ferner rügt die Antragstellerin Verfahrensmängel im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs, die mangelnde Erforderlichkeit der Planung sowie ein Abwägungsdefizit in Bezug auf den Naturschutz. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 den Bebauungsplan „A…“ für unwirksam zu erklären. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 16 Sie hält den Antrag mangels erkennbarer, eine mehr als geringfügige Belastung durch die planbedingten Verkehrsimmissionen zumindest als möglich erscheinen lassender Umstände bereits für unzulässig. 17 In der Sache macht sie insbesondere geltend, dass es sich bei den für Verwaltungsmitarbeiter hinter dem Sitzungstisch bereit stehenden Stühlen letztlich ebenfalls nur um einen für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes handele. Eine Kommunikation von dort aus mit den am Beratungstisch sitzenden Ratsmitgliedern sei nicht eher möglich als von einem Platz in dem für die Zuhörer ausgewiesenen Teil des Sitzungssaales aus. 18 Mit der Lärmbetroffenheit der Antragstellerin habe man sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinandergesetzt. Der durch die zusätzlichen 11 Baugrundstücke entstehende Ziel- und Quellverkehr habe aufgrund seiner Geringfügigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Grundstück G.-Weg …. Nach den Berechnungen des Gutachters P… ergäben sich für das Grundstück unter Berücksichtigung der im Plan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen sogar Verbesserungen. Danach vermöge die Einschätzung, dass ein Immissionskonflikt nicht substantiiert geltend gemacht sei und sich deshalb eine vertiefte Untersuchung und Erhebung hierzu auch nicht aufdränge, keinen Abwägungsfehler zu begründen. Die Möglichkeit einer Ansiedlung verkehrsintensiver gewerblicher Nutzungen spiele auf der Planungsebene keine Rolle; entsprechenden Konflikten könne auf der Vollzugsebene – etwa durch Auflagen – begegnet werden. 19 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 20 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch zu den von der Antragstellerin im Übrigen geltend gemachten Rechtsverstößen, ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe 21 Der Normenkontrollantrag, über den das Gericht gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO trotz des zwischenzeitlichen Todes der Antragstellerin verhandeln und entscheiden konnte, da ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht gestellt worden ist, ist zulässig (I.) und hat auch in der Sache Erfolg (II.). I. 22 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es nicht bereits an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. 23 Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. 24 Als verletzte Rechte kommen im Falle eines Bebauungsplanes, welcher mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts verbundene Nutzungen zulässt, u. a. das Eigentum (Art. 14 GG) sowie die durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 c Baugesetzbuch (BauGB) als schutzwürdig anerkannten Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf umweltbezogene Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit in Betracht. 25 Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, d. h. für den entsprechenden Tatsachenvortrag und ggfls. erforderliche rechtliche Ausführungen, gilt das gleiche wie bei § 42 Abs. 2 VwGO: nach der sogenannten Möglichkeitstheorie ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. 26 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Antragsbefugnis zu bejahen. 27 Das im Rahmen der Planaufstellung von der Antragsgegnerin beauftragte Schalltechnische Ingenieurbüro P… hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 die Beurteilungspegel für die – maßgeblich auf die vorbeiführende, stark befahrene L … zurückzuführende – Lärmbelastung des Grundstückes G.-Weg … bereits ohne den mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verbundenen zusätzlichen Verkehr auf dem G…weg selbst mit bis zu 63,6 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht angegeben. Damit werden die nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete – also dem zusammen mit dem Dorfgebiet am höchsten belastbaren Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem eine Wohnnutzung noch als Regelnutzung zulässig ist – vorgesehenen schalltechnischen Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts erheblich überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück G.-Weg … nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem Kerngebiet oder einem Gewerbegebiet, für die nach der DIN 18005 schalltechnische Orientierungswerte von 65 dB(A) am Tag und von 55 bzw. 50 dB(A) in der Nacht gelten, gleichzustellen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 28 Die Antragsgegnerin verweist vor diesem Hintergrund zwar auf die weitere Aussage in der gutachtlichen Stellungnahme P… vom 11. Dezember 2014, wonach bei einer zu erwartenden Verkehrsbelastung des G.-Weges mit insgesamt 35 KfZ/h und 5 LKW/h angesichts der geplanten Abschirmung des Plangebietes gegenüber der L … durch Aufschüttung eines Erdwalls für das Wohnhaus G.-Weg … sogar eine Pegelverbesserung – Beurteilungspegel von max. 62,8 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts – zu erwarten ist und für das Grundstück O.-Straße … keine Veränderung eintritt. 29 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die vom Gutachter seiner Prognose zugrunde gelegte Gesamtbelastung des G.-Weges mit 35 KfZ/h und 5 LKW/h auf einer Annahme des Gemeinderates der Antragsgegnerin basiert, an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen: In seiner Sitzung am 30. Oktober 2014 hat der Rat die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass aufgrund einer Abschätzung des durch die Planung verursachten Verkehrs bei 11 hinzukommenden Grundstückseinheiten mit einem Gesamtverkehrsaufkommen auf dem G.-Weg von 35 Kraftfahrzeugen pro Stunde, davon ca. 5 bis 7 LKW/Busse, zu rechnen sei. Dem liegt, wie auch nochmals im Rahmen der Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Dezember 2014 klargestellt, die Annahme zugrunde, dass die zusätzliche Erschließung von voraussichtlich 11 mittelgroßen Grundstücken zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem G.-Weg von maximal 10 KfZ/h bzw. 2 LKW/h führen werde. Diese Annahme erscheint indessen nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sie außer Acht, dass es sich bei dem Plangebiet nicht etwa um ein Wohngebiet handelt, für welches das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen möglicherweise realistisch sein könnte, sondern um ein Mischgebiet. Hinzu kommt, dass die im Bebauungsplan markierten Grundstücksgrenzen keine rechtliche Bindungswirkung für die spätere Aufteilung des Plangebiets durch die Grundstückseigentümer entfalten und der Gemeinderat überdies in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 auf deren Einwendungen hin die ursprünglich vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,6 und die Geschossflächenzahl von 0,7 auf 1,2 heraufgesetzt hat. Bei einem Plangebiet von insgesamt rund 11.300 m² und einer festgesetzten Nettobaufläche von 5.600 m² können sich dort also ohne weiteres mehrere Gewerbebetriebe ansiedeln. Als das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO kämen dabei beispielsweise ein Handelsbetrieb, ein Fastfood-Restaurant mit Autoschalter und eine SB-Autowaschanlage in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, § 6 Rn. 5, 6.1 und 9.2). Dass in einem solchen Fall das vom Rat der Antragsgegnerin seiner Abwägung zugrunde gelegte maximale zusätzliche Verkehrsaufkommen von 10 KfZ/h bzw. 2 LKW/h um ein Vielfaches überschritten werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegung. 30 Danach erscheint eine deutlich höhere planbedingte Verkehrsbelastung als die angenommene mit der Folge einer mehr als unwesentlichen Erhöhung der ohnehin schon die Orientierungswerte für ein Mischgebiet überschreitenden Immissionsbelastung am Wohnhaus G.-Weg … durchaus möglich und mithin auch eine Verletzung von Rechten des Grundstückseigentümers. II. 31 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 32 Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt gegen zwingendes höherrangiges formelles (1.) und materielles (2.) Recht. 33 1. Der Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 ist gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) bereits deshalb unwirksam, weil er unter Mitwirkung einer nach § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 24 Abs. 2, 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person gefasst worden ist. 34 Das Ratsmitglied M… hat als anwaltlicher Berater der Antragsgegnerin am Planaufstellungsverfahren mitgewirkt und durfte deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 GemO weder an der Beratung über den Bebauungsplan noch an der Beschlussfassung hierüber mitwirken. 35 § 22 Abs. 4 GemO sieht zwar vor, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied berechtigt ist, sich bei einer öffentlichen Sitzung im für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Das Ratsmitglied M… hat sich bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 17. Dezember 2014 jedoch unstreitig nicht in dem im Eingangsbereich des Sitzungssaales vorgesehenen Zuhörerbereich aufgehalten, sondern am entgegengesetzten Ende des Raumes auf einem für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehenen Stuhl unmittelbar hinter der Stirnseite des U-förmigen Beratungstisches, an der Bürgermeister und Beigeordnete saßen (vgl. dazu die eingangs abgebildete Skizze). 36 Der Bereich hinter dem Sitzungstisch, in dem das Ratsmitglied M… gesessen hat, kann auch nicht als bei normativer Betrachtung dem Zuhörerbereich im Sinne des § 22 Abs. 4 GemO gleichzustellender Aufenthalt angesehen werden. 37 § 22 Abs. 4 GemO bringt zum Ausdruck, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied eine hinreichende räumliche Distanz zu den an der Entscheidung weiterhin teilnehmenden Mitgliedern des Rates zu wahren hat, um nach außen zu dokumentieren, dass ihm jede Einflussmöglichkeit auf das Verfahren genommen ist. Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass alleine von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. etwa OVG RP, Urteile vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG – und vom 3. November 1981 – 10 C 10/81 –, VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 5 S 3142/93 –, alle in juris, sowie Schaaf/Oster in Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.). 38 Demgegenüber reicht der hier erfolgte Ortswechsel unmittelbar hinter die Stirnseite des Sitzungstisches – ebenso wie dies grundsätzlich bei einem bloßen Ab-rücken des Stuhles vom Sitzungstisch der Fall ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 3. November 1981, und VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 1994, a. a. O.) – bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Verhinderung tatsächlicher Einflussnahme nicht aus. So kann beispielsweise nicht wirksam ausgeschlossen werden, dass von einem derartigen Sitzplatz aus eine leise, vom Zuschauerbereich aus nicht wahrnehmbare verbale Kommunikation mit am Sitzungstisch sitzenden Ratsmitgliedern stattfindet; dies gilt hier umso mehr, als auf dem im konkreten Fall gewählten Platz hinter Bürgermeister und Beigeordneten üblicherweise Mitarbeiter der Verwaltung sitzen, die den Rat während der Sitzung im Bedarfsfall mit ergänzenden Informationen versorgen sollen. 39 Abgesehen davon soll aber auch, wie dargelegt, bereits der „böse Schein“ einer möglichen Beeinflussung der Entscheidungsträger durch die Anwesenheit eines ausgeschlossenen Ratsmitgliedes vermieden werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der Betroffene sich grundsätzlich in einer in gleicher Weise vom Ratstisch distanzierten Position aufzuhalten hat, wie auch die übrigen Zuhörer, um dadurch seinen Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung hinreichend deutlich zu dokumentieren. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann nicht Genüge getan, wenn sich das ausgeschlossene Ratsmitglied wie hier geschehen in einem unmittelbar hinter dem Sitzungstisch gelegenen Bereich aufhält, von dem aus normalerweise Mitarbeiter der Verwaltung während der Sitzung die Ratsmitglieder mit Informationen versehen. 40 Nichts anderes würde vorliegend aber auch für den Fall gelten, dass – was zwischen den Beteiligten streitig ist – die im Eingangsbereich des Sitzungssaales für Zuhörer aufgestellten Stühle allesamt besetzt gewesen sein sollten. Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt und ggfls. unter welchen Voraussetzungen § 22 Abs. 4 GemO einen Anspruch des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes auf einen Sitzplatz im Zuhörerbereich begründet. Denn es wäre jedenfalls möglich gewesen, dort vorübergehend einen weiteren Stuhl aufzustellen. 41 Der danach gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO unwirksame Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 gilt schließlich auch nicht nach § 22 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO mit Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO ist dies nämlich nicht der Fall, wenn vor Ablauf der Jahres die Verletzung der Verfahrensvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gerügt worden ist. Dies ist hier mit dem am 12. März 2015 gestellten Normenkontrollantrag der Fall. 42 2. Unabhängig davon ist der angegriffene Bebauungsplan auch unwirksam, weil er 43 in beachtlicher Weise gegen § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 BauGB verstößt. 44 Danach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind – das sog. Abwägungsmaterial – zu ermitteln und zu bewerten. Für Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Umweltschutzbelange in diesem Sinne sind u. a. die möglichen umweltbezogenen Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB), wozu auch die Belastung des Menschen durch Verkehrsimmissionen gehört (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 1 Rn. 147a). Die erforderliche Ermittlungstiefe, d. h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Planung berührten Belange, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen. In Anlehnung an die durch § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB festgelegte Prüfintensität bei der Umweltprüfung kommt es letztlich darauf an, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann. Dabei kann von der Gemeinde nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (vgl. näher etwa OVG NW, Urteil vom 17. Februar 2012 – 2 D 36/09.NE –, juris, und Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 Rn. 147, 287 und 289, m. w. N.). 45 Diesen Anforderungen wird die Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Hinblick auf die planbedingte Belastung des Grundstücks der Antragstellerin mit Verkehrsimmissionen nicht gerecht. 46 Vorliegend lag eine mögliche Problematik im Hinblick auf den durch die Erschließung des Plangebietes hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr schon aufgrund des Gutachtens des Ingenieurbüro P… vom 13. Oktober 2014, wonach die Vorbelastung durch die L … die Ausweisung eines Mischgebiets überhaupt nur mit einer Lärmschutzwand sowie weiteren Lärmschutzmaßnahmen zulässt, offen zu Tage. Ebenso offenkundig war, dass es – wie bereits eingangs näher dargelegt – innerhalb des in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zulässigen Nutzungsspektrums denkbare Nutzungen gibt, bei welchen die vom Rat der Antragsgegnerin seiner Abwägung zugrunde gelegte planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastung des G.-Wegs von maximal 10 KfZ/H bzw. 2 LKW/H in der Spitzenstunde voraussichtlich weit überschritten würde. 47 Die Lösung der hiernach aufgrund der Planung entstehenden Lärmschutzproblematik für das Anwesen G.-Weg … konnte, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Nach dem bauplanerischen Gebot der Konfliktbewältigung hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt zwar eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Eine solche kommt indessen nur dann in Betracht, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Überschritten ist die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung hingegen, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5/13 –, juris, m. w. N.). 48 Nach diesen Grundsätzen war vorliegend eine Verlagerung der sich aufgrund der Planung erkennbar anbahnenden Konflikte auf die Vollzugsebene unzulässig, da nicht sichergestellt erscheint, dass dort eine sachgerechte Lösung herbeigeführt werden kann. So würde sich z. B. im Falle der Ansiedlung eines Fastfood-Restaurants mit Autoschalter oder eines ähnlich verkehrsintensiven Vorhabens die Frage stellen, welcher Anteil des dem Grundstück der Antragstellerin insgesamt zumutbaren zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf dem G.-Weg diesem Vorhaben zugestanden werden kann und wieviel für die restlichen noch unbebauten Grundstücke zu verbleiben hat, damit auch diese in ihrer Gesamtheit noch im Sinne des festgesetzten Mischgebietes genutzt werden können. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Begrenzung der planungsbedingten Verkehrsimmissionen stellen sich mithin grundlegende, die Bebaubarkeit des einzelnen Grundstückes überschreitende Fragen, welche sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren kaum noch sinnvoll für alle Beteiligten lösen lassen. Die insoweit durch die Planung hervorgerufenen Konflikte sind deshalb planerisch zu bewältigen, wozu zunächst – was die Antragstellerin nicht getan hat – gemäß § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu ermitteln gewesen wäre, ob und ggfls. inwieweit bei Zugrundelegung realistischer Annahmen zum möglichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen von einer Belastung des Grundstückes der Antragstellerin durch unzumutbaren Verkehrsimmissionen ausgegangen werden muss. 49 Der danach vorliegende Verfahrensfehler ist auch beachtlich gemäß §§ 214, 215 BauGB. Zum einen ist er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. zu diesen Anforderungen näher etwa BVerwG, Urteil vom 31. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, VGH BW, Urteil vom 6. Februar 2014 – 3 S 207/13 – und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, alle in juris, sowie Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 214 Rn. 39g, 39h und 141 ff., jeweils m. w. N.). Offensichtlich in diesem Sinne sind Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials danach bereits dann, wenn sie auf objektiv feststellbaren Umständen beruhen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über deren Planungsvorstellungen erkennbar sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fehler ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang hervorgeht. So liegt es hier, da der Rat der Antragsgegnerin wie schon aufgezeigt bei seinen Beratungen von einer unrealistisch niedrigen zusätzlichen Verkehrsbelastung ausgegangen ist. Was den Einfluss des Fehlers auf das Abwägungsergebnis anbetrifft, kann von einem solchen bereits dann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, a. a. O., und Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47/03 –, juris). Dies liegt hier bereits von daher nahe, dass der Rat die Bedenken der Antragstellerin mit der alleinigen Begründung zurückgewiesen hat, es sei nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Immissionsbelastung auszugehen. Da der sonach gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist, ist der zugrundeliegende Verfahrensfehler schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. 50 3. Ob darüber hinaus bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans noch weitere formell- und/oder materiell-rechtliche Vorschriften verletzt worden sind, bedarf danach mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung. Der Senat weist allerdings mit Blick auf ein mögliches erneutes Aufstellungsverfahren darauf hin, dass nach seiner bisherigen Einschätzung durchgreifende Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht bestehen. Zudem dürfte das Plangebiet derzeit in vollem Umfang dem Außenbereich § 35 BauGB zuzurechnen sein. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 53 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.