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Urteil

1 K 59/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2017:0621.1K59.17.00
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Leitsätze
1. Die Verkehrsanlagen in einem größeren Ortsteil mit über 3.000 Einwohnern können von der Gemeinde im Rahmen der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn das Gebiet des Ortsteils zusammenhängend bebaut ist und keine gravierenden strukturellen Unterschiede aufweist.(Rn.29) 2. Die unterschiedliche Größe von Grundstücken innerhalb des Ortsteils, größere, früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einerseits und überplante, kleinere Wohngrundstücke in einem Neubaugebiet andererseits, zwingen die Gemeinde nicht zur Aufteilung des Ortsteils in unterschiedliche Abrechnungseinheiten.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verkehrsanlagen in einem größeren Ortsteil mit über 3.000 Einwohnern können von der Gemeinde im Rahmen der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn das Gebiet des Ortsteils zusammenhängend bebaut ist und keine gravierenden strukturellen Unterschiede aufweist.(Rn.29) 2. Die unterschiedliche Größe von Grundstücken innerhalb des Ortsteils, größere, früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einerseits und überplante, kleinere Wohngrundstücke in einem Neubaugebiet andererseits, zwingen die Gemeinde nicht zur Aufteilung des Ortsteils in unterschiedliche Abrechnungseinheiten.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge im Gemeindegebiet ... ist § 10a Kommunalabgabengesetz – KAG – in Verbindung mit der Satzung der Beklagten vom 6. März 2007 (ABS). Damit regelt sie die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen auf der Grundlage der jährlich entstehenden Investitionsaufwendungen in den von ihr gebildeten elf Abrechnungseinheiten des Gemeindegebiets. Gegen die Veranlagung der Klägerin zum wiederkehrenden Beitrag 2015 für das Grundstück Parzelle ... in der Abrechnungseinheit 1 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die ABS der Beklagten unterliegt keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere werden darin die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Regelungen getroffen. Des Weiteren sind die insgesamt elf Abrechnungseinheiten gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG für den Normadressaten der Satzung hinreichend bestimmbar festgelegt. Dafür genügt die Bezeichnung der Ortslage, wenn dadurch ohne Weiteres erkennbar wird, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu der einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung gehören (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10055/15 –). Das ist hier im Hinblick auf die Abrechnungseinheit 1 „Ortslage ...“ in Abgrenzung zu den übrigen Gebieten der Fall. Die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG erforderliche Begründung für die Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten wird in § 6 Abs. 2 ABS gegeben. Das Gesetz verlangt an dieser Stelle eine Begründung in der Satzung, wenn das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten geteilt wird, was hier der Fall ist. Die Beklagte hat in § 6 Abs. 2 ausdrücklich begründet, warum sie die zentrale Ortslage von ... und die von davon räumlich getrennten Ortsteile bzw. Annexe nicht zu einer einzigen Abrechnungseinheit zusammengefasst hat. Eine weitere Begründung, warum sie einzelne Abrechnungseinheiten, insbesondere die Abrechnungseinheit 1, nicht nochmals in mehrere Ermittlungsgebiete unterteilt hat, fordert § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG nicht. Ob die Zusammenfassung bestimmter Verkehrsanlagen zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vom Satzungsermessen der Gemeinde gedeckt ist (§ 10a Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG), stellt eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Einheitsbildung dar, die inhaltlich vom Gericht zu überprüfen ist. In formeller Hinsicht sind keine weiteren Begründungserfordernisse an die Satzung zu stellen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG RP vom 10. Dezember 2014 (6 A 10853/14.OVG) spricht insoweit ebenfalls nur eine Empfehlung aus. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Abrechnungseinheit 1, in der das Grundstück der Klägerin liegt, materiell rechtmäßig gebildet wurde. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Diese gesetzliche Regelung entspricht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, wenn sie verfassungskonform so ausgelegt wird, dass dem Gebot der Belastungsgleichheit Rechnung getragen wird. Dieses erfordert nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerfG, dass die Differenzierung zwischen den Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen hinreichend individuell zurechenbaren Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Dieser Vorteil ist bei Ausschöpfung der Möglichkeit zur Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen in abgrenzbaren Gebietsteilen der Gemeinden individuell hinreichend zurechenbar. Die Zusammenfassung von Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit ist danach gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil nicht, liegt in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Ob die Grundstücke einen konkreten, individuell zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau einer zur Abrechnungseinheit gehörenden Verkehrsanlage haben, hängt vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängend bebauten Gebiets, der Topographie – wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen – oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. In Großstädten oder entsprechend großen Ortsteilen dürfte die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich sein, wohingegen in kleinen Gemeinden oder Ortsteilen, insbesondere solchen, die aus nur einem zusammenhängend bebauten Gebiet bestehen, häufig eine einzige öffentlich-rechtliche Einrichtung vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 688/10 – und 1 BvR 2104/10 –, juris). Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze hat das OVG RP mit Urteilen vom 10. Dezember 2014 (6 A 10852/14.OVG und 6 A 10853/14.OVG) und 24. Februar 2016 (6 A 11031/15.OVG) weiter ausdifferenziert: Der mit dem Ausbau einer Straße innerhalb einer einheitlich öffentlichen Einrichtung vermittelte Vorteil könne je nach Entfernung unterschiedlich ausfallen, ohne dass dadurch die erforderliche ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung“ zwischen sämtlichen Verkehrsanlagen entfalle. Diese könne nicht nur bei einem Gebiet mit bis zu 3.000 Einwohnern, sondern auch bei größeren, zusammenhängend bebauten Gebieten vorliegen. Von einer zusammenhängenden Bebauung könne allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten lägen; auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden sei, könnten eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebe. Gleiches gelte für gravierende strukturelle Unterschiede zwischen den bebauten Gebieten, die beispielsweise durch die Art und das Maß der baulichen Nutzung oder einen gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand entstehen könnten. Entscheidend sei die jeweilige örtliche Situation. Diese rechtlichen Maßstäbe gelten nicht nur bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet, sondern auch für einzelne, größere Stadt- oder Ortsteile, wie hier die Ortslage von ... (vgl. OVG RP, Urteile vom 10. Dezember 2014, a.a.O.). Hieran gemessen kann die Beklagte ohne Rechtsfehler die zentrale Ortslage von ... im Rahmen ihres Satzungsermessens zu einer einzigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung zusammenfassen. Dass der Ortsteil mehr als 3.000 Einwohner hat, steht dem, wie oben ausgeführt, nicht zwingend entgegen. Vielmehr kommt es auf alle örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall an. Das Gebiet der Abrechnungseinheit 1 wird erkennbar weder durch Bahnanlagen, größere Flüsse, oder sonstige, nicht leicht zu überwindende topographische Hindernisse durchschnitten. Auch den Landesstraßen L ... und L ..., die grob betrachtet von Nordwesten nach Südosten bzw. von Nordosten nach Südwesten durch das Abrechnungsgebiet laufen, kommt keine trennende Wirkung zu. Es handelt sich dabei um qualifizierte Straßen, die in dem zum Anbau bestimmten Bereich der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen Teil der Abrechnungseinheit sein können (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016, a.a.O.). Nach dem aktenkundigen Karten- und Bildmaterial sind es eher schmale, zweispurig geführte Straßen, die im Ortskern von ... weitgehend beidseits angebaut sind. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, befinden sich rechts und links davon Einkaufsmöglichkeiten und sonstige Infrastruktureinrichtungen, sodass den Ortsdurchfahrten hier eher verbindende als trennende Wirkung zukommt. Entgegen ihrer Auffassung trennt die L ... auch in ihrem nordöstlichen Verlauf nicht das Gebiet, in dem die Grundstücke der Klägerin liegen, von der übrigen Ortslage. Dazu macht die Klägerin geltend, die Landesstraße sei hier auf ihrer südlich gelegenen Straßenseite über 1 km Länge nicht zum Anbau bestimmt und verlaufe durch den Außenbereich. Unabhängig von diesen örtlichen Gegebenheiten ist das streitgegenständliche Grundstück aber an seiner nord-westlichen Grenze, auf der Nordseite der ... Straße, angeschlossen an das dortige Wohngebiet ..., das seinerseits mit der übrigen Ortslage durch eine lückenlose Bebauung verbunden ist. Über diesen Bebauungszusammenhang wird mithin auch die erforderliche Verbindung des Grundstücks der Klägerin mit den Verkehrsanlagen der gesamten Abrechnungseinheit des Ortsteils hergestellt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die tatsächliche Nutzung der ausgebauten, im südlichen Bereich des Ortsteils liegenden Straßen durch die Klägerin persönlich für die einheitliche Abrechnungseinheit unerheblich ist. Überdies befinden sich unstreitig auch in den ausgebauten Wohngebietsstraßen einige infrastrukturelle Einrichtungen, die potentiell auch von der Klägerin genutzt werden können. Des Weiteren sind innerhalb der Ortslage von ... keine gravierenden strukturellen Unterschiede erkennbar, die eine Unterteilung des Ortsteils in mehrere beitragsrechtliche Abrechnungseinheiten gebieten würden. Die Beklagte hat unwidersprochen mitgeteilt, dass ein gravierend unterschiedlicher Straßenausbauaufwand an den vorhandenen Verkehrsanlagen, wie dies beispielsweise bei Schwerlastverkehrsstraßen der Fall ist, nicht existiert. Ebenso wenig ist dargelegt, dass überplante Baugebiete mit unterschiedlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung gravierende Strukturunterschiede begründen könnten. Auf den Lageplänen ist nicht erkennbar, dass einzelne Gebiete des Ortsteils sich in der Art ihrer baulichen Nutzung gravierend von anderen Gebietsteilen unterscheiden. Vielmehr sind gewerblich genutzte Bereiche jeweils in die Wohnbebauung integriert. Ein unterschiedlicher Straßenausbauaufwand in der zeitlichen Perspektive wird durch die Verschonungsregelung in § 13 ABS abgefedert (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –). Schließlich zwingt auch die unterschiedliche Größe von beitragspflichtigen Grundstücken innerhalb der Abrechnungseinheit, wie sie die Klägerin insbesondere zwischen ihren ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und den Grundstücken an den ausgebauten Verkehrsanlagen in einem überplanten Wohngebiet hervorhebt, nicht zu einer Trennung der Gebiete in unterschiedliche beitragsrechtliche Abrechnungseinheiten (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 – 6 A 11006/14.OVG –). Denn größere Grundstücke sind regelmäßig auch in höherem Maß baulich nutzbar, was entsprechend diesem gesteigerten Vorteil auch eine höhere Beitragsbelastung rechtfertigt. Selbst wenn also die Grundstücke im Wohngebiet „...“ von der Beklagten „bewusst“ kleiner zugeschnitten wurden, ergibt sich aus ihrer geringeren Größe auch ein geringerer, beitragsrechtlich erfasster Nutzungsvorteil. Die unterschiedliche Beitragshöhe trägt mithin dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Daran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin angeführte Hanglage ihres Grundstücks. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks fast niemals zu 100 % besteht. Das Grundstück ist tatsächlich mit einem Wohnhaus bebaut, und es steht keinesfalls fest, dass es technisch oder rechtlich nicht möglich wäre, eine weitere Bebauung zu realisieren. Im Übrigen genügt es für die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils für die gesamte Grundstücksfläche, dass Teile des Grundstücks wohnakzessorisch, z. B. als Garten oder Erholungsfläche, genutzt werden können (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 10070/10.OVG –). Schließlich kommt dem Grundstück der Klägerin wegen seiner Größe die in § 6 Abs. 2 Nr. 2a) ABS vorgesehene Tiefenbegrenzung zugute, durch die Härten für übergroße Grundstücke abgemildert werden. Das Grundstück ... der Klägerin liegt im Zusammenhang des bebauten Ortsteils ... und ist beitragsrechtlich relevant erschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es keinen direkten Zugang zu der Verkehrsanlage ... Straße hat, ob die eine tatsächliche Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit vermittelnde „...“ eine erstmals hergestellte, öffentlich gewidmete Verkehrsanlage darstellt, oder ob der Zugang zu ihr über die ... Straße außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen erfolgt. Denn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, an das Grundstück ... über eine Verkehrsanlage der Abrechnungseinheit heranzufahren und das Grundstück zu betreten, besteht jedenfalls aufgrund des grundbuchrechtlich gesicherten Geh- und Fahrrechts über das Grundstück .... Auf den vorliegenden Luftbildern ist erkennbar, dass eine Verkehrsanlage der Abrechnungseinheit zu dem Grundstück ... führt und eine Überfahrt dieses Grundstücks bis an die Grenze des Grundstücks ... möglich ist. Soweit die Klägerin vorträgt, es bestehe kein tatsächlicher Zugang, da ein lebensgefährlich steiler Hang vorliege, bezieht sich ihr Vortrag im Schriftsatz vom 14. Juni 2017 lediglich auf die Situation zwischen den Grundstücken ... und ..., nicht auf das hier streitgegenständliche Grundstück .... Aus den vorliegenden Lageplänen, Luftaufnahmen und Fotografien lässt sich des Weiteren kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich zwischen dem Grundstück ... und dem Wohngebiet ... ein erhebliches topographisches Hindernis in Form eines schwer zu überwindenden Bergrückens befindet, das den bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang gemäß § 34 BauGB auflösen könnte. Dafür ist zum einen die Fläche zwischen der bestehenden Bebauung zu gering. Gerade auf dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bild 7 (Bl. 57 VA) ist die geringe Entfernung zwischen dem Wohnhaus ... Straße ... und der umliegenden Bebauung deutlich erkennbar, ebenso wie auf den einschlägigen Luftbildern (vgl. z.B. Bl. 81 VA). Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, wurden die Grundstücke früher einheitlich landwirtschaftlich genutzt, was ebenfalls gegen ihre Trennung durch ein schwer zu überwindendes topographisches Hindernis spricht. Einer klägerseits angeregten Ortsbesichtigung durch das Gericht bedarf es nach alledem aufgrund des vorliegenden, umfangreichen und Aufschluss bietenden Karten- und Bildmaterials weder zu der Lage des streitgegenständlichen Grundstücks noch zur Beurteilung der maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten in der Abrechnungseinheit 1. Schließlich bestehen keine Zweifel an der rechtmäßigen Feststellung der insgesamt beitragspflichtigen Fläche in der Abrechnungseinheit 1. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass sich diese Fläche im Jahr 2016 gegenüber der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung 2015 verändert hat, weil eine Verschonung gemäß § 13 ABS entfallen ist. Zu solchen jährlichen Veränderungen kann es immer wieder kommen, ohne dass daraus rechtliche Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung für zurückliegende Jahre abzuleiten wären. Die übrigen Parameter der Beitragsermittlung – wie Gemeindeanteil, Vollgeschossmaßstab und beitragsfähiger Aufwand – sind ebenfalls nicht substantiiert angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 384,95 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über den wiederkehrende Ausbaubeitrag 2015 in Höhe von 384,95 € für das Grundstück Parzelle ... (… Straße 129) in .... Sie ist Eigentümerin dieses Grundstücks sowie des Grundstücks Parzelle ... (...), ebenfalls in .... Die Beklagte regelt mit Satzung vom 6. März 2007 die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS). In § 3 ABS wird das Gemeindegebiet in insgesamt elf Abrechnungseinheiten aufgeteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die unter Nrn. 2 bis 11 genannten Ortsteile bzw. Annexe deutlich abgelegen von der unter Nr. 1 genannten Ortslage liegen. Bei allen unter Nrn. 1 bis 11 gelegenen Abrechnungseinheiten handele es sich um einzelne, voneinander abgrenzbare Gebietsteile. Gemäß § 6 ABS ist Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse in Höhe von jeweils 15 v. H. Der Gemeindeanteil wird für die Abrechnungseinheit 1 auf 40 v. H. und für die übrigen Abrechnungseinheiten auf 30 v. H. festgesetzt. Der beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 3 Abs. 2 ABS jeweils für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Beide Grundstücke der Klägerin liegen in der Abrechnungseinheit 1 am Ortsausgang von ... und sind tatsächlich von der … Straße aus über die „...“ erreichbar. Diese führt im weiteren Verlauf zu einer Gaststätte und endet als Sackgasse im Wald. Der Zugang und die Zufahrt zum klägerischen Grundstück ... ist außerdem gesichert durch ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrrecht über das nord-westlich sich anschließende Grundstück ..., das seinerseits über eine Gemeindestraße erschlossen ist. Bereits im Jahr 2010 beschloss die Beklagte den Ausbau der Verkehrsanlagen im Baugebiet „...“, wobei die Straßen „...“, „...“ und „...-Straße“ für die Jahre ab 2011 zum Ausbau vorgesehen waren. Mit Bescheiden vom 22. April 2016 veranlagte sie die Klägerin für ihre beiden Grundstücke im Hinblick auf den 2015 getätigten Ausbauaufwand für diese Verkehrsanlagen (insgesamt 379.521,56 €) zum wiederkehrenden Beitrag 2015. Abzüglich des Gemeindeanteils und unter Berücksichtigung der gesamtbeitragspflichtigen Fläche errechnete sie einen Beitragssatz von 0,170377 € pro m² gewichtete Grundstücksfläche. Diese Fläche beträgt bei dem hier allein streitgegenständlichen Grundstück ... 2.259,40 m², woraus sich der Beitrag von 384,95 € ergibt. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen beide Bescheide. Zur Begründung verwies sie darauf: Die vom BVerfG mit Entscheidung vom 25. Juni 2014 geforderte Vorteilslage zwischen den ausgebauten Verkehrsanlagen und ihren Grundstücken bestehe nicht. Die ausgebauten Straßen lägen in einem separaten, beplanten reinen Wohngebiet, das über kleine Parzellen und eine geringe Verkehrsdichte verfüge. In dem Neubaugebiet seien ursprünglich große Grundstücke aufgeteilt worden, durch Festlegung der Ortsgrenze im Gemeinderat würden nur die Straßengrundstücke veranlagt. Die eigenen Grundstücke lägen dagegen im unbeplanten Randbereich der Stadt mit großen, ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen. Für sie bestehe keinerlei Veranlassung, die ausgebauten Straßen am anderen Ende der Stadt zu nutzen. Es bestehe mithin kein innerer Zusammenhang zwischen beiden Ortsteilen, und diese seien zudem in der Struktur verschieden. Ihre Grundstücke hätten keinen direkten Zugang/Zufahrt zur ... Straße, sondern lediglich über eine 3,40 m schmale Sackgasse ohne Bürgersteig (...), bei der es sich um einen ehemaligen Waldweg im Außenbereich handele. Die Hanglage ihrer Grundstücke lasse keine dichtere Bebauung zu. Die Beklagte äußerte sich im Nichtabhilfeverfahren und weiteren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren wie folgt: Bei der Abrechnungseinheit 1 handele es sich um ein zusammenhängend bebautes Gebiet, das relativ klein sei mit unter 5.000 Einwohnern. Nach der Rechtsprechung des OVG RP stehe dem Gemeinderat ein weites Ermessen bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu. Die ... sei eine befestigte, schmale Gemeindestraße mit Wasserver- und -entsorgung sowie vier Leuchten. Nur der Gehweg fehle, dies unterscheide die Straße aber nicht von anderen Ortsstraßen. Ein gravierend unterschiedlicher struktureller Straßenausbau, wie beispielsweise bei Industriestraßen mit Schwerlastverkehr, liege nicht vor. Der Sondervorteil sei bei wiederkehrenden Beiträgen bezogen auf die gesamte öffentlich-rechtliche Einrichtung zu betrachten. An den ausgebauten Verkehrsanlagen lägen beispielsweise ein Arzt und ein Spielplatz sowie die Zufahrt zu Tennisplätzen im Außenbereich und der Zugang zu einem Wanderweg. Die Grundstücke der Klägerin gehörten zu der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Die Zufahrt über die ... Straße befinde sich hinter dem Ortsschild. Das Widerspruchsverfahren betreffend das Grundstück Parzelle ... (... 3) stellten die Beteiligten einvernehmlich ruhend. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2016 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über das Grundstück ... zurückgewiesen: Die Anforderungen des BVerfG zur Bildung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Stadtgebiet ... seien erfüllt aufgrund des zusammenhängend bebauten Gebiets und der tatsächlichen typischen Straßennutzung. Hierdurch entstehe ein konkret zurechenbarer Vorteil für das Grundstück der Klägerin. Im Stadtgebiet bestünden keine wesentlichen Außenbereichsflächen oder sonstige Zäsuren. Die tatsächliche Nutzung der Straßen durch die Einwohner sei unerheblich. Maßgeblich sei der Vorteil der Anbindung an das gesamte Verkehrswegenetz und die dadurch entstehende Solidargemeinschaft. Die Klägerin hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (30. Dezember 2016) am 17. Januar 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der angefochtene Bescheid beruhe nicht auf einer rechtmäßigen Satzungsgrundlage, denn die Abrechnungseinheit 1 sei unwirksam gebildet worden. Die Ausführungen des Widerspruchsbescheides genügten insoweit nicht der Rechtsprechung. Folge man der ... Straße Richtung Ortskern, sei ein wesentliches, größtenteils unbebautes Gebiet zu durchqueren. Die L ... sei hier über mehr als 1 km nicht zum Anbau bestimmt und trenne dadurch den Ortsteil von der übrigen Ortslage. Die ausgebauten Straßen würden im weiteren Verlauf der ... Straße im Süden der Stadt nur über weitere Anbaustraßen erreicht, es handele sich um ein abgelegenes Wohngebiet. Für andere Bewohner bestehe keinerlei Veranlassung, diese Straßen zu nutzen, auch nicht als Umweg oder Ausweichstrecke. Die Beklagte könne ihr Satzungsermessen nicht ordnungsgemäß durch die Bildung nur einer einzelnen Abrechnungseinheit im Stadtkern ausüben. Das Gemeindegebiet habe aktuell mehr als 5.000 Einwohner und stelle damit keine typische kleine Gemeinde dar. Die Beklagte habe die Kriterien der Belastungsgleichheit nicht erkennbar abgewogen, wie etwa strukturelle Unterschiede aufgrund bestehender Bebauungspläne über die Art der zulässigen Nutzung oder den Ausbauzustand der Verkehrsanlagen. Die Ermittlung und Bewertung der besonderen örtlichen Gegebenheiten sei hierzu erforderlich, wobei das OVG RP ausdrücklich empfehle, diese Erwägungen der Satzung hinzuzufügen. Im vorliegenden Fall enthalte die Satzung keinerlei Begründung in dieser Hinsicht. Ihre Grundstücke hätten rund die dreifache Größe derer, die an den Ausbaustraßen gelegen seien. Dies habe man durch entsprechende Teilung der dortigen Grundstücke erreicht, um bewusst die Beitragsflächen zu verkleinern, was u. a. einem Mitglied des Stadtrats zugute komme. Dadurch stelle sich die Frage der Beitragsgerechtigkeit. Sie habe in 15 Jahren ca. 8.000,00 € wiederkehrende Beiträge für ihre beiden Grundstücke gezahlt. Das Grundstück ... könne aufgrund der extremen Hanglage tatsächlich nicht weiter bebaut werden. Es liege nicht mehr innerhalb des Bebauungszusammenhangs zu dem Wohngebiet ..., sondern hinter einem Bergrücken im Außenbereich, was bei einer Ortsbesichtigung erkennbar werde. Ein Wegerecht bestehe zwar grundbuchrechtlich aus den 1970er Jahren, sei aber tatsächlich zwischen den Grundstücken ... und ... wegen eines lebensgefährlich steilen Hangs nicht zu nutzen. In einem Bescheid für das Jahr 2016 habe sich die insgesamt beitragspflichtige Fläche erhöht, was offensichtlich auf eine differenzierende Gewichtung zurückgehe. Diese habe schon für 2015 vorgenommen werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 29. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die Abrechnungseinheiten seien in der Satzung ausreichend begründet worden. Entlang der L ... ortseinwärts seien rechter Hand nur noch zwei Bauplätze frei. Ortsauswärts sei der Bereich einschließlich des Tennisplatzes überplant als Sport- und Freizeitzentrum. Die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin sei über das dingliche Geh- und Fahrrecht gesichert und zudem fast ebenerdig über die „...“ möglich; die Klägerin habe lediglich ihre Zufahrt in der Hanglage angelegt. Diese Hanglage sei in ... nicht unüblich. Dennoch bestehe eine Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die auch tatsächlich mit Wohnhäusern bebaut seien. Ein Grundstück sei fast nie zu 100 % baulich ausnutzbar. An den ausgebauten Straßen fänden sich teilweise ähnlich große Grundstücke. Die unterschiedliche gesamtbeitragspflichtige Fläche gegenüber dem Jahr 2016 erkläre sich dadurch, dass die Verschonung für die Straße „...“ im Jahr 2016 entfallen sei. Vergleichbare Verschiebungen könnten sich regelmäßig durch entsprechende Veränderungen ergeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.