Beschluss
10 B 10684/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0708.10B10684.11.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Juni 2011 der Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,-- € und der Vergleichswert auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das Verwaltungsgericht hätte den Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,-- € und daneben einen gesonderten Wert für den das Verfahren abschließenden gerichtlichen Vergleich in Höhe von 10.000,-- € festsetzen müssen. 2 Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass der Wert des Streitgegenstandes nach der Empfehlung unter Nummer 36.1 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) zu bemessen ist, der für Verfahren, die das Nichtbestehen einer das Studium abschließenden Staatsprüfung betreffen, einen Streitwert in Höhe von 7.500,-- € vorsieht. Ein solcher Streit ist auch hier gegeben. Zwar wendet sich der Kläger unmittelbar gegen die Bewertung der Rechtschreibklausur mit „mangelhaft“. Nachdem er diese Klausur im dritten und letzten Versuch erneut nicht bestanden hatte, war damit für ihn zugleich das endgültige Nichtbestehen des Bachelor-Studiums verbunden. Dies ist dementsprechend von der Beklagten auch ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gemacht worden. Von daher stellt sich die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG für den Kläger aber nicht anders dar als für einen Prüfungskandidaten, der später die Bachelor-Prüfung wegen der nicht ausreichenden Bewertung nur einer dann zu erbringenden Prüfungsleistung nicht besteht. In diesem Falle ist für die Wertfestsetzung aber regelmäßig der für das Nichtbestehen der Prüfung vorgesehene Wertansatz maßgebend. An dieser Bewertung kann sich nichts ändern, wenn - wie hier - eine für das Bestehen der Staatsprüfung notwendige Klausur schon während des Studiums vorab erfolgreich abgelegt werden muss. 3 Das Verwaltungsgericht hat es überdies versäumt, für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich einen gesonderten Vergleichswert festzusetzen. Umfasst die Einigung in einem gerichtlichen Vergleich Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, bedarf es der gesonderten Festsetzung eines Vergleichswertes, der sich aus den zusammengerechneten Werten der durch den Vergleich geregelten Gegenstände ergibt (OVGNW, NVwZ-RR 2000, 332; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 106 Rdnr. 63). In einem solchen Falle entsteht eine besondere Gerichtsgebühr nach Nummer 5.600 KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG -; außerdem fällt dann die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts gemäß Nummern 1000, 1003 VV - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsprechend höher aus. Danach ist vorliegend ein Vergleichswert in Höhe von 10.000,-- € festzusetzen (= Summe aus dem Wert des Streitgegenstandes und dem unwidersprochen gebliebenen Wert des im Vergleich zusätzlich mitgeregelten Verzichts des Klägers auf etwaige Ansprüche wegen der Verzögerung des Prüfungsverfahrens in Höhe von 2.500,-- €). 4 Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil in Streitwertbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht entstehen und eine Kostenerstattung nicht stattfindet.