Beschluss
8 A 1321/04
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Bestimmung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit werden abgelehnt. Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die gesonderte Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich. 2 Die Antragsstellerin zu 2) ist die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin (und nunmehrige Antragsgegnerin) des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreits (künftig: Antragsgegnerin). Der Antragsteller zu 1) hat im genannten Verwaltungsstreitverfahren den beklagten Vorsteher des Zweckverbandes […] (künftig: Beklagter) vertreten. 1. 3 In dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreit hatte der Beklagte unter dem 6. Juni 2003 der Antragsgegnerin einen Gebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 übersandt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hatte die Antragsgegnerin - vertreten durch die Antragstellerin zu 2) – am 14. Mai 2004 Klage erhoben. Gegen weitere, nachfolgende Zeiträume betreffende Gebührenbescheide des Beklagten hatte die Antragsgegnerin – gleichfalls vertreten durch die Antragstellerin zu 2) - Widerspruch erhoben, die noch nicht beschieden waren. 4 In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2009 erläuterte das Gericht, dass und weshalb die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung nichtig sei. Darauf hatten die Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen: 5 „1. Zur Erledigung des Rechtsstreits sowie der bei dem Beklagten anhängigen Widerspruchsverfahren betreffend das streitgegenständliche Grundstück bis zum 31. Mai 2009 zahlt der Beklagte an die Klägerin den Betrag von 25.000,-- €. 6 2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft[,] der einzelnen Wohnungseigentümer sowie des Beklagten aus Gebührenschuldverhältnissen gegeneinander abgegolten, soweit sie den vorgenannten Zeitraum betreffen. 7 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ 8 Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss den Streitwert auf 9.156,95 € festgesetzt; die Beteiligten hatten auf Streitwertbeschwerde verzichtet. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde am 23. September 2009 den Beteiligten übersandt; dem Antragsteller zu 1) wurde es am 28. September 2009 zugestellt. 2. 9 Am 11. November 2009 hat der Antragsteller zu 1) beantragt, „den Streitwert für den Vergleich festzusetzen“ Er führt dazu aus, ein entsprechender Streitwert könne nur festgesetzt werden, wenn die Streitwertfestsetzung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht den Wert des Vergleichs umfasse. 10 Die Antragstellerin zu 2) hat darauf am 26. November 2009 vorgeschlagen, den Streitwert für den Vergleich auf 68.000,-- € festzusetzen, da die Grundgebühren aus den die Zeiträume 2003/04, 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 betreffenden Bescheiden insgesamt 68.502,67 € ergäben. Zur Begründung führt sie weiter aus: Die streitgegenständlichen Anträge würden auf § 33 des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) gestützt, nicht auf § 32 RVG, wie die Antragsgegnerin meine. Da das erkennende Gericht den Mehrwert des Vergleichs bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen habe, habe sich dieser Wert auf die Höhe der Gerichtsgebühren nicht ausgewirkt. Nur deshalb habe sie – die Antragstellerin - auf Streitwertbeschwerde verzichtet. Zwischen den Festsetzungsverfahren der §§ 32 und 33 RVG gebe es keine Wahlmöglichkeit. Der abgeschlossene Vergleich betreffe daher nur die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren der von ihr betreuten anderen Widerspruchsverfahren gegen die genannten Gebührenbescheide des Beklagten, nicht aber die Gerichtsgebühren. Zudem sei die gerichtliche Tätigkeit mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch, so dass es auch deshalb der Festsetzung eines gesonderten Vergleichswertes bedürfe. Die Werte der festgesetzten Grundgebühren in den nicht streitgegenständlichen Gebührenbescheiden seien bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend einbezogen worden, würden also den gerichtlichen Streitwert „überschießen“. Die Antragstellerin verweist dazu auf Gerold/Schmidt , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 33 Rn. 5. 11 Nach Beendigung des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) unter dem 18. Oktober 2010 das Mandat entzogen. 12 Die Antragsteller beantragen jeweils sinngemäß, 13 den Gegenstandwert des Vergleichs auf 68.0000,-- € festzusetzen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei als – unzulässige - Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung zu werten. Dazu verweist sie u. a. auf Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2010 – 10 T 122/10 – und des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2004 – V ZB 8/04 – (juris). 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 18 1. Die Antragsteller begehren die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinsichtlich des den festgesetzten Streitwert übersteigenden Gegenstandswerts des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs. 19 a) Der Antragsteller zu 1) hat zwar beantragt, „den Streitwert für den Vergleich festzusetzen“. Dies ist aber gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im Zusammenhang mit dem Vortrag der Antragstellerin zu 2) als Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Vergleich zu verstehen. Der Antragsteller zu 1) hat dies auch auf telefonische Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter klarstellend bestätigt. 20 b) Die Antragstellerin zu 2) hat zwar ausdrücklich keinen Antrag auf Wertfestsetzung gestellt, sondern lediglich in Reaktion auf den Antrag des Antragstellers zu 1) zur Erhöhung des „Streitwerts“ einen Vorschlag zur Höhe des Werts des Vergleichsgegenstandes gemacht. Nach § 88 VwGO versteht das Gericht diesen Vorschlag als sinngemäßen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrer Begründung sich ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen hat. 21 c) Für eine solche Entscheidung ist kraft Gesetzes gemäß § 33 Abs. 8 RVG und § 87a Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. 22 2 a) Der Antrag ist zulässig. Er scheitert insbesondere nicht daran, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet haben. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht als Streitwertbeschwerde zu werten, zumal die Antragstellerin zu 2) ausdrücklich auf § 33 RVG verwiesen hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu trennen. Er wird nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag vom Gericht durch Beschluss gesondert festgesetzt. 23 b) Der Antrag ist aber unbegründet. 24 aa) Eine Wertfestsetzung ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nur möglich, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Im vorliegenden Fall ist ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts vorhanden. In den Wert des Streitgegenstandes hätten - neben dem auf Grundlage des § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzten Streitwert des gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 6. Juni 2003 - als Wert des Vergleichsgegenstands die Werte der im Vergleich einbezogenen weiteren Gebührenbescheide einbezogen werden müssen. Insoweit entsteht gemäß Nr. 5600 der Anlage 1 GKG eine besondere Gerichtsgebühr (vgl. auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit: Nr. 1900) - sowie nach Nr. 1000, 1003 VV – Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zudem eine Einigungsgebühr. 25 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8. Juli 2011 – 10 B 10684/11 – juris Rn. 3; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Oktober 1999 – 3 E 745/99 -, juris Rn. 1 ff. je mwN; dazu näher Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, GKG, KV 1900 Rn. 1 ff. 26 bb) Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) daneben nicht möglich. Eine gesonderte Wertfestsetzung kommt nicht deshalb in Betracht, weil in dem Vergleich nicht rechtshängige Forderungen einbezogen worden sind. Eine Wertfestsetzung auf Grundlage des § 33 Abs. 1 RVG ist nach allgemeiner Ansicht nur möglich, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich weitere rechtshängige Ansprüche erfasst werden, wodurch sich auch der Rechtsstreit über diese Ansprüche erledigt. 27 So jeweils für außergerichtliche Vergleiche: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. April 1962 – 6 W 17/62 – JurBüro 1963, Sp. 154 (155) m. abl. Anm. Schmidt, aaO, Sp. 155 f.; Kammergericht, Besch. v. 10. Juli 1970 – 1 W 6895/70 -, JurBüro 1970, Sp. 853 ff.; OLG München, Beschl. v. 16. Juni 1961 – 6 U 1609/59 -, Rpfleger. 1961, 417 (nur LS); OLG Bremen, Beschl. v. 16. September 1958 – 1 U 109/58 -, Rpfleger. 1965, 97 (nur LS); ebenso zur Vorgängervorschrift Frauenholz, in: Riedel/Sußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, § 10 Rn. 5; möglicherweise etwas missverständlich („außergerichtlicher Vergleich in einem anhängigen Rechtsstreit“) Mayer, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 33 Rn. 5. 28 Im vorliegenden Fall ist hingegen umgekehrt ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, der weitere nicht rechtshängige Streitgegenstände, nämlich eine Reihe von mit Widerspruch angefochtene Gebührenbescheide des beklagten A. erfasst hat. Dieser von den Beteiligten übereinstimmend mit 68.502,67 € angegebene Wert des Vergleichsgegenstandes ist mit Blick auf Nr. 6500 VV des GKG bereits durch den auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG in der mündlichen Verhandlung getroffenen – im Übrigen unanfechtbaren - Beschluss erfasst worden. 29 3. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht auf Folgendes hin: 30 a) Der genannte Streitwertbeschluss kann nicht nach Maßgabe des §§ 122 Abs. 1, 120 VwGO ergänzt werden, weil vom Gericht eine Kostenfolge übergangen worden ist. Dies kann nach dem klaren Wortlaut von § 120 Abs. 1 und 2 VwGO nur auf binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellenden Antrag geschehen. Eine Ergänzung von Amts wegen ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen. 31 Vgl. Dazu näher OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7. November 2011 – 1 O 45/11 -, juris Rn. 8 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 120 Rn. 8 mwN. 32 Im vorliegenden Fall ist ein solcher ausdrücklicher Antrag (bisher) nicht gestellt worden. Würden die hier gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO mit Blick auf das Begehren der Antragsteller, jedenfalls einen den höheren den Wert des Vergleichs umfassenden Streitwert zu erreichen, als Antrag auf Beschlussergänzung ausgelegt, dürfte dieser jedenfalls verfristet sein. Das den Streitwertbeschluss enthaltende Verhandlungsprotokoll hat die Beteiligten Ende September 2009 erreicht und ist dem Antragsteller zu 1) auch zugestellt worden. Die Anträge sind aber erst am 11. November 2009 vom Antragsteller zu 1) bzw. (sinngemäß) von der Antragstellerin zu 2) am 26. November 2009 - und damit verspätet - gestellt worden. 33 Ob ein solcher Antrag, für den im Übrigen die Kammer zuständig wäre, heute angesichts der vorstehenden Ausführungen noch zulässiger Weise gestellt werden könnte, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. 34 b) Eine - hier auch nicht begehrte – Beschlussberichtigung nach §§ 120, 118 VwGO von Amts wegen scheitert bereits daran, dass der Streitwertbeschluss jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist. Das Protokoll enthält keinerlei Aussagen über die Ermittlung der Höhe des Streitwerts oder den Wert des Vergleichsgegenstandes. Die Berücksichtung des Vergleichsgegenstandes ist bei der Streitwertfestsetzung schlicht vergessen worden. 35 Dazu näher OVG Mecklenburg-Vorpommern, aaO, juris Rn. 4 ff. mwN. 36 4. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gebührenfrei. Kosten werden nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet.