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Beschluss

6 B 10804/05

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2005:0908.6B10804.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Mai 2005 - 2 L 229/05.TR - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2005 insoweit angeordnet, als die festgesetzten Vorausleistungen den Betrag von 4.365,-- € übersteigen. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsteller zu 8/9 und die Antragsgegnerin zu 1/9. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.227,-- € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag insoweit stattgeben müssen, als die Antragsgegnerin im Rahmen der Festlegung des Beitragssatzes bei der Schätzung der Investitionsaufwendungen für die erst in Zukunft auszubauenden Verkehrsanlagen eine Preissteigerungsrate von 23,2 % zugrunde gelegt hat. Nur in diesem Umfang bestehen an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in Anwendung der einschlägigen, im angefochtenen Beschluss zitierten Prüfungsgrundsätze ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dagegen erfordert die Entscheidung über einige weitere, nicht von vornherein aussichtslose Einwendungen der Antragsteller eine nähere Sachverhaltsaufklärung oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Beides muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 3 Was die Wirksamkeit der vom gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung - GemO - von der Aufsichtsbehörde bestellten Bürgermeister der Verbandsgemeinde, ..., in der Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2004 gefassten Beschlüsse anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass ein solcher Beschluss über die Höhe des Beitragssatzes - worauf auch die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - unter der Geltung des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 - KAG 96 - nicht mehr erforderlich, mithin rechtlich unbeachtlich ist. 4 Anders verhält es sich mit dem grundsätzlich notwendigen (vgl. Senatsurteil vom 25.06.1991 - 6 A 12559/90 -, KStZ 1991, 216) Beschluss des Gemeinderats, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Ausbaubeitrags-)Vorausleistungen erhoben werden. Insoweit hängt die Wirksamkeit der Entscheidung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde davon ab, ob alle Ratsmitglieder bzw. mehr als zwei Drittel und gegebenenfalls auch der Ortsbürgermeister sowie der diesen vertretende Beigeordnete Eigentümer von durch die jetzt ausgebauten abgerechneten Ver-kehrsanlagen erschlossenen Grundstücken sind. Denn nur unter diesen Voraus-setzungen liegt bei diesen ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO vor, nicht dagegen bereits dann, wenn sie lediglich „Anlieger“ an den später auszubauenden Verkehrsanlagen sind, deren zukünftige Investitionsauf-wendungen zur Ermittlung des Durchschnittssatzes geschätzt werden. Einen unm i t t e l b a ren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO können die Erhebung von Vorausleistungen als solche und die Festlegung der Höhe derselben auch bei nach Durchschnittssätzen ermittelten einmaligen Beiträgen nur den Eigentümern der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG 96 beitragspflichtigen Grundstücke an den tatsächlich ausgebauten Straßen, vorliegend also an der B... Straße, dem N... Weg sowie den Straßen „Zum L...“ und „Zum Lb...“, bringen. Da der Beitragssatz im Falle eines späteren Ausbaus der übrigen Verkehrsanlagen, wie noch näher darzulegen sein wird, unter Berücksichtigung der dann tatsächlichen Investitionsaufwendungen für diese Straßen aktualisiert werden muss, werden deren Anlieger auch durch die Festlegung der jetzigen Durchschnittssätze nicht unmittelbar betroffen. 5 Vor diesem Hintergrund ist nach der Aktenlage und dem jetzigen Erkenntnisstand des Senats offen und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die vorgenannten Voraussetzungen für einen Ausschließungsgrund nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 GemO bei mehr als zwei Dritteln, d.h. bei fünf der sieben Ratsmitglieder u n d dem Ortsbürgermeister der Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls bei dem gemäß § 50 Abs. 2 GemO zu seiner Vertretung berufenen Beigeordneten, vorgelegen haben und der Bürgermeister der Verbandsgemeinde somit gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO zur Beschlussfassung über die Erhebung von Vorausleistungen befugt war. 6 Jedenfalls keine ernstlichen Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit der durch § 3 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung der Antrags-gegnerin vom 20. Oktober 2003 - ABS - gebildeten beiden Abrechnungseinheiten, namentlich der hier in Rede stehenden Abrechnungseinheit I. Die von den Antragstellern geforderte Bildung e i n e r einheitlichen Abrechnungseinheit war schon deshalb ausgeschlossen, weil die die beiden Abrechnungseinheiten verbindende Straße „Im D...“ ausweislich der vorliegenden Lagepläne mit ca. 120 bis 125 m mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft und mithin einen notwendigen funktionalen Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen in beiden Abrechnungseinheiten verhindern würde (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02 -, AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591). 7 Die L... Straße erfüllt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen der den funktionalen Zusammenhang aller Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit I vermittelnden Straße mit Bündelungsfunktion. 8 Was die notwendige Widmung und Anbaubestimmung aller zu der Abrechnungs-einheit zusammengefassten Verkehrsanlagen anbelangt (vgl. dazu das Senats-urteil vom 12.04.2005 - 6 A 12155/04 -), so spricht nach dem nachvollziehbaren, durch Pläne belegten Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 vieles dafür, dass diese Straßen - mit einer Ausnahme - trotz über-wiegend fehlender förmlicher Widmung nach dem Landesstraßengesetz bereits vor dessen In-Kraft-Treten die Eigenschaft einer „öffentlichen, zum Anbau bestimmten Verkehrsanlage“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG 96 erlangt haben oder jedenfalls bis zum Entstehen der endgültigen Ausbaubeitragspflichten förmlich gewidmet sein werden. Dies gilt wohl auch für die von den Antragstellern bezweifelte Anbaubestimmung des F... Weges, soweit dieser innerhalb der Abrechnungseinheit verläuft. Denn wegen der vorhandenen (Wohn-)Bebauung auf der Grundstücksparzelle 80/2 dürfte für dieses Straßenteilstück ungeachtet der Frage einer etwaigen diesbezüglichen planerischen Festsetzung (§ 30 BauGB) die Anbaubestimmung zu bejahen sein. 9 Die zuvor angesprochene Ausnahme betrifft die Straße „Zum W...“, die auch nach den Angaben der Antragsgegnerin voraussichtlich erst im Jahre 2015 erstmals hergestellt werden wird und folglich auch noch nicht gewidmet sein kann. Sie kann mithin nicht Teil der Abrechnungseinheit I sein. Dies muss indessen nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der gesamten Abrechnungseinheit zur Folge haben. Vielmehr spricht manches dafür, dass die (zukünftige) Straße „Zum W...“ wegen ihrer Randlage den räumlichen und funktionalen Zusammenhang der übrigen Verkehrsanlagen unberührt lässt und die Abrechnungseinheit im Übrigen deshalb mangels einer sich anbietenden Alternative analog dem Rechtsgedanken des § 139 Abs. 1 BGB wirksam bleibt. 10 Zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des streitgegen-ständlichen Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheids bestehen, wie bereits angedeutet, insoweit, als die Antragsgegnerin zur Ermittlung des Durchschnitts-satzes bei den geschätzten Investitionsaufwendungen für die erst in Zukunft zum Anbau anstehenden Verkehrsanlagen die aktuellen Baukosten - ausgehend von einem im Mittel in rund 23 Jahren zu erwartenden Ausbau dieser Straßen - um eine durchschnittliche Preissteigerungsrate von 1 % jährlich, also um 23,2 % aufgestockt hat. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. vor allem B. v. 11.08.1992 - 6 B 11233/92 -, KStZ 1993, 16; vgl. auch Beschlüsse vom 01.02.1994 - 6 B 12790/93 - und vom 22.02.1994 - 6 B 12719/93 -)zu den mit den heutigen § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 5 KAG 96 annähernd vergleichbaren Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 - KAG 86 - wurde bei der Ermittlung der einmaligen Beiträge nach Durchschnittssätzen unterstellt, dass a l l e Verkehrs-anlagen der Abrechnungseinheit im Zeitpunkt der Ermittlung des Beitragssatzes vollständig so ausgebaut werden wie sie vorhanden oder - bei einer konkreten Änderungsplanung - geplant sind. Dies erforderte zwingend die Feststellung der tatsächlichen bzw., „soweit sie nicht berechnet werden können“, der geschätzten Investitionsaufwendungen, bezogen auf den o.a. Zeitpunkt. Zwar ist einzuräumen, dass das derzeitige Kommunalabgabengesetz eine dem damaligen § 7 Abs. 3 Satz 1 KAG 86 entsprechende Vorschrift, derzufolge die Investitionsaufwendungen für die Ermittlung einmaliger Beiträge nach den Preisen z u r Zeit de r Fes t le g un g de s B e it rag ss a t z e s zu schätzen s i n d , soweit sie nicht berechnet werden können, nicht mehr enthält. Vielmehr nimmt § 10 Abs. 10 KAG 96 sogar die Regelung des Absatzes 3 des § 9 und damit des Satzes 2 des Absatzes 3, nach dem allerdings die Ermittlung der Investitionsaufwendungen nach den Preisen zur Zeit der Festlegung des Beitragssatzes nur erfolgen k a n n, von der entsprechenden Anwendung aus. Gleichwohl sprechen jedenfalls nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung folgende Gründe für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Ermittlung des Beitragssatzes bei der Schätzung der Investitionsaufwendungen der erst später auszubauenden Verkehrsanlagen: 11 Zum einen unterstellt die eine Nivellierung der Beiträge bezweckende Erhebungsmethode der einmaligen Ausbaubeiträge nach Durchschnittssätzen, dass sämtliche Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit gleichzeitig, also auch die erst später auszubauenden Verkehrsanlagen zeitgleich mit den jetzt abzurechnenden ausgebaut werden. Damit würde aber eine Schätzung der zukünftigen Investitionsaufwendungen bei den betreffenden Verkehrsanlagen, bezogen auf die voraussichtlichen Zeitpunkte ihres Ausbaus, schwerlich konform gehen. Noch weniger vereinbar wäre sie mit dem das (Ausbau-)Beitragsrecht beherrschenden Kostendeckungsprinzip. Zwar nimmt das System der Durch-schnittsätze schon wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen eine Unter- ebenso wie eine Überschreitung der den Gemeinden entstehenden tatsächlichen Investitionsaufwendungen bewusst in Kauf, wobei insoweit davon ausgegangen wird, dass sich die Minder- und die Mehreinnahmen im Laufe der Zeit annähernd ausgleichen. Ein solcher Ausgleich findet aber bei der von der Antragsgegnerin praktizierten Annahme einer nicht unerheblichen Preissteigerungsrate nicht statt und ist auch vom Gesetz nicht vorgesehen. Mithin würde die Gemeinde dabei in der Regel ein nicht mehr kompensierbares überhöhtes Beitragsaufkommen erzielen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Beitragserhebung für jede zukünftige konkrete Ausbaumaßnahme vom Grundsatz her eine aktualisierte Durchschnittssatzberechnung erfolgen muss, bei der dann die jeweiligen tatsäch-lichen Investitionsaufwendungen für die konkret ausgebauten Verkehrsanlagen zugrunde zu legen sind. 12 Ob die Antragsgegnerin im Übrigen die Durchschnittssätze zutreffend berechnet, insbesondere auch den maßgeblichen Aufwand für die klassifizierte L... Straße sowie generell die zukünftigen Investitionsaufwendungen gesetzeskonform ermittelt hat, entzieht sich einer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 13 Im Ergebnis bestehen nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den angefochtenen Vorausleistungs-bescheid rechtfertigende ernstliche Zweifel nur insoweit, als die Antragsgegnerin der Schätzung der zukünftigen Investitionsaufwendungen eine Preissteigerungsrate zugrunde gelegt hat. Nach einer überschlägigen Berechnung des Senats, die auf der Grundlage der in den Verwaltungsakten befindlichen Kostenzusammenstellung (Stand: 6. Januar 2005) von einem Anteil von ca. 594.800,00 € (= 43,5 %) geschätzter Investitionsaufwendungen an dem zugrunde gelegten Gesamtaufwand von 1.365.471,88 € und insoweit von einem auf die Preissteigerungsrate entfallenden Teilbetrag von ca. 1/4 der geschätzten und damit von ca. 11 % der Gesamtaufwendungen ausgeht, würden sich die festgesetzten Vorausleistungen um ca. 1/9 (= 545,72 €) auf etwa 4.365,00 € reduzieren. In diesem Umfang war der Beschwerde unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses stattzugeben, während sie im Übrigen zurückzuweisen war. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.