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Beschluss

2 B 10166/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0319.2B10166.25.OVG.00
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Leitsätze
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.547,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.547,52 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von dem Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit besonders begründeten Sofortvollzug angeordnete Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit vom 18. Dezember 2024 zu Recht abgelehnt. Denn diese Verfügung erweist sich bei der im Rahmen eines Eilverfahrens möglichen Überprüfung als rechtmäßig. Die von dem Antragsteller gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch unter Einbeziehung des Beschwerdevortrags in dem Schriftsatz vom 4. März 2025 hält die auf der Grundlage von § 44 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – erfolgte Ruhestandsversetzung des Antragstellers der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle im Eilverfahren stand. Der Antragsgegner hat sowohl die formellen Vorgaben beachtet als auch die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht zu Lasten des Antragstellers verkannt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen: 1. Der Antragsgegner durfte die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze verfügen, weil sich aus der amtsärztlichen Begutachtung der für diese Entscheidung bei unmittelbaren Landesbeamten allein zuständigen, deshalb auch mit besonderer Sach- und Fachkunde ausgestatteten Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle (ZMU) nach der Stellungnahme vom 30. Juli 2024 (Bl. 9 ff. der elektronischen Verwaltungsakte) ergibt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung (seelische Gesundheitsstörung) zur Erfüllung der ihm als Rektor an einer Realschule plus obliegenden Dienstpflichten dauernd nicht mehr in der Lage ist. Der Antragsteller, der seit Oktober 2021 dienstunfähig erkrankt ist, befindet sich seit September 2023 in der Wiedereingliederung an einer anderen als seiner Stammschule. Zwar hat die leitende Ärztin der ZMU, Frau Dr. A., in ihren schriftlichen Erläuterungen zum Gutachtenergebnis vom 30. Juli 2024 mitgeteilt, das Befinden des Antragstellers habe sich unter kontinuierlicher Therapie inzwischen deutlich gebessert. Allerdings werde eine (nochmals) verlängerte Wiedereingliederung empfohlen, sodass erst zum 1. Juli 2025 mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung dieser Prognose der Amtsärztin durfte der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2024 von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ausgehen, weil die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit – maßgeblich ist auch im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Prognosezeitraum von sechs Monaten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 –, NVwZ-RR 2020, 933 [934] und juris Rn. 12 ff. und Ls. 2) – nicht zu erwarten war. 2. Der Antragsgegner hat bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers – jedenfalls im Ergebnis – keine fehlerhafte Betrachtung vorgenommen. Zutreffend weist der Antragsteller zunächst allerdings darauf hin, dass Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297 und juris Rn. 14; OVG RP, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 2 B 11035/24.OVG –, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 3 CS 16.2156 –, juris Rn. 4). Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Antragsteller moniert mit seiner Beschwerde ohne Erfolg, der Antragsgegner habe bei der Prüfung der Dienstfähigkeit einen unzutreffenden Maßstab angewandt, weil sich die Einschätzung der ZMU in dem Gutachten vom 30. Juli 2024 auf das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. seinen Dienstposten, bezogen habe. Zwar trifft insoweit zu, dass in dem Vordruck „Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme gem. § 47 LBG durch die personalführende Stelle / Gutachtliche Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle“ in Abweichung zu den genannten höchstrichterlichen Vorgaben (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297 und juris Rn. 14; jüngst auch Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4.21 –, juris Rn. 46, stRSpr.) eine Beurteilung der Dienstfähigkeit bezogen auf den „aktuellen Dienstposten“ des Beamten vom Amtsarzt erfragt wird. Der Beschwerdevortrag lässt indes unberücksichtigt, dass im Fall des Antragstellers, der das Statusamt eines Rektors an einer Realschule plus als Schulleiter (Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsordnung) innehat, der allgemeine Aufgabenkreis (Rektor an einer Realschule plus als Schulleiter) mit dem konkret-funktionellen Dienstposten an seiner Stammschule – ein neuer Dienstposten ist ihm in der Abordnungsverfügung vom 19. September 2023 ersichtlich nicht übertragen worden – zusammenfällt. Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde vor, die Ärztin der ZMU hätte eine Aussage zur Dienstfähigkeit des Antragstellers für sämtliche „bei der Beschäftigungsbehörde seinem statusrechtlichen Amt zugeordneten Dienstposten“ treffen müssen (vgl. Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 4. März 2025, Bl. 30 der Gerichtsakte). Welchen Mehrwert im Falle des Antragstellers eine solche Aussage hätte erbringen können, legt die Beschwerde indes nicht dar. Bei der Schule als Beschäftigungsbehörde (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris Ls. 2 und Rn. 53) ist der dem Statusamt eines Rektors an einer Realschule plus entsprechende Dienstposten nur einmal vorhanden. Es gibt dort weder dem Statusamt eines Rektors an einer Realschule plus zugeordnete weitere Dienstposten noch entsprechende weitere abstrakt-funktionelle Ämter (Rektor an einer Realschule plus als Schulleiter). 3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, dass das Gutachten der ZMU im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei. Allein der Umstand, dass zwischen dem (letzten) amtsärztlichen Gutachten vom 30. Juli 2024 und der Zurruhesetzungsverfügung vom 18. Dezember 2024 ein Zeitraum von etwa viereinhalb Monaten verstrichen ist, begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Zeitraum führt gerade auch mit Blick auf das ausweislich der Verwaltungsvorgänge und des amtsärztlichen Gutachtens über mehrere Jahre bestehende Krankheitsbild für sich gesehen noch nicht dazu, dass den in dem ZMU-Gutachten enthaltenen Feststellungen keine hinreichende Aussagekraft für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers mehr zukäme. Sonstige greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in dem amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein könnten, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Mit dem Einwand, die Mitteilung der behandelnden Ärztin Dr. B. vom 19. September 2024 über eine Fortschreibung der Wiedereingliederung (Bl. 33 der Gerichtsakte VG) habe Anlass zur Neubewertung des Gesundheitszustandes durch die ZMU bestanden, vermag er nicht durchzudringen. Dieses Schreiben gab dem Antragsgegner keinen Anlass, von einer Besserung und gar der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszugehen und ein aktuelleres Gutachten einzuholen. Allein die Vorlage eines modifizierten Wiedereingliederungsplans lässt eine solche Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erkennen; vielmehr handelt es sich bei dem Schreiben um eine (erneute) Verlängerung der Wiedereingliederung (vgl. das Schreiben der Frau Dr. B. vom 19. September 2024: „Die Wiedereingliederung von Herrn C. bedarf aus medizinischen Gründen einer verlängerten Fortführung“) und damit keineswegs um die Bescheinigung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers, nachdem ursprünglich (vgl. den Wiedereingliederungsplan vom 14. Juli 2023, Bl. 55 der Verwaltungsakte) noch zum Ende des Monats Februar 2024 mit dem erfolgreichen Abschluss der Wiedereingliederung gerechnet wurde. Aussagen zum konkreten Gesundheitszustand des Antragstellers enthält das Schreiben vom 19. September 2024 hingegen nicht. Erst recht lässt sich den Ausführungen kein greifbarer Anhalt für eine Besserung der Beschwerden in Auseinandersetzung mit den Feststellungen des ZMU-Gutachtens vom 30. Juli 2024 oder gar zur Bewertung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entnehmen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die (wiederholt prolongierten) Wiedereingliederungspläne der behandelnden Ärztin Frau Dr. B. vom 14. Juli 2023, 22. Januar 2024, 15. April 2024, 10. Juni 2024, 30. Juli 2024 und 19. September 2024 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers bislang ersichtlich nicht erreicht haben. 4. Darüber hinaus liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen oder begrenzten (vgl. § 27 BeamtStG) Verwendung nicht vor. Wie von der Vorinstanz mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, besteht keine Suchpflicht des Dienstherrn, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 –, juris Rn. 15; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 35; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 40). Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, BVerwGE 148, 204 und juris Rn. 40; vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, BVerwGE 150, 1 und juris Rn. 35; Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 –, juris Rn. 15). Dass eine anderweitige Verwendung des Antragstellers im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus medizinischer Sicht nicht in Betracht kommt, hat die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 30. Juli 2024 ausdrücklich festgestellt (vgl. die Beantwortung der dortigen Fragestellung 3, Bl. 11 der elektronischen Verwaltungsakte). Fehl geht der Antragsteller mit seinem Vortrag, die Amtsärztin habe zu einer anderweitigen Verwendung nicht Stellung nehmen dürfen und das Feld „entfällt“ (Bl. 11 der elektronischen Verwaltungsakte) ankreuzen müssen. Da im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus Sicht der Amtsärztin erfüllt waren, musste diese zwingend – wie geschehen – auch zu einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) Stellung nehmen. Die aus medizinischer Perspektive getroffene Feststellung der Amtsärztin hat der Antragsteller mit der bloßen Behauptung, er könne besoldungsgleich als Referent in der Schulverwaltung arbeiten, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller geht ferner unzutreffend davon aus, dass „die Frage einer begrenzten Dienstfähigkeit von der ZMU nicht geprüft“ worden sei. Der Vortrag, wonach das entsprechende Feld zur begrenzten Dienstfähigkeit (Fragestellung 1, Bl. 11 der elektronischen Verwaltungsakte) von der Amtsärztin nicht angekreuzt worden sei, übergeht die ausdrückliche Aussage der leitenden Ärztin in ihrer zusammenfassenden Beurteilung. Dort heißt es: „Es liegt keine begrenzte Dienstfähigkeit vor“ (vgl. Bl. 12 der elektronischen Verwaltungsakte). Hat die Amtsärztin damit (auch) eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG ausdrücklich verneint, geht der Beschwerdevortrag ins Leere, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für die Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit bestanden hätten. Ungeachtet dessen sind solche Anhaltspunkte aber auch nicht erkennbar. Lediglich ergänzend ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin vom 19. September 2024 zwar Angaben zum Umfang der Wiedereingliederung (18/21/24 LWS) und deren zwingender Fortführung an der Integrierten Gesamtschule D. (IGS D.), nicht aber zum Inhalt der dort wahrzunehmenden Aufgaben und erst recht nicht dazu enthält, dass vom Antragsteller „Schulleitungsaufgaben im Umfang von 2/3 eines vollen Deputats“ wahrzunehmen wären. 5. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2024 auch ein besonderes öffentliches Interesse. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt, dass das Interesse des Dienstherrn anzuerkennen sei, die von dem Antragsteller besetzte Planstelle nunmehr alsbald neu zu besetzen. Das vorbezeichnete Interesse des Antragsgegners wiegt hier schwerer als das Interesse des Antragstellers, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Statusveränderung abwarten zu können. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers im September 2022 zunächst mit einer Ruhestandsversetzung bzw. Neubesetzung der Schulleiterstelle der E.-Schule in F. zugewartet hat, zumal der seinerzeitige Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2023 noch von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate ausgegangen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 6 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.