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Beschluss

2 B 10676/24

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0903.2B10676.24.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung (hier: Ankreuzbeurteilung). (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.751,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung (hier: Ankreuzbeurteilung). (Rn.6) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.751,84 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität intern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zu sichern sucht, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (vgl. dazu nur OVG RP, Beschluss vom 27. August 2020 – 2 B 10849/20.OVG –, juris Rn. 13) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der insoweit zur Verfügung stehenden elf Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 15 LBesO den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – und Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – sowie einfachgesetzlich in § 9 Beamtenstatusgesetz niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber den Beigeladenen zu geben ist (2.). 1. Die Auswahlentscheidung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen und hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen wurde. Allerdings ergeben sich Bedenken an der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass seine Vorbeurteilung aus dem Jahr 2021 mit den Monaten Februar und März 2021 einen Zeitraum betrifft, der auch von der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26./27. Februar 2024 umfasst ist. Wie der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt hat, folgt bereits aus dem Verweis in der aktuellen Anlassbeurteilung auf die Beteiligung des früheren Vorgesetzten des Antragstellers, dass der Zeitraum zwischen Februar und März 2021 Berücksichtigung gefunden hat. Zudem hat der Antragsgegner mit der Vorlage der Versicherung an Eides statt der Erstbeurteilerin auch glaubhaft gemacht, dass der genannte und vorbeurteilte Zeitraum inhaltlich in die Beurteilung vom 26./27. Februar 2024 eingeflossen ist. Die im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Auswahlentscheidung inzident zu überprüfende dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich vielmehr deshalb als rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt. a) Bei Auswahlentscheidungen kommt Beurteilungen von Beamten zur Durchsetzung von Art. 33 Abs. 2 GG entscheidende Bedeutung zu. Denn der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahl hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56 und juris Rn. 58; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01 u.a. –, BVerfGE 110, 304 und juris Rn. 96). Dabei sind vor allem zeitnahe beziehungsweise aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 78). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 15; Kammerbeschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris Rn. 21). Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 21; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 14; Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 30). Das insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert dabei mit den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –, juris Rn. 74, auch zum Folgenden). Sieht das Beurteilungssystem – wie hier (vgl. Ziff. 3 und Anlage 1 des Beurteilungs-Leitfadens „Beurteilungen im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität“, im Folgenden: Beurteilungs-Leitfaden) – ein sog. Ankreuz- oder ähnliches Verfahren für Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel einer gesonderten Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris Rn. 16). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 65; Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Erst durch die Ausführungen in einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Zudem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen (dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 35). Von dem Erfordernis der Begründung des Gesamturteils bei im Ankreuzverfahren erstellen dienstlichen Beurteilungen bestehen indes je nach Fallgestaltung Ausnahmen bzw. reduzierte Anforderungen. Wie umfangreich die Begründung ausfallen muss, hängt zunächst von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt. Umgekehrt steigt bei uneinheitlichen Einzelbewertungen der Begründungsbedarf für das Gesamturteil (vgl. zum Vorstehenden: HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 –, juris Rn. 61; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 6 CE 24.220 –, juris Rn. 19; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Rn. 398 ff. [Juni 2024]). Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 37). Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze, Beurteilungsleitlinien) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 15). So kann etwa in Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich eine prozentuale Gewichtung der Einzelmerkmale vorgesehen werden. Auch darf der Dienstherr etwa vorgeben, dass bei einer Regelbeurteilung sämtliche Einzelmerkmale gleichgewichtig sind. In diesem Fall muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet, sondern kann rechnerisch ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Ls. 1 und Rn. 27). b) Dies zugrunde gelegt, bedurfte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 26./27. Februar 2024 einer eigenständigen (d.h. nicht bloß formelhaften, also für beliebige Fallgestaltungen passenden und in ihrem Gehalt abstrakt-generellen) Begründung des Gesamtergebnisses. Gründe für eine Reduzierung oder das Entfallen der Begründungspflicht sind vorliegend nicht ersichtlich. aa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers uneinheitliche Einzelbewertungen enthält und mithin ein Begründungsbedarf für das Gesamturteil besteht (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –, juris Rn. 74). Bereits im Rahmen der Leistungsbewertung bewegen sich die Einzelnoten des Antragstellers zwischen 9 Punkten (Arbeitsweise, Führungsverhalten) und 12 Punkten (Arbeitsqualität) bei einem Punktespektrum von 1 bis 16 Punkten. In der Befähigungsbeurteilung reicht die Spreizung bei den Einzelbewertungen des Antragstellers sogar von 9 Punkten (Methodenkompetenz, Selbst- und personelle Kompetenz) bis hin zu 13 Punkten (Sachkompetenz, Urteils- und Ausdruckskompetenz). Lediglich die Vorgesetztenbeurteilung im Rahmen der Befähigungskompetenz stellt sich als noch relativ einheitlich dar (2 x 9 Punkte, 3 x 10 Punkte). Ein insgesamt homogenes Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen lässt sich für den Antragsteller daher nicht ausmachen. bb) Die Pflicht zur Begründung des Gesamturteils durch den Antragsgegner entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil im gegenwärtigen Beurteilungssystem des Ministeriums von einer (prozentualen) Gewichtung der Einzelmerkmale – etwa in Gestalt der Vorgabe einer Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale – auszugehen wäre. Zwar ist die (gleiche) Gewichtung von Einzelmerkmalen wie erwähnt bei der Bildung der Gesamtnote grundsätzlich möglich (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 66). Denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor; sie ist vielmehr Sache des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2014 – 1 BvR 3544/13 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 32). Auch hat der Senat in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer durch eine Beurteilungsvorschrift vorgegebene (prozentuale) Gewichtung der Einzelmerkmale eine reduzierte Begründungspflicht anzunehmen sein und in diesem Fall die durch die Verwaltungsvorschrift vorgegebene prozentuale Gewichtung zugleich die Begründung des Gesamturteils darstellen kann (OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –, juris Rn. 75, 78). Vorliegend ergibt sich indes sowohl aus dem Beurteilungs-Leitfaden (vgl. Ziff. 3.4: „Die Gesamtbewertung kann grundsätzlich nicht als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale und Kompetenzen gebildet werden“) wie auch aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (vgl. dort S. 12: „Hierbei beruhte die Gesamtbewertung auf einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der in dieser Beurteilung bewerteten Einzelmerkmalen und Kompetenzen, ohne dass die Gesamtbewertung als arithmetisches Mittel erfolgte“), dass eine gleiche Gewichtung der 19 bewerteten Einzelmerkmale im Sinne einer rechnerischen Ermittlung des Punktedurchschnitts grundsätzlich und auch im Falle des Antragstellers ausgeschlossen sein sollte. cc) Auch kann in der Beurteilung des Antragstellers nicht deshalb auf eine einzelfallbezogene Begründung des Gesamturteils verzichtet werden, weil sich das vergebene Gesamturteil nach den Einzelbewertungen geradezu aufdrängen musste. Zum einen liegen, wie erwähnt, keine (weitgehend) einheitlichen Einzelbewertungen vor. Zum anderen ergibt sich aus sämtlichen Einzelbewertungen des Antragstellers ein Mittelwert von 10,44 Punkten, wohingegen das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung auf 11 Punkte (Stufe II) lautet. Auch wenn sich diese Gesamtnote nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung zu Gunsten des Antragstellers ausgewirkt haben sollte, drängt sie sich nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 75; sowie Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 21) – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu auf und wird daher aus den Einzelmerkmalen auch nicht hinreichend plausibilisiert. Es kommt bei der Bildung einer Beurteilungsgesamtnote auch auf sämtliche der bewerteten Einzelmerkmale an. Namentlich können die Bewertungen der Vorgesetztenfunktion bei dem Antragsteller nicht ausgeblendet und herausgerechnet werden, was dann zu einem Mittelwert (Schnitt) von 10,77 Punkten führte. Es trifft zwar zu, dass Vorgesetztenbewertungen regelmäßig erst bei einem Gleichstand der Bewertungen in den für alle Beamte geltenden (allgemeinen) Beurteilungsbestandteilen heranzuziehen sind (OVG RP, Beschluss vom 26. August 2011 – 2 B 10798/11.OVG –, ESOVG; Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, juris Rn. 5). Allerdings gilt diese Regel ersichtlich nur für den Leistungsvergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung. Bei Erstellung der Beurteilung – auch einer Anlassbeurteilung im Rahmen einer Bewerbung um ein Beförderungsamt – muss die Gesamtnote aus sämtlichen bewerteten Einzelmerkmalen plausibilisiert werden, da zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht abschließend feststeht, mit welchen Beamten der Beurteilte im Rahmen der Auswahlentscheidung konkret in Konkurrenz treten wird. dd) Schließlich entfällt die Pflicht zur Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung vorliegend auch nicht deshalb, weil der hier maßgebliche Beurteilungs-Leitfaden für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits eine einheitliche Bewertungsskala vorsieht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es einer – ggf. kurzen – Begründung „insbesondere“ dann bedürfe, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen, da dort erläutert werden müsse, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240 und juris Rn. 42). Auch jenseits dieser Sonderkonstellation liegt der Erkenntniswert einer Begründung für den Beurteilten aber darin, zu erfahren, welche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils vorgenommen wurde. Diese Frage stellt sich gleichermaßen bei einheitlichen wie uneinheitlichen Bewertungsskalen. c) Die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers enthaltene Begründung der Gesamtbewertung genügt in qualitativer Hinsicht nicht den Anforderungen des Begründungserfordernisses. Zur Erläuterung des Gesamturteils ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26./27. Februar 2024 ausgeführt: „Die Gesamtbewertung berücksichtigte die den Grundsatz der Bestenauslese ausgestaltenden Kriterien – Leistung, Befähigung, Eignung – des Art. 33 Abs. 2 GG. Hierbei beruhte die Gesamtbewertung auf einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der in dieser Beurteilung bewerteten Einzelmerkmalen und Kompetenzen, ohne dass die Gesamtbewertung als arithmetisches Mittel erfolgte. Vielmehr erfolgte eine wertende Betrachtung von Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten im Kontext zu dem konkreten Statusamt, in welchem sich der Beamte befindet, sowie den damit verbundenen konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Der vorherige Vorgesetzte von Herrn A. wurde im Rahmen des Beurteilungsverfahrens gehört. Auch die Führungsverantwortung des Beamten wurde bei der Bildung der Gesamtbewertung und der Gewichtung von Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten gewürdigt und berücksichtigt. Dabei wurden Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten hinsichtlich der Gewichtung des Merkmals Führungsverantwortung in einen wertenden Vergleich zur Leistung, Befähigung und Eignung von Beamtinnen und Beamten des gleichen Statusamtes ohne Führungsverantwortung gesetzt.“ Diese Ausführungen, die sich weitgehend unverändert auch in den Beurteilungen sämtlicher Mitbewerber finden, lassen eine individuelle, einzelfallbezogene Begründung des Gesamtergebnisses nicht erkennen. Im Kern – die Beteiligung eines früheren Vorgesetzten des Antragstellers betrifft nicht die Frage der Entstehung und Herleitung des Gesamtergebnisses – wiederholt der Text der Begründung des Gesamtergebnisses abstrakt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Bildung eines Gesamtergebnisses, ohne zu erläutern, wie die für den Antragsteller ausgeworfene Gesamtnote aus den Einzelnoten konkret hergeleitet wurde. Da die Bedeutung der Einzelmerkmale im Gesamturteil aber gerade durch ihre Gewichtung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris Rn. 39; Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 42, jeweils m.w.N.), lassen sich aus dem bloßen Hinweis auf das sog. Arithmetisierungsverbot keine belastbaren Rückschlüsse ziehen, welche konkrete Gewichtung (Gleichgewichtung oder unterschiedliche [prozentuale] Gewichtung) der Einzelmerkmale vorgenommen wurde. Klarstellend merkt der Senat an, dass die vorstehenden Begründungsanforderungen freilich nur dann gelten, wenn eine Begründung überhaupt erforderlich und nicht etwa deswegen entbehrlich ist, weil sich die vergebene Gesamtnote – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. zu einer solchen Konstellation die im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegte Entscheidung [VG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 5 L 413/24.KO –]). Die vom Antragsgegner zum Begründungserfordernis eines Gesamturteils angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23. April 2019 – 6 ZB 19.151 –, juris) kann vorliegend schon deswegen nicht herangezogen werden, weil sie keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Maßgeblich im dort entschiedenen Einzelfall war für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dass – erstens – ein einheitliches Bild der Einzelergebnisse der beurteilten Beamtin vorlag und – zweitens – die dortige Klägerin im Beurteilungszeitraum „durchgehend amtsangemessen“ auf zwei verschiedenen Arbeitsposten beschäftigt war. Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragsteller über unterschiedliche Zeiträume Tätigkeiten in zwei Referaten (im Referat 12c während des gesamten Beurteilungszeitraums und im Referat 12a bis zum 31. Dezember 2022) wahrgenommen hat, fehlt es seiner Beurteilung – wie dargelegt – jedenfalls schon an einem (weitgehend) einheitlichen bzw. homogenen Bild der Einzelbewertungen. Die beiden weiteren von dem Antragsgegner angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11. Februar 2020 – 6 ZB 19.2351 –, juris; Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 ZB 23.1831 –, juris) betreffen die Frage, ob der Umstand, dass Formulierungen bei einer Vielzahl dienstlicher Beurteilungen verwendet werden, der Annahme einer ausreichenden Plausibilisierung der Gesamtbeurteilung entgegenstehen. In diesem Fall liege kein Begründungsmangel vor, solange unter Berücksichtigung der konkreten Beurteilung noch ausreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass das Gesamturteil in Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten im selben Statusamt wie der zu Beurteilende gebildet worden sei. Ob dies dem Beurteiler gelinge, sei jedoch eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 ZB 23.1831 –, juris Rn. 11). An einer solchen ausreichenden Plausibilisierung fehlt es vorliegend aber schon deshalb, weil sich die Begründung des Gesamtergebnisses in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26./27. Februar 2024 gerade nicht dazu verhält, welche konkrete Gewichtung der Einzelmerkmale in der Beurteilung des Antragstellers vorgenommen wurde. Wird ein wesentlicher Aspekt des Beurteilungsmaßstabs nicht offengelegt, lässt sich auch nicht beurteilen, ob dieser einheitlich innerhalb der Vergleichsgruppe zur Anwendung gelangt ist. d) Der Begründungsmangel konnte vorliegend auch nicht nachträglich geheilt werden. Die Begründung des Gesamturteils hat als materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung schon in dieser selbst zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, NVwZ 2017, 475 und juris Rn. 41; Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 17; Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240 und juris Rn. 48). Eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils scheidet daher aus. Die nachträgliche Plausibilisierung eines bereits vergebenen Gesamturteils verfehlte auch den Sinn, das Gesamturteil durch eine abschließende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Die Begründungspflicht des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer richtigen Entscheidung und nicht allein auf ihre Darstellung (vgl. zu prozeduralen Anforderungen allg. auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 und juris Rn. 130; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1 und juris Rn. 97 m.w.N. [Begründungspflicht des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Alimentation]). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Für eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist – anders als bei der nach wie vor möglichen nachträglichen Plausibilisierung der Einzelnoten – wegen ihrer Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung kein Raum (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 17 f.; vgl. allg. auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 und juris Rn. 21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2022, soweit sie sich zum Verhältnis von Rügeobliegenheiten des Beamten und (nachträglicher) Plausibilisierung durch den Dienstherrn verhält (OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –, juris Rn. 82 f.). Die dortigen Ausführungen zu einer – grundsätzlich möglichen – nachträglichen Plausibilisierung von Einzelbewertungen sind für das Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung, da die Vorinstanz in dem angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2024 auf die Frage der ausreichenden Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale nicht entscheidungstragend abgestellt, sondern diese vielmehr offengelassen hat (vgl. S. 11 f. des Beschlussabdrucks). Auf die nachträgliche Plausibilisierung des Gesamtergebnisses kam es in der vorgenannten Entscheidung nicht entscheidungstragend an, weil der dortige Dienstherr in seiner Beurteilungsrichtlinie eine prozentuale Gewichtung der Einzelmerkmale ausdrücklich vorgeschrieben hatte und damit seiner Begründungspflicht nachgekommen war (OVG RP, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22.OVG –, juris Rn. 75). Im vorliegenden Verfahren fehlt es indes sowohl an einer solchen Gewichtungsvorgabe in dem Beurteilungs-Leitfaden des Ministeriums als auch an einer konkreten Darlegung der Gewichtung im Rahmen der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung. Der Ausschluss der nachträglichen Plausibilisierung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auswahlverfahren, nach der die Gründe einer Auswahlentscheidung nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, BVerfGK 11, 398 [402 f.]). Da die dienstliche Beurteilung die maßgebliche Grundlage für die spätere Auswahlentscheidung darstellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 27. August 2020 – 2 B 10849/20.OVG –, juris Rn. 15), sind die Erwägungen auch auf die Gründe der Gesamturteilsbildung zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 19). Die Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig, weil sie keine hinreichende Begründung des Gesamturteils enthält, eine Konstellation, in der dies ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre oder auch nur eine reduzierte Begründungspflicht bestanden hätte, nicht vorliegt und eine Nachholung der Begründung nach Erstellung der Beurteilung nicht in Betracht kommt. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, aufgrund der konkreten Abläufe im Eröffnungsgespräch sowie den Gesprächen am 29. April 2024 und 6. Mai 2024 sei eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamtergebnisses möglich, ist darüber hinaus zu sehen, dass nach Auswertung des Akteninhalts eine nachträgliche Plausibilisierung der Gesamtbeurteilung in keinem der vorgenannten Gespräche erfolgt ist, da die Begründung des Gesamtergebnisses zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller noch nicht gerügt worden war, sondern ein entsprechender Einwand erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens erhoben wurde (vgl. auch S. 31, 3. Absatz, der Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2024). 2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus den vorgenannten Erwägungen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. hierzu nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200). Bei Beachtung des Erfordernisses, das Gesamtergebnis ausreichend zu begründen, wird der Antragsgegner darzulegen haben, wie er die Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers – für die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, die vorliegend nicht inzident zu überprüfen waren, gilt Entsprechendes – im Rahmen der Bildung des Gesamturteils gewichtet hat. Mit Blick auf die relativ dicht beieinanderliegenden Ergebnisse von Antragsteller und Beigeladenen (vgl. auch die auf S. 34 der Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2024 vorgelegte Übersicht) sowie den Umstand, dass der Antragsteller in einzelnen Merkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung teilweise um mehrere Punkte besser als einzelne Beigeladene beurteilt worden ist, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass – je nach konkreter Gewichtung der Einzelmerkmale – ein anderer „Gesamtpunktwert“ bei dem Antragsteller und den Beigeladenen entstünde. Zur möglichen Vermeidung weiterer Streitigkeiten sei ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, meint die Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamtergebnisses, wie dargelegt, nicht zwingend eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale, sondern kann sich grundsätzlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, BVerwGE 169, 254 und juris Rn. 24; zu Grenzen des insoweit bestehenden Organisationsermessens etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240 und juris Rn. 46; Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, BVerwGE 169, 254 und juris Rn. 25) auch als eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale darstellen. Der Dienstherr muss nur, um die Einhaltung gleicher Maßstäbe zu gewährleisten, hinreichend deutlich – entweder in seinen Beurteilungsrichtlinien oder in der Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung – zum Ausdruck bringen, welche Gewichtung der Einzelmerkmale er konkret vorsieht bzw. vornimmt. Der Aussage in Ziff. 3.4 des Beurteilungs-Leitfaden („grundsätzlich nicht als arithmetisches Mittel“) bzw. in der Begründung des Gesamtergebnisses („ohne dass die Gesamtbewertung als arithmetisches Mittel erfolgte“), lässt sich eine solche eindeutige Antwort auf die Frage der Gewichtung der Einzelmerkmale indes nicht entnehmen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz – GKG –. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).