Urteil
13 A 11428/21.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0623.13A11428.21.OVG.00
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Leitsätze
1. Für die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Frage, wann ein weiterer Antrag in einem mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren (sog. Zweitantrag) im Sinne des Art. 2 lit q) RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) als gestellt gilt, um ausgehend davon zu prüfen, ob dies vor oder nach dem erfolglosen Abschluss im Erststaat erfolgt ist, kommt es nicht allein darauf an, dass im Tatsächlichen ein weiterer Antrag gestellt wird. Vielmehr ist es in unionskonformer Auslegung bei mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren rechtlich geboten, neben diesem tatsächlichen Akt der weiteren Antragstellung eine Zuständigkeit des Zweitstaates für die Entscheidung über den Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) (juris: EUV 604/2013) zu fordern.(Rn.28)
2. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang (wohl) geäußert hat, dass es insoweit allein auf das Datum der tatsächlichen Stellung des Asylantrags (im Zweitstaat) ankomme, bleibt im Ergebnis unklar, welche Bedeutung und Reichweite er dieser Feststellung beimessen wollte, sodass die Frage nicht bereits als geklärt angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 C-123/23 u.a., juris).(Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Frage, wann ein weiterer Antrag in einem mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren (sog. Zweitantrag) im Sinne des Art. 2 lit q) RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) als gestellt gilt, um ausgehend davon zu prüfen, ob dies vor oder nach dem erfolglosen Abschluss im Erststaat erfolgt ist, kommt es nicht allein darauf an, dass im Tatsächlichen ein weiterer Antrag gestellt wird. Vielmehr ist es in unionskonformer Auslegung bei mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren rechtlich geboten, neben diesem tatsächlichen Akt der weiteren Antragstellung eine Zuständigkeit des Zweitstaates für die Entscheidung über den Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) (juris: EUV 604/2013) zu fordern.(Rn.28) 2. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang (wohl) geäußert hat, dass es insoweit allein auf das Datum der tatsächlichen Stellung des Asylantrags (im Zweitstaat) ankomme, bleibt im Ergebnis unklar, welche Bedeutung und Reichweite er dieser Feststellung beimessen wollte, sodass die Frage nicht bereits als geklärt angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 C-123/23 u.a., juris).(Rn.28) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung bleibt nach Maßgabe des § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache erfolglos. I. Die Klage ist zulässig. Vor allem ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO in den Fällen einer asylgesetzlichen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 (Nr. 5) AsylG die allein statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16). II. Sie ist indessen unbegründet. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 4. Juni 2020 erweist sich mit seiner hier allein streitgegenständlichen Ziffer 1, mit welcher der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auch bei materiellrechtlicher Betrachtung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten. 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. 2. Nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein sogenannter Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag (Zweitantrag) stellt. Dann ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind indessen entsprechend dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO – gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Zweitantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Nichtanpassung des § 71a Abs. 1 AsylG entsprechend § 71 Abs. 1 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) im Kontext der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris) ist ein augenscheinliches Versehen des Gesetzgebers. Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren in dem sicheren Drittstaat dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist also nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach lex fori zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29, und Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU). a. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 u.a. –, juris Rn. 42 ff. [62]) klargestellt, dass die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit q) RL 2013/32/EU mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die Konstellation eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags – einem sog. „Zweitantrag“ nach nationaler Diktion in § 71a AsylG – umfasst, obgleich der Wortlaut der Richtlinie diese Konstellation nicht explizit erwähnt (hierzu sogleich). Dementsprechend setzt ein solcher mitgliedstaatsübergreifender Folge- bzw. nach nationaler Begrifflichkeit Zweitantrag voraus, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz im Zweitstaat gestellt wird, nachdem das erfolglose (Erst-)Verfahren im Erststaat bestandskräftig bzw. endgültig im vorstehenden Sinne abgeschlossen worden ist. Für die danach in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Frage, wann ein weiterer Antrag in einem mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren im Sinne des Art. 2 lit q) RL 2013/32/EU gestellt worden ist, um ausgehend davon zu prüfen, ob dies vor oder nach dem erfolglosen Abschluss im Erststaat erfolgt ist, kommt es indes nicht allein darauf an, dass im Tatsächlichen ein weiterer Antrag gestellt wird. Vielmehr ist es in unionskonformer Auslegung bei mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren rechtlich geboten, neben diesem tatsächlichen Akt der weiteren Antragstellung eine Zuständigkeit des Zweitstaates für die Entscheidung über den Asylantrag nach Maßgabe der Dublin III-VO zu fordern. Folglich kann ein weiterer Antrag im Sinne des Art. 2 lit q) RL 2013/32/EU in mitgliedstaatsübergreifenden Verfahren aus Rechtsgründen frühestens in dem Zeitpunkt als gestellt angesehen werden, in dem die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag nach Maßgabe der Dublin III-VO auf den Zweitstaat – hier die Bundesrepublik – übergegangen ist. Soweit der EuGH in diesem Zusammenhang (wohl) geäußert hat, dass es insoweit allein auf das Datum der tatsächlichen Stellung des Asylantrags (im Zweitstaat) ankomme, bleibt im Ergebnis unklar, welche Bedeutung und Reichweite er dieser „Feststellung“ beimessen wollte, sodass die Frage nicht bereits als geklärt angesehen werden kann (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 63 ff. [77]). aa. Auch die Zweitantragskonstellation ist durch die unionsrechtlichen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – GEAS – überformt. Da eine Entscheidung über einen Folgeantrag stets eine eigene Entscheidung des Zweitstaats in der Sache dergestalt darstellt, ob dem Antragsteller aufgrund neu zutage getretener Umstände oder Erkenntnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist es in einer mitgliedsstaatsübergreifenden Antragskonstellation notwendig, dass der hiermit befasste Mitgliedsstaat nach Maßgabe der Dublin III-VO zu einer solchen Sachentscheidung überhaupt berufen ist. Erst beginnend ab dem Zeitpunkt einer eigenen Zuständigkeit kann – und darf – der Zweitstaat im Rahmen einer inhaltlichen Befassung mit dem weiteren Antrag eine Aussage darüber treffen, ob die (unionsrechtlichen) Voraussetzungen eines Folgeantrags vorliegen, was die Frage miteinschließt, ob es sich bei dem Schutzbegehren überhaupt um einen Folgeantrag handelt. Diese Mechanik des GEAS, wonach ein Asylantrag zunächst die ausschließliche Pflicht des damit befassten Mitgliedsstaates auslöst, die unionale Zuständigkeit zu prüfen (vgl. Art. 20 Dublin III-VO) und das Verfahren – vorbehaltlich eines Selbsteintritts – ggf. in den zuständigen Mitgliedsstaat abzugeben, ergibt sich namentlich aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 (UA 1) Dublin III-VO, wonach nach der Stellung eines (weiteren) Antrags auf internationalen Schutz zunächst ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats (gemäß Kapitel III der VO) durchzuführen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Ist der zuständige Mitgliedsstaat bestimmt, ist dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO der für eine Sachentscheidung ausschließlich zuständige Staat. Bestätigt wird dies u.a. auch durch Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU, wonach in den Fällen, in denen ein Mitgliedsstaat die vorgenannte Prüfung mit dem Ergebnis der eigenen Unzuständigkeit abgeschlossen hat, das Verfahren ohne Prüfung des materiellen Asylbegehrens selbst dann an den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat abgeben muss, wenn in dem überstellenden Mitgliedsstaat weitere – neue – Gründe vorgebracht werden oder ein Folgeantrag gestellt wird (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO). Im Hinblick auf Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU ist zu betonen, dass der mit einem weiteren Antrag konfrontierte Zweitstaat – wie vorstehend skizziert – zunächst allein den zuständigen Mitgliedstaat ermittelt und nach Feststellung einer anderweitigen Zuständigkeit, den bei ihm gestellten weiteren Antrag (bzw. die weiteren Angaben) zur inhaltlichen Prüfung an den zuständigen Mitgliedstaat weitergibt. Dieses System stellt zugleich sicher, dass keine Zeiträume einer doppelten oder fehlenden Zuständigkeit existieren können (Grundsatz der Exklusivität und Kontinuität). Bedingung für eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung durch den Zweitstaat ist also dessen Zuständigkeit nach den Dublin-Regularien. Damit ist der Antrag im Zweitstaat als solcher zuvor zwar gestellt, aber nur im Sinne eines Antrags in statu nascendi. bb. Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 u.a. –, juris) unter Rn. 77 meint, dass im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „gestellt“ in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU „festzustellen“ sei, dass für die Einstufung eines Antrags als Folgeantrag allein das Datum der Antragstellung maßgeblich sei, ist aufgrund der Begründung dieses Satzes unklar, ob er damit – unter ausdrücklicher Berücksichtigung der von ihm umformulierten Vorlagefrage (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 68) – zugleich gemeint hat, dass sich aus dem Unionsrecht auch ergebe, dass es für die Frage danach, ob ein Folgeantrag i.S.d. Art. 33 Abs. 2 lit. q) RL 2013/32/EU in einer mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellation (Zweitantrag gemäß § 71a AsylG) vorliege, stets allein auf das Datum der Antragstellung im Zweitstaat als tatsächlichen Akt ankomme, da er sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mit den hierfür maßgeblichen Regelungen der Dublin III-VO und den daraus folgenden rechtlichen Implikationen (siehe oben aa.) auseinandersetzt. Der EuGH zentriert seine diesbezügliche Argumentation nämlich ausschließlich auf die Richtlinie 2013/32/EU und meint namentlich, dass sich aus dem Wortlaut des dortigen Art. 2 lit. q) ergebe, dass ein weiterer Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der von einem Ausländer gestellt werde, der bereits einen solchen Antrag gestellt habe, nur dann als Folgeantrag eingestuft werden könne, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag gestellt werde. Folglich sei die Einstufung eines neuen Antrags desselben Antragstellers als „Folgeantrag“ bereits dann ausgeschlossen, wenn dieser neue Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers „gestellt“ werde. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass Art 6 RL 2013/32/EU durch den EuGH bereits dergestalt konkretisiert worden sei, dass die Handlung, einen Antrag auf internationalen Schutz zu „stellen“, keine Verwaltungsformalität kenne (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 75 f. unter Verweis auf dessen Urteil vom 25. Juni 2020 – C-36/20 –, juris, vgl. hierzu auch: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris [dort zu Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO]). Insoweit ist jedoch trennscharf zwischen dem Zeitpunkt des Stellens eines (weiteren) Antrags als solchem und demjenigen der (frühestmöglichen) inhaltlichen Prüfung hierüber in einer mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellation zu unterscheiden. Da Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU letztlich ohne Differenzierung zwischen rein nationalen und mitgliedstaatübergreifenden Sachverhalten lediglich die Legaldefinition eines „Folgeantrags“ im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU enthält und Art. 6 RL 2013/32/EU in gleicher Weise allgemeine Bedingungen dazu formuliert, (ab) wann vom Vorliegen eines Antrags auf internationalen Schutz ausgegangen werden kann, können allein hieraus keine Erkenntnisse dafür gewonnen werden, ab welchem Zeitpunkt in einer mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellation der Zweitstaat über einen weiteren Antrag auch inhaltlich zur Entscheidung berufen ist und damit auch, ab welchem Datum frühestens qualitativ von einem weiteren Antrag i.S.d. Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU in diesem (Zweit)Staat ausgegangen werden kann. Denn vor diesem Zeitpunkt mag zwar ein weiterer Antrag vorliegen, den der Zweitstaat indessen schlicht an den zuständigen Mitgliedstaat weiterleitet (vgl. Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU). Die durch den EuGH (a.a.O.) vorgenommene, enge Normexegese – also ohne Berücksichtigung der Dublin III-VO – kann auch unter Berücksichtigung der von ihm beantworteten ersten Vorlagefrage nur Tatbestandsvoraussetzungen für die Fälle formulieren, in denen – wenn auch unausgesprochen – eine unionale Zuständigkeit des Zweitstaats als gegeben zugrunde gelegt wird. Denn gerade die weitere Subsumtion unter die Legaldefinition des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU bedingt als Sachbescheidungsvoraussetzung wiederum notwendig eine eigene unionale Zuständigkeit (siehe oben aa.). In einer Zweitantragssituation kann Art. 6 i.V.m. Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU für sich genommen allenfalls entnommen werden, ob – und ab welchem Zeitpunkt – von der Existenz eines Asylantrags im Sinne eines Petitums gemäß Art. 6 RL 2013/32/EU auszugehen ist, ohne bereits eine Aussage über dessen Rechtsnatur und den daraus resultierenden Folgen für das Asylverfahren (im Zweitstaat) treffen zu können. Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem durch den EuGH aufgestellten Satz, wonach ein Zweitantrag ein Unterfall des Folgeantrags darstelle, da in den vorgenannten Vorschriften keine entsprechende Einschränkung enthalten sei (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62). Denn abgesehen davon, dass gerade diese Prüfung, ob in der Sache ein definitionsgemäßer Folgeantrag vorliegt, eine eigene Zuständigkeit des Zweitstaats voraussetzt, werden damit keinerlei Aussagen dazu getroffen, ob aus Rechtsgründen bei einer mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Weder Art. 2 lit. q) noch Art. 6 RL 2013/32/EU treffen also unmittelbar eine Aussage darüber, ab welchem Zeitpunkt ein Asylantrag in einer mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellation im Zweitstaat auch qualitativ – also unter Einbeziehung der rechtlichen Implikationen aus dem GEAS – als gestellt betrachtet werden kann. Bedarf es den vorangehenden Ausführungen folgend einer Zuständigkeit des Zweitstaats, bleiben diese Regelungen in der Systematik des GEAS nämlich – wie unter oben aa. gezeigt – ausschließlich der Dublin III-VO überlassen, die aufgrund des – systematisch konsequenten – Fehlens einer entsprechenden Regelung in der RL 2013/32/EU zwingend zur weiteren Konkretisierung v.a. des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU herangezogen werden müssen, sobald eine Folgeantragskonstellation durch Fragen der unionalen Zuständigkeit überlagert wird (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 2 B 15/21 – und OVG Nds., Beschluss vom 28. September 2023 – 4 LB 102/20 –, beide juris). Der Entscheidung des EuGH (a.a.O.) lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob und ggf. aus welchen Überlegungen heraus der Gerichtshof hier im Hinblick auf die skizzierte rechtliche Einbettung in das GEAS eine bewusste oder unbewusste Lücke gelassen hat. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der EuGH zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage kongruent zur hier vertretenen Auffassung des Senats ausführt, Art. 40 RL 2013/32/EU sehe in Abs. 7 vor, dass der gemäß der Dublin III-VO zuständige(!) Mitgliedsstaat einen weiteren Antrag prüfe, wenn eine Person gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß der Dublin III-VO zu vollstrecken sei, in dem überstellenden Mitgliedsstaat – dem Zweitstaat – einen weiteren Antrag stelle (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 51 und oben aa.). Bemerkenswert ist insoweit auch, dass der Gerichtshof zu dem der zweiten Vorlagefrage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-202/23 ausdrücklich auch Ausführungen zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt gemacht hat, der (allein) zur Bestimmung eines Zuständigkeitsübergangs von Relevanz ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 33 a.E.). Anhaltspunkte dafür, dass das Stellen eines weiteren Antrags in einem Zweitstaat nach dem Übergang der unionalen Zuständigkeit auf diesen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung – also auf einen Zeitpunkt der eigenen Unzuständigkeit – zurückwirke, lassen sich weder dem Unionsrecht noch den Ausführungen des Gerichtshofs entnehmen. Die danach gebotene Auslegung des Art. 2 lit. q) bei mitgliedsstaatsübergreifenden Folgeantragskonstellationen führt in ihrer Anwendung auch zu konsistenten Ergebnissen. Dies gilt namentlich im Hinblick und im Vergleich mit einem rein nationalen Folgeantragsverfahren, indem auch in einer Zweitantragskonstellation sichergestellt wird, dass in einem laufenden Verfahren gestellte weitere Anträge in dieses Verfahren einzubeziehen sind und nicht zu einer zweiten (parallelen) Vollprüfung mit der Gefahr von sich widersprechenden Ergebnissen führen. So kann letztlich auch in einer Zweitantragskonstellation das dem GEAS zugrundeliegende Konzept der Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Asyl(folge-)antrag als unionsrechtlich einheitlicher Status realisiert werden (vgl. die Erwägungsgründe (5) und (6) zur Dublin III-VO). Dies dient zugleich der Vermeidung eines forum shopping durch eine gezielte Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union; unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten, für die sonst ein Fehlanreiz gesetzt würde, sollen auch de lege ferenda verstärkt unterbunden bzw. verhindert werden (vgl. EG (4) und (33) der VO(EU) 2024/1351). b. Im hiernach maßgeblichen Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte am 12. Oktober 2019 war das durch den Kläger zuvor in Rumänien als gemäß § 26a Abs. 2 Alternative 1 AsylG sicherem Drittstaat betriebene Verfahren nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 UA 2 RL 2013/32/EU endgültig ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossen, sodass ungeachtet der bereits am 16. Februar 2018 erfolgten tatsächlichen Stellung eines weiteren Antrags ein Folgeantrag im Sinne des Art. 2 lit. q RL 2013/32/EU vorliegt. Auch sind weder neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen würden noch liegen Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vor, und der Ausländer war jeweils auch nicht ohne eigenes Verschulden außerstande, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Er gab während des gesamten Verfahrensgangs nur an, dass er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Gründe hätten bereits während der Dauer seines Asylverfahrens in Rumänien bestanden. Ungeachtet dessen würde dieser Vortrag auch aufgrund der nunmehr grundlegend geänderten Lage in Syrien seit der Machtübernahme und -konsolidierung der HTS am 8. Dezember 2024 nicht zum Erfolg führen. Soweit der Kläger am 25. Februar 2020 einen weiteren „Asylantrag“ stellte, ist dieser entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht als weiterer Antrag i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG zu verstehen, sondern vielmehr als bloßen Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit gemäß der Dublin III-VO zwischenzeitlich auf die Beklagte übergegangen sei, weshalb dem Asylverfahren nun in dieser Zuständigkeit Fortgang gegeben werden solle. Hierfür spricht auch der Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, in dem er ausschließlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung am 27. Februar 2018 abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger am 25. Februar 2020 einen weiteren Asylantrag gestellt hätte, würde dies in Anbetracht des Umstandes, dass dieser sodann wiederum als Zweitantrag zu qualifizieren wäre, nichts am hier gefundenen Ergebnis ändern. III. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten fallen nach § 83b AsylG nicht an. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der weiteren Kosten des Verfahrens resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.KO –, esovg). V. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die offene und obergerichtlich umstrittene (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 2 B 15/21 –, juris) Rechtsfrage zuzulassen, ob Behörden und Gerichte in einer Zweitantragskonstellation allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung im Zweitstaat oder aufgrund der rechtlichen Überlagerung durch das GEAS – frühestens – auf denjenigen des Zuständigkeitsübergangs auf diesen nach Maßgabe der Dublin III-VO abzustellen haben. Der Senat entscheidet sich gegen ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –. Das hier eröffnete Vorlageermessen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV wird zugunsten eines Revisionsverfahrens ausgeübt, um dem Bundesverwaltungsgericht zunächst eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der EuGH die vorgenannte Frage mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-123/23 u.a., juris) abweichend von der hier vertretenen Auffassung bereits abschließend geklärt hat, und um damit zugleich eine möglichst prozessökonomische Beantwortung dieser Frage zu gewährleisten. Hierbei ist namentlich zu beachten, dass bei dem Bundesverwaltungsgericht bereits zwei Revisionsverfahren (1 C 9.25 und 1 C 7.25) anhängig sind, denen nach der vorgenannten Entscheidung des EuGH Fortgang gegeben worden ist und in denen sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen dieselbe Frage stellt. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt worden ist. Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stellte erstmals am 27. Februar 2018 einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten (das Asylersuchen bei der Ausländerbehörde erfolgte am 16. Februar 2018), der mit Bescheid vom 16. März 2018 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Asylgesetz – AsylG – als unzulässig abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde seine Abschiebung nach Rumänien angeordnet, da die dortigen Stellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III-VO – für die Entscheidung zuständig gewesen seien. Nachdem die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen und die unionale Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen war, stellte der Kläger am 25. Februar 2020 einen weiteren „Asylantrag“ bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 teilten die rumänischen Behörden gegenüber der Beklagten mit, dass das Asylverfahren des Klägers dort am 21. März 2018 wegen Nichtbetreibens eingestellt worden sei. Nach dortigem Recht gebe es nach Ablauf von neun Monaten auch keine Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Juni 2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 16. März 2018 auf und lehnte den Asylantrag des Klägers mit der hier allein angegriffenen Ziffer 1 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2 i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2020 Klage erhoben und eingewandt, dass es sich nicht um einen Zweitantrag handele. Maßgeblicher Zeitpunkt für den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens sei der Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 71a AsylG. Mithin sei bei der erstmaligen Antragstellung am 27. Februar 2018 das Asylverfahren in Rumänien noch nicht erfolglos abgeschlossen gewesen, da insoweit bis zum 21. Dezember 2018 eine Wiederaufnahmemöglichkeit bestanden habe. Eine spätere negative Entscheidung habe außer Betracht zu bleiben. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Urteil vom 9. November 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren des Klägers in Rumänien i.S.d. § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen sei, da es am 21. März 2018 eingestellt worden sei und nach neun Monaten als endgültig abgeschlossen gelte. Mithin sei am 21. Dezember 2018 die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehene Mindestfrist von neun Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten gewesen. Soweit die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Asylverfahren in dem Drittstaat abgeschlossen sein müsse, um den in Deutschland gestellten Asylantrag als Zweitantrag einzustufen, umstritten sei, vertrete die Kammer die Auffassung, dass das Asylverfahren in dem Drittstaat nicht zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland nach Maßgabe der Dublin III-VO abgeschlossen sein müsse. Auf den am 14. Dezember 2020 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (13 A 11577/20.OVG) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 in Übereinstimmung mit dem bisherigen Vortrag begründet worden. Der Kläger b e a n t r a g t, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2020 zu ändern und Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich mit Schreiben vom 25. März 2025 der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. März 2022 bis zu dessen Aufhebung mit Beschluss vom 14. Mai 2025 im Hinblick auf die durch den Europäischen Gerichtshof – EuGH – zu entscheidende Frage der Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Unionsrecht ausgesetzt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (letztes Az. 8081900-745), die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.