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Beschluss

10 A 11418/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0527.10A11418.21.OVG.00
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Leitsätze
Zu den Wirkungen einer landesverfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeitserklärung und Weitergeltungsanordnung.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. November 2021 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Wirkungen einer landesverfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeitserklärung und Weitergeltungsanordnung.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. November 2021 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. I. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris Rn. 7 ff.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Mit ihrem Zulassungsvorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt, hat die Klägerin keine gewichtigen Gesichtspunkte dargelegt, die nach summarischer Prüfung gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass sich das Verwaltungsgericht insbesondere wegen Art. 136 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – an einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gehindert gesehen hätte. Dies geht nämlich am Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Annahme gestützt, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, da er mit der Anordnung der Weitergeltung der mit Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 bis 3 LV für unvereinbar erklärten Vorschriften der §§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes – LFAG – in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) sowie der entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020 – VGH N 12/19 u.a. –, juris) weiterhin über die erforderliche Rechtsgrundlage verfüge. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bilden infolge der Unvereinbarkeitserklärung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr die mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärten Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes die maßgebliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid, sondern die Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs. Auf dieser Prämisse aufbauend hat das Verwaltungsgericht – zutreffend – festgestellt, dass es an die Weitergeltungsanordnung gemäß Art. 136 Abs. 1 LV gebunden sei. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG stehe entgegen, dass die entscheidungsmaßgebliche Rechtsgrundlage – nämlich die Weitergeltungsanordnung – kein tauglicher Vorlagegegenstand sei. Schließlich komme auch eine Vorlage der Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes nicht in Betracht, da die Frage deren Verfassungswidrigkeit durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bereits mit bindender Wirkung für die Kammer geklärt sei und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich wäre. Auch in diesem Zusammenhang stellt das Verwaltungsgericht insbesondere darauf ab, dass die Unvereinbarkeitserklärung – grundsätzlich mit gleicher Wirkung wie die Nichtigkeitserklärung – eine Anwendungssperre des betreffenden Gesetzes auslöse, die ausschließlich durch die Weitergeltungsanordnung überwunden werde, weshalb diese bis zur gesetzlichen Neuregelung die eigentliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Schlüsselzuweisungsbescheid bilde. 2. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an den entscheidungstragenden Erwägungen, die auf das Ergebnis durchschlagen könnten. a) Dies gilt zunächst soweit die Klägerin geltend macht, Rechtsgrundlage für den angegriffenen Schlüsselzuweisungsbescheid sei nicht die Weitergeltungsanordnung in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (– VGH N 12/19 u.a. –, juris), sondern seien vielmehr die mit Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 bis 3 LV für unvereinbar erklärten §§ 5 bis 18 LFAG. aa) So lässt sich aus der – auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz übertragbaren – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend deutlich entnehmen, dass nach einer Unvereinbarkeitserklärung nicht mehr die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften die Rechtsgrundlage für das weitere Handeln der staatlichen Behörden und Gerichte bilden, sondern die verfassungsgerichtliche Weitergeltungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 = juris Rn. 98; Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. –, BVerfGE 98, 169 = juris Rn. 169; BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 – Vf. 18-VI-05 –, juris Rn. 29; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, Stand: 61. EL Juli 2021, § 31 Rn. 227, § 35 Rn. 45c, § 78 Rn. 66, § 79 Rn. 59; wohl auch Gärditz, NVwZ 2004, 693, 694; siehe auch Sauer, in: Walter/Grünewald [Hrsg.], BeckOK BVerfGG, Stand: 12. Edition Dezember 2021, § 35 Rn. 33; Gaier, JuS 2011, 961, 962 und 964). Diese Annahme liegt vor allem in den mit der Unvereinbarkeitserklärung verbundenen Wirkungen begründet, die grundsätzlich denen der Nichtigkeitserklärung entsprechen. Die Nichtigkeitserklärung hat zur Folge, dass die Rechtsnorm – mit den Einschränkungen aus § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – mit Wirkung inter et erga omnes „aus der Rechtsordnung eliminiert“ ist (vgl. Ulsamer/Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, Stand: 61. EL Juli 2021, § 81 Rn. 24; Löwer, in: HStR III, 2005, § 70 Rn. 114). Es steht fest, dass das Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam bzw. ungültig war und auch für die Zukunft nicht mehr angewendet werden darf (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 78 Rn. 9, § 95 Rn. 44). Ebenso ergeht auch die Unvereinbarkeitserklärung inter et erga omnes (vgl. Ulsamer/Müller-Terpitz, a.a.O., § 81 Rn. 24) und bewirkt auch ansonsten dieselben Folgen wie die Nichtigerklärung, nämlich die Verfassungswidrigkeit der Norm mit ex-tunc-Wirkung (vgl. Karpenstein/Schneider, in: Walter/Grünewald [Hrsg.], BeckOK BVerfGG, Stand: 12. Edition Dezember 2021, § 78 Rn. 35; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 220, § 79 Rn. 59): „Ob das Gericht eine Norm für nichtig erklärt oder nur ihre Unvereinbarkeit mit der Verfassung feststellt, hat ebenso wie für die Zukunft auch für die Vergangenheit die gleiche Wirkung (vgl. dazu BVerfGE 1, 14 (37); 8, 51 (71)).“ (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 –, BVerfGE 37, 217 = juris Rn. 130; siehe auch Beschlüsse vom 8. Oktober 1980 – 1 BvL 122/78 –, BVerfGE 55, 100 = juris Rn. 36; vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 = juris Rn. 48; siehe auch StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 50; Gaier, a.a.O., S. 964) Selbst wenn das betroffene Gesetz infolge der (bloßen) Unvereinbarkeitserklärung nicht vollkommen aus der Rechtsordnung eliminiert wird, sondern formell fortbesteht (vgl. StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 51; Ulsamer/Müller-Terpitz, a.a.O., § 81 Rn. 24; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 49; Karpenstein/Schneider, a.a.O., § 78 Rn. 37; Löwer, a.a.O., Rn. 123), darf die Norm ebenso wie nach einer Nichtigkeitserklärung durch Behörden und Gerichte nicht mehr angewendet werden; Gerichtsverfahren sind bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen. Mit der Unvereinbarkeitserklärung geht automatisch eine – ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung der Normkollision zurückwirkende (vgl. Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 221) – Anwendungssperre und eine Aussetzungspflicht einher; Unvereinbarkeit ist gleichbedeutend mit Unanwendbarkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 – 1 BvL 13/11 –, BVerfGE 139, 285 = juris Rn. 88, 92; vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –, BVerfGE 148, 147 = juris Rn. 165; vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1 = juris Rn. 66; vom 12. Februar 2014 – 1 BvL 11/10 –, BVerfGE 135, 238 = juris Rn. 28; vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 = juris Rn. 80; vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –, BVerfGE 117, 1 = juris Rn. 203; vom 8. Oktober 1980 – 1 BvL 122/78 –, BVerfGE 55, 100 = juris Rn. 36; vom 25. September 1992 – 2 BvL 5/91 –, BVerfGE 87, 153 = juris Rn. 90; Urteil vom 3. November 1982 – 1 BvR 620/78 –, BVerfGE 61, 319 = juris Rn. 101 f.; StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 51; Voßkuhle, a.a.O., Art. 93 Rn. 49; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 221, 223, § 79 Rn. 59; Ulsamer/Müller-Terpitz, a.a.O., § 81 Rn. 24; Lenz/Hansel, a.a.O., § 78 Rn. 13, § 95 Rn. 64 f.; Karpenstein/Schneider, a.a.O., § 78 Rn. 37 ff.; Gaier, a.a.O., S. 962; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 12. Aufl. 2021, 5. Teil, Rn. 429). Zugleich löst die Unvereinbarkeitserklärung eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen oder konkret bestimmten Frist eine der Verfassung entsprechende Gesetzeslage zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1980 – 1 BvL 122/78 –, BVerfGE 55, 100 = juris Rn. 36; vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1 = juris Rn. 66; Voßkuhle, a.a.O., Art. 93 Rn. 49; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 238; Karpenstein/Schneider, a.a.O., § 78 Rn. 37; StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 51). Die Neuregelung hat dabei grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Neuregelung alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einbeziehung auch derart abgeschlossener Verfahren besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 = juris Rn. 81 f.; vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 = juris Rn. 46, 48; vom 23. Juni 2015 – 1 BvL 13/11 –, BVerfGE 139, 285 = juris Rn. 88; vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –, BVerfGE 148, 147 = juris Rn. 165; vom 25. September 1992 – 2 BvL 5/91 –, BVerfGE 87, 153 = juris Rn. 90; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 187; Voßkuhle, a.a.O., Art. 93 Rn. 49; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 217, 231, 238 ff.; Karpenstein/Schneider, a.a.O., § 78 Rn. 43 f.). Diese Wirkungen werden durch die Unvereinbarkeitserklärung unmittelbar ausgelöst. Das verfassungswidrige Gesetz selbst ist damit nicht weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht kann indes auf Grundlage des § 35 BVerfGG – ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz auf Grundlage des § 20 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofgesetz – VerfGHG –) – Anordnungen über die Art und Weise der Vollstreckung seiner Entscheidungen erlassen. Hierzu zählt insbesondere die Anordnung, dass das betreffende Gesetz – entgegen der mit der Unvereinbarkeitserklärung eingetretenen Anwendungssperre – für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden soll (vgl. BVerfG, Urteile vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. –, BVerfGE 98, 169 = juris Rn. 169; vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293 = juris Tenor 4; Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, BVerfGE 93, 121 = juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 1 S 90.06 –, juris Rn. 19, 31; BFH, Urteil vom 16. November 2011 – X R 15/09 –, juris Rn. 15; Lenz/Hansel, a.a.O., § 78 Rn. 14, § 95 Rn. 66; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 227, § 78 Rn. 66, § 79 Rn. 59; Karpenstein/Schneider, a.a.O., § 78 Rn. 37, 47, 52 ff.). Gleichermaßen beruht die Entbindung des Gesetzgebers von einer rückwirkenden Schaffung verfassungsmäßiger Zustände auf der Entscheidung des Verfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 = juris Rn. 46, 48). An diesem Wirkungszusammenhang von Unvereinbarkeitserklärung und Weitergeltungsanordnung zeigt sich, dass Rechtsgrund für die weitere Anwendung der in den betreffenden Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes geregelten Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen durch die Behörden und Gerichte nicht die – verfassungswidrige – Entscheidung des formellen Gesetzgebers ist, sondern die – für die Behörden und Gerichte des Landes bindende – autonome Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Das Verfassungsgericht trifft insoweit eine eigenständige verfassungsrechtliche Abwägungsentscheidung und ordnet die zeitweilige Fortgeltung der für unvereinbar mit der Verfassung erklärten Norm nur dann an, wenn die hierfür sprechenden verfassungsrechtlichen Belange überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 BvL 11/10 –, BVerfGE 135, 238 = juris Rn. 29; Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293 = juris Rn. 119). Die Legitimation für die weitere Anwendung des Rechts folgt deshalb nicht aus den Kompetenzen des formellen Gesetzgebers, sondern allein aus der Kompetenz des Verfassungsgerichts (vgl. Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 227, § 35 Rn. 45c, § 78 Rn. 66, 90, § 79 Rn. 59). Insoweit findet auch nicht lediglich eine zeitliche „Verlängerung“ des formellen Rechtssatzes statt, der aus sich selbst heraus gerade verfassungswidrig ist und deshalb unanwendbar wäre. Deshalb finden Behörden und Gerichte die Grundlage für ihre Handlungsbefugnis in der Übergangszeit auch einzig in der Entscheidung des Verfassungsgerichts und nicht in der des Gesetzgebers. Die Anordnung des Verfassungsgerichts bildet eine „normersetzende Interimsregelung“ (so ausdrücklich Bethge, a.a.O., § 35 Rn. 72). Besonders deutlich wird dies in Fällen, in denen sich das jeweilige Verfassungsgericht nicht darauf beschränkt, das verfassungswidrige Gesetz für (vorübergehend) weiter anwendbar zu erklären, sondern bestimmte Modifikationen für dessen vorübergehende Anwendbarkeit festlegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 1 S 90.06 –, juris Rn. 31; siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvE 2/84 –, BVerfGE 73, 40 = juris Rn. 180, dort heißt es in einem solchen Fall, es sei geboten, für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung zu treffen; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 167 ff., wo ausdrücklich von einer „Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG“ die Rede ist) oder das Gericht eine ganz eigene Übergangsregelung trifft, die sich lediglich an den betreffenden Gesetzen oder dem gesetzgeberischen Regelungskonzept zu orientieren versucht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, BVerfGE 132, 134 = juris Rn. 100). Diese Modifikationen oder eigenständigen Übergangsregelungen können ihre Legitimation denknotwendig ausschließlich in der Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichts finden. Nichts anderes kann aus vorstehenden Erwägungen dann aber für eine „schlichte“ Weitergeltungsanordnung gelten. bb) Ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung bestünden aber auch dann nicht, wenn man die Auffassung verträte, nicht die Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs allein, sondern die für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärten Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes (ggf. in Verbindung mit der Weitergeltungsanordnung) bildeten die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid. Denn auch in diesem Fall wäre die Klage abzuweisen, da sich der Bescheid auf eine vom Verwaltungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Art. 136 Abs. 1 LV anzuwendende Rechtsgrundlage stützte. b) Weiter bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht abzusehen. Dies begründet auch keinen – von der Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemachten – Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der zur Zulassung der Berufung führen könnte. aa) Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (– VGH N 12/19 u.a. –, juris) getroffenen (bloßen) Unvereinbarkeitserklärung oder Weitergeltungsanordnung zur Entscheidung vorzulegen. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zulässig und geboten, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. (1) Zunächst scheidet eine Überprüfung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Landesverfassung aus. Für das Verwaltungsgericht und den Senat ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 136 Abs. 1 LV, da die Gerichte des Landes an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gebunden sind. Aber auch dem Bundesverfassungsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auf deren Vereinbarkeit mit der Landesverfassung verwehrt. Dies folgt aus der Ordnung der unterschiedlichen Verfassungsgerichtsbarkeiten und der getrennten Verfassungsräume des Bundes und der Länder. Die Landesverfassungsgerichte legen „ihre“ Verfassung autonom aus und stehen insoweit selbständig neben dem Bundesverfassungsgericht, dem hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Landesverfassungen kein Vorrang zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2010 – 1 BvR 2349/08 –, juris Rn. 3 f.; vom 24. März 1982 – 2 BvH 1/82 –, BVerfGE 60, 175 = juris Rn. 120; Brocker, in: ders. et al. [Hrsg.], FS Bamberger, 2017, Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, S. 13, 19). Insoweit gilt, dass der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muss und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 – 2 BvH 1/82 –, BVerfGE 60, 175 = juris Rn. 120). (2) Das Verwaltungsgericht war aber auch nicht verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Vereinbarkeit der Unvereinbarkeitserklärung bzw. der Weitergeltungsanordnung mit dem Grundgesetz zur Entscheidung vorzulegen. Zwar entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht letztverbindlich über die Auslegung des Grundgesetzes und die Vereinbarkeit mit diesem und insoweit besteht eine Bindung an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz offensichtlich nicht (vgl. dazu Brocker, a.a.O.). Auch sind weder das Verwaltungsgericht noch der Senat durch die Bindungswirkung des Art. 136 Abs. 1 LV an einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Ziel einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes gehindert. Ob eine solche Vorlagepflicht besteht, richtet sich allein nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Dessen Voraussetzungen liegen indes – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – nicht vor. Tauglicher Vorlagegenstand nach Art. 100 Abs. 1 GG kann ausschließlich ein Gesetz im formellen Sinne sein, d.h. ein Gesetz, das der Parlamentsgesetzgeber des Bundes oder eines Landes in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen hat; Akte der rechtsprechenden Gewalt scheiden von vornherein aus (vgl. Siekmann/Kessal-Wulf, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 100 Rn. 18 f., 22 f.; Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Stand: Juli 2021, Art. 100 Rn. 84, 95; Detterbeck, in: Sachs [Hrsg.], GG, 9. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 7; Löwer, a.a.O., Rn. 85). Auch wenn sich die Gesetzeskraft des Entscheidungsausspruchs des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz nach Art. 136 Abs. 2 LV, § 26 Abs. 3 VerfGHG auch auf die (bloße) Unvereinbarkeitserklärung erstreckt (so Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 136 Rn. 20; siehe dazu für Baden-Württemberg StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 48 ff.), scheidet diese – ebenso wie die Weitergeltungsanordnung – deshalb als tauglicher Vorlagegegenstand aus, da sie nicht vom Landtag, sondern von einem (Verfassungs-)Gericht erlassen wurde; sie ist und bleibt Richterspruch und wird nicht zu einem Gesetz im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. Jutzi, a.a.O., Art. 136 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1951 – 1 BvR 257/51 –, BVerfGE 1, 89 = juris Rn. 2; BFH, Urteil vom 16. November 2011 – X R 15/09 –, juris Rn. 15; BFH, Urteil vom 21. Juli 2004 – X R 72/01 –, juris Rn. 22 ff.; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 156, 160, 225; von Ungern-Sternberg, in: Walter/Grünewald [Hrsg.], BeckOK BVerfGG, Stand: 12. Edition Dezember 2021, § 31 Rn. 45, jeweils zu entsprechenden Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts). Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt. (3) Vor diesem Hintergrund gehen schließlich solche Einwendungen der Klägerin ins Leere, die sich gegen die Vereinbarkeit der – in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten – Unvereinbarkeitserklärung bzw. Weitergeltungsanordnung mit der Landesverfassung oder dem Grundgesetz allgemein bzw. im konkreten Fall eines „Wiederholungsverstoßes“ richten. Auch auf die in der Literatur teilweise geäußerten allgemeinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken an der Zulässigkeit von verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeitserklärungen und Weitergeltungsanordnungen im Allgemeinen bzw. an einer zu großzügigen Inanspruchnahme dieser Tenorierungsmöglichkeit (siehe etwa Lenz/Hansel, a.a.O., § 78 Rn. 11 f., § 82 Rn. 7, § 95 Rn. 47 ff.; Benedixen, ZRP 2009, 85; Gärditz, a.a.O.) kommt es deshalb nicht an. Ob der Verfassungsgerichtshof zur Unvereinbarkeitserklärung und Weitergeltungsanordnung verfassungsrechtlich befugt war oder er seine Kompetenz – wie die Klägerin meint – überschritten haben könnte, da die Voraussetzungen für eine Weitergeltungsanordnung im konkreten Fall nicht gegeben gewesen seien, obliegt nicht der Prüfung des Verwaltungsgerichts oder des Senats. Diese sind an die Anordnung des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 136 Abs. 1 LV gebunden und die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ihnen – wie gezeigt – mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht eröffnet (siehe auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2004 – X R 72/01 –, juris Rn. 22 ff., zu entsprechenden Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts). bb) Das Verwaltungsgericht war weiter nicht verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Vereinbarkeit der bereits durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärten §§ 5 bis 18 LFAG in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) bzw. der entsprechenden Vorschriften der Folgejahre mit dem Grundgesetz zur Entscheidung vorzulegen. (1) Die Vereinbarkeit der betroffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz beziehungsweise deren Gültigkeit ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblichkeit ist nur dann gegeben, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1984 – 1 BvL 7/82 –, BVerfGE 66, 100 = juris Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. –, BVerfGE 85, 191 = juris Rn. 42; Siekmann/Kessal-Wulf, a.a.O., Art. 100 Rn. 39; Schlaich/Korioth, a.a.O., 4. Teil Rn. 146, 148). Dies ist hier nicht der Fall. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist – wie dargelegt – die vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz getroffene Weitergeltungsanordnung und sind nicht die mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärten Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes. Auf diese – bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz – kommt es demnach für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht (mehr) an, nachdem der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz diese mit der die Gerichte und Behörden des Landes bindenden Wirkung für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt hat und damit eine Anwendungssperre eingetreten ist. Diese wird allein durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum Erlass einer Weitergeltungsanordnung durchbrochen. Entscheidungserheblich wäre damit die Frage, ob der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des Grundgesetzes die Weitergeltung der mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärten – und damit unanwendbaren – Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes anordnen durfte. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann aber – wie gezeigt – nicht tauglicher Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sein. (2) Ohne dass es darauf nach der vom Verwaltungsgericht – und vom Senat – vertretenen Auffassung noch ankäme, bestünde auch dann keine (weitere) Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG, wenn der angegriffene Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht (nur) in der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung fände, sondern (zumindest auch) in den mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärten Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes. Auch unter dieser Prämisse stünde einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung der Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes entgegen, dass diese bereits durch den Verfassungsgerichtshof als unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt wurden. (a) Dies folgt zwar nicht aus der Subsidiaritätsklausel des § 91 Satz 2 BVerfGG, wonach die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen ist, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach dem Recht des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Diese Klausel findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung und steht einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht daher nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1963 – 2 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 172 = juris Rn. 32; vom 21. Mai 1968 – 2 BvL 2/61 –, BVerfGE 23, 353 = juris Rn. 38). Da deshalb vorliegend im Ausgangspunkt ohnehin eine parallele Prüfungskompetenz von Landes- und Bundesverfassungsgericht besteht, kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass sich das Bundesverfassungsgericht – worauf die Klägerin verweist – in bestimmten Konstellationen auch im Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel an einer eigenständigen Prüfung am Maßstab der durch das Grundgesetz gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung nicht gehindert sieht. (b) Gleichwohl käme eine auf eine landesverfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung folgende Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Zwar hindert (nach wohl einhelliger Ansicht) jedenfalls eine von einem Landesverfassungsgericht getroffene Vereinbarkeitsentscheidung nicht eine parallele oder auch konsekutive Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht (und umgekehrt). Denn ausgehend von den getrennten Verfassungsräumen und Verfassungsgerichtsbarkeiten des Bundes und der Länder stehen die Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht und an ein Landesverfassungsgericht selbständig nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Bindungswirkung einer Vereinbarkeitsentscheidung des Landesverfassungsgerichts erstreckt sich – wie gezeigt – gerade nicht auf die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz, sondern ist begrenzt auf dessen Vereinbarkeit mit der Landesverfassung; die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht haben für ihren jeweiligen Rechtskreis – also die Landesverfassung bzw. das Grundgesetz – die abschließende Entscheidungszuständigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 128/84 –, BVerfGE 69, 112 = juris Rn. 13 ff.; vom 25. November 1980 – 2 BvL 7/76 u.a. –, BVerfGE 55, 207 = juris Rn. 81; vom 26. November 1963 – 2 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 172 = juris Rn. 30 f.; vom 26. Februar 1985 – 2 BvL 14/84 –, BVerfGE 69, 174 = juris Rn. 35; vom 10. Oktober 1972 – 2 BvL 51/69 –, BVerfGE 34, 52 = juris Rn. 23; vom 5. März 2010 – 1 BvR 2349/08 –, juris Rn. 3; vom 24. März 1982 – 2 BvH 1/82 –, BVerfGE 60, 175 = juris Rn. 120; Urteil vom 1. Juli 1953 – 1 BvL 23/51 –, BVerfGE 2, 380 = juris Rn. 29; Brocker, a.a.O., S. 22; Detterbeck, a.a.O., Art. 100 GG Rn. 24; Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK, GG, Stand: 50. Edition 15. Februar 2022, Art. 100 Rn. 29; Dederer, a.a.O., Art. 100 Rn. 51). Weiter steht eine frühere Vorlage – ob vor dem Landes- oder vor dem Bundesverfassungsgericht – einer erneuten Vorlage nicht entgegen, wenn die frühere Vorlage unzulässig war und überhaupt keine verfassungsgerichtliche Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 – 2 BvL 7/76 u.a. –, BVerfGE 55, 207 = juris Rn. 80). Allerdings soll eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nach wohl ebenso einhelliger Meinung dann nicht mehr in Betracht kommen bzw. eine bereits erfolgte Vorlage unzulässig werden, wenn die betreffenden Normen bereits durch das Landesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurden (vgl. Detterbeck, a.a.O., Art. 100 GG Rn. 24; Morgenthaler, a.a.O., Art. 100 Rn. 29; Siekmann/Kessal-Wulf, a.a.O., Art. 100 Rn. 12; Dederer, a.a.O., Art. 100 Rn. 51). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 1985 (– 2 BvR 128/84 –, BVerfGE 69, 112 = juris Rn. 20) ausgeführt: „Die Möglichkeit, den Maßstab "ihrer" Verfassung noch zur Geltung zu bringen, haben die Verfassungsgerichte allerdings nur insoweit, als die Rechtsnorm noch gilt. Wenn ein anderes Gericht sie für nichtig erklärte und diese Entscheidung im Instanzenzug nicht mehr aufgehoben und auch mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angegriffen werden kann, ist dieselbe Wirkung eingetreten, wie wenn das zuständige Rechtsetzungsorgan die Rechtsnorm aufgehoben hätte: Sie ist endgültig nicht mehr rechtlich existent. Diese Wirkung kann auch durch ein Verfassungsgericht nicht mehr rückgängig gemacht werden.“ Gleiches gilt, wenn die Unanwendbarkeit der betreffenden Norm bereits aus anderen Gründen – so etwa wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bei dessen Kollision mit nationalem Recht – feststeht (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. –, BVerfGE 85, 191-214 = juris Rn. 42 ff.; vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95 –, BVerfGE 106, 275 = juris Rn. 92; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202 = Rn. 52; Siekmann/Kessal-Wulf, a.a.O., Art. 100 Rn. 18, 44). Eine Vorlage kommt dann mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr in Betracht. Nichts anderes als in den beiden vorgenannten Konstellationen kann aber in Fällen gelten, in denen das Landesverfassungsgericht statt einer Nichtigkeitserklärung (nur) eine Unvereinbarkeitserklärung ausgesprochen hat (vgl. Detterbeck, a.a.O., Art. 100 GG Rn. 24). Dies folgt – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – schon daraus, dass sich an die Unvereinbarkeitserklärung dieselben Rechtsfolgen knüpfen wie an die Nichtigkeitserklärung (s.o.). Dem steht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (– 1 BvL 13/11 –, BVerfGE 139, 285 = juris Rn. 43 ff.) nicht entgegen. Danach soll zwar eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zulässig sein, wenn dieses die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung angeordnet hat. Diese Entscheidung betrifft allerdings eine spezielle Konstellation, die mit vorliegendem Sachverhalt nicht zu vergleichen ist. So standen dort die im Rahmen der erneuten Vorlage inkriminierten Vorschriften in der früheren Vorlage in einem anderen Regelungszusammenhang und waren nur mittelbar über eine Verweisung – und damit bezogen auf den dortigen Anwendungszusammenhang – Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Außerdem waren die betreffenden Normen – anders als die Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes – im Tenor der früheren Entscheidung nicht ausdrücklich für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt worden. Gerade auf diese, auf vorliegenden Fall nicht übertragbare, spezielle Konstellation beziehen sich auch die Kommentierungen, die eine wiederholte Vorlage nach einer Unvereinbarkeitserklärung und Weitergeltungsanordnung als zulässig ansehen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht (vgl. Siekmann/Kessal-Wulf, a.a.O., Art. 100 Rn. 11 unter Berufung auf BVerfGE 139, 285; Detterbeck, a.a.O., Art. 100 Rn. 18, der sich für die Begründung seiner Annahme ebenfalls ausschließlich auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht). Schließlich vermag auch der Verweis der Klägerin auf eine gegenteilige Rechtsauffassung (vgl. Dederer, a.a.O., Art. 100 Rn. 51) keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Danach soll zwar eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht unzulässig werden, wenn die Norm in einem parallel anhängigen Normenkontrollverfahren (etwa vor einem Landesverfassungsgericht) lediglich für mit der Verfassung „unvereinbar“, aber für eine Übergangszeit noch weiter anwendbar erklärt werde (vgl. Dederer, a.a.O., Art. 100 Rn. 51). Diese Auffassung wird dort indes nicht weiter begründet, so dass schlüssige Gegenargumente an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung daraus nicht abgeleitet werden können. Solche rechtlichen Argumente ergeben sich auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf eine weitere Kommentierung. (c) Schließlich käme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht selbst dann nicht in Betracht, wenn man – wie die Klägerin – davon ausginge, dass ein bereits mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärtes Gesetz aufgrund seiner weiteren Anwendbarkeit und seines formellen Fortbestands grundsätzlich noch tauglicher Vorlagegenstand im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG sein könnte und auch die Unvereinbarkeitserklärung durch den Verfassungsgerichtshof einer weiteren Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht per se entgegenstünde. Zumindest in vorliegender Konstellation würde es nämlich gleichwohl an der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage mangeln. Zwar ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht im Falle der Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz diese voraussichtlich für nichtig erklären oder (nur) deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen werde, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht möglicherweise die vorübergehende weitere Anwendung der Norm anordnen könnte, weshalb die der Vorlage zugrundeliegende Klage ebenso wie im Falle der Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz abzuweisen wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –, BVerfGE 117, 1 = juris Rn. 86 f.; vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 –, BVerfGE 121, 108 = juris Rn. 31; vom 26. Februar 1986 – 1 BvL 12/85 –, BVerfGE 72, 51-65 = juris Rn. 31; vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, BVerfGE 93, 121 = Rn. 33; Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175 = Rn. 121; Siekmann/Kessal-Wulf, a.a.O., Art. 100 Rn. 35; Schlaich/Korioth, a.a.O., 4. Teil Rn. 145, 149; siehe aber auch BVerfGE, Beschluss vom 24. Januar 1984 – 1 BvL 7/82 –, BVerfGE 66, 100-107 = juris Rn. 23). Etwas anderes muss aber in einer Fallgestaltung gelten, in der das Landesverfassungsgericht die betreffenden Normen bereits für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt hat und die Klage auch im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Vorschriften durch das Bundesverfassungsgericht nicht anders zu entscheiden wäre, eine abweichende Entscheidung vielmehr ebenfalls nur über den Weg einer Unvereinbarkeitserklärung – ohne Weitergeltungsanordnung – zu erreichen wäre. Denn in einem solchen Fall zielte die konkrete Normenkontrolle gerade nicht auf eine Prüfung der gesetzlichen Vorschriften auf eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, sondern letztlich einzig auf eine Überprüfung der landesverfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung am Maßstab des Grundgesetzes, was verfahrensrechtlich im Wege der konkreten Normenkontrolle – wie gezeigt – gerade nicht vorgesehen ist. Ein solcher Fall, in dem über die Klage auch nach einer Nichtigkeitserklärung der betreffenden Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht nicht anders zu entscheiden wäre, liegt hier – anders als die Klägerin meint – vor. Auch infolge einer Nichtigkeitserklärung wäre ihre Klage abzuweisen. Denn die Klägerin begehrt höhere Schlüsselzuweisungen als ihr auf Grundlage der mit der Landesverfassung für unvereinbar erklärten Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes zuerkannt wurden und zustünden. Mit der Nichtigkeitserklärung der – in der Argumentation der Klägerin – weiterhin als Rechtsgrundlage für die Schlüsselzuweisungen dienenden – Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes entfiele die Rechtsgrundlage und die auf höhere Schlüsselzuweisungen gerichtete Klage wäre abzuweisen (siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 186). Demnach war vorliegend durch das Verwaltungsgericht weder zu prüfen, ob die Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs verfassungsgemäß war (dazu bereits oben), noch, ob das Bundesverfassungsgericht nach Maßgabe des Grundgesetzes von einer solchen möglicherweise aufgrund der „wiederholten“ Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung oder unter Rechtsschutzgesichtspunkten absehen würde bzw. müsste. II. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Es werden keine Probleme aufgeworfen, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben würde (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 124 Rn. 28). Die Rechtssache kann vielmehr ausweislich der Darlegungen zu I. ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren entschieden werden; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. Etwas anderes folgt nicht allein aus dem Umfang der Ausführungen des Senats. Dieser findet seine Begründung in dem umfänglichen Zulassungsvorbringen. Im Hinblick darauf hat der Senat sich zu ergänzenden Erläuterungen dazu veranlasst gesehen, dass der Antrag auch erfolglos bliebe, wollte man der Argumentation der Klägerin zumindest teilweise folgen. III. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10). Dabei liegt eine grundsätzliche Bedeutung auch vor, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären ist, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist. Das ist vorliegend indes – wie aus den Ausführungen unter I. folgt – nicht der Fall. Insbesondere ist die Verfassungsmäßigkeit der §§ 5 bis 18 LFAG in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) hier nicht zu klären. Weiter fehlt es der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Schlüsselzuweisung gegen das Grundgesetz verstoßen und wegen des unmittelbaren Wiederholungsverstoßes des Landesgesetzgebers gegen die grundgesetzliche Vorgabe der Gewährleistung eines bedarfsorientiert ausgestalteten kommunalen Finanzausgleichs die (rückwirkende) Nichtigkeit dieser gesetzlichen Neufassung geboten ist, wie aus den Feststellungen unter I. folgt, bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vorlagefähigkeit streitentscheidender Rechtsnormen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Landesverfassungsgericht diese Rechtsnormen bereits für verfassungswidrig, zugleich aber bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt hat, ist bezogen auf die betreffenden Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes ebenfalls nicht entscheidungserheblich und lässt sich im Übrigen auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Schließlich ist auch die Rechtsfrage, ob und mit welchem Gehalt Art. 28 Abs. 2 GG einen individuellen gemeindlichen Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Finanzausstattung oder jedenfalls einer finanziellen Mindestausstattung als Teil der kommunalen Finanzhoheit verbürgt und wann eine Schlüsselzuweisung diesen Anspruch der begünstigten Gemeinde mit welchen Rechtsfolgen verletzt, nicht entscheidungserheblich. Zwar trifft es zu, dass sich der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (– VGH N 12/19 u.a. –, juris) nicht mit dem individuellen Anspruch der Klägerin – die dort auch nicht verfahrensbeteiligt war – auf Gewährung einer Mindestfinanzausstattung auseinandergesetzt hat. Auch hat der Verfassungsgerichtshof den Verstoß gegen die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung einer aufgabengerechten Finanzausstattung der Kommunen im Kern aus einer Verletzung von Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers – insbesondere dem Fehlen eines Bedarfsermittlungsverfahrens – abgeleitet und nicht primär auf den materiell-rechtlichen Gesichtspunkt einer tatsächlich bestehenden unzureichenden Mindestausstattung der Kommunen abgestellt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 16. Dezember 2020 – VGH N 12/19 u.a. –, juris Rn. 86 ff., 97 ff., 116). Dies schränkt aber die Wirkung der Unvereinbarkeitserklärung nicht ein. Diese ist notwendig umfassend und unabhängig von ihrer Begründung (vgl. StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 57). Darüber hinaus könnte die Frage, ob und mit welchem Gehalt ein individueller verfassungsrechtlicher Anspruch von Gemeinden auf Gewährleistung einer finanziellen Mindestausstattung besteht, allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn dargetan würde, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 der Verfassung entnommenen Verfahrensanforderungen offenkundig nicht ausreichten, um eine verfassungsgemäße Finanzverteilung zu schaffen (vgl. StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 57). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Schließlich fehlt es den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auch deswegen an der grundsätzlichen Bedeutung, weil diese sich auf auslaufendes Recht beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35/95 –, juris Rn. 7). Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2020 (– VGH N 12/19 u.a. –, juris) steht mit bindender Wirkung fest, dass die §§ 5 bis 18 LFAG nur bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, die bis zum 1. Januar 2023 zu erfolgen hat, weiter angewendet werden dürfen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt keine Konstellation vor, in der eine grundsätzliche Bedeutung ausnahmsweise gleichwohl zu bejahen wäre. Dies ist der Fall, wenn die auslaufenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind oder wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Gleiches gilt, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachfolgt, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35/95 –, juris Rn. 7, 11; Beschluss vom 27. Februar 1997 – 5 B 155/96 –, juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146). Eine dieser Voraussetzungen kann zunächst nicht unter Verweis darauf bejaht werden, dass sich die komplex gelagerte Frage der verfassungskonformen Ausgestaltung eines kommunalen Finanzausgleichs und möglicher Wiederholungsverstöße jederzeit und insbesondere zum 1. Januar 2023 erneut stellen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 für die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs nicht beachten werde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Auch die intensive Betroffenheit zahlreicher Kommunen durch das Altrecht ändert an dem Umstand, dass es sich um auslaufendes Recht handelt, nichts. Weiter ergibt sich aus den sog. Erstreckungserklärungen des Beklagten nicht, dass die betroffenen Vorschriften noch auf eine erhebliche Zahl offener Altfälle anzuwenden wären. Zwar hat der Beklagte zur Vermeidung vorsorglicher Klagen gegenüber den betroffenen Kommunen zugesagt, alle (auch bestandskräftigen) Schlüsselzuweisungsbescheide im Falle einer verfassungsgerichtlichen Nichtigkeitserklärung der Rechtsgrundlagen im Landesfinanzausgleichsgesetz bzw. einer Verpflichtung zu deren rückwirkender Neuregelung nachträglich zu ändern. Diese Zusage bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (in den Verfahren N 29/14, N 30/14 und N 31/14 oder einem anderen Verfahren), wie aus dem Verweis in dem Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2016 auf die Schreiben vom 12. Juni 2014 und vom 13. Juli 2015 folgt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 aber weder eine solche Nichtigkeitserklärung noch eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neuregelung ausgesprochen. Die Erstreckungserklärung ist deshalb inzwischen ohne rechtliche Bedeutung; eine Verpflichtung zur Abänderung bestandskräftiger Bescheide ergäbe sich für den Beklagten daraus im Falle einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht. Vor diesem Hintergrund bliebe ein etwaiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für die bereits bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren schon deshalb ohne Auswirkungen, da selbst bei einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des mit der Verfassung für unvereinbar erklärten Gesetzes, sich diese grundsätzlich nicht auf derart abgeschlossene Verfahren erstrecken würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 = juris Rn. 81 f.). Soweit die Klägerin auf „mindestens fünf weitere gerichtshängige Klageverfahren gegen Schlüsselzuweisungen der Jahre 2014/2015 vor den Verwaltungsgerichten“ verweist, handelt es sich schon nicht um eine erhebliche Anzahl offener Altfälle. IV. Schließlich liegt der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht vor. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es nicht auf das verfassungsrechtliche Argument eines Verstoßes der gewährten Schlüsselzuweisungen gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer finanziellen Mindestausstattung, auf das die Klage ebenfalls gestützt gewesen sei, eingegangen sei, zeigt die Klägerin keinen Verfahrensfehler auf. Das Verwaltungsgericht musste sich mit dem Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Verstoß der gewährten Schlüsselzuweisungen gegen ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer finanziellen Mindestausstattung schon deswegen nicht ausdrücklich auseinandersetzen, da die Frage letztlich aufgrund der – unabhängig von ihrer Begründung – umfassenden Wirkung der Unvereinbarkeitserklärung (vgl. StGH BW, Urteil vom 8. Februar 2000 – 1/98 –, juris Rn. 57) nicht entscheidungserheblich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.