Urteil
1 C 10343/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0918.1C10343.24.00
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Leitsätze
1. Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern es im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, dass sich die Gemeinde im Bekanntmachungsverfahren klar und eindeutig zu der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Rückwirkung verhält. Eine Bekanntmachung, die widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(Rn.40)
2. Eine wegen Befangenheit von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossene Ortsbürgermeisterin ist nicht gehindert, den Bebauungsplan auszufertigen (Bestätigung von OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 10 C 18/89).(Rn.49)
Tenor
Der am 16. September 2025 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan „S*** H***“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern es im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, dass sich die Gemeinde im Bekanntmachungsverfahren klar und eindeutig zu der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Rückwirkung verhält. Eine Bekanntmachung, die widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(Rn.40) 2. Eine wegen Befangenheit von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossene Ortsbürgermeisterin ist nicht gehindert, den Bebauungsplan auszufertigen (Bestätigung von OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 10 C 18/89).(Rn.49) Der am 16. September 2025 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan „S*** H***“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 22. März 2023, ausgefertigt am 15. September 2025 und bekannt gemacht am 16. September 2025. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ergänzenden Verfahrens keinen neuen Satzungsbeschluss gefasst, sondern lediglich (etwaige) Fehler auf Ebene der Ausfertigung und öffentlichen Bekanntmachung behoben. Der Normenkontrollantrag richtet daher weiterhin unverändert gegen denselben, inhaltlich nicht geänderten Bebauungsplan (vgl. BVerwG, 21. Oktober 1999 – 4 CN 1/98 –, juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2011 – 15 N 08.2086 –, juris Rn. 14). Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der fristgerecht gestellte Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 −, juris Rn. 8). Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 −, juris Rn. 4). Vorliegend verfügt die Antragstellerin über Sondereigentum in Form von Teileigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz – WEG – im Plangebiet. Ob hieraus eine Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt, erscheint allerdings zweifelhaft, da diese eine Beeinträchtigung der baulichen Nutzbarkeit des entsprechenden Grundstücks durch die Festsetzungen des Bebauungsplans und damit eine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 1 Abs. 5 WEG) geltend macht (vgl. zur Antragsbefugnis von Sondereigentümern: VGH BW, Urteil vom 28. Dezember 2016 – 8 S 2442/14 –, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 11. November 2004 – 1 N 03.983 –, juris Rn. 23). Hierauf kommt es indes vorliegend nicht an, denn die Antragsbefugnis ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass ein Teil dieses Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 2015 auf die Antragstellerin übertragen worden ist und diese insoweit bereits über eine eigentumsähnliche Position verfügt. Dem Eigentümer ist in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück im Plangebiet dinglich berechtigt ist. Antragsbefugt ist daher auch der Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 – 4 BN 15/13 –, juris Rn. 3; sowie vom 27. Oktober 1997 – 4 BN 20/97 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin vor. Ausweislich des vorgelegten notariellen Vertrags sind die Nutzungen und Lasten sofort auf den Übernehmer, d.h. die Antragstellerin übergegangen. Ferner ist zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in den Grundbüchern der übergebenden Sondereigentümer eingetragen worden; dies hat die Antragstellerin nach gerichtlicher Aufforderung durch Vorlage geeigneter Unterlagen hinreichend nachgewiesen. II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg, da der streitgegenständliche Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht verstößt und sich deshalb als unwirksam erweist. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Es genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, um – im Rahmen des Streitgegenstandes − eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47 Rn. 50). Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das zur Heilung des Bebauungsplans durchgeführte ergänzende Verfahren an einem zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Bekanntmachungsfehler leidet (1.). Im Übrigen begegnet der Bebauungsplan aber voraussichtlich weder in formeller Hinsicht noch aus materiell-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken (2.). 1. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann (u.a.) der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 BN 18/16 –, juris Rn. 7; sowie vom 8. März 2010 – 4 BN 42/09 –, juris Rn. 8). § 214 Abs. 4 BauGB räumt der Gemeinde dabei die Befugnis ein, den fehlerhaften Plan nach Fehlerbeseitigung rückwirkend in Kraft zu setzen. § 214 Abs. 4 BauGB enthält damit eine Ausnahmevorschrift, denn nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: April 2025, § 214 Rn. 152). Ob die Gemeinde von der rechtlichen Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.Juni 2021 – 4 BN 67/20 –, juris Rn. 20; sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31/85 –, juris Rn. 31), welches allerdings häufig in dem Sinne reduziert sein wird, dass die Gemeinde im Interesse der Rechtssicherheit ihren Plan mit Rückwirkung in Kraft zu setzen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31/85 –, juris Rn. 31 [zu § 155a Abs. 5 BauGB in der Fassung vom 6. Juli 1979]). Die Anordnung der Rückwirkung nach einer bloßen Fehlerbehebung ist ein Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99 –, juris Rn. 22 f.). Dieses Bekanntmachungsverfahren leidet vorliegend an einem Mangel, denn es enthält keine klare Bestimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Rechtsvorschrift muss wegen der vielfach weittragenden Wirkung hinreichend genau fixiert sein, damit die Normadressaten den Beginn ihres Berechtigt- oder Verpflichtetseins erkennen können. Auch Exekutive und Rechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist. Die klare Bestimmung des Inkrafttretens dient den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 BvR 1550/19 –, juris Rn. 38, 68; sowie Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 –, juris Rn. 99 f.). Gemessen daran bedarf es im Falle der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angesichts der Regelung in § 214 Abs. 4 BauGB klarer Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, zumal eine Rückwirkungsanordnung eine nachträgliche Umgestaltung der materiellen Rechtslage bewirkt, so dass beispielsweise eine zunächst rechtswidrige Abbruchverfügung nachträglich rechtmäßig werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 B 49/03 –, juris Rn. 4). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin im Mitteilungsblatt „H***-E***“ (Ausgabe KW 38/2025) nicht, denn sie enthält widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Der – der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. September 2025 im Wortlaut entsprechende – Bekanntmachungstext lautet auszugsweise wie folgt: „Der Ortsgemeinderat U*** hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 den Bebauungsplan „S*** H***“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der am 04.04.2023 ausgefertigte Bebauungsplan wurde am 27.04.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Aufgrund eines möglichen Verfahrens- und Formfehlers wird hiermit dieser Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut ortsüblich bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „S*** H***“ der Ortsgemeinde U*** in Kraft. Der Bebauungsplan „S*** H***“ leidet jedoch an einem Ausfertigungsmangel. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan mit unveränderten Festsetzungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „S*** H***“ der Ortsgemeinde U*** gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 27.04.2023 in Kraft.“ (Hervorhebung durch Fettdruck im Original) Ausweislich dieses Bekanntmachungstextes wurde der Bebauungsplan – im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung – zweimal bekannt gemacht und dabei jeweils ein unterschiedlicher Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt. Während der Bebauungsplan im Rahmen der ersten – d.h. im zweiten Absatz des Textes erfolgten – Bekanntmachung mit „der heutigen Bekanntgabe“, d.h. ohne Rückwirkung in Kraft gesetzt wird, erfolgt die Inkraftsetzung im Rahmen der weiteren Bekanntmachung im dritten bzw. vierten Absatz des Textes rückwirkend zum 27. April 2023. Auf diesen Widerspruch hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27. April 2023, d.h. dem ursprünglichen Bekanntmachungszeitpunkt, in Kraft setzen wollte und die vorgenommene „doppelte“ Bekanntmachung u.a. mit dem Stand des vorliegenden Verfahrens zusammenhängt: Der Senat hatte mit Verfügung der Berichterstatterin vom 8. September 2025 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, da diese nicht durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin erfolgt sei und diese auch im Falle eines Ausschlussgrundes nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – nicht an der Ausfertigung gehindert gewesen sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 – 10 C 18/89 –, juris Rn. 19 f.). Ergänzend hierzu meldete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung vom 27. April 2023 an, da diese ebenfalls nicht durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin, sondern durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde V*** vorgenommen worden sei. Offenbar sah sich die Antragstellerin hierdurch dazu veranlasst, zunächst die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans zu wiederholen (vgl. den Wortlaut der Bekanntmachung „Aufgrund eines möglichen Verfahrens- und Formfehlers…“), und erst sodann das ergänzende Verfahren im Hinblick auf den – auch aus ihrer Sicht vorliegenden Ausfertigungsmangel (vgl. den Wortlaut der Bekanntmachung: „… leidet jedoch an einem Ausfertigungsmangel. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers …“) – durchzuführen. Vermutlich ging die Antragsgegnerin – insoweit jedoch rechtsirrig – davon aus, den Bebauungsplan für den Fall eines Bekanntmachungsfehlers zunächst wirksam in die Welt setzen zu müssen, bevor sie den Ausfertigungsmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens heilt. Das ergänzende Verfahren leidet aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans im Ergebnis aber dennoch an einem Bekanntmachungsfehler. Denn über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wirksamwerdens einer Rechtvorschrift muss – wie gezeigt – für alle Beteiligten, d.h. alle Adressaten und Anwender Klarheit herrschen. Dass der Senat aufgrund der Kenntnis von den näheren Umständen des ergänzenden Verfahrens meint, den wahren Willen der Antragsgegnerin zu erkennen, kann daher nicht genügen, um von einer hinreichend klaren Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin auszugehen. Im Übrigen ist auch die Annahme des Senats mit Restzweifeln behaftet, denn zum einen stützt sich diese auf ein rechtsirriges Vorgehen der Antragsgegnerin; zum anderen endet der auf der Planurkunde befindliche Ausfertigungsvermerk vom 15. September 2025 mit dem Satz, dass der Bebauungsplan „mit dem Tage seiner Bekanntmachung“ in Kraft tritt, und lässt somit das vom Senat angenommene rückwirkende Inkrafttreten nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – erkennen. Das hier gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die falsche Bezeichnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans oder der Verlängerung einer Veränderungssperre bzw. eine ungenaue Angabe der Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung in einer Bekanntmachung unschädlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 9/21 –, juris Rn. 21 ff.; sowie vom 7. Mai 1971 – IV C 76.68 –, BRS 1971, 24, [28]; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 3 S 461/25 –, juris Rn. 43; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2020 – 2 K 68/18 –, juris Rn. 70 f.). Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der Hinweiszweck der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB bzw. einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB. Die Ersatzverkündung nach den vorbezeichneten Vorschriften verlangt (lediglich) die Bekanntmachung der Tatsache, dass die Satzung beschlossen wurde. Sie soll nicht über den genauen Inhalt der Norm oder den Ablauf des zu ihr führenden Verfahrens unterrichten, sondern auf sie hinweisen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfüllt daher den von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzten Hinweiszeck, wenn sie geeignet ist, dem Normadressaten das Inkrafttreten des neuen Rechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets bewusst zu machen, und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen sowie den zeitlichen Regelungsinhalt der Satzung unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu der richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Satzung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 23). Dies zugrunde gelegt wird der Hinweiszweck nicht dadurch verfehlt, dass die Bekanntmachung den Tag des Inkrafttretens eines Bebauungsplans oder der Verlängerung einer Veränderungssperre fehlerhaft – z.B. einen Tag zu spät – angibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.); ebenso wenig erfordert der Hinweiszweck eine taggenaue Angabe der Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 24, 28 ff.). Den vorstehend genannten Fällen ist jedoch gemein, dass der jeweilige Zeitpunkt für den Einzelnen jedenfalls verlässlich feststellbar ist. So ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung – soweit diese im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht wird – in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB (i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vorgegeben und steht damit nicht zur Disposition der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99 –, juris Rn. 23); über die zeitliche Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung können sich Betroffene durch Einsichtnahme in die Satzung Klarheit verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November 2020, a.a.O.). Bei dem hier in Rede stehenden Inkrafttreten eines Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens stellt sich dies jedoch anders dar. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist in diesem Fall gerade nicht zwingend gesetzlich geregelt, sondern steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern es in diesem Fall daher, dass sich die Gemeinde im Bekanntmachungsverfahren klar und eindeutig zu der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw. einer etwaigen Rückwirkung verhält. Darüber hinaus liegt zwischen dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung und dem Zeitpunkt der Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach einem ergänzenden Verfahren häufig – und so auch hier – ein längerer Zeitraum, so dass es – anders als in den der vorbezeichneten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen – nicht nur um ein Auseinanderfallen von wenigen Tagen geht. 2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat im Hinblick darauf, dass der festgestellte Bekanntmachungsmangel wahrscheinlich in absehbarer Zeit geheilt werden kann, darauf hin, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht bestehen. a) Der Bebauungsplan leidet zunächst wohl nicht an weiteren beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. Insbesondere dürfte die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erfolgte Ausfertigung des Plans vom 15. September 2025 keinen Bedenken begegnen. Das Erfordernis der Ausfertigung auch für Bebauungspläne folgt letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses verlangt zumindest, dass das Ausfertigungsorgan die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten („Authentizität“) sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 8 C 10973/17 –, juris Rn. 46 m.w.N.). Anders als die Antragstellerin meint, genügt die Ausfertigung vom 15. September 2025 voraussichtlich diesen Anforderungen. Zunächst einmal verfügen sowohl die Planurkunde als auch die textlichen Festsetzungen über einen Ausfertigungsvermerk. Dabei ist vorliegend unschädlich, dass sich die textlichen Festsetzungen über mehrere, untereinander nicht fest verbundene Einzelblätter erstrecken und der mit der Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt angebracht ist. Denn zwischen dem ausgefertigten Einzelblatt und den übrigen Einzelblättern besteht angesichts der auf jeder Seite befindlichen Kopfzeile mit Bezeichnung des konkreten Planvorhabens nebst Fassungsdatum sowie fortlaufender Seitennummerierung eine „gedankliche Schnur“, die Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2025 – 1 C 10220/24.OVG –, n.v., Urteilsabdruck – UA – S. 12 –; sowie Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 1 B 11449/19.OVG –, n.v., Beschlussabdruck – BA – S. 6; BayVGH, Urteil vom 28. April 2017 – 15 N 15.967 –, juris Rn. 36 ff.). Soweit die Antragstellerin – bereits in Bezug auf die Ausfertigung vom 4. April 2023 – geltend gemacht hat, der Ausfertigungsvermerk auf der Planzeichnung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, da ein klarer Bezug auf den Ratsbeschluss oder eine eindeutige Identifizierung der ausgefertigten Bestandteile fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf der Planurkunde befindet sich oberhalb des Ausfertigungsvermerks ein weiterer, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 15. September 2025 unterzeichneter Vermerk, wonach „[d]ieser Bebauungsplan“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom Rat am 22.03.2023 als Satzung beschlossen worden“ ist. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht daher kein Zweifel daran, dass der Ausfertigungsvermerk sich auf den am 22. März 2023 beschlossenen Bebauungsplan bezieht. Die Antragstellerin vermag schließlich auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass weder dem Ausfertigungsvermerk noch dem Ratsbeschluss zu entnehmen sei, dass sich diese auf die Fassung der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen „Stand: März 2023“ beziehen. Ausweislich des Auszugs aus der Sitzungsniederschrift zu der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. März 2023 (Bl. 571 der Planaufstellungsakte – PA –) bezieht sich der Satzungsbeschluss auf die Beschlussvorlage „OGU/2023/0016“. Gegenstand dieser Beschlussvorlage waren aber sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen mit dem Stand „März 2023“ (vgl. Bl. 531 ff. PA). Insoweit fällt zwar auf, dass die am 15. September 2023 ausgefertigten textlichen Ausfertigungen als Stand bzw. Fassungsdatum nicht mehr „März 2023“, sondern „Februar 2023“ angeben. Dies dürfte aber im Ergebnis unschädlich sein, da eine inhaltliche Abweichung von der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Fassung der textlichen Festsetzungen – jedenfalls bei einer überschlägigen Durchsicht – nicht feststellbar ist; zudem ergibt sich auch aus der vorbezeichneten Beschlussvorlage, dass die Würdigung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB in der Sitzung des Gemeinderats vom 22. Februar 2023 lediglich zu redaktionellen Änderungen geführt habe (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Abweichens des bekanntgemachten Wortlauts vom beschlossenen im Falle nur redaktioneller Änderungen: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 – 4 NB 20.92 –, juris Rn. 9). b) Der Bebauungsplan lässt voraussichtlich auch keine Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht erkennen: aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte dem Bebauungsplan die hinreichende Bestimmtheit nicht abzusprechen sein. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 BN 13/21 –, juris Rn. 12; sowie vom 14. Juli 2011 – 4 BN 26/11 –, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 14. September 2012 – 1 C 10059/12.OVG –, n.v., UA S. 11). Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56/84 –, juris Rn. 19; ferner BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 15 ZB 19.1641 –, juris Rn. 8) Ob eine Planaussage danach dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1/22 –, juris Rn. 9; sowie vom 25. November 2021 – 4 BN 13.21 –, juris Rn. 12). Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch die herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 – 4 BN 54.21 –, juris Rn. 9; sowie vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2/95 –, juris Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 14. September 2012, a.a.O., UA S. 11 f.). Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er "wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995, a.a.O.). Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022, a.a.O., juris Rn. 4). Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebauungsplans; sie kann Auslegungshilfe für den Plan sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3/02 –, juris Rn. 24). Die Planbegründung ist jedoch selbst kein Planbestandteil. Sie kann sich daher über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen und nur insoweit Bedeutung haben, als sie gegebenenfalls zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4/03 –, juris Rn. 15; sowie vom 18. September 2003, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte der streitgegenständliche Bebauungsplan den Bestimmtheitsgrundsatz wahren. Die zeichnerischen Festsetzungen dürften im Ergebnis (noch) hinreichend klar sein, auch wenn es sich – auch aus Sicht des Senats – um eine ungewöhnliche Art der Darstellung handelt. Hierzu im Einzelnen: Ausweislich der auf der Planurkunde befindlichen Zeichenerklärung erfolgt in der Planzeichnung die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ durch die Verwendung einer roten Füllfarbe; Baugrenzen werden als Strich-Punkt-Linie mit blauer Hinterlegung dargestellt. Bei flüchtiger Betrachtung vermittelt die Planurkunde daher den Eindruck, dass es sich bei den rot hinterlegten Flächen um den bebaubaren Bereich handelt. Sieht man sich die Planurkunde jedoch genauer an, drängt sich auf, dass dieses Verständnis der zeichnerischen Festsetzungen nur schwerlich dem Willen des Plangebers entsprechen kann. Denn zum einen sind die rot hinterlegten Flächen nahezu unbebaut, während der nicht farbig hinterlegte Bereich von Bebauung durchzogen ist; zum anderen befinden sich an den Erschließungsstraßen schmale rote Streifen, die sich – auf den ersten Blick erkennbar – nicht für eine Bebauung eignen. Hinzu kommt, dass sich auf der Planzeichnung insgesamt zehn Nutzungsschablonen mit (gleichen) Angaben zur Art der baulichen Nutzung, Zahl der Vollgeschosse, Bauweise, maximalen Zahl der Wohneinheiten sowie der Grundflächenzahl befinden, die zwar in zwei Fällen auf der rot hinterlegten Flächen angeordnet, im Übrigen aber entweder außerhalb des Plangebiets abgebildet sind und auf den weißen – d.h. auf den ersten Blick nicht überbaubaren – Bereich zeigen oder sich direkt im weißen Areal befinden. Anders als die Antragstellerin meint, können die zeichnerischen Festsetzungen folglich nicht eindeutig in dem Sinne verstanden werden, dass die in roter Füllfarbe hinterlegten Flächen den überbaubaren Bereich darstellen. Vielmehr stellt sich die Planzeichnung angesichts der aufgezeigten Umstände als unklar und auslegungsbedürftig dar. Zieht man die Planbegründung als Auslegungshilfe heran, ergibt sich zunächst, dass die Antragsgegnerin im gesamten Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzen wollte. So heißt es unter Ziffer 2.2. („Geplante Art der Nutzung“), dass das „Plangebiet […] als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt“ wird (S. 20 der Planbegründung). Zudem war nach Ziffer 1.5 („Planerfordernis und Planungsanlass“) Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, „die städtebauliche und soziale Struktur des Bereichs um die S*** H*** zu schützen und eine Steuerung in der Form vorzunehmen, dass sich Neu-, Aus- und Umbauten maßvoll in diese Struktur einfügen“; ein besonderes Augenmerk sei dabei u.a. auf „Erhalt und Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung“ gelegt worden (S. 5 der Planbegründung). Darüber hinaus lassen die Ausführungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in der Planbegründung deutlich erkennen, welche Flächen nach dem Willen des Plangebers bebaubar sein sollen. Unter Ziffer 2.5 wird insoweit wie folgt ausgeführt (S. 21 der Planbegründung): „Die überbaubare Grundstücksfläche richtet sich sowohl nach der Bestandsbebauung als auch dem planerischen Ziel Abstand zur Straße zu halten – wo dies von der Grundstückstiefe möglich ist – und die Bebauung in den hinterliegenden Grundstücksbereichen nicht zu forcieren. Die vorderen Baugrenzen halten zu den Erschließungsstraßen einen Abstand von 1-3 m ein und die hintere Baugrenzen liegen im Durchschnitt 15 m hinter den vorderen Baugrenzen. Es kommen jedoch einzelne Abweichungen vor, die in der historisch gewachsenen Bebauung begründet sind. Hier wird bewusst nur der Bestand durch separate Baufenster gesichert und nicht die hintere Baugrenze verschoben.“ Nach dem Willen des Plangebers soll folglich nicht die in der Planzeichnung rot hinterlegte – derzeit nahezu vollständig unbebaute – Fläche, sondern der farblich nicht ausgefüllte – und von Bebauung geprägte – Bereich bebaut werden dürfen. Die zeichnerischen Festsetzungen sind unter Berücksichtigung der Planbegründung somit insgesamt dahin zu verstehen, dass in dem Plangebiet auf allen Flächen – mit Ausnahme der als Straßenverkehrsfläche sowie öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Flächen – ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und der nicht rot hinterlegte Bereich die überbaubare Grundstücksfläche darstellt. Dies steht zwar auf den ersten Blick im Widerspruch zu der zeichnerischen Festsetzung durch die rote Füllfarbe, ergibt sich aber – wie gezeigt – klar und deutlich aus der Planbegründung. Dieses Ergebnis dürfte sich im Übrigen zusätzlich auch aus der konkreten Darstellung der Baugrenzen in der Planzeichnung ergeben, denn die durchgezogene blaue Linie, die neben der schwarzen Strich-Punkt-Linie – der sogenannten Bestimmungslinie (vgl. Ziffer 3.5 der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts – Planzeichenverordnung, PlanZV –) – verwendet wird, ist ausnahmslos in Richtung der weißen Flächen angeordnet. Mit diesem Verständnis der Planzeichnung lassen sich schließlich auch die in der Planzeichnung eingesetzten Nutzungsschablonen ohne Weiteres nachvollziehen. Denn insoweit ist nunmehr erkennbar, dass die Nutzungsschablonen alle nicht farbig hinterlegten – d.h. bebaubaren – Flächen erfassen sollen. Sie sind zwar unterschiedlich angeordnet, lassen sich aber letztlich den einzelnen Bereichen des Plangebiets bzw. – im Falle von nur den Bestand sichernden Baufenstern (vgl. Flurstücke 145/7, 77/2, 157/3 sowie 43/4) – einzelnen Grundstücken zuordnen. Dass zwei Nutzungsschablonen auf der rot hinterlegten – d.h. nach hiesigem Verständnis nicht bebaubaren – Flächen angeordnet sind, ist dabei unerheblich, denn zum einen ist auch für diese Flächen – nach hiesigem Verständnis – ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, so dass ein Widerspruch insoweit genau genommen nicht besteht, und zum anderen lässt die Auslegung des Plan kein anderes Verständnis zu, als dass auch diese Nutzungsschablonen sich auf den entsprechenden Bereich des Plangebiets (Bereich südlich und westlich der H*** sowie Bereich südlich der Straße A*** und östlich der H***) beziehen. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Bestimmtheit des Bebauungsplans rügt, dass die Planzeichnung die bevorstehende Teilung des Flurstücks ***/*** nicht berücksichtige, so dass unklar sei, welche Festsetzungen künftig auf welches der beiden entsprechenden Grundstücke Anwendung fänden, dringt sie damit voraussichtlich auch nicht durch. Die Planzeichnung geht zutreffend von der Grundstückssituation aus, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestand (so ausdrücklich für die Abwägung: § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Maßgeblich und ausreichend ist mithin, dass die das (aktuelle) Flurstück ***/*** betreffenden Festsetzungen hinreichend bestimmt sind. b) Es kann voraussichtlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; innerhalb ihres weiten Planungsermessens ist die Gemeinde ermächtigt, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 16; sowie vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris Rn. 3; OVG RP, Urteil vom 29. Juli 2020 – 8 C 11423/19.OVG –, juris Rn. 46). Die Planungskonzeption darf allerdings nicht auf die bloße Verhinderung beschränkt sein, sondern ein gewollter Nutzungsausschluss muss sich als Konsequenz aus den positiven Planungszielen ergeben. Für die Abgrenzung von Verhinderungsplanung und positiver Planungskonzeption ist letztlich entscheidend, ob die geplante „Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung […] gewollt und erforderlich ist“. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Ob die geplante Festsetzung dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, lässt sich nur anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, juris Rn. 16 f.; OVG RP, Urteil vom 29 Juli 2020, a.a.O., juris Rn. 49). Wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, kann einer Planung selbst dann nicht der Vorwurf einer „reinen Negativplanung“ gemacht werden, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter baulicher Nutzungen besteht, sofern der damit auch verfolgte positive Zweck – etwa die Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung aus landespflegerischen Gründen – dem wahren planerischen Willen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, Leitsatz und juris Rn. 14; vom 7. Mai 2020 – 4 BN 13/20 –, juris Rn. 6). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der streitgegenständliche Bebauungsplan voraussichtlich erforderlich. In der Planbegründung wird unter „Planerfordernis und Planungsanlass“ ausgeführt, dass Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans die Absicht gewesen sei, die städtebauliche und soziale Struktur des Bereichs um die S*** H*** zu schützen und eine Steuerung in der Form vorzunehmen, dass sich Neu-, Aus- und Umbauten bzw. Ersatzbauten maßvoll in diese Struktur einfügen. Ein besonderes Augenmerk sei dabei auf Erhalt und Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung, Sicherung der unversiegelten Flächen / Grünflächen, Erhaltung der Nutzungsdichte sowie Beibehaltung des bisherigen, aufgrund Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB weiten Spielraums bei der Gestaltung der baulichen Anlagen gelegt worden (vgl. Planbegründung, S. 5). Aus den Ausführungen unter „Verfahrensart- und Übersicht“ (Planbegründung, S. 3) sowie „Städtebauliche Planungsziele“ (Planbegründung, S. 20) ergibt sich ebenfalls, dass mit der Planung ein maßvolles Einfügen von Bauvorhaben in die Umgebung erreicht und eine Nachverdichtung bzw. das Entstehen von zu hoch, breit und mächtig erscheinenden Gebäude verhindert werden soll. Dem Bebauungsplan liegt hiernach eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde: Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) in der Weise, dass das bestehende Erscheinungsbild in Bezug auf Nutzungsdichte und Größe der baulichen Anlagen gewahrt bleibt. Gleichzeitig möchte sie die Wohnbebauung in diesem Bereich fördern (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und eine ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen sicherstellen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wäre, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Baugrenzenfestsetzung für das Flurstück ***/***. Die Antragstellerin macht zwar geltend, die Festsetzung der Baugrenze für dieses Flurstück hätte, wenn die Begründung des Bebauungsplans zutreffend und nicht nur vorgeschoben wäre, auch im Norden mit einer vorderen Baugrenze von 3 Metern und einer hinteren Baugrenze von mindestens 15 Metern erfolgen müssen. Dieser Vortrag beruht indes auf der – unzutreffenden – Lesart des Bebauungsplans durch die Antragstellerin. Tatsächlich setzt der Plan auf dem Flurstück ***/*** auch im Norden eine vordere Baugrenze – etwa einen Meter hinter der Erschließungsstraße – sowie eine hintere Baugrenze – etwa 15 Minter hinter der vorderen Baugrenze – fest. Die Planung entspricht damit exakt dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, wie es sich aus der Begründung zu den überbaubaren Grundstücksflächen (S. 21 der Planbegründung) ergibt. Eine Negativplanung folgt zudem auch nicht aus der von der Antragstellerin aufgezeigten zeitlichen Nähe zwischen ihrem (im Verfahren nicht vorgelegten) Bauantrag vom 14. Januar 2022 und dem Aufstellungsbeschluss vom 19. Januar 2022. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin bereits am 23. Juni 2021 – und damit auch zeitlich vor dem vorgelegten Bauantrag der Antragstellerin vom (wohl) 2. Dezember 2021 – einen Planaufstellungsbeschluss gefasst und diesen am 19. Januar 2022 lediglich wiederholt hat, da an dem ersten Beschluss nach § 22 GemO ausgeschlossene Personen mitgewirkt hatten. Unabhängig davon lassen sich aber aus dem Umstand, dass eine Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, ohnehin keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 –, juris Rn. 15; vom 5. März 2021 – 4 BN 66/20 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 14 ZB 09.2846 –, juris Rn. 2). Zuletzt beruft sich die Antragstellerin zur Begründung der fehlenden Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ohne Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 18. April 2018 (– 1 C 11559/16 –). Der Senat hat darin ausgeführt, dass ein Bebauungsplan, der in nicht nur unerheblichem Umfang Flächen in seinen Geltungsbereich einbeziehe, ohne für diese Flächen inhaltliche Festsetzungen zu treffen, nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. April 2018 – 1 C 11559/16 –, Leitsatz 2 sowie juris Rn. 46). Eine solche Situation liegt indes vorliegend nicht vor. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft vielmehr – wie gezeigt – für alle Flächen seines Geltungsbereichs inhaltliche Festsetzungen. Die Argumentation der Antragstellerin beruht mithin ebenfalls auf deren Verständnis bzw. Lesart des Bebauungsplans. c) Ferner ist auch die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) in dem angegriffenen Bebauungsplan voraussichtlich durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Die Festsetzungen müssen städtebaulich motiviert sein. Das ist genügend und entspricht § 1 Abs. 3 BauGB. Mehr wird nicht verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 4 BN 61.01 –, juris Rn. 11; vom 7. Dezember 2017 – 4 BN 37/17 –, juris Rn. 4). Der städtebauliche Zweck der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen besteht in erster Linie in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes; die Festsetzung von Baugrenzen für andere, nachrangige städtebauliche Zwecke ist aber zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 BN 37.17 –, juris Rn. 5; vgl. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Blechschmidt, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2025, § 23 BauNVO Rn. 6). Auch vorliegend dient die Festsetzung der Baugrenzen – wie sich aus der Planbegründung (S. 21) ergibt – der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes. Durch eine grundsätzliche Festsetzung von vorderen und hinteren Baugrenzen soll das im Plangebiet bestehe Erscheinungsbild gewahrt und insbesondere eine Bebauung in den hinterliegenden Grundstücksbereichen verhindert werden. In Übereinstimmung hierzu lässt sich auch den Planaufstellungsunterlagen entnehmen, dass das Plangebiet durch die Festsetzung der überbaubaren Fläche „geordnet“ werden sollte (Bl. 46 PA). Die städtebauliche Rechtfertigung der Baugrenzenfestsetzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin im Parallelverfahren (1 C 10445/24.OVG) infolge der für ihr Grundstück (Flurstück ***/***) festgesetzten Baugrenzen die festgesetzte zulässige Grundflächenzahl nicht ausschöpfen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Baugrenzen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, dass sie dem Grundstückseigentümer die volle Ausschöpfung der festgesetzten Grundflächenzahl ermöglichen. Da die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen unterschiedlichen städtebaulichen Zwecken dienen, besitzt jede dieser Festsetzungen einen eigenständigen Regelungsinhalt, der nur im Rahmen der jeweils anderen Festsetzung verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 4 BN 53/07 –, juris Rn. 4; vom 29. Juli 1999 – 4 BN 24/99 –, juris Rn. 3 f.). Vorliegend ist auch weder vorgetragen noch drängt sich bei Betrachtung der Planzeichnung auf, dass die Baugrenzenfestsetzung im Bebauungsplan in einer Mehr- bzw. Vielzahl von Fällen die Ausschöpfung der festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl hindert; ob in einem solchen Fall bereits die städtebauliche Rechtfertigung der betroffenen Festsetzungen entfällt oder aber (nur) Abwägungsfragen aufgeworfen werden, bedarf daher hier keiner Erörterung (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 1 N 08.1473 –, juris Rn. 34 ff.; sowie vom 14. Juli 2009 – 1 N 07.2977 –, juris Rn. 50 ff.). d) Zuletzt dürfte die Antragstellerin auch ohne Erfolg geltend machen, die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Flurstück ***/*** verstoße gegen den im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 BN 25.16 –, juris Rn. 5; OVG Nds., Urteil vom 10. Dezember 2020 – 1 LB 43/17 –, juris Rn. 51; OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 8 A 11710/17 –, juris Rn. 18) . Der Bebauungsplan sieht für das Flurstück ***/***, dessen beabsichtigte Teilung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollzogen gewesen ist, sowohl im Norden als auch im Süden ein Baufenster vor und ist damit nicht – wie die Antragstellerin meint – „nahezu vollständig von der Bebauung ausgeschlossen“; die konkrete Anordnung der Baufenster ist auch nicht willkürlich erfolgt, denn sie entspricht dem Planungskonzept der Antragsgegnerin (vgl. oben). Ferner sieht der Bebauungsplan auch auf den in westlicher Richtung an das Flurstück ***/*** angrenzenden Grundstücken (Flurstücke ***/*** und ***/***) kein „durchgehendes“ Baufenster vor. Die in östlicher Richtung angrenzenden Grundstücke (Flurstücke ***/***, ***/***, ***/***) verfügen zwar über ein solches „durchgehendes“ Baufenster. Diese Grundstücke unterscheiden sich jedoch von dem Flurstück ***/*** dergestalt, dass dort eine „Bebauung in den hinterliegenden Grundstücksbereichen“ (vgl. Ziffer 2.1, S. 21 der Planbegründung) aufgrund der Größe bzw. des Zuschnitts der Grundstücke erst gar nicht in Betracht kommt. Anders als die Antragstellerin meint, besteht somit ein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Festsetzungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „S*** H***“ der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 19. Januar 2022 den Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch – BauGB –. In seiner Sitzung vom 22. März 2023 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 4. April 2023 ausgefertigt und am 27. April 2023 öffentlich bekannt gemacht. Das etwa 8,15 ha umfassende Plangebiet liegt zentral in einem weitgehend bereits bebauten Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war nach dessen Begründung die Absicht, die städtebauliche und soziale Struktur des Bereichs um die S*** H*** zu schützen und eine Steuerung in der Form vorzunehmen, dass sich Neu-, Aus- und Umbauten bzw. Ersatzbauten maßvoll in diese Struktur einfügen. Ein besonderes Augenmerk sei dabei auf den Erhalt und die Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung, die Sicherung der unversiegelten Flächen/Grünflächen, die Erhaltung der Nutzungsdichte sowie die Beibehaltung des bisherigen, aufgrund der Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB weiten Spielraums bei der Gestaltung der baulichen Anlagen gelegt worden. Die Planzeichnung des Bebauungsplans stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Wegen der Bedeutung der einzelnen Zeichen wird auf die der Planzeichnung beigefügte Zeichenerklärung Bezug genommen. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks Gemarkung U***, Flur ***, Flurstück ***/*** (H*** 26), verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen der Einheit Nr. 5. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und ist im südlichen Teilbereich mit einem Gebäude bebaut. Darüber hinaus wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Mai 2015 eine noch amtlich zu vermessende Teilfläche von etwa 400 qm aus dem vorbezeichneten Grundstück auf die Antragstellerin übertragen. In dem Vertrag ist geregelt, dass die Übergabe der Teilfläche sofort erfolgt und die Nutzungen und Lasten sofort auf den Übernehmer, d.h. die Antragstellerin, übergehen. Die Vertragsbeteiligten erklärten in dem Vertrag die Auflassung und beantragten sowie bewilligten die Eintragung des Eigentumswechsels sowie einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin. Die Vormerkung wurde in der Folge in den entsprechenden Grundbüchern eingetragen. Die übertragene Teilfläche befindet sich im nördlichen Bereich des Grundstücks und ist auf der folgenden Abbildung rosa schraffiert: Die Antragstellerin beabsichtigte auf dem Flurstück ***/*** die Errichtung von drei Terrassenhaus-Eigentumswohnungen nebst einer Erweiterung des Bestandsgebäudes. Die Kreisverwaltung M***-K*** erteilte unter dem 19. Oktober 2016 eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Verlängerung der Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 5. August 2021 mit der Begründung abgelehnt, es fehle an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse, da das Vorhaben offensichtlich gegen die Abstandsvorgaben in § 8 Landesbauordnung – LBauO – verstoße. Am (wohl) 2. Dezember 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Kreisverwaltung M***-K*** die Erteilung einer Baugenehmigung für Änderungen an dem mit Baugenehmigung vom 19. Oktober 2016 genehmigten Vorhaben. Die Kreisverwaltung M***-K*** lehnte die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29. Januar 2024 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhabe stehe im Widerspruch zu den Festsetzungen des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes „S*** H***“ der Antragsgegnerin. Am 4. April 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie ist der Auffassung, sie sei antragsbefugt, da sich ein Käufer und Auflassungsvormerkungsberechtigter, der – wie sie – einen Bauantrag gestellt habe, mit dem Normenkontrollantrag gegen eine das geplante Bauvorhaben verhindernde Satzung wehren könne Der Antrag sei ferner auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan weise Bestimmtheitsmängel auf, die zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führten. In der Planzeichnung würden die Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ zeichnerisch durch rote Füllfläche und die Baugrenzen als gestrichelte Linie mit blauer Hinterlegung dargestellt. Die zeichnerische Festlegung als „Allgemeines Wohngebiet“ umfasse hierbei nur einen geringen Teil des gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Im Übrigen, mit Ausnahme der insoweit zu vernachlässigenden Straßenverkehrsflächen (gelbe Füllfarbe) und der öffentlichen Grünflächen (grüne Füllfarbe), seien keine weiteren zeichnerischen Festsetzungen durch eine Füllfarbe erfolgt. Zudem erfolgten zeichnerische Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung durch Nutzungsschablonen. Diese seien teils durch entsprechende Pfeile bestimmten Gebieten zugeordnet, teils befänden sie sich außerhalb oder innerhalb der zeichnerischen Festsetzung durch rote Füllfarbe. Im letzteren Fall erfolgten demnach die zeichnerischen Festsetzungen durch die Nutzungsschablone ausschließlich für den durch die rote Füllfarbe und die jeweilige Baugrenze abgegrenzten Bereich. Die zeichnerischen Festsetzungen ließen mithin keinen Zweifel daran, dass der in roter Füllfarbe dargestellte Bereich die überbaubare Grundstücksfläche darstelle. Anderenfalls hätte es denklogisch auch keiner Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung bedurft. Textliche Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche fehlten, sodass sich hieraus keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben. Widersprüchlich hierzu werde jedoch in der Begründung zu dem Bebauungsplan unter Ziffer 2.5 ausgeführt, dass die vordere Baugrenze zu den Erschließungsstraßen einen Abstand von einem bis drei Metern einhalte und die hintere Baugrenze im Durchschnitt 15 Meter hinter der vorderen Baugrenze liege. Dementsprechend wäre der Bereich, für den sowohl die Art als auch das Maß der baulichen Nutzung zeichnerisch festgesetzt worden sei, Teil der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Der Bereich, der gänzlich ohne Festsetzungen bleibe, würde hingegen zur überbaubaren Grundstücksfläche gehören. Durch die unterschiedliche Platzierung der Nutzungsschablonen sei zudem nicht eindeutig erkennbar, welche Festsetzungen im Einzelfall gelten. Es bleibe offen, ob der zeichnerische Geltungsbereich der Nutzungsschablone deckungsgleich mit der roten Flächenfüllung sei, ob die Schablone außerhalb der Fläche eine eigenständige Regelung treffe oder ob sie lediglich erläuternden Charakter habe. Ferner erfolge die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf unterschiedliche Weise, nämlich teilweise durch rote Füllfarbe und teilweise durch die Nutzungsschablone. Die Planzeichnung gehe zudem lediglich von dem Flurstück ***/*** aus, wohingegen die bevorstehende Teilung – auch wenn sie noch nicht amtlich bekanntgemacht worden sei – vollständig unberücksichtigt geblieben sei. Damit sei unklar, welche Festsetzungen künftig auf welches der beiden entsprechenden Grundstücke Anwendung fänden. Darüber hinaus sei die Planung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Denn zum einen beziehe der Bebauungsplan Flächen ein, für die es an Festsetzungen fehle, aus denen sich ergebe, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie baulich nutzbar seien. Zum anderen stellten die Festsetzungen des Bebauungsplans eine unzulässige Negativplanung zu ihren – der Antragstellerin – Lasten dar. Die zeitliche Nähe zwischen ihrem Bauantrag vom 14. Januar 2022 und dem Aufstellungsbeschluss vom 19. Januar 2022 verdeutliche, dass der Plan darauf abgezielt habe, ihr Bauvorhaben zu verhindern. Dies ergebe sich zudem auch aus der Festsetzung der Baugrenze auf dem Flurstück ***/***. Diese beschränke die Bebauung auf einen derart kleinen Teil, dass die hintere Grundstücksfläche faktisch nicht nutzbar sei. Während Nachbargrundstücke durchgehende Baufelder erhalten hätten, werde ihr Grundstück nahezu vollständig von der Bebauung ausgenommen. Wenn die Begründung des Bebauungsplans zutreffend und nicht nur vorgeschoben wäre, hätte die Festsetzung der Baugrenze für das Flurstück ***/***, welches von der H*** sowohl im Süden als auch im Norden erschlossen sei, auch im Norden mit einer vorderen Baugrenze von drei Metern und einer hinteren Baugrenze von mindestens 15 Metern erfolgen müssen. Der Plan verletze zudem den allgemeinen Gleichheitssatz, da vergleichbare Hausgrundstücke entlang der H*** mit großzügigen Baufeldern ausgestattet seien, während das Flurstück ***/*** beziehungsweise der hiervon abzutrennende Grundstücksteil willkürlich von der Bebauung ausgeschlossen werde. Ein städtebaulich tragfähiger Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Schließlich genüge die Ausfertigung des Bebauungsplans nicht den rechtlichen Anforderungen, da in dem Ausfertigungsvermerk auf der Planzeichnung ein klarer Bezug auf den Ratsbeschluss oder eine eindeutige Identifizierung der ausgefertigten Bestandteile fehle. Hinzu komme, dass es im Laufe des Planaufstellungsverfahrens mehrere Versionen der Planzeichnung sowie der textlichen Festsetzungen gegeben habe; weder dem Ausfertigungsvermerk noch dem Ratsbeschluss sei jedoch zu entnehmen, dass sich diese auf die Fassung „Stand: März 2023“ beziehen. Der Senat hat mit Verfügung vom 8. September 2025 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden. Ergänzend hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung vom 27. April 2023 angemeldet. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2025 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass mit Blick auf die schriftsätzlich angesprochenen formellen Mängel das ergänzende Verfahren durchgeführt worden sei, und den durch den Ortsbürgermeister am 15. September 2025 ausgefertigten Bebauungsplan „S*** H***“ (Planurkunde und textliche Festsetzungen) sowie Unterlagen über die erneute öffentliche Bekanntmachung des Plans überreicht. Die Antragstellerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes in der erneuten Bekanntmachung widersprüchlich ausgeführt sei. Die Antragstellerin beantragt, den am 16. September 2025 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin „S*** H***“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Normenkontrollantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig. Etwaige Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums könnten nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber durch den einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum abgewehrt werden. Darüber hinaus könne die Antragstellerin auch nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie habe aufgrund der Planung keine Verschlechterung abwägungserheblicher Belange zu gewärtigen. Eine bauliche Nutzung sei ihr auch weiterhin in den Grenzen der Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 19. Oktober 2016 vermittele vorliegend ebenfalls keine Antragsbefugnis, da diese Genehmigung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LBauO bereits erloschen gewesen sei. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Unrichtig sei zunächst der Vortrag der Antragstellerin, dass es keine textlichen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gebe. Aus Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ergebe sich ausdrücklich, dass das Maß der baulichen Nutzung den Nutzungsschablonen der Planzeichnung entnommen werden könne. Die Nutzungsschablone stelle die überbaubare Grundstücksfläche, welche vorliegend als Baugrenze festgesetzt worden sei, mit einer blauen Linie dar. Darüber hinaus fänden sich in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 2.5 Erläuterungen zu der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Da es sich teilweise um eine Bestandsüberplanung handele, habe entsprechend der vorhandenen Bebauung eine abweichende Bauweise festgesetzt werden müssen. Dies werde als zeichnerische Festsetzung durch einen Kreis und Pfeile, die auf die jeweiligen Grundstücke deuten, im Bebauungsplan dargestellt. Ausweislich der Planbegründung habe sie, die Antragsgegnerin, sich bei der Festlegung der Baugrenzen maßgeblich am Bestand orientiert und ihren planerischen Willen durch zeichnerische und textliche Festsetzungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Festsetzungen seien so bestimmt, dass der Betroffene den Regelungsinhalt zweifelsfrei erkennen könne. Zwischen den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen bestehe auch – entgegen der Ausführungen der Antragstellerin – kein unauflösbarer Widerspruch. Zudem erweise sich der Bebauungsplan auch nicht als unwirksam, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Es seien für sämtliche im Plangebiet befindlichen Grundstücke die Rahmenbedingungen der Bebaubarkeit – d.h. die Art der baulichen Nutzung, die Grundflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse – sozusagen als Mindestmaß festgesetzt worden. Dass die Baugrenze nicht für alle Grundstücke festgesetzt oder dass teilweise eine abweichende Bauweise zugelassen worden sei, trage dem Umstand Rechnung, dass es sich weit überwiegend um die Überplanung eines bereits bebauten Gebietes handele. Um den Planungszweck zu erreichen, habe sie, die Antragsgegnerin, sich am Bestand orientieren und hierfür ziel- und zweckmäßige Festsetzungen treffen müssen. Die Sicherung eines Status quo und die Bewahrung der vorhandenen Situation führe nicht dazu, dass die Planung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich bei dem Bebauungsplan schließlich auch nicht um eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässige reine Negativplanung. Einer Planung könne selbst dann nicht der Vorwurf einer reinen Negativplanung gemacht werden, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter baulicher Nutzungen bestehe, sofern der damit auch verfolgte positive Zweck dem wahren planerischen Willen entspreche. Darüber hinaus beziehe sich das planerische Ziel, einer zu starken Nachverdichtung entgegenzuwirken, aber auch nicht auf die Verhinderung der Bebauung durch die Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin eine Negativplanung damit begründe, dass für das Flurstück ***/*** andere als in der Planbegründung angegebene Baugrenzen festgesetzt worden seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass auch einzelne Abweichungen vorkämen, die mit der historisch gewachsenen Bebauung zusammenhingen. Daher habe sie, die Antragsgegnerin, bewusst nur den Bestand durch separate Baufenster gesichert und nicht die hinteren Baugrenzen verschoben. Diese Abweichungen seien entgegen der Ausführungen der Antragstellerin nicht ausschließlich für das Flurstück ***/*** vorgesehen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten (1 Ordner mit Plan), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.