Beschluss
4 BN 37/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg; eine Revision ist nicht zuzulassen.
• Baugrenzen (Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen) bedürfen einer städtebaulichen Zielsetzung und können der Verhinderung übermäßiger Verdichtung dienen.
• Baugrenzen dürfen auch zum Schutz oder zur Entlastung der Erschließungsinfrastruktur festgesetzt werden.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Oberverwaltungsgericht liegt nicht vor, wenn dieses auf den wesentlichen Vortrag eingeht und seine Entscheidung rechtlich erläutert.
• Eine Zulassung der Revision wegen abweichender Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die in Frage stehende Vorentscheidung nicht denselben Rechtssatz einer früheren Entscheidung des Senats berührt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Baugrenzen zur Begrenzung von Bebauungsdichte und Erschließungsbelastung • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; eine Revision ist nicht zuzulassen. • Baugrenzen (Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen) bedürfen einer städtebaulichen Zielsetzung und können der Verhinderung übermäßiger Verdichtung dienen. • Baugrenzen dürfen auch zum Schutz oder zur Entlastung der Erschließungsinfrastruktur festgesetzt werden. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Oberverwaltungsgericht liegt nicht vor, wenn dieses auf den wesentlichen Vortrag eingeht und seine Entscheidung rechtlich erläutert. • Eine Zulassung der Revision wegen abweichender Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die in Frage stehende Vorentscheidung nicht denselben Rechtssatz einer früheren Entscheidung des Senats berührt. Der Antragsteller rügte die Zulässigkeit von Festsetzungen zu überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen in einem Bebauungsplan. Er macht geltend, Baufenster dürften nicht dazu verwendet werden, die Bebauungsdichte zusätzlich zu Beschränkungen wie Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudehöhe oder Mindestgrundstücksgröße zu begrenzen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Festsetzung und stützte sich auf städtebauliche Zielsetzungen, insbesondere zur Erhaltung einer einheitlichen Wohnstruktur und zum Schutz der Erschließungsinfrastruktur. Der Antragsteller beantragte Revision mit der Behauptung mangelnder Rechtsgrundlage und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision zuzulassen ist nach den Voraussetzungen des § 132 VwGO und beurteilt die rechtlichen Grundlagen der Baugrenzenfestsetzung. • Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil die Frage der allgemeinen Bedeutung keine revisionsrechtliche Klärung erfordert; die Problematik lässt sich ohne Revisionsverfahren beantworten. • Baugrenzen sind als einschränkende planungsrechtliche Regelung nur dann zulässig, wenn sie eine städtebauliche Zielsetzung verfolgen; dies reicht als formelle und materielle Voraussetzung aus. • Die Verhinderung übermäßiger Verdichtung gehört zu den zulässigen städtebaulichen Zwecken für Baugrenzen; ebenso ist zulässig, Baugrenzen zum Schutz von Sichtbeziehungen, Freiflächen oder gesunden Wohnverhältnissen zu bestimmen. • Baugrenzen können auch zur Vermeidung der Überlastung oder zusätzlichen Belastung öffentlicher Erschließungswege festgelegt werden; dies ist ein legitimer städtebaulicher Zweck, der die Festsetzung rechtfertigen kann. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Oberverwaltungsgericht ist unbegründet, weil dieses auf den zentralen Vortrag des Antragstellers eingegangen und die rechtliche Grundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) erörtert hat. • Eine Revisionszulassung wegen Abweichung von Senatsrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus, weil die angeführte frühere Entscheidung sich auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht und damit kein widersprechender Rechtssatz vorliegt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Baugrenzen eine zulässige Form planungsrechtlicher Beschränkung sind, sofern sie städtebauliche Zielsetzungen verfolgen, wozu auch die Verhinderung übermäßiger Verdichtung und der Schutz bzw. die Entlastung der Erschließungsinfrastruktur zählen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil das Oberverwaltungsgericht auf den wesentlichen Vortrag des Antragstellers eingegangen und die einschlägige Rechtsgrundlage benannt hat. Eine Zulassung der Revision aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Abweichung von Senatsrecht war nicht gerechtfertigt; daher bleiben die angegriffenen Entscheidungen in Kraft.