Beschluss
6 A 1042/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1127.6A1042.24.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtoberinspektors a. D., der sich gegen die Ablehnung seiner Reaktivierung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtoberinspektors a. D., der sich gegen die Ablehnung seiner Reaktivierung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2022, mit dem der Antrag des Klägers vom 26.8.2022 auf Reaktivierung in das aktive Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, sei im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zu seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 35 Abs. 2 LGB NRW lägen nicht vor. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers, die nur dann gegeben sei, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genüge und die deshalb grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung erfordere, stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Gemäß der vom 5.6.2023 datierenden Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung bestehe beim Kläger aus psychiatrischer Sicht weiterhin dauernde Dienstunfähigkeit, so dass eine Reaktivierung ausscheide. Das erstellte Gutachten sei verwertbar. Zunächst folgten aus der in das Ergebnis der Begutachtung übernommenen Aussage der Fachgutachterin, "[a]us dem Ruhestand heraus arbeitet der Betroffene mit juristischen Mitteln an seiner Reaktivierung. Auch hierbei wurde wiederum auffälliges Verhalten deutlich im Sinne von dreisten Forderungen, inadäquatem Auftreten und Uneinsichtigkeit", keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität der Gutachterinnen. Es möge sich zwar um eine in der Wortwahl ("dreisten") unpassende Formulierung handeln, ihrem wesentlichen Inhalt nach finde die Aussage indes eine hinreichende Grundlage in den Tatsachen. Sie beziehe sich auf das von der Beklagten im Begutachtungsauftrag vom 22.3.2023 in Bezug genommene Verhalten des Klägers (etwa Anfrage nach einem persönlichen Gespräch mit dem damaligen Vorsitzenden der Kammer) während des die Zurruhesetzung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es sei nicht erkennbar, warum es dem Gesundheitsamt verwehrt sein sollte, das Verhalten des Klägers im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen - zumal ein Zusammenhang mit der zugrundeliegenden psychischen Erkrankung möglich erscheine. Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere hinreichend und nachvollziehbar begründet. Es stütze sich auf die in dem psychiatrischen Zusatzgutachten festgestellten Diagnosen (blande verlaufende schizophrene Psychose bzw. schizoide Persönlichkeitsstörung). Zudem werde auf das näher bezeichnete "bekannte Verhalten" des Klägers eingegangen. Einer ausführlicheren Auseinandersetzung mit den einzelnen Elementen des klägerischen Verhaltens/Zustandes (mangelnde Introspektionsfähigkeit, fehlende Krankheitseinsicht, Rationalisierungstendenzen und Neigung, für ihn negative Faktoren auszublenden) und deren Schwere und Auswirkungen im Einzelnen habe es nicht bedurft. Es werde deutlich, dass die Gutachterin aufgrund des Gesamtbildes der beim Kläger bestehenden psychiatrischen Erkrankung von einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit ausgehe, ohne dass es dabei maßgeblich auf Art und Schwere einzelner Symptome ankomme. Das sei vor dem Hintergrund der vorhergehenden amtsärztlichen Feststellungen vom 8.9.2020 (im Zurruhesetzungsverfahren) nachvollziehbar. Die damaligen Gutachterinnen hätten das krankheitsbedingte dienstliche Verhalten des Klägers, d. h. die konkreten Auswirkungen der Erkrankung ("arbeitgeberseitig beschriebene Problematik"), gewürdigt und seien zum Ergebnis gelangt, dass das Krankheitsbild die Dienstfähigkeit insgesamt und auf absehbare Zeit ausschließt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die jetzigen Gutachterinnen an das damalige Gutachten anknüpften, zumal die fehlende Krankheitseinsicht im Fall des Klägers bereits nach dem vorhergehenden Gutachten einen entscheidenden Aspekt darstelle und eine Besserung nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachterinnen nur bei entsprechender Einsicht und Behandlungswilligkeit zu erwarten sei. Den vom Kläger vorgelegten Entlassungsbericht der Kliniken U. vom 23.8.2022 über eine stationäre psychosomatische Heilbehandlung des Klägers vom 2.8.2022 bis zum 23.8.2022 hätten die Gutachterinnen zur Kenntnis genommen. Sie hätten dem Bericht jedoch unter Verweis auf unkorrekte Angaben des Klägers zu seiner Arbeits- und Sozialanamnese keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Das sei nicht zu beanstanden, denn der Entlassungsbericht verhalte sich gerade nicht zu dem Erkrankungsbild, das zur Zurruhesetzung des Klägers geführt habe. Es komme damit nicht darauf an, ob der Kläger der Rehabilitationsklinik gegenüber die erfolgte Zurruhesetzung sowie seine ambulante Behandlung bei Frau Dr. R. offenbart habe. Jedenfalls hätten diese Umstände keinen Niederschlag in dem Bericht gefunden. Einer konkreten Auseinandersetzung mit den vom Kläger weiter vorgelegten privatärztlichen Attesten von Frau Dr. R. vom 6.12.2022 und vom 3.7.2023, wonach diese die Einschätzung der Fachklinik U. teile und sich im weiteren Behandlungsverlauf keine negativen Veränderungen im Hinblick auf das Leistungsbild ergeben hätten, habe es nicht bedurft. Die Atteste enthielten keine medizinischen Einschätzungen, die die Gutachterinnen hätte berücksichtigen müssen, und stellten die Annahme des amtsärztlichen Gutachtens nicht ansatzweise in Frage. Diese, im Einzelnen noch näher begründeten Erwägungen werden von dem Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die (abstrakte) Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfordere grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung. Der Senat hält insoweit an seiner, auch vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 4.11.2015 - 6 A 208/12 -, juris Rn. 33, fest. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, es könne Fälle geben, in denen die Forderung nach einer Veränderung des gesundheitlichen Zustandes nicht angezeigt sei - etwa dann, wenn neue technische Möglichkeiten trotz unveränderten Gesundheitszustands eine Dienstausübung (wieder) ermöglichten, oder dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig sei und über die Frage, ob überhaupt eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung vorliegt bzw. vorgelegen hat, zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn noch in einem Rechtsmittelverfahren gestritten werde -, lässt schon unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse nur grundsätzlich, d. h. im Regelfall, erforderlich ist, Ausnahmen in atypischen Fällen also möglich sind. Abgesehen davon steht die zitierte und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Senatsrechtsprechung aber auch nicht im Widerspruch zu der mit dem Zulassungsvorbringen geäußerten Rechtsauffassung, wonach es allein auf die Feststellung ankommen dürfe, "ob der Beamte im streitentscheidenden [gemeint wohl: im für die Entscheidung maßgeblichen] Zeitpunkt seinen Dienstpflichten nachkommen kann". Denn in diesem Sinne hat auch der Senat in der oben genannten Entscheidung angenommen, dass die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt (juris Rn. 32). Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers - unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Feststellungen - in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung verneint. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - nicht durch. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität der im Rahmen des Reaktivierungsverfahrens tätig gewordenen Gutachterinnen des Gesundheitsamts der Stadt H., wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Senat teilt zunächst die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 9/10 des Urteilsabdrucks) und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Auch mit Blick auf das Zulassungsvorbringen, die Kritik des Klägers richte sich "vorrangig gegen die schlichte Übernahme des Gesundheitsamtes der aufgestellten Behauptungen der Beklagten aus dem Untersuchungsauftrag", besteht für den Senat kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Gutachterinnen zu zweifeln. Für eine "schlichte" bzw. "ungeprüfte Übernahme" der im Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt H. vom 22.3.2023 von der Beklagten unter Ziff. II. 13. ("Beobachtete Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten") angeführten Umstände ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat im Untersuchungsauftrag ihre Beobachtungen geschildert, belegt (vgl. Anlagen 1 bis 3 zum Untersuchungsauftrag) und aus ihrer Sicht bewertet. Die Gutachterinnen haben diese Angaben berücksichtigt und das geschilderte Verhalten des Klägers einer eigenen Bewertung zugeführt. Dass der Kläger, wie mit dem Zulassungsvorbringen weiter behauptet, keine Möglichkeit gehabt hätte, zu den im Untersuchungsauftrag "aufgestellten Behauptungen" Stellung zu nehmen, trifft nicht zu. Ausweislich des Anschreibens an das Gesundheitsamt hat der Kläger auf seinen Wunsch eine Ausfertigung des Untersuchungsauftrags erhalten. Bereits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchungen vom 17.5.2023 bestand für ihn damit die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Umständen. Außerdem hat der Kläger im Nachgang zu den Untersuchungen zum Einen die Amtsärztin am Morgen des 1.6.2023 ohne Termin erneut aufgesucht und tatsächlich nochmals die Möglichkeit erhalten, mit der Amtsärztin zu sprechen, sowie zum Anderen mehrfach telefonisch und per E-Mail Kontakt mit der Zusatzgutachterin aufgenommen. Im Übrigen hätte auch im gerichtlichen Verfahren, in dem der Untersuchungsauftrag Bestandteil der Akten ist, jederzeit die Möglichkeit bestanden, zu den darin enthaltenen Angaben, insbesondere unter Ziff. II. 13., Stellung zu nehmen. Der weitere Einwand des Klägers, das Gesundheitsamt habe den Umstand, dass er sich juristischer Mittel bediene, zur Begründung herangezogen und bewerte dies unter anderem als Uneinsichtigkeit, trifft schon tatsächlich nicht zu. In der Ergebnismitteilung vom 5.6.2023 wird zunächst allein festgestellt, dass der Kläger aus dem Ruhestand heraus mit juristischen Mitteln an seiner Reaktivierung arbeite. Dabei handelt es sich um eine objektive und den Tatsachen entsprechende Feststellung, die keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Amtsärztin bietet. Anders als mit dem Zulassungsvorbringen behauptet, wird die Tatsache, dass der Kläger sich juristischer Mittel (insbesondere gegen seine Zurruhesetzung, aber auch im Rahmen der von ihm beantragten Reaktivierung) bedient, für sich genommen auch nicht als Begründung für das festgestellte auffällige Verhalten des Klägers angeführt. Aus dem folgenden Satz in der Ergebnismitteilung ("Auch hierbei wurde wiederum auffälliges Verhalten deutlich im Sinne von dreisten Forderungen, inadäquatem Auftreten und Uneinsichtigkeit.") geht vielmehr zweifelsfrei hervor, dass die Feststellung von - (auch) in diesem Zusammenhang - auffälligem Verhalten des Klägers (allein) auf der Art und Weise beruht, wie er sich im Rahmen der Inanspruchnahme "juristischer Mittel" verhält bzw. verhalten hat. Dass die Gutachterinnen dieses Verhalten als auffällig bezeichnet haben, ist insbesondere unter Berücksichtigung von Anlage 1 zum Untersuchungsauftrag im Übrigen nachvollziehbar. 3. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Gutachterinnen hätten zulässigerweise an das Ergebnis der vorangegangenen ‑ im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens erfolgten ‑ Begutachtung im Jahr 2020 anknüpfen dürfen. Er meint, da er die damaligen amtsärztlichen Feststellungen in Abrede gestellt habe und über die Zurruhesetzungsentscheidung der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, hätte es vielmehr einer "von Grund auf eigenständige[n] Anamnese" der nunmehrigen Gutachterinnen bedurft, die ihrer Einschätzung nicht die ursprünglichen Ergebnisse und die Diagnose aus der Begutachtung im Jahr 2020 hätten zugrunde legen dürfen. Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass (auch) die Ergebnisse aus der Begutachtung im Jahr 2020, die der Zurruhesetzung des Klägers zugrunde lagen, von den im Reaktivierungsverfahren mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Ärztinnen berücksichtigt werden durften. Dies war sogar geboten. Wie bereits das Verwaltungsgericht (in anderem Zusammenhang) festgestellt hat, tragen die beamtenrechtlichen Regelungen über die Reaktivierung (hier: § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 35 Abs. 2 LBG NRW) dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" Rechnung. Sie sollen in den Fällen eine Wiederverwendung des Beamten ermöglichen, in denen insbesondere durch Änderungen der gesundheitlichen Entwicklung des (Ruhestands-)Beamten, aber etwa auch der Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben oder ‑ worauf sich der Kläger der Sache nach beruft ‑ wegen Irrtümern bei der ursprünglichen Feststellung der Dienstunfähigkeit der tragende Grund für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entfallen ist. Vgl. Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Oktober 2025, § 29 BeamtStG Rn. 2. Knüpfen die Regelungen aber daran an, dass die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Zurruhesetzung, nämlich die Dienstunfähigkeit, nachträglich wieder entfallen ist, so ist es im Regelfall geboten, dass die konkreten Umstände der Zurruhesetzung Eingang in das Reaktivierungsverfahren finden. Das gilt insbesondere dann, wenn es ‑ wie im Fall des Klägers ‑ bei der Reaktivierung um die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustands oder aber eines Irrtums bei der ursprünglichen Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten geht, da insoweit ein unmittelbarer Bezug zu den früheren Feststellungen besteht. Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem im Rahmen des Reaktivierungsverfahrens mit der Begutachtung des betroffenen Beamten betrauten Amtsarzt (auch) die Ergebnisse der amtsärztlichen Begutachtung aus dem Zurruhesetzungsverfahren mitgeteilt und diese von ihm folglich berücksichtigt werden. Anders als der Kläger meint, war es den Gutachterinnen in seinem Fall auch nicht (ausnahmsweise) deshalb verwehrt, die gutachterlichen Feststellungen aus dem Zurruhesetzungsverfahren zu berücksichtigen, weil über die ‑ sich auf diese frühere Begutachtung stützende und von ihm, dem Kläger, angefochtene ‑ Zurruhesetzungsverfügung (damals) noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Ein Verwertungsverbot ergibt sich aus diesem Umstand nicht. Das Ergebnis der früheren Begutachtung ist vielmehr eine Tatsache, die trotz der (damals) noch nicht eingetretenen Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung Bedeutung hat und die im Reaktivierungsverfahren gewürdigt werden kann (und darf). Nachteile für den Kläger, dessen eigene Entscheidung es war, einen Antrag auf Reaktivierung vor Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung zu stellen, resultieren daraus nicht. Namentlich wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, seine Einwände gegen das Ergebnis der Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren (auch) im Reaktivierungsverfahren geltend zu machen, insbesondere dann, wenn es ihm darum gegangen ist, als Grund für die beantragte Reaktivierung nicht eine Veränderung seines Gesundheitszustandes geltend zu machen, sondern einen Irrtum bei der ursprünglichen Feststellung der Dienstunfähigkeit. Den im Reaktivierungsverfahren tätig gewordenen Gutachterinnen war zudem der Umstand bekannt, dass das vom Kläger gegen die Zurruhesetzungsverfügung geführte Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die Beklagte hat hierauf im Untersuchungsauftrag vom 22.3.2023 (vgl. die Angabe unter Ziff. II. 10.) ausdrücklich hingewiesen. Die Fachgutachterin hat den Kläger im Untersuchungstermin am 17.5.2023 ersichtlich vor diesem Hintergrund denn auch gefragt, wie es ihm damit gegangen sei, dass er gegen seinen Willen zur Ruhe gesetzt worden sei, und hat dem Kläger damit die Möglichkeit eröffnet, sich zum Zurruhesetzungsverfahren und dem damaligen Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung zu äußern. Der Kläger hat daraufhin angegeben, er habe sich damit abfinden wollen, das Gutachten sei unglücklich gelaufen, wichtige Unterlagen seien von der Gutachterin nicht berücksichtigt worden, das Gutachten sei schon fertig gewesen, als er die Unterlagen übermittelt habe. Der Fachgutachterin war bei ihrer "Anknüpfung" an die gutachterlichen Feststellungen aus dem Zurruhesetzungsverfahren die Einschätzung des Klägers hierzu mithin bekannt; sie ist indes zu einem von der Einschätzung des Klägers abweichenden Ergebnis gelangt. Soweit der Kläger (weiterhin) zumindest andeutungsweise geltend macht, die Fachgutachterin hätte die früheren amtsärztlichen Feststellungen quasi ungeprüft als zutreffend unterstellt, ist hierfür nichts ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fachgutachterin in ihrem Gutachten vom 30.5.2023 eine eigene Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers ‑ unter Berücksichtigung sämtlicher, ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, also insbesondere auch der vom Kläger zur Begründung der aus seiner Sicht bestehenden Dienstfähigkeit vorgelegten (privat-)ärztlichen Berichte und Atteste ‑ vorgenommen hat. Sie hat ausweislich der in ihrem Gutachten zu Beginn dargestellten Aktenlage insbesondere den ärztlichen Befund der Frau Dr. R. berücksichtigt, wonach der Kläger u. a. (nur) unter einer psychovegetativen Dysbalance leide. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die amtsärztlichen Feststellungen in der Ergebnismitteilung vom 5.6.2023 sowie das Fachgutachten vom 30.5.2023 nicht deshalb - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - inhaltlich zu beanstanden, weil sich die Gutachterinnen eingehender mit dem vom Kläger vorgelegten Entlassungsbericht der Kliniken U. vom 23.8.2022 hätten auseinandersetzen müssen. Es ist ‑ auch für den Senat ‑ nachvollziehbar und plausibel, dass die Ärztinnen den in dem Entlassungsbericht gestellten Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sonstiger chronischer Schmerz, HWS-Syndrom, Lumboischialgie, Spinal(kanal)stenose: Zervikalbereich) sowie der darin geäußerten Einschätzung, der Kläger sei "dienstfähig und vollschichtig leistungsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt", keine Bedeutung für ihre Beurteilung der psychischen Erkrankung des Klägers sowie deren Auswirkungen auf dessen Dienstfähigkeit beigemessen haben. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Entlassungsbericht sich nicht zu dem Erkrankungsbild verhält, das zu der Zurruhesetzung des Klägers geführt hat. Der Entlassungsbericht enthält zudem zum Teil unrichtige sowie außerdem in wesentlichen Punkten unvollständige Angaben, insbesondere zur Anamnese und zur Krankengeschichte des Klägers, soweit dessen - hier in Rede stehende - psychische Erkrankung betroffen ist. Den behandelnden Personen der Kliniken U. lagen die - hier relevanten - vorhandenen Vorbefunde ersichtlich nicht vor. Unrichtige Angaben enthält der Entlassungsbericht namentlich im Bereich der Sozialanamnese (Ziff. 2.1 im Bericht). Dort heißt es fälschlicherweise, dass es keine Gerichtsstreitigkeiten gebe sowie kein Grad der Behinderung festgestellt sei. Unter dem Punkt Arbeitsanamnese (Ziff. 2.2 im Bericht) ist weiter als Tätigkeit "Stadtverwaltungsbeamter (1989 bis heute)" mit "40 Wochenstunden in Tagesschicht" angegeben sowie als besondere Belastung eine "Zwangshaltung durch langes Sitzen". Die erfolgte Zurruhesetzung des Klägers bereits mit Ablauf des 31.12.2020 wegen Dienstunfähigkeit - sowie im Übrigen auch der Grund hierfür - findet in dem Bericht indes an keiner Stelle Erwähnung. Im Bericht fehlen weiter insbesondere Angaben dazu, dass in der Familie des Klägers schwere psychische Erkrankungen aufgetreten sind (Großvater: manisch-depressive Erkrankung, Bruder: Schizophrenie), der Kläger bereits jedenfalls seit dem Jahr 2011 in psychiatrischer, zum Teil stationärer Behandlung gewesen ist, wobei bereits damals der Verdacht auf eine blande verlaufende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis geäußert wurde (vgl. Arztbericht Q.-Hospital C. vom 7.2.2012) und dass im Zurruhesetzungsverfahren unter Berücksichtigung dieser Anamnese und bestehender Verhaltensauffälligkeiten des Klägers bei der Dienstausübung eine wohl bipolare Störung (differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung) diagnostiziert worden ist. Dass den behandelnden Personen der Kliniken U. diese Tatsachen und Vorbefunde bekannt waren, ist weder vom Kläger behauptet noch dem Entlassungsbericht zu entnehmen (vgl. etwa Ziff. 3.2 des Berichts, wo als rehabilitationsrelevanter Vorbefund allein ein ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 22.4.2022 benannt wird). Die ausweislich des Entlassungsberichts vom Kläger in der Klinik gemachten Angaben und dementsprechend auch die Behandlung beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen auf vom Kläger beklagte Schmerzen, insbesondere Rückenschmerzen. Dass insoweit eine Besserung eingetreten ist, wird in den amtsärztlichen Feststellungen aus Mai/Juni 2023 auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr gehen die Gutachterinnen insoweit übereinstimmend mit dem Entlassungsbericht und mit der Eigeneinschätzung des Klägers davon aus, dass der Kläger aus orthopädischer und somatischer Sicht derzeit beschwerdefrei sei und dass die Dienstfähigkeit aus somatischer Sicht gegeben sei. Zu der für die Gutachterinnen maßgeblichen psychischen Erkrankung des Klägers (blande verlaufende schizophrene Psychose, differentialdiagnostisch auch: schizoide Persönlichkeitsstörung) enthält der Entlassungsbericht indes keine Angaben. Insbesondere wird das Vorliegen einer bipolaren Störung, einer schizoaffektiven Störung, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung weder thematisiert noch ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, in den amtsärztlichen Gutachten fehle es an einer nachvollziehbaren Darlegung, warum der in dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 6.12.2022 geäußerten Einschätzung der ihn ambulant behandelnden Fachärztin Dr. R. nicht gefolgt werde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es einer konkreten Auseinandersetzung mit diesem Attest, das der Fachgutachterin vorlag und das diese in ihrem Gutachten ausdrücklich im Rahmen der Angaben zur Aktenlage erwähnt hat, nicht bedurfte. In dem aus vier Sätzen bestehenden Attest, das weder Angaben zu einer Diagnose noch zu Art, Umfang und Inhalt der stattfindenden Behandlung enthält, wird zunächst festgestellt, dass sich der Kläger in der regelmäßigen ambulanten Behandlung bei Frau Dr. R. befinde. Weiter heißt es in dem Attest: "Herr L. befand sich vom 2.8. - 23.8.22 in stationärer Rehabilitationsbehandlung und konnte hiervon gut profitieren und eine Stabilisierung erfahren. Herr J. wurde als vollschichtig dienstfähig für seine letzte Tätigkeit entlassen. Diese Einschätzung teile ich." Da die Gutachterinnen - wie oben unter 4. ausgeführt nachvollziehbar und plausibel ‑ unter Berücksichtigung (auch) der Angaben im Entlassungsbericht der Kliniken U. vom 23.8.2022 zu dem Ergebnis gelangt sind, dass aus psychiatrischer Sicht weiterhin dauernde Dienstunfähigkeit bestehe, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit der auf die Angaben in dem Entlassungsbericht bezogenen Einschätzung von Frau Dr. R.. Im Übrigen ist auch in Bezug auf Frau Dr. R. nicht zu erkennen, ob ihre Einschätzung auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht und ob ihr die - hier relevanten - Vorbefunde in Bezug auf das beim Kläger im Raum stehende psychische Erkrankungsbild sowie die vollständige Anamnese und die vollständige Vorgeschichte bekannt sind. Hiergegen sprechen jedenfalls die eigene Angabe der Ärztin, dass ihr die "genaue Arbeitsplatzproblematik" nicht bekannt sei (vgl. die Angabe in ihrer "Stellungnahme zum Fragenkatalog" vom 20.11.2021) sowie die fehlenden Angaben zu Anamnese und Vorbefunden. Das weitere Attest der Frau Dr. R. vom 3.7.2023 hat der Kläger eigenen Angaben zufolge erst am 3.7.2023, mithin im Nachgang zu der Untersuchung am 17.5.2023 und nach Fertigstellung des Fachgutachtens am 30.5.2023 an die Zusatzgutachterin übermittelt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf dieses Attest, das sich von dem Attest vom 6.12.2022 nur im letzten Satz ("Diese Einschätzung teile ich auch weiterhin, es haben sich im weiteren Behandlungsverlauf keine negativen Veränderungen im Hinblick auf das Leistungsbild ergeben.") unterscheidet, entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).