13 B 330/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
§ 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig (vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 315/25-, juris, Rn. 101 ff., und vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff.).
- 2.
Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und konnte insoweit den am 16. Dezember 2024 in Umsetzung des Krankenhausplans erlassenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden (vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 - und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -).
- 3.
Ein landesweit oder in einzelnen Planungsgebieten festzustellender Anstieg der Fallzahlen, der über den für die betreffende Leistungsgruppe prognostizierten Bedarf hinausgeht, lässt für sich gesehen regelmäßig keine hinreichend konkreten veränderten Umstände erkennen, die Anlass zu einer Neuberechnung bzw. Korrektur der Bedarfsprognose geben. Es liegt in der in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen, dass die später tatsächlich erreichten Fallzahlen von prognostizierten Fallzahlen abweichen können. (Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 83 ff., und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris Rn. 20 f.)
- 4.
Für die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 hat der Senat bereits festgestellt, dass höhere Fallzahlen den Schluss auf eine höhere Behandlungsqualität zulassen. Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner daher neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff. (Leistungsgruppe 16.4), und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff. (Leistungsgruppe 21.2).
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. März 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.