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Beschluss

13 B 387/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.13B387.25.00
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Leitsätze
  • 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -).

Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 16.4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und konnte insoweit den am 16. Dezember 2024 in Umsetzung des Krankenhausplans erlassenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden.

Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigen.

Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. vom 31. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -). Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 16.4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und konnte insoweit den am 16. Dezember 2024 in Umsetzung des Krankenhausplans erlassenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden. Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigen. Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. vom 31. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.