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Beschluss

1 A 2365/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0925.1A2365.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus S. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) noch eines Verfahrensmangels (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. a) Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "ob der an einem in Tunesien erfolgten Verkehrsunfall Beteiligte, dessen Unfallgegner bei diesem Unfall zu Tode gekommen ist und durch die Verwandten des zu Tode gekommenen Unfallgegners Morddrohungen erhält, einen den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d. RL 2011/95/EU (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsyIG) anknüpft", fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Frage zielt sinngemäß darauf ab, aufzuklären, ob ein Unfallverursacher, der in Tunesien von den Angehörigen des Unfallopfers mit dem Tode bedroht wird, einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehört. Auf die Klärung dieser Frage kam es für das Verwaltungsgericht jedoch bereits nicht an. Das Verwaltungsgericht hat eine Verfolgungsgefahr bzw. Gefährdung des Klägers an seinem Herkunftsort verneint, weil es das Vorbringen des Klägers zu einer Vorverfolgung durch die Angehörigen des Unfallopfers und damit im Zusammenhang mit einer Blutfehde als unglaubhaft erachtet hat (vgl. S. 9 des Entscheidungsabdrucks). Es sei schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des von ihm geschilderten Unfallgeschehens bei einer Rückkehr nach Tunesien mit einer Verfolgung durch die Brüder des Unfallopfers bis hin zu einer Tötung zu rechnen im Sinne von §§ 3 ff. AsylG zu rechnen habe. Das entsprechende Vorbringen unterliege erheblichen Zweifeln, weil der Kläger bereits keinen stimmigen Sachverhalt vorgetragen habe. Daneben hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass für den Kläger – eine drohende Verfolgung unterstellt – die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG bestünde, wenn er seinen ursprünglichen Wohnort verlasse bzw. nicht zurückkehre (vgl. S. 10 4.Absatz ff. des Entscheidungsabdrucks). Auch insoweit legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2019– 4 A 259/19.A –, juris, Rn. 7 f.; und vom 30. Juni 2021 – 10 A 757/21.A –, juris, Rn. 13 f. Die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und ungeachtet dessen eine inländische Fluchtalternative bestehe, hat der Kläger ‑ wie nachfolgend unter 2. dargelegt wird ‑ im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Rügen, namentlich nicht mit der Verfahrensrüge, in Frage gestellt. b) Mit seinen weiteren zu dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolgten Ausführungen legt der Kläger ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache dar. Sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu einer Verfolgung durch die beiden Brüder des Unfallopfers nicht ausreichend beachtet und sei zu einer selbständigen Sachaufklärung verpflichtet gewesen, es habe sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage im konkreten Fall überhaupt nicht befasst, sei auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründe, keinen Schutz durch die Polizei zu erhalten, da er sich politisch nicht für die Partei einsetzen wollte, nicht eingegangen und habe dies vollständig außer Acht gelassen, zeigt bereits weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage auf noch sind die Ausführungen geeignet die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger zuvor aufgeworfenen Frage darzulegen. Die Einwände zielen vielmehr der Sache nach auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels. Mit seinen Ausführungen zum Vorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG legt der Kläger ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der von ihm zuvor aufgeworfenen Frage dar, noch wirft er eine solche auf. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Tunesien nach der Machtergreifung durch die Taliban aufgrund individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargelegten Sinne, deckt sich sein Vortrag bereits nicht mit dem von ihm vorgetragenen Verfolgungsgrund, an den die vom Kläger als zuvor als entscheidungserheblich aufgeworfene Frage anknüpft. Eine grundsätzliche Bedeutung der zuvor aufgeworfenen Frage legt der Kläger weiter nicht mit seinen pauschalen Ausführungen dar, entgegen dem Vorbringen der Richterin habe er Emotionen gezeigt, als er über seine Folterung berichtet habe. Ungeachtet dessen, dass schon nicht erkennbar ist, auf welche Ausführungen der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Entscheidung der Kläger sich hiermit bezieht – mangelnde Emotionen in einer von Folter geprägten Situation sind in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits nicht angeführt – zeigt der Kläger mit diesem Einwand keine konkrete Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage auf. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinen vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 b) insgesamt allein gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts macht und macht im Asylverfahren nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 1 A 1785/22.A –, juris, Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2025 – 3 L 84/25 –, juris, Rn. 13. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das Vorbringen des Klägers, mit welchem er das Vorliegen eines Gehörsverstoßes rügt, führt nicht auf einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Zur Begründung führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht sei auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründe, keinen Schutz durch die Polizei zu erhalten, da er sich politisch nicht für die Partei einsetzen wollte, nicht eingegangen und habe dies vollständig außer Acht gelassen. Dies stelle ein tatsächliches und rechtliches erhebliches Vorbringen dar, das das Gericht als Tatsacheninstanz weiter aufzuklären habe. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Es ist bereits nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht das vorstehende Vorbringen des Klägers übergangen hat. Wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 12 (2. Absatz am Ende) des Entscheidungsabdrucks ergibt, hat dieses das vorstehende Vorbringen des Klägers in seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat hierzu ausgeführt, gegen eine sich über ganz Tunesien erstreckende Machtposition des Samir Yousfi wie auch gegen eine Verfolgung des Klägers durch die tunesische Polizei wegen seiner angeblichen Weigerung, bei Wahlen für die Ennahda-Partei zu stimmen, spreche, dass er nach dem angeblichen Unfallgeschehen von der Polizeistation in L. H., nahe seinem Heimatort, auch nach seinen eigenen Angaben völlig einwandfrei behandelt worden sei. bb) Auch mit seinem weiteren Vortrag zeigt der Kläger nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers übergangen hat. Der Kläger macht hierzu geltend, er habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beiden Brüder hätten ihn aus Rache töten wollen, weil er ihren Bruder bei einem Unfall getötet habe. Das Gericht habe weitergehende Informationen von ihm und von anerkannten Organisationen beispielsweise dazu einholen müssen, ob und in welchem Umfang Blutrache in Tunesien geübt werde. All diese Dinge seien in dem Urteil nicht angesprochen und gewürdigt worden, das Vorbringen des Klägers hätte dazu geführt, dass eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Hiermit zeigt der Kläger bereits nicht nachvollziehbar auf, welchen konkreten Vortrag das Verwaltungsgericht übergangen hat. Sein Vorbringen zu einer von den Brüdern des Unfallopfers ausgehenden Gefahr der Blutrache hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 ff. des Entscheidungsabdrucks zur Kenntnis genommen und als unglaubhaft gewürdigt. Welchen weiteren konkreten Vortrag das Gericht – insbesondere hinsichtlich einer ihm in Afghanistan drohenden Gefahr – übergangen haben soll, legt der Kläger nicht dar. cc) Soweit der Kläger sich mit seinem vorstehenden Vorbringen insgesamt sinngemäß (auch) gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Einen solchen Ausnahmefall legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. b) Unerheblich ist auch die – auf das gleiche Vorbringen gestützte – Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Im Übrigen wäre es Sache des auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, zu einer aus seiner Sicht erforderlichen weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. c) Schließlich führt auch das Vorbringen des Klägers, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die von diesem geführte Erkenntnismittelliste sei nicht ausreichend, nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. aa) Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Ladung lediglich den Hinweis erteilt, dass es eine Erkenntnisliste mit Informationen zum Herkunftsstaat führe und die darin aufgeführten Informationen zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden könnten. Die Erkenntnisliste könne auf der Internetseite des Gerichts eingesehen werden. Mit Blick darauf fehle es an der im Einzelnen zu bezeichnenden Erkenntnisquelle, es liege ein Verfahrensfehler vor. bb) Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Zunächst lässt sich ausweislich der Ladungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025 – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens – schon nicht feststellen, dass diese lediglich einen Verweis auf die im Internet veröffentlichte Erkenntnismittelliste enthielt. Vielmehr ist in dieser verfügt, dass die bei Gericht verfügte Erkenntnismittelliste als Anlage beigefügt und auf diese verwiesen werden soll. Mit seinem Vorbringen legt der Kläger zudem nicht nachvollziehbar dar, inwieweit das Verwaltungsgericht durch einen aus seiner Sicht vorliegenden nicht ausreichenden Hinweis auf einzelne Erkenntnismittel seinen Anspruch auf rechtlichen Gehörs verletzt hat. Zwar gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör den Gerichten, nur solche Erkenntnismittel zu verwerten, die ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies bedeutet, dass ein Gericht auch im Asylprozess nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, die von den Verfahrensbeteiligten oder von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001– 2 BvR 982/00 –, juris Rn. 15 ff., vom 6. Juli 1993– 2 BvR 514/93 –, juris Rn. 12, vom 18. Februar 1993 – 2 BvR 1869/92 –, juris Rn. 18, und vom 18. Juni 1985 – 2 BvR 414/84 –, juris Rn. 27, m. w. N. Die Verfahrensbeteiligten sind in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Das Verwaltungsgericht hat hier die von ihm geführte Erkenntnismittelliste dem Kläger mit der Ladung in Papierform übersandt. Der Kläger konnte mithin diese Erkenntnismittel hinreichend identifizieren und zur Kenntnis nehmen. Dass ihm vorliegend eine von dem Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete sachgemäße Stellungnahme zu den tatsächlichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung angesichts einer Vielzahl von Erkenntnisquellen und der fehlenden Konkretisierung der für die Entscheidung konkret relevanten Erkenntnisquellen durch das Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ansatzweise entnehmen. Dass eine generelle Pflicht des Gerichts besteht, eine Erkenntnismittelliste bei einer großen Anzahl mitgeteilter Erkenntnisquellen an den Sach- und Streitstand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht einschlägiger Erkenntnismittel oder durch Kennzeichnung voraussichtlich einschlägiger Erkenntnismittel anzupassen, legt der Kläger schon nicht dar. Vgl. gegen eine solche generelle Pflicht: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 – 9 A 1120/25.A –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; und vom 28. März 2025 – 19 A 2865/24.A –, juris, Rn. 16. Ungeachtet dessen kann sich der Kläger auf die von ihm geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg berufen, weil er etwaige Defizite der Erkenntnismittelliste nicht rechtzeitig gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008– 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Der Asylsuchende kann sich deshalb nicht (mehr) mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung bestand, nicht um eine nähere Konkretisierung der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen etwa durch eine Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht bemüht hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2025– 19 A 2865/24.A –, juris, Rn. 16, vom 16. Februar 2022 – 11 A 334/22.A –, juris, Rn. 12, vom 22. Januar 2002 – 19 A 1609/00.A –, juris, Rn. 6, und vom 9. Juli 1996 – 25 A 2967/96.A –, juris, Rn. 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 5 A 1231/19.A –, juris, Rn. 16. So liegt es hier. Dem – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Kläger wäre es nach Erhalt der Ladung, spätestens aber während der mündlichen Verhandlung, möglich gewesen, gegenüber dem Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass er sich angesichts des Umfangs und der Ausgestaltung der Erkenntnismittelliste nicht in der Lage sehe, sich sachgerecht zu äußern, und auf eine seiner Auffassung nach bestehende Konkretisierungspflicht des Verwaltungsgerichts hinzuweisen. Eine dahingehende Rüge ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch trägt der Kläger vor, eine solche gegenüber dem Verwaltungsgericht rechtzeitig erhoben zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).