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Beschluss

3 L 84/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0812.3L84.25.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. Juni 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. Juni 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt - 7. Kammer - vom 30. Juni 2025 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris Rn. 6). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger misst der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung bei, „ob bei anhängigen Ermittlungsverfahren mit einem Festnahme- bzw. Vorführungshaftbefehl wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation zum Zwecke der Vernehmung gegen türkische Staatsbürger nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes diese mit der Verfolgung von staatlichen Institutionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen haben und somit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen und menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt sind, Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a AsylG zu befürchten haben und somit die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen ist. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass - anders als das Verwaltungsgericht vorliegend annehme - ein politischer Bezug vorliege, da dem Kläger Propaganda für eine Terrororganisation in einem Land vorgeworfen werde, wo die Fahnen gesenkt würden, wenn ein Führer einer terroristischen Organisation (hier: Hamas) getötet worden sei. Das Anti-Terrorgesetz, insbesondere Art. 7 Abs. 2 sei zwar als solches nicht diskriminierend. Auch dürfte der Kläger wohl damit rechnen, dass er nach seiner Vernehmung in der Türkei freigelassen werde. Dies jedoch als Zusicherung eines Rechtsstaats zu betrachten, sei lebensfremd. Diese Rechtsauffassung sei nicht haltbar, befremdlich und bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, da irrtümlich von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werde. Wenn dies angenommen würde, dann würden die türkische Justiz und das Rechtssystem in der Türkei nicht mehr angreifbar und kritisierbar sein, so dass eine Gleichstellung mit den rechtsstaatlichen europäischen Grundwerten erfolgt sein müsste. Dem sei aber nicht so, da es sehr viele gegenteilige Berichte und Feststellungen auch durch da Auswärtige Amt gebe. Auch wenn die Unabhängigkeit der türkischen Justiz in der Verfassung verankert sei, so sei allgemein bekannt, dass türkische Richter und andere Berufsgruppen der türkischen Justiz unter der Kontrolle des Justizministers stünden und somit in ihrer Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt seien. Nach dem Putschversuch habe es viele Säuberungen in der Justiz gegeben. Auch wenn das Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger eingestellt werden sollte, so sei die Rechtsstaatlichkeit in dem Verfahren nicht hergestellt. Es sei sogar schwer abzuschätzen, ob eine nochmalige Erhebung nun tatsächlich zu einem förmlichen Strafverfahren führe. Zuvorderst will der Kläger mit seiner Fragestellung geklärt wissen, ob jeder türkische Staatsbürger, gegen den wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes ein Ermittlungsverfahren mit einem Festnahme- bzw. Vorführungshaftbefehl zum Zwecke der Vernehmung geführt wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Verfolgung von staatlichen Institutionen zu rechnen hat. In der Rechtsprechung ist indes geklärt, dass ein automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist. Denn für die Annahme, dass eine unverhältnismäßige Strafverfolgung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu einer Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG führt, bedarf es zum einen der Feststellung, dass die Verfolgungsfurcht auf einem Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG beruht. Zum anderen bedarf es einer Betrachtung der weiteren Umstände, wie etwa der konkreten Strafverfolgungspraxis (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10 f.). Dementsprechend kann von der Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens aufgrund eines bestimmten Straftatbestands nicht ohne Weiteres auf die Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden. Es bedarf immer einer Prüfung im Einzelfall, ob objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet, sog. Politmalus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 ff.). Zur Aufklärung, ob - wie hier - eine Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 Anti-Terrorgesetz im konkreten Einzelfall eine Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, mussten dementsprechend Feststellungen getroffen werden, inwieweit objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines Verfolgungsgrunds nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (zu einem Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten: vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 ff.). Die abstrakte Strafandrohung der Propaganda für eine Terrororganisation ist - wovon auch der Kläger in seiner Zulassungsschrift ausgeht - nicht per se diskriminierend, so dass es immer darauf ankommt, ob eine grundsätzlich legitime Strafverfolgung im konkreten Einzelfall in eine politische Verfolgung umschlägt oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O. Rn. 16). Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze davon ausgegangen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein Merkmal des § 3b AsylG anknüpfende Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG drohe. Insbesondere bestehe aus Sicht der Einzelrichterin nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in seinem Herkunftsland wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten habe (vgl. Urteilsabdruck S. 17). Nach Würdigung der individuellen Umstände ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass die gegenwärtig vorliegenden Unterlagen nicht den Schluss rechtfertigten, dass das bislang nur als staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geführte Verfahren in Zukunft wegen der politischen Überzeugung des Klägers in diskriminierender Weise fortgeführt werde (vgl. Urteilsabdruck S. 29 f.). Hierbei ist das Verwaltungsgericht zunächst - mit dem Kläger - davon ausgegangen, dass die angewandte Strafnorm des Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetz für sich genommen noch die diesbezüglich in der Türkei angewandte Strafpraxis eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen darstelle, und hat sodann - bezogen auf den Einzelfall des Klägers - festgestellt, dass keine Anhaltspunkte in den von Kläger vorgelegten Unterlagen bestünden, dass dieser im Rahmen des in der Türkei wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda geführten Verfahrens einem Politmalus ausgesetzt sein könnte. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass der Vorwurf der Terrorpropaganda den Vorwurf einer politisch motivierten Straftat beinhalte. Jedoch sei im Einzelfall des Klägers nicht festzustellen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden in unverhältnismäßiger Weise das legitime staatliche Sanktionsinteresse mit sachfremden, gruppenfeindlichen Erwägungen vermengten (vgl. Urteilsabdruck S. 19, 29). Eine von der Verfolgung nichtpolitischer Straftaten abweichende Behandlung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erkenne die Einzelrichterin nicht (vgl. Urteilsabdruck S. 19). Aus den vorgelegten Unterlagen ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Verfahren gegen den Kläger bislang in einer gegen grundlegende prozessuale Werte und das Gebot der Verfahrensfairness verstoßender Weise geführt würde. Tatsächlich sprächen diese vielmehr umgekehrt für die Einhaltung der Standards eines fairen Verfahrens gegenüber dem Kläger. Die Vorwürfe seien nicht „aus der Luft gegriffen oder frei erfunden“, der Kläger sei in der Türkei anwaltlich vertreten, sein Verteidiger habe ein volles Akteneinsichtsrecht, insbesondere auch hinsichtlich des Festnahmebefehls erhalten. Es liege kein Geheimhaltungsbeschluss vor, der in Strafverfahren mit Terrorismusbezug sonst häufig erlassen werde. Der Erlass des Festnahmebefehls gehe nicht über das hinaus, was zur Gewährung eines legitimen staatlichen Rechtsgüterschutzes erforderlich sei. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger als Beschuldigter gesucht worden sei, bislang aber nicht habe vernommen werden können. Der auf Art. 98 türkische Strafprozessordnung gestützte Festnahmebefehl stelle ausdrücklich klar, dass der Kläger nach der Vernehmung freizulassen sei. Eine entsprechende Formulierung enthalte der Antrag auf Erlass der Oberstaatsanwaltschaft. Dass dem Kläger eine sofortige Inhaftierung drohe, sei daraus nicht zu entnehmen. Eine willkürliche Vorenthaltung einer angemessenen Äußerungsmöglichkeit oder Verfahrensvertretung mache der Kläger nicht geltend. Ein übermäßiger bzw. unangemessener Verfolgungseifer zulasten des Klägers sei dem Vortrag nicht zu entnehmen. Die türkischen Sicherheitsbehörden hätten nur eine kursorische Recherche angestellt. Nach alldem sei im derzeit frühen Stadium des Verfahrens nicht erkennbar, dass dem Kläger wegen der ihm zur Last gelten Handlungen eine unverhältnismäßig harte Bestrafung drohte. Ob eine Verurteilung erfolge, sei völlig offen. Bislang sei gegen den Kläger nicht einmal Anklage erhoben worden (zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 30 ff.). Hat sich das Gericht - wie hier - mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen, um festzustellen, ob in der Anwendung der Strafgesetze durch das Gericht des Herkunftsstaats eine Maßnahme politischer Verfolgung zu sehen ist, ist eine allgemeine Klärung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O. Rn. 17). Die Fragestellung kann nur im Einzelfall unter Würdigung der Umstände des konkreten Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, so dass ihre Beantwortung auf eine (unzulässige) Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzelfallbezogenen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinausliefe. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Bestrafung wegen Staatsschutzdelikten als politische Verfolgung zu bewerten ist, sind in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2006 - 1 B 20.06 - juris Rn. 2 m.w.N.). Angesichts dessen ist die durch den Kläger aufgeworfene Fragestellung nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann auch deshalb eine Zulassung nicht rechtfertigen. Nach alledem rügt der Kläger die dem sachlichen Recht zuzuordnende Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dies rechtfertigt - mangels substantiierter Darlegung von Willkür, einem Verstoß gegen Denkgesetze oder der Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze - auch nicht die Zulassung der Berufung wegen eines - von dem Kläger auch nicht geltend gemachten - Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Auch sonst ergibt sich aus diesem Vorbringen kein Berufungszulassungsgrund. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 5. September 2024 - 2 A 92/24 - juris Rn. 18). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der vom Kläger geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des (hiesigen) Oberverwaltungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden oder einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt. Die Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher die Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 LA 128/24 - juris Rn. 10 m.w.N.; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 18 f., beck-online). Soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung weiche von der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 (Az. 3 A 557/13.A) bzw. vom 12. März 2012 (Az. A 3 A 428/11, juris Rn. 26 ff.) ab, handelt es sich schon nicht um eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bezeichneten Divergenzgerichte, da das hiesige Oberverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht Halle übergeordnet ist. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - und sei es auch nur konkludent - keinen der vorzitierten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt. Der Kläger zitiert folgenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: „Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kann nach alledem weiterhin bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden.“ (vgl. Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 27; Unterstreichung durch den Senat). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Ermittlungsverfahren für eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung generell nicht genügen kann, sondern hat das Vorliegen eines solchen in dem konkreten Einzelfall des Klägers für nicht ausreichend erachtet. Soweit sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben kann, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht als die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (abschließend) aufgeführten Divergenzgerichte, folgt hieraus die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Geht es - wie hier - um eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung und macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Obergerichte bei identischer Tatsachengrundlage zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind, weist dies für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin. Ein Antragsteller hat vielmehr darzulegen, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteilige Bewertung des anderen Oberverwaltungsgerichts zutreffend ist (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 - 3 L 172/17 - juris Rn. 10; im Übrigen auch BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 8 ZB 17.31443 - juris, m.w.N.). Hieran fehlt es, zumal die Tatsachengrundlagen mit Blick auf die Entscheidungszeitpunkte schon nicht identisch sein dürften. Auch greift die Rüge des Klägers nicht durch, das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - Rn. 14, 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -; 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32) ab, in denen davon ausgegangen wird, dass die Furcht vor Verfolgung u.a. begründet ist, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die vorgenannten Gefahren/Folgen drohen. Die Zulassungsschrift macht umfangreiche Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab (real risk), unterlässt es aber, den Rechtssatz konkret zu bezeichnen, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und mit dem es von dem vorzitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. In Wahrheit richtet sich der klägerische Einwand dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Rückkehrgefährdung des Klägers im vorliegenden Einzelfall verneint hat, indem die Zulassungsschrift ausführt, das Verwaltungsgericht habe „diese Einzelfallprüfung nicht bzw. fehlerhaft durchgeführt und diesen Rechtssatz nicht angewandt, obwohl eindeutig und zweifelsfrei feststeh[e], dass wegen des Festnahmebefehls ein Verfahren gegen den Kläger anhängig [sei] und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anschließend auch ein Strafverfahren anhängig sein [werde]“. Eine die Zulassung begründende Divergenz ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht einen Rechtssatz übergangen, übersehen oder unrichtig angewendet oder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat, denn nicht jeder Rechtsverstoß gefährdet die Rechtseinheit, deren Bewahrung die Zulassungsvorschriften dienen (Bergmann/Keller, a.a.O. § 78 AsylG Rn. 19). In Wahrheit wendet sich der Kläger dagegen, dass das Gericht die Rechtsprechung zur Frage, wann von einem Politmalus - den das Verwaltungsgericht vorliegend verneint hat - auszugehen sei, nicht angewandt habe und somit hiergegen verstoße. Letztlich rügt der Kläger eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung von Rechtsgrundsätzen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und macht im Gewand einer Divergenzrüge lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 13a ZB 24.31075 - juris Rn. 12 f.) Ausgehend von den bisherigen Ausführungen des Senats rechtfertigt auch die Bezugnahme auf die im Zusammenhang mit der fehlenden Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A - juris) eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).