Beschluss
10 A 23/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.10A23.24.00
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Leitsätze
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 sowie seines Gebührenbescheides vom 27. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Hähnchenmaststalles mit 29.990 Mastplätzen sowie von drei Futtersilos und eines Waschwasserbehälters auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 01 (im Folgenden: Vorhaben) unter Ausklammerung der Erschließung sowie des Entgegenstehens öffentlicher Belange zu erteilen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Insbesondere sei es auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. In diesem seien weder im Innenbereich der Beigeladenen noch im Innenbereich der Gemeinde U. geeignete Standortalternativen vorhanden gewesen. Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Beklagte nicht schlüssig in Frage. a. Ohne Erfolg macht er geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben auf den Außenbereich angewiesen sei, der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 2022 - 4 C 5.21 -, juris Rn. 14, vom 25. Januar 2022 - 4 C 2.20 ‑, juris Rn. 9, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 18, und vom 21. Juli 1978 - IV C 53.77 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2017 - 7 A 1397/15 -, juris Rn. 42 f., m. w. N., und vom 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 -, juris Rn. 34 Dieser Zeitpunkt ist - in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte im materiellen Recht - auch maßgeblich für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich aus der von dem Beklagten angeführten Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 ‑, juris, nichts anderes. Zwar heißt es dort in Randnummer 14, ob das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden könne, entscheide sich nach der Beschaffenheit des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde, „mithin nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag“. Es ist aber nichts dafür erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Formulierung von seiner ständigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids abweichen wollte, die es sowohl vor als auch nach dieser Entscheidung vertreten hat. Die Formulierung „im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag“ kann nur auf das jeweilige Verfahren bezogen verstanden werden, im gerichtlichen Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dass das Bundesverwaltungsgericht nichts anderes gemeint hat, wird ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - durch seine weiteren Ausführungen in den Randnummern 18 und 19 des Urteils bestätigt, bei denen es hinsichtlich der Vorgaben für die von der Vorinstanz nach der Zurückweisung in dem konkreten Einzelfall zu prüfenden Umstände durchgehend im Präsens formuliert hat. Auch aus keiner der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil in diesem Kontext zitierten Senatsentscheidungen ergibt sich etwas, das für die Rechtsauffassung des Beklagten spräche. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in Bezug auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch nicht zwischen der Aufhebung der rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung der Behörde, die dem Verpflichtungsbegehren vorausgehe, und deren Verpflichtung zur Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt. Dieser Anspruch muss dem Kläger in dem nach materiellen Recht maßgeblichen Zeitpunkt zustehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 18, m. w. N. Mit den weiteren überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung schon nicht auseinander. Damit kommt es auf die Ausführungen des Beklagten dazu, welche Erkenntnisse ihm im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 23. Juli 2020 vorgelegen hätten und welche fehlten, nicht an. b. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob Flächen im Innenbereich zur Verfügung stehen, nicht auf die in einem gerichtlichen Parallelverfahren erlangten Erkenntnisse hätte zurückgreifen dürfen. Soweit der Beklagte nochmals ausführt, er habe Erkenntnisse zur etwaigen Nichtverfügbarkeit (von Flächen) erst nach Ablehnung des Bauantrages erlangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die von ihm geltend gemachte Darlegungs- und Beweislast eines (Bau-)Antragstellers bzw. dessen Mitwirkungspflicht im baurechtlichen Verwaltungsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren - die den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannt waren - bei seiner rechtlichen Bewertung nicht zu Grunde legen darf. Die bloße Mutmaßung des Beklagten, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Grundstückseigentümer bei konkreten Verhandlungen des Klägers anders als im Parallelverfahren zu einem Verkauf bereit gewesen wären, zieht die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtverfügbarkeit der Flächen nicht substantiiert in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zu der fehlenden Verkaufsbereitschaft der Eigentümer ausgeführt. Die erforderliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen lässt die Zulassungsbegründung gänzlich vermissen. c. Gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung seines Gebührenbescheids vom 27. Juli 2020 bringt der Beklagte mit seiner Zulassungsschrift nichts vor. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 23. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 10 A 2224/22 -, juris Rn. 30. Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage, ob für eine die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausschließende Verweisung auf den Innenbereich eine planungsrechtliche Verfügbarkeit dortiger Flächen ausreichend ist, ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (verneinend) geklärt. Danach scheidet eine Verweisung auf den Innenbereich unter anderem dann aus, wenn der Vorhabenträger nicht in für ihn zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück verwiesen werden kann, etwa weil Grundstücke in dem Bebauungsplangebiet nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht zu angemessenen Bedingungen zu bekommen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, juris Rn. 16. Mit den weiter von ihm (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen, was Verfügbarkeit von Grundstücken zu angemessenen Konditionen bedeutet und wie hinreichend bzw. konkret die Bemühungen des Vorhabenträgers um ein Grundstück sein müssen, ob etwa eine einmalige Nachfrage genügt und wie konkret die Aussagen der privaten Grundstückseigentümer sein müssen, zeigt der Beklagte einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf nicht auf. Es handelt sich vielmehr um Fragen des Einzelfalls, die einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. Hinsichtlich der weiteren vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob für die Verfügbarkeit (von Flächen) auch die Option langfristiger Vermietungen oder Verpachtungen in Betracht gezogen werden müssen, und wie mit Aussagen umgegangen werden soll, in denen die Verkaufsbereitschaft nicht insgesamt abgelehnt, sondern eine konkrete Summe genannt wird, die deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt und einzig den Zweck hat, die Verfügbarkeit zu angemessenen Bedingungen zu verneinen, legt der Beklagte schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).