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Urteil

4 C 2/20

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2020:0703.4C2.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4 C 2/20 Verkündet am 31.07.2020 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. 2. Kläger, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: gegen 1. 2. Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2020 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Nutzungsuntersagung in Anspruch. Die Kläger sind hälftig Miteigentümer und Bewohner des bebauten Grundstücks …………….. 47608 Geldern, ……... Das angrenzende Grundstück………….., 47608 Geldern, Parzelle Nr. ……… wurde ursprünglich als Bäckerei und Lebensmittelladen genutzt und steht seit dem 30.10.2018 im jeweils hälftigen Miteigentum der Beklagten. Diese erhielten am 25.02.2019 eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzung der Bebauung als „4-Familien-Wohnhaus“. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich vier voneinander abgetrennte Wohnbereiche mit einer Gesamtwohnfläche von 605,34 m² auf dem Grundstück. Es können – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – wenigstens 40 Personen diese Fläche bewohnen. Die Wohnungen werden zu einem Großteil von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genutzt, die im Umkreis zeitlich befristeten Tätigkeiten nachgehen. Die Grundstücke von Klägern und Beklagten liegen im Bereich des von der Stadt Geldern erlassenen Bebauungsplans „VM 1 ………“, der das Gebiet nach seiner Art der Nutzung als „Dorfgebiet“ (MD) festsetzt. In diesem Gebiet findet sich zu einem großen Teil Wohnbebauung. Daneben existieren aber auch einige Gewerbebetriebe wie Restaurants, Dienstleister und Pensionen. Zur Veranschaulichung wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 64 ff d.A.) Bezug genommen. Die Kläger behaupten, entgegen der erteilten Genehmigung sei kein 4-Familien-Wohnhaus, sondern eine hotel- oder pensionsähnliche Unterkunft ohne Fremdversorgung mit Essen errichtet worden, welche durch die Firma …………..im Internet als Monteurzimmer beworben werde. Die Wohnfläche werde an Personen vermietet, die sich höchstens für wenige Wochen im Haus aufhielten. Seit Fertigstellung des Objektes seien regelmäßig zwischen 15 und 30 Bewohner im Haus untergebracht. Die Bewohner seien überwiegend männlich und ledig. An den Wochenenden kämen die Bewohner vor allem im Außenbereich des Grundstücks, aber auch auf der Straße zusammen, um ausgiebig zu feiern. Dabei käme es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Ruhestörungen und Schmutz, wie etwa Müll und Zigarettenkippen. Im Übrigen käme es in der ganzen Straße zu einem erheblich gestiegenen Verkehrs- und Parkaufkommen. Dass durch die intensive Art der Nutzung des Objektes ganz erhebliche und massive Störungen vor Ort zu ihren (der Kläger) Lasten einträten, sei im Übrigen ohne Weitere nachvollziehbar und müsse nicht vertieft dargestellt werden. Die Kläger sind der Ansicht, die Art und Weise der Nutzung verstoß gegen Bauplanungsrecht sowie gegen den Inhalt der erteilten Baugenehmigung. Diese planungsrechtlichen Vorgaben hätten zum einen nachbarschützenden Charakter und seien zum anderen Schutzgesetzes im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 906, 1004 BGB. Die Kläger beantragen, es den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in gesetzlich zulässiger Höhe, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen, die in den Grundstücken ………………… 47608 Geldern……. vorhandenen Gebäuden eingerichteten Wohn- und Schlafflächen als Monteurwohnungen zum Zweck der vorübergehenden Unterbringung von Personen zu nutzen oder nutzen zu lassen; hilfsweise wird beantragt, es den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in gesetzlich zulässiger Höhe, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen, die im Haus …………………… Geldern-………………. vorhandenen Wohnräume zu anderen als den in der Baugenehmigung der Stadt Geldern vom 25.02.2019 genehmigten Zwecken (4-Familien-Wohnhaus) zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, das streitgegenständliche Objekt sei stets gewerblich, überwiegend als Bäckerei und Lebensmittelladen genutzt worden. Zudem werde das Objekt in der Regel für längere Zeiträume angemietet und unter anderem auch von einer Familie bewohnt werde. Soweit das Objekt in der Vergangenheit im Internet angeboten wurde, bestünden derzeit keinerlei Pachtverträge mehr mit der Firma …………………. Zu Störungen durch die Bewohner sei es seit längerem nicht gekommen. Durch die Kläger werde ohnehin lediglich auf Sachverhalte in der Vergangenheit abgestellt. Im Übrigen trügen sie (die Beklagten) dafür Sorge, dass eventuell bestehende Verschmutzungen beseitigt würden. Zur Pflege der Außenanlage sei ein Gärtner beauftragt worden. Das Ordnungsamt sei im Übrigen bisher noch nicht wegen angeblicher Lärmbelästigungen eingeschritten. Parkflächen stünden ausreichend zur Verfügung. Die Beklagten sind der Auffassung, etwaige planungsrechtliche Vorgaben seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Jedenfalls handele es sich nicht um Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Im Übrigen handele es sich um ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO, in welchem selbst Beherbergungsbetriebe hinzunehmen seien. Soweit seitens der Kläger allgemeine Vorbehalte gegen eine kommerzialisierte Unterbringung von Personen bestünden, seien diese nicht gerechtfertigt, ein zivilrechtliches Einschreiten zu rechtfertigen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien zu den Umständen der hier streitgegenständlichen Nutzung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.07.2020 (Bl. 130 ff d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Zivilrechtsweg ist gemäß § 13 GVG eröffnet, weil die Kläger einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten geltend machen. In dessen Rahmen ist auch über die geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, § 17 Abs. 2 GVG. Die Kläger und die Beklagten sind jeweils als Miteigentümer notwendige Streitgenossen, § 62 Abs. 1 ZPO. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Insoweit gilt Folgendes: a) Klageantrag zu 1): Die Kläger haben keine Ansprüche auf Untersagung der derzeitigen Nutzung der Gebäude …………………………. in Geldern…………. gegenüber den Beklagten. Ein solcher Nutzungsuntersagungsanspruch folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB, §§ 1-15 BauNVO. Die derzeitige Nutzung des Gebäudes beeinträchtigt kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber eines subjektiven Abwehrrechts, von demjenigen, der dieses Recht zurechenbar beeinträchtigt die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet ist. Ein „subjektives Abwehrrecht“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich aus Normen, die zumindest auch dazu dienen sollen, den Einzelnen, oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Schutz Dritter sich nicht nur faktisch (als Rechtsreflex) ergibt, sondern gerade auch vom Gesetzgeber beabsichtigt ist ( Sprau in Palandt, § 823 Rn. 58; BGH, Urt. vom 16.04. 2004 Az.: VI ZR 105/03, Rn. 8 [juris]). Darüber hinaus soll ein potentiell entstehender Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar sein (etwa: BGH, Urt. v. 13.12.2011, Az.: XI ZR 51/10, in WM 2012, 303 [306]). Entgegen der Beklagtenansicht haben drittschützende Normen des Bauplanungsrechts diese Qualität (vgl. drittschützendes Bauordnungsrecht: BGH, Urt. v. 28.06.1985, Az.: V ZR 43/84, Rn. 39 [juris]). Im von der Beklagtenseite zitierten Urteil BGH, NJW 2012, 1800 wurde die Schutzgesetzeigenschaft auch deshalb ausgeschlossen, weil im WpHG ein spezieller Schadensersatzanspruch zwischen Geschädigtem und Schädiger existiert (mittlerweile §§ 97, 98 WpHG). Dies ist im öffentlichen Baurecht jedoch gerade nicht der Fall. Durch das Bauplanungsrecht soll auch ein Ausgleich unterschiedlicher Individualinteressen bewirkt werden (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB), was die Bewehrung durch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch rechtfertigt. Denn geschützt wird nicht nur das Vermögen der Beteiligten, sondern auch das Recht auf wechselseitige Rücksichtnahme(s.u.). Der Satzungsgeber unterläuft damit in Verbindung mit dem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auch keine einfach-gesetzlichen Bestimmungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. 7. 1979, Az.: 4 U 18/79, in NJW 1979, 2618). Vielmehr eröffnet er durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die Anwendung des einfach gesetzlichen Bundesrechts (§§ 29ff. BauGB), das wiederum ausdrücklich auf die Vorgaben der BauNVO verweist, § 9a Nr. 1 BauNVO. Indes werden durch die derzeitige Nutzung der Gebäude der Beklagten keine nachbarschützenden Baurechtsnormen beeinträchtigt. Die Kläger haben gegenüber den Beklagten keinen Gebietserhaltungsanspruch gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 3, 9a Nr. 1a) BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4, 5 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO. Danach können sich Betroffene eines Bebauungsplans gegen die „gebietsfremde“ Nutzung eines Grundstücks im selben Plangebiet zur Wehr setzen. Wer selbst die Beschränkungen des Bebauungsplans hinzunehmen hat, kann dies auch von seinen Nachbarn verlangen (Schicksalsgemeinschaft) (s. nur: BVerwG, Beschl v. 18.12.2007, Az.: 4 B 55/07, Rn. 5f. [juris]). Als „gebietsfremd“ gilt jede Nutzung, die sich bei typisierender Betrachtung weder unter Abs. 2, noch Abs. 3 der jeweils einschlägigen Festsetzung des Bebauungsplans fassen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2020, Az.: 15 CS 20.57, Rn. 17 [juris]). Sowohl das Grundstück der Kläger, als auch das der Beklagten befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans „VM 1 Hartefeld“, der das Gebiet nach seiner Art der Nutzung als „Dorfgebiet“ festsetzt, § 5 Abs. 1, 2 BauNVO (Bl. 110 d. GA). Ob es sich bei der Nutzung der Beklagten um ein „Beherbergungsgewerbe“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 3 BauNVO handelt kann dahingestellt bleiben, weil selbst diese Nutzung – bei objektiver Betrachtung – nach der Festsetzung im Bebauungsplan zulässig ist. Bei der streitgegenständlichen Nutzung handelt es sich im Kern –unabhängig von der Frage, wie viele Personen im Objekt untergebracht werden- jedenfalls stets um eine Nutzung zu Wohnzwecken, welche im Übrigen mit einer deutlich geringeren Frequentierung und damit auch geringeren Störungen einhergeht, als dies bei einem echten Beherbergungsbetrieb (Hotel oder Pension) der Fall wäre. Den Klägern kommt, wenn man diesen Anspruch als eigenständig anerkennt, auch kein Gebietsprägungserhaltungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO, § 1 Abs. 5 BauGB gegen die Beklagten zu. Ein solcher setzt voraus, dass die grundsätzlich nach §§ 2-14 ff. BauNVO zulässige Nutzung sich ausnahmsweise bei typisierender Betrachtung als gebietsunverträglich darstellt, also die Nutzung der Eigenart und der Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht. Die Feststellung einer solchen Gebietsunverträglichkeit unterliegt strengen Voraussetzungen, es muss sich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets geradezu aufdrängen. Denn hier soll im Einzelfall eine Nutzung untersagt werden, die vom Satzungsgeber eigentlich zugelassen ist (BayVGH, Beschl. v. 15.10.2019, Az.: 15 ZB 19.1221, Rn. 10 [juris]; BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002, Az..: 4 B 86.01- NVwZ 2002, 1384f). Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist typischerweise dann verletzt, wenn Ausnahmebebauungen im Sinne der § 31 Abs. 1, Abs. 2 BauGB, §§ 2-14 Abs. 3 BauNVO ein solches Gewicht erlangen, dass die „Ausnahme zur Regel“ wird, also Quantität in Qualität umschlägt (BayVGH, Beschl. v. 15.10.2019, Az.: 15 ZB 19.1221, Rn. 10 [juris]; VG München, Besch. v. 31.07.2014, Az.: M 8 SN 14.2877, Rn. 54 [juris]). Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt nicht vor, weil die Nutzung, selbst wenn es sich um ein Beherbergungsgewerbe handelt, nach der Festsetzung des Bebauungsplans eine Regelnutzung und keine Ausnahmenutzung im Sinne des § 5 Abs. 3 BauNVO darstellt. Selbst wenn man annimmt, dass die Prägung des Gebiets auch durch gewichtige Regelnutzung beeinflusst werden kann, ist eine solche durch die derzeitige Nutzung von bis zu 40 Personen auf 600 m² nicht gegeben. Eine Belegung des Objektes mit bis zu 40 Personen ist bei der Gesamtfläche des Grundstücks im Vergleich zur unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft keine gewichtige Abweichung von der ursprünglichen Gebietsprägung. Auch eine Beeinträchtigung des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, § 1 Abs. 5 BauGB i.V.m dem Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Zunächst müssen von der Anlage Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Drittschützend wird ein solcher Verstoß nach dem Rücksichtnahmegebot, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Unerlässlich ist eine Güter- und Interessenabwägung, die auch den Interessen der Grundstückseigentümer Rechnung trägt (BayVGH, Beschl. v. 20.03.2018, Az.: 15 CS 17.2523, Rn. 25 [juris]). Den Klägern ist es –auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung- nicht gelungen, in substantiierter Weise darzulegen, inwiefern von der Nutzung des Beklagtengrundstücks in tatsächlicher Hinsicht unzumutbare Störungen ausgehen. Die Anforderungen an den Klägervortrag sind auch deshalb hoch, weil die Kläger sich nicht nur gegen einzelne Immissionen wenden, sondern die derzeitige Nutzung generell untersagt wissen möchten. Der pauschale Verweis auf Lärmbelästigungen und Verschmutzungen genügt nicht. Selbst wenn es zu diesen Beeinträchtigungen gekommen ist, sind diese auch nicht unzumutbar. Ruhestörungen und Verschmutzungen sind Ärgernisse, die einem Nachbarn grundsätzlich bei jeder Wohnraumnutzung drohen. Insofern wären diese Beeinträchtigungen grundsätzlich auch bei der Bewohnung durch vier Familien oder etwa durch Wohngemeinschaften zu befürchten. Entgegen der Klägersicht sind angeblich vorherrschendes Geschlecht und angebliche familiäre Bindungslosigkeit der Mieter auch keine Indizien für unzumutbare und qualifizierte Beeinträchtigungen. Auch wenn es zu einem häufigen Wechsel der Mieter kommt, stellt dies keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Denn der Ort ………. wird vielfältig genutzt (Bl. 64 ff. d. GA), was zu einer gewissen Betriebsamkeit führt, die die Anwohner zu dulden haben. Schließlich kommen ihnen auch die Vorteile dieser gewerblichen Nutzung zu Gute (z.B. kurze Wege zum Einkauf, zur Bank, zum Restaurant). Auch das erhöhte Verkehrs- und Parkaufkommen steht dieser Wertung nicht entgegen. Die Nutzung öffentlicher Parkplätze, sowie öffentlicher Straßen beeinträchtigt keine individuellen Schutzpositionen der Kläger (vgl. Sprau in Palandt, § 823, Rn. 71). Weiterhin sind auch die Interessen der Beklagten zu berücksichtigen. Diese haben grundsätzlich ein Recht darauf, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nach ihrem Willen zu nutzen. Dabei ist insbesondere die Nutzungsüberlassung an einen größeren Personenkreis zumindest auch zur Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs ein legitimes Interesse und entspricht im Hinblick auf die Wohnraumüberlassung an Werkunternehmer sogar dem aktuellen politischen und gesellschaftlichen Willen. Sollte man das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme hier zusätzlich für anwendbar halten, ergibt sich auch daraus keine abweichende Betrachtung, weil das Einfügungsgebot in seiner Schutzwirkung den Wertungen des § 15 Abs. 1 BauNVO entspricht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.03.2018, Az.: 15 CS 17.2523, Rn. 25 [juris]; BVerwG, Urt. v. 05.12. 2013, Az.: 4 C 5/12; BVerwGE 148, 290-297; Rn. 21 [juris]). b) Hilfsantrag: Auch aus der Baugenehmigung ergibt sich kein Anspruch auf Nutzungsuntersagung, weil auch dieser jedenfalls die Beeinträchtigung einer nachbarschützenden Norm voraussetzt. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 15.07.2020 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.07.2020 haben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: 3.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. ……………..