Beschluss
6 A 603/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0814.6A603.23.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Steuerbeamtin, die sich gegen ihre Versetzung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Steuerbeamtin, die sich gegen ihre Versetzung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies könnte deshalb der Fall sein, weil die Klägerin mit Verfügung vom 00.1.2024 an den Landesrechnungshof versetzt worden ist; hierdurch könnte sich die mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 30.10.2020 getroffene Versetzungsentscheidung erledigt haben. Eine prozessual wirksame Erledigungserklärung hat die Klägerin indes - trotz entsprechender Nachfrage des Senats - nicht abgegeben; die mit Schriftsätzen vom 24.4.2024 und 6.6.2024 abgegebenen Erledigungserklärungen standen unter einer Bedingung bzw. ließen das Begehren der Klägerin nicht eindeutig hervortreten, weil sie mit einem nicht nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag verbunden waren ("festzustellen, dass die Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 rechtswidrig ist"), was jeweils zu ihrer Unwirksamkeit führt. Dass die Klägerin die Klage in Anbetracht des Feststellungsantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen wollte, ist dem Schriftsatz vom 6.6.2024 ebenfalls nicht zu entnehmen, weil er - wie erwähnt - zugleich eine Erledigungserklärung enthält und der Wortlaut des Feststellungsantrags nicht dem eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens entspricht, das auf die Feststellung gerichtet sein müsste, dass der (erledigte) Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Überdies fehlt es bisher an jeglicher Darlegung zum erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dem musste der Senat aber ebenso wenig nachgehen, wie der Frage, ob mit der Versetzung der Klägerin an den Landesrechnungshof tatsächlich Erledigung eingetreten ist, oder ob die Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 als Rechtsgrund etwa für eine dienstliche Beurteilung oder eine ggf. disziplinarrechtlich relevante Pflicht zur Aufnahme des Dienstes bei der darin bestimmten Dienststelle fortwirkt. Denn dem Zulassungsantrag bleibt mangels Darlegungeines Zulassungsgrundes auch dann der Erfolg versagt, wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass Erledigung nicht eingetreten ist und sich daher die Abgabe der prozessual unwirksamen Erklärungen nicht auswirkt. II. Mit dem Zulassungsvorbringen wird die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männlichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30.10.2020 ausgegangen ist, mit der die Klägerin an das Finanzamt Z.-West versetzt worden ist. a. Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht erachte zu Unrecht sowohl das Personalentwicklungskonzept als auch die Personalleitlinie in Gänze für auf ihr Dienstverhältnis anwendbar. Sie trägt hierzu vor: Zwar sei das Personalentwicklungskonzept auf ihr Dienstverhältnis anwendbar; die Personalleitlinie jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 12 getroffenen Regelung. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob und in welchem Umfang vor ihrer Versetzung vom beklagten Land auf eine Einigung mit ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verwendungswünsche hingewirkt worden sei. Dabei hätte das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung eines gleichförmigen Verwaltungshandelns prüfenmüssen, ob auch bei anderen Beschäftigten, die ihren Dienst in der Oberfinanzdirektion vor dem 1.7.2013 begonnen haben, von der zeitlichen Anwendungsregelung in Ziffer 1 der Personalleitlinie abgewichen und diese ohne ihre Zustimmung versetzt worden seien, bzw. mit welchen Beschäftigten, die vor dem 1.7.2013 in der Oberfinanzdirektion eingesetzt waren, eine Einigung erzielt und/oder eine Vereinbarung getroffen worden sei. Ihr sei die Möglichkeit einer Einigung im Sinne der Ziffer 12 der Personalleitlinie nicht eröffnet worden. Darin liege ein Ermessensnichtgebrauch, der die Versetzungsverfügung bereits deshalb rechtswidrig mache, weil nicht auszuschließen sei, dass eine Vereinbarung mit dem beklagten Land hätte geschlossen werden können, sodass sich die Versetzung erübrigt hätte. Eventuell entgegenstehender Vortrag des beklagten Landes sei schlicht falsch. Entgegen der Behauptung in der Versetzungsverfügung habe sie keine Vereinbarung abgelehnt; eine Einigung sei ihr nie angeboten worden. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht erachte die Personalleitlinie in Gänze für anwendbar, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zugrunde gelegt, dass die Personalleitlinie der Oberfinanzdirektion vom 21.1.2016 in der Fassung vom 1.11.2019 ("Personalleitlinie für den Einsatz von Beschäftigten der Laufbahngruppe 2.1 der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen", P 1400 - 2015/0003) nach ihrem Wortlaut nur diejenigen betreffen soll, die nach der Fusion am 1.7.2013 ihren Dienst in der Oberfinanzdirektion angetreten haben. Ausgehend hiervon hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daraus lasse sich nicht folgern, dass für diejenigen Beschäftigten, die - wie die Klägerin - bereits vor dem 1.7.2013 in der Oberfinanzdirektion tätig waren, das landesweit gültige Personalkonzept ("Personalkonzept für die Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung NRW (PEK LG 2)", P 1400 - 54 - II A 3) - aus dem sich das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin ergebe - überhaupt nicht zur Anwendung gelangen sollte. Denn im Personalkonzept und in der Personalleitlinie seien für Beschäftigte, die bereits vor dem 1.7.2013 in der Oberfinanzdirektion tätig waren, keine anderweitigen Regelungen getroffen worden. In Ziffer 12 der Personalleitlinie sei lediglich festgehalten, dass mit allen Beschäftigten, die bereits vor dem 1.7.2013 in der Oberfinanzdirektion tätig waren, nach Inkrafttreten der Richtlinie in Absprache mit den Referatsleitungen unter Abwägung der persönlichen Verwendungswünsche mit den dienstlichen Belangen individuelleRegelungen vereinbart und festgehalten würden. Dies spreche dafür, dass die Überlegungen des Personalkonzepts (als dienstliche Belange) unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auch auf diese Beschäftigten Anwendung finden sollten. Aus Ziffer 12 der Personalleitlinie folge keinesfalls, dass - wie die Klägerin meine – jegliche dienstliche Veränderung bei diesem Personenkreis nur noch mit Zustimmung des Beamten erfolgen könne. Dies lasse sich schon dem Wortlaut der Regelung entnehmen. Die Abwägung persönlicher Verwendungswünsche mit dienstlichen Belangen könne letztlich nur durch den Dienstherrn erfolgen. Im Übrigen widersprächeeine solche Regelung auch den Grundsätzen des Beamtenverhältnisses, wie sieetwa in § 25 LBG NRW Ausdruck fänden. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Sie zieht nicht in Zweifel, sondern geht ausweislich der Zulassungsbegründung selbst davon aus, dass das Personalkonzept auf ihr Dienstverhältnis anwendbar ist. Sie legt auch nicht dar,inwiefern die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig sein könnten, Ziffer 12 der Personalleitlinie lasse sich ein Zustimmungserfordernis des betroffenen Personenkreises bei Veränderungen der dienstlichen Verwendung nicht entnehmen und die Abwägung persönlicher Verwendungswünsche mit dienstlichen Belangen könne letztlich nur durch den Dienstherrn erfolgen. Angesichts dessen fehlt es auch an einer näheren Begründung dafür, warum das behauptete Unterbleiben vonEinigungsbemühungen im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 geführt haben soll, in der eine solche (sehr eingehende) Abwägung erfolgt ist. Inwiefern vor diesem Hintergrund die von der Klägerin vermisste Hinzuziehung der Akten zur Einführung des Personalentwicklungskonzepts und der Personalleitlinie geboten gewesen sein könnte, die die Hintergründe der Einführung des Personalkonzepts sowie der einzelnen Ziffern aufzeigten, erschließt sich nicht. Darüber hinaus ist mit dem Zulassungsvorbringen die Behauptung, die Möglichkeit einer Einigung im Sinne der Ziffer 12 der Personalleitlinie sei der Klägerin nicht eröffnet worden, nicht hinreichend dargelegt. Der Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 ist zu entnehmen, dass vor ihrem Erlass mit der Klägerin zahlreiche Personalgespräche - am 14.2.2020, 4.3.2020, 15.5.2020, 19.6.2020 und 10.9.2020 - geführt worden sind, in denen es um ihre dienstliche Verwendung ging, und in denen das beklagte Land dargelegt hat, warum aus seiner Sicht Gründe für eine Abweichung von der vorgesehenen begrenzten Verweildauer bei der Oberfinanzdirektion von sechs bis zehn Jahren bei der Klägerin nicht vorliegen und daher keine Vereinbarung über einen weiteren Verbleib in der Oberfinanzdirektion getroffen werden kann. Der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass diese Überlegungen sowie die Abwägung der persönlichen Verwendungswünsche der Klägerin mit den dienstlichen Belangen Gegenstand mehrerer Schriftsätze gewesen und dass die Verwendungswünsche der Klägerin teilweise berücksichtigt worden sind. Diesbezüglich wird in der Versetzungsverfügung weiter ausgeführt, die Klägerin habe in diversen Personalgesprächen, letztmalig am 10.9.2020, darauf hingewiesen, dass sie sich folgenden Werdegang wünsche: "1. Prio: Einsatz als Führungskraft 2. Prio: Einsatz/Verbleib als Sachbearbeiterin in der OFD NRW in dem bisherigen Einsatzgebiet 3. Prio: Einsatz als Prüferin in einem Finanzamt für Groß- und Konzern-Betriebsprüfung (GKBP) 4. Prio: Einsatz als Prüferin in der Amts-Betriebsprüfung in einem Festsetzungsfinanzamt im Z. Stadtgebiet (wegen der Wohnortnähe vorranging im Finanzamt Z.-West)" Ein Einsatz als Führungskraft sei indes mangels Zuerkennung der "Führungsförderungseignung" nicht möglich gewesen und ein Verbleib im bisherigen Aufgabengebiet wegen der vorgesehenen Personalrotation und der bereits erfolgten Überschreitung der vorgesehenen Verweildauer nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin habe sich erst auf mehrfache Ansprache hin mit E-Mail vom 20.3.2020 ausgesprochen zurückhaltend auf eine ausgeschriebene Stelle in der GKBP U. beworben und an den ihr angebotenen Vorstellungsgesprächen letztlich nicht teilgenommen, sodass auch eine Verwendung dort nicht möglich gewesen sei. Daher habe man ihrem letztgenannten Wunsch entsprochen und sie als Prüferin in der Betriebsprüfungsstelle an das Finanzamt Z.-West versetzt. Daraus folgt sowohl, dass es etliche Gelegenheiten gegeben hat, in denen die Klägerin ihre Verwendungswünsche äußern konnte, als auch intensive Bemühungen seitens des beklagten Landes, diesen soweit wie möglich zu entsprechen. Dass gleichwohl den Anforderungen der Ziffer 12 der Personalleitlinie im Fall der Klägerin nicht Genüge getan worden sein könnte, ist daher nicht ansatzweise zu erkennen und wird mit der bloßen Behauptung der Klägerin, eine Einigung sei ihr nie angeboten worden und eventuell entgegenstehender Vortrag des beklagten Landes sei schlicht falsch, auch nicht belegt. Die Klägerin scheint vielmehr das Erfordernis des Angebots einer Einigung als Zustimmungserfordernis zu verstehen, das nach dem oben Ausgeführten indes nicht besteht. b. Die Klägerin rügt ferner erfolglos, das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch das Personalentwicklungskonzept der Oberfinanzdirektion ermögliche, fachlich besonders qualifizierte Personen, deren Tätigkeit für die Aufgabenwahrnehmung der Oberfinanzdirektion von besonderer Bedeutung sei, dauerhaft als Sachbearbeiter einzusetzen. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 31 des Urteils ausdrücklich befasst, indes hervorgehoben, dass nur der Dienstherr beurteilen könne,ob eine besondere Bedeutung im Einzelfall gegeben sei. c. Die Klägerin macht darüber hinaus ohne Erfolg geltend, die Versetzungsverfügung könne nicht auf die Verwaltungsvorschriften in Form des Personalentwicklungskonzepts sowie der Personalleitlinie und die Notwendigkeit der Personalrotation gestützt werden, weil das beklagte Land regelmäßig von diesen Verwaltungsvorschriften abweiche, insbesondere dann, wenn der von einer Versetzung betroffene Beamte das 50. Lebensjahr überschritten habe. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich dieser Praxis, habe das Verwaltungsgericht aber trotz entsprechender Beweisantritte ihrerseits nicht vorgenommen. Hätte das Verwaltungsgericht die benannten Zeugen befragt, hätte es festgestellt, dass das beklagte Land das Personalkonzept und das Rotationsprinzip nicht konsequent umsetze, ein gleichförmiges Verwaltungshandeln nicht vorliege und sie letztlich die einzige Bedienstete sei, zwangsversetzt werden solle. Dieser Vortrag verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen hat, dass eine unterstellte abweichende Verwaltungspraxis einer Altersgrenze von 50 Jahren, ab der regelmäßig von der Standard- bzw. Höchstverweildauer abgewichen werde und Sachbearbeiter dauerhaft in der Oberfinanzdirektion verbleiben könnten, nicht weiterführe. Denn das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung der Klägerin sei bereits imRahmen des Personalentwicklungskonzepts nicht allein auf ihre Verweildauer gestützt. Vielmehr ergebe sich dieses zusätzlich aus ihrer stark spezialisierten Tätigkeit, die im Rahmen der Personalentwicklung eine anderweitige Tätigkeit der Klägerin erfordere, der Umstrukturierung ihres Dienstpostens, in dem Sinne, dass diese Tätigkeit nunmehr auf einen Pool von mehreren Personen verteilt werde, woraus folge, dass sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, dem Gedanken der Korruptionsverhütung und -bekämpfung, der eine Rotation auf diesem Dienstposten erfordere, sowie dem Personalbedarf im Finanzamt Z.-West. Die Klägerin falle damit auch nicht unter eine solche abweichende Verwaltungspraxis. Auf die Frage, ob die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen hinsichtlich der abweichenden Verwaltungspraxis zutreffen, kam es daher nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an. Die Klägerin wendet diesbezüglich darüber hinaus ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Ermessensfehlgebrauch zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung führe, und zwar auch dann, wenn die weiteren Argumente des beklagten Landes zur Begründung der Versetzungsverfügung griffen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die notwendige Personalrotation entsprechend des Personalentwicklungskonzepts und der Personalleitlinie für die Entscheidung, sie an das Finanzamt Köln-West zu versetzen, entscheidend gewesen sei. Auch damit dringt sie indessen nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land von der Versetzung abgesehen hätte, wenn der Versetzungsgrund des Überschreitens der Höchstverweildauer in Anbetracht der von der Klägerin behaupteten Verwaltungspraxis entfiele, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Insbesondere wird in der Versetzungsverfügung bereits einleitend hervorgehoben, das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergebe sich aus dem Personalentwicklungskonzept sowie dem Erlass zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Unmittelbar im Anschluss daran wird hervorgehoben, dass fachliche Qualifikation und breites Erfahrungswissen für den notwendigen flexiblen Personaleinsatz unabdingbar sei, und hierzu auf Seite 7 der Verfügung näher ausgeführt, dass ein Verbleib der Klägerin auf dem innegehabten Dienstposten diesem die nötigen Impulse aus der Praxis vorenthalten und zudem die Einsatz- und Verwendungsbreite der Klägerin aufgrund eines langjährig perpetuierten, hochspezialisierten Einsatzes in einem nicht vertretbaren Maße einschränken würde. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass der behauptete Ermessensfehlgebrauch überhaupt vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade angenommen, selbst wenn eine Verwaltungspraxis dahingehend existierte, dass bei über 50jährigen Beschäftigten das Überschreiten der maximalen Verweildauer toleriert werde und (für sich genommen) nicht zu einer unfreiwilligen Versetzung führe, die Klägerin keinen Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung habe, weil in ihrem Fall eben nicht nur die Verweildauer überschritten sei. Soweit die (im Zeitpunkt des Bescheiderlasses 44jährige) Klägerin in diesem Zusammenhang eine Altersdiskriminierung geltend macht, weil das beklagte Land bei über 50jährigen Beschäftigten regelmäßig von der Durchsetzung des Rotationsprinzips bei Überschreitung der Höchstverweildauer absehe, gilt das vorstehend Ausgeführte. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete altersdiskriminierende - weillebensjüngere Beamte benachteiligende - Verwaltungspraxis existierte, aus der sie zu ihren Gunsten ableiten will, dass auch in ihrem Fall das Überschreiten der Höchstverweildauer nicht zu ihrer zwangsweisen Versetzung führen dürfe, verbliebe es bei den genannten weiteren Versetzungsgründen, die die Entscheidung über die Versetzung der Klägerin auch ungeachtet des Überschreitens der Höchstverweildauer zu tragen geeignet sind. d. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie gehöre zu dem unverzichtbaren Personenkreis, für den das Personalentwicklungskonzept einen dauerhaften Verbleib bei der Oberfinanzdirektion eröffne, was eine Vernehmung der von ihr benannten Zeugen ergeben hätte, und diese Entscheidung stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht in einem "beurteilungsfreien", gerichtlich nicht überprüfbaren Raum. Das Verwaltungsgericht hat zwar - zu Recht - angenommen, dass die Wertung, ob die Voraussetzungen der in Ziffer 4.3 der Personalleitlinie enthaltenen Ausnahme von der Höchstverweildauer vorliegen, dem Dienstherrn und nicht dem jeweiligen Bediensteten obliege, und dass nur der Dienstherr beurteilen könne, ob eine erhebliche Bedeutung des Bediensteten für das jeweilige Referat bestehe. Es ist indes - anders als die Klägerin meint - nicht davon ausgegangen, dass diese Beurteilung gerichtlich nicht überprüfbar ist, und hat dementsprechend festgestellt, dass die vom beklagten Land hinsichtlich der Bedeutung der Klägerin angestellten Erwägungen schlüssig, nachvollziehbar und nicht im Entferntesten zu beanstanden seien (Urteil, Seite 31). e. Die Klägerin moniert weiter ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht lege einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde, wenn es ausführe, es liege in der Natur der Sache, dass Sachbearbeiter ein bestimmtes Alter erreicht hätten, wenn sie entsprechend Ziffer 4.3 Abs. 3 der Personalleitlinie bereits einmal in der Oberfinanzdirektion tätig gewesen seien und nach einem Wechsel dorthin zurückkehrten; tatsächlich gebe es keinen einzigen Bediensteten, der einen solchen Werdegang aufweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen ist, dass es tatsächlich Bedienstete mit dem beschriebenen Werdegang bei der Oberfinanzdirektion gebe, sondern vielmehr eine mögliche Erklärung dafür aufgezeigt hat, dass Bedienstete, die die Voraussetzungen der Ziffer 4.3 der Personalleitlinie erfüllen, ein gewisses Lebensalter aufweisen, sodass ein etwaig bestehender Eindruck, das Absehen von der Höchstverweildauer beruhe auf dem Lebensalter, täuschen kann. 2. Die von Klägerin ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführungeines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Insbesondere bedarf es angesichts der vorstehenden Erwägungen entgegen der Auffassung der Klägerin weder der Klärung der Frage, ob die Personalleitlinie oder nur deren Ziffer 12 auf ihr Dienstverhältnis Anwendung findet, noch der Frage, ob das beklagte Land die Verwaltungsvorschriften gleichförmig anwendet bzw. die von der Klägerin behauptete Altersdiskriminierung vorliegt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang das Personalentwicklungskonzept sowie die Personalleitlinie auf Beschäftigte, die wie sie vor dem 1.7.2013 bei der Oberfinanzdirektion NRW beschäftigt waren, anwendbar sind und welche Ausnahmen gerechtfertigt sind. Sie lässt es aber an jeglicher Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlen. Wie ausgeführt, kommen Klägerin und Verwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang das Personalentwicklungskonzept und die Personalleitlinie auf Beschäftigte anwendbar sind, die vor dem 1.7.2013 bei der Oberfinanzdirektion NRW beschäftigt waren, nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, sondern gehen übereinstimmend davon aus, dass das Personalentwicklungskonzept zur Anwendung kommt, die Personalleitlinie jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 12 getroffenen Regelung. Hiergegen hat auch das beklagte Land keine Einwendungen erhoben. Inwiefern gleichwohl (weiterer) Klärungsbedarf bestehen könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Frage auf "Ausnahmen" gerichtet ist, ist schon nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, um welche Ausnahmen es sich hierbei handeln soll und inwiefern insoweit Klärungsbedarf besteht. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht hierzu geltend, ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, das Verwaltungsgericht entgegen § 86 Abs. 1 VwGO ihren konkreten Beweisantritten nicht nachgekommen sei, sondern eine Sachaufklärung mit der Begründung abgelehnt habe, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein regelmäßiges Abweichen des beklagten Landes von den Verwaltungsvorschriften (Personalentwicklungskonzept und Personalleitlinie) vorliege. Das Gericht hätte ferner, sofern es ihren Vortrag im Schriftsatz vom 2.3.2023 nur als Anregung zur Beweiserhebung begriff, die sich nicht aufdrängte, darauf hinwirken müssen, dass ein konkreter Beweisantrag mit Beweisthema und Beweismittel gestellt werde. Damit dringt sie nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob mit - wie hier - nur hilfsweise gestellten Beweisanträgen lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt wird, deren Ablehnung grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.12.2022 - 7 B 18.22 -, juris Rn. 7, und vom 20.1.2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, und vom 7.1.2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, oder ob der Umstand, dass ein Beweisantrag nur hilfsweise, aber nicht unbedingt gestellt worden ist, das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Beweisantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.11.2022 - 1 B 64.22 -, juris Rn. 4 und vom 24.9.2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 4, unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris. Letzterenfalls führt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, lässt sich den Ausführungen der Klägerin jedoch nicht entnehmen. Ein Aufklärungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Förmliche Beweisanträge hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt. Die Notwendigkeit einerweiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es bestehe eine tatsächliche Verwaltungspraxis, wonach das beklagte Land - insbesondere bei Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben - das Überschreiten der vorgesehenen maximalen Verweildauer nicht zum Anlass für eine (Zwangs-)Versetzung nehme, unerheblich war. Insoweit gilt das bereits vorstehend unter 2. Ausgeführte. Anders als die Klägerin meint, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten,hierauf hinzuweisen bzw. auf eine förmliche Beweisantragstellung hinzuwirken.Soweit sie damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung zu rügen beabsichtigt, liegt eine solche nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4. Inwieweit dies hier der Fall gewesen sein könnte, ist weder dargelegt noch sonsterkennbar. Insbesondere musste die Klägerin nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Behauptung über die Verwaltungspraxis bei Überschreitungen der Verweildauer nicht nachgehen würde, nachdem es bereits in dem Erörterungstermin vom 26.1.2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Versetzungsverfügung nach Auffassung des Gerichts formell und materiell rechtmäßig sei und die dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin nicht durchgriffen. 5. Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf "hinweist", der Sachverhalt, auf den das Verwaltungsgericht seine weiteren Erwägungen zur Rechtfertigung der Versetzungsverfügung stütze, sei im Übrigen unvollständig bzw. unrichtig und das Verwaltungsgericht lasse Vortrag ihrerseits unbeachtet, verhilft auch dies ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der damit der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Versagung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend dargelegt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch erwächst daraus keine Pflicht der Gerichte, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.11.2005 ‑ 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113 = juris Rn. 26 m. w. N. Nach diesen Maßstäben zeigt die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf. Soweit die Klägerin vorträgt, die Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen sei weder im Personalentwicklungskonzept noch in den Stellenausschreibungen als korruptionsgefährdete Tätigkeit angesehen worden, was aber bei einer tatsächlich erkannten Korruptionsgefährdung erforderlich gewesen wäre, und nach einem Bericht des beklagten Landes an das Ministerium der Finanzen NRW vom 5.10.2016 bestehe einhellig die Auffassung, dass kein Rechtsbereich innerhalb der Oberfinanzdirektion "besonders korruptionsgefährdet" sei, belässt sie es bei dieser Tatsachenbehauptung, ohne darzulegen, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Soweit sie weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass der Annahme einer Korruptionsgefährdung der Tätigkeit in den Gläubigerausschüssen ein umfangreiches Kontroll- und Überwachungssystem gegenüberstehe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht auf Seiten 28 und 29 des Urteils eingehend mit dem Versetzungsgrund der Korruptionsgefährdung auseinandergesetzt und den dazu erhobenen wesentlichen Einwendungen der Klägerin befasst hat. Dass es hierbei nicht auch ausdrücklich auf das Argument eines Kontroll- und Überwachungssystems eingegangen ist, begründet angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden muss, keinen Gehörsverstoß. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin das benannte Argument erkennbar nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellt hat; vielmehr hat sie es lediglich durch Bezugnahme auf ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren (6 B 246/21) formal einbezogen und findet es sich erst auf Seite 40 ff. der etwa 430 Seiten umfassenden Beiakte 2 zum hiesigen Verfahren. Darüber hinaus war der Vortrag der Klägerin ersichtlich nicht relevant, weil nach Ziffer 2.3 Absatz 5 a. E. des Anti-Korruptionserlasses, auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat, bereits vorhandene oder noch einzurichtende Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Einstufung zur Korruptionsgefährdung einer Tätigkeit haben. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit ihremArgument befasst, dass selbst eine Korruptionsgefährdung der Tätigkeit keine Versetzung in ein Finanzamt rechtfertigte, weil im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung ein milderes Mittel, insbesondere eine Umsetzung innerhalb der Oberfinanzdirektion, zu wählen gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Die Klägerin übersieht dabei, dass auch die Korruptionsgefährdung nur einer von mehreren Versetzungsgründen war und das Verwaltungsgericht durchaus geprüft hat, ob mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung gestanden hätten, dies indes verneint hat (vgl. Urteil, S. 25, 33). Damit befasst sich der Zulassungsantrag nicht. Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ferner angesprochene Praxis der Abordnung, hinsichtlich derer sie die unterbliebene Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen bemängelt, kam es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Denn danach handelte es sich aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Abordnung nicht um eine gleich geeignete Maßnahme, um die mit dem Personalkonzept verfolgten Ziele zu erreichen. Auch hinsichtlich des Einwands der Klägerin, in der Betriebsprüfungsstelle desFinanzamts Köln-West sei keine "NN Stelle" ausgewiesen gewesen, sodass dort kein Personalbedarf bestanden habe und sie als "Übersoll" hätte verwendet werdensollen, ist nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht insoweit entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Tatbestand des Urteils (S. 6) erwähnt und in den Entscheidungsgründen festgestellt, das beklagte Land habe den Personalbedarf des Finanzamts Köln-West mit der vorgelegten Personalbedarfsermittlung hinreichend belegt. Es obliege hierbei nicht der Klägerin, zu entscheiden, wie dieser Personalbedarf gedeckt werde. Diese Entscheidung liege allein in der Organisations- und Personalhoheit ihres Dienstherrn. Dazu, dass bzw. inwiefern diese Erwägungen nicht tragfähig sein könnten, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. 6. Die unter Ziffer 7 der Zulassungsbegründung enthaltenen "Ergänzungen zur Sach- und Rechtslage" verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Vortrag schon deshalb unbeachtlich ist, weil es an der erforderlichen Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte fehlt, die der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierte Vertretungszwang gewährleisten soll. Hierfür spricht, dass der Vortrag ausdrücklich auf Wunsch der Klägerin erfolgt, einer zulassungsrechtlich sinnstiftenden Strukturierung entbehrt und im Anschluss an das umfangreiche, den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen überwiegend ausdrücklich zugeordnete und in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheidungsgründen erfolgte Zulassungsvorbringen auf weiteren fünfeinhalb Seiten teilweise redundante und teilweise erstinstanzliches Vorbringen lediglich wiederholende Ausführungen enthält. Jedenfalls greifen die Einwände der Klägerin nicht durch. Im Einzelnen: Soweit die Klägerin vorträgt, der dienstliche Grund für die Versetzung an dasFinanzamt Z.-West sei inzwischen entfallen, weil sie sich erfolgreich auf eineStelle beim Landesrechnungshof beworben habe und dorthin abgeordnet werde, ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 = juris Rn. 3 m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2011 - 6 B 934/11 -, juris Rn. 6. Die Möglichkeit, angesichts der von ihr angenommenen Erledigung der Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 durch die der Abordnung nachfolgende Versetzung zum Landesrechnungshof (Verfügung vom 19.1.2024) eine prozessual wirksame Erledigungserklärung abzugeben, hat die Klägerin - wie eingangs ausgeführt - trotz entsprechender Hinweise des Senats nicht genutzt. Den Vortrag, im Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung sei die Entscheidung, die Vertretung des beklagten Landes in den Gläubigerausschüssen über einen Pool von Beschäftigten sicherzustellen, noch nicht getroffen gewesen; sie sei zum Zeitpunkt der Versetzung weiterhin Mitglied in 41 Gläubigerausschüssen gewesen und der Pool zur Vertretung in den Gläubigerausschüssen sei lediglich zur Abdeckung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs eingerichtet worden, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 24 und 29) entgegen der Darstellung der Klägerin berücksichtigt und erwogen. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wechsel des Vertreters des beklagten Landes in den Gläubigerausschüssen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2021 - IX ZR 266/18 - verweist und meint, die Berufung müsse wegen einer insoweit bestehenden Divergenz zugelassen werden, geht ihre Argumentation fehl. In der genannten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof nicht zu der Frage verhalten, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Versetzung eines Beamten davon ausgehen darf, dass dessen Ersetzung als Vertreter des Dienstherrn als (eigentliches) Mitglied des Gläubigerausschusses möglich ist. Es hat lediglich festgestellt, dass das Insolvenzgericht zuständig ist für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, nicht hingegen das allgemeine Zivilgericht ("Prozessgericht"). Darüber hinaus ist das Urteil des Bundesgerichtshofs keine divergenzfähige Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Mit Blick auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Versetzung mit dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung und der Oberfinanzdirektion begründet worden sei, erschließt sich nicht, inwiefern dieses Ziel durch den Umstand, dass das beklagte Land seit Mitte 2020 angroßen, wirtschaftlich bedeutsamen sowie öffentlichkeitswirksamen Insolvenzverfahren nicht mehr beteiligt gewesen ist, wie die Klägerin behauptet, bzw. die - nach Auffassung der Klägerin geringe - Anzahl der dem Pool zur Vertretung zugewiesenen Insolvenzverfahren konterkariert worden sein soll. Soweit die Klägerin behauptet, das beklagte Land habe ihre weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit mehreren Stellenbesetzungsverfahren in den Jahren 2021 und 2022 durch gezieltes Eingreifen vereitelt, ist erneut auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung hinzuweisen, nämlich den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der 30.10.2020. Nachfolgende Entwicklungen sind demnach rechtlich unbeachtlich. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Auswirkungen der Versetzung auf ihre Dienstfähigkeit. Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin das von ihr in Bezug genommene Attest des Dr. Z. vom 13.2.2023 imhiesigen Verfahren nicht vorgelegt hat, sondern nur im Beschwerdeverfahren zum Az. 6 B 261/21, verhält sich dieses zu ihrem Gesundheitszustand im Februar 2023. Es ist schon aus diesem Grund nicht erkennbar, inwiefern sich daraus die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 ergeben könnte. Die Rüge, im Urteil fehle eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag, mit der Versetzung sei gezielt in das Beurteilungsverfahren eingegriffen worden, geht ebenfalls fehl. Zum einen verbleibt es bei der bloßen Behauptung, es sei allen Beschäftigten, die für den dauerhaften Verbleib in der Oberfinanzdirektion vorgesehen wordenseien, leistungsunabhängig zum 31.12.2018 bzw. 31.12.2021 eine Beförderungseignung zuerkannt worden. Zum anderen ist auch hier nicht erkennbar, inwiefern Vorgänge Jahre vor Erlass der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung vom 30.10.2020 bzw. mehr als ein Jahr danach deren Rechtswidrigkeit begründen könnten. Vor diesem Hintergrund war dieser Vortrag ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Argumenten und Beweisanträgen der Klägerin hinsichtlich der aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des örtlichen Personalrats bzw. Bezirkspersonalrats beschäftigt, trifft nicht zu. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht hierzu auf Seiten 17, 18, 26 und 33 des Urteils ausdrücklich verhalten. Es hat festgestellt, dass der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sind und die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeregte weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich sei. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Die Behauptung, im Urteil fänden sich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder zu möglichen Alternativen, entbehrt angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 24/25, 30/31 sowie 33 des Urteils ebenfalls einer Grundlage. Nach alldem geht auch die Rüge ins Leere, es lägen Verfahrensfehler vor und das Urteil enthalte keine hinreichenden Entscheidungsgründe, weil sich das Verwaltungsgericht mit wesentlichen und entscheidungsrelevanten Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).