Beschluss
1 A 1608/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.1A1608.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese habe keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztlich verordnete Mehrstärkenbrille mit Lichtschutzgläsern. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen seien krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, § 3 Abs. 1 BVO NRW. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung geltenden und maßgeblichen Fassung seien die Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage 3 zu dieser Verordnung beihilfefähig. Nach Abschnitt II Nr. 13 Buchst. h der Anlage 3 zur BVO NRW seien Aufwendungen für Sonnenbrillen nur bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig. Eine solche zwingende Indikation liege bei der gebotenen engen Auslegung der Bestimmung in Bezug auf die hier allein in Betracht kommende erhöhte Blendungsempfindlichkeit bei chronischer Pollinosis nicht vor. Das Gericht folge insoweit und auch im Übrigen der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides und sehe deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, dem das beklagte Land überzeugend entgegengetreten sei, gebe keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 24. Oktober 2023 die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Klägerin trägt vor, ihr sei am 15. März 2021 wegen erhöhter Blendungsempfindlichkeit bei chronischer Pollinosis, wechselndem Arbeitsabstand, chronischem Nasendruckekzem und störendem Glasrandreflexionen eine Mehrstärkenbrille mit Lichtschutzgläsern ärztlich verordnet worden. Mit Attest vom 23. September 2023 habe die verordnende Ärztin ergänzend bescheinigt, dass die verordnete Brille mit Lichtschutzgläsern medizinisch indiziert sei, weil die Klägerin an einer chronischen Heuschnupfenallergie mit saisonal auftretender Keratokonjunktivitis leide. Damit sei die ursprünglich angeführte Diagnose präzisiert worden. Die Klägerin habe bereits unter dem 7. Dezember 2021 unter Berufung auf Kommentarliteratur darauf hingewiesen, dass „Keratokonjunktivitis“ als medizinische Indikation anerkannt sei. Dies habe das Verwaltungsgericht in dem Urteilstatbestand auch so wiedergegeben. Das Verwaltungsgerichts Köln sei auch in einem Urteil vom 25. Januar 2017 – 1 K 8004/16 – davon ausgegangen, dass Keratokonjunktivitis ausnahmsweise eine zusätzliche Beihilfe rechtfertigen könne. Das Verwaltungsgericht habe in den knapp gehaltenen Urteilsgründen jedoch nur ausgeführt, dass die bei der Klägerin diagnostizierte chronische Pollinosis bei der gebotenen engen Auslegung der einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmung nicht als eine zwingende medizinische Indikation angesehen werden könne. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides genommen. Der Verweis gehe aber ins Leere, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die diagnostizierte Keratokonjunktivitis eine medizinische Indikation für die Lichtschutzgläser darstelle, obwohl der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, dass nach der Kommentarliteratur bei einer Keratokonjunktivitis eine medizinische Indikation gegeben sei. Dem Beklagten habe das Attest vom 23. September 2021 im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht vorgelegen. Er sei daher von einem anderen Sachverhalt ausgegangen. 2. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Es trifft zunächst nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin, bei ihr seien wegen der diagnostizierten Keratokonjunktivitis getönte Gläser medizinisch indiziert, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt hat. Die Entscheidungsgründe erschöpfen sich nicht in einem Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr noch erklärt, das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren gebe keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung. Damit hat das Verwaltungsgericht ersichtlich auf das im Tatbestand des Urteils angeführte Klagevorbringen Bezug genommen, bei der Klägerin sei eine Keratokonjunktivitis diagnostiziert worden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dieser Vortrag rechtfertige keine für die Klägerin günstigere Beurteilung, ist auch in der Sache nicht zu beanstanden und damit im Ergebnis richtig. Getöne Gläser (Lichtschutzgläser) sind bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, wie z. B. Keratokonjunktivitis, nämlich nur dann medizinisch indiziert, wenn diese Reizzustände medikamentös nicht behebbar sind. Vgl. die von den Beteiligten übereinstimmend herangezogene Kommentierung von Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Werkstand April 2025, Abschnitt B I § 4 Erl. 10, Seite 74/15. Zu der Frage, ob die attestierte, saisonal im Zusammenhang mit dem Heuschnupfen auftretende Keratokonjunktivitis medikamentös behebbar ist – etwa durch die Gabe antiallergischer Augentropfen – verhält sich das Attest vom 23. September 2021 nicht und liegen auch sonst keine Erkenntnisse vor. Es kann vor diesem Hintergrund zum einen dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem in unmittelbarer Reaktion auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 erstellten Attest der Augenärztin vom 23. September 2021 um eine verfahrensangepasste und schon deshalb nicht aussagekräftige Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Ferner bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die hier alttestierte (bloße) medizinische Indikation ohne weiteres die Annahme einer – hier wegen Abschnitt II Nr. 13 Buchst. h der Anlage 3 zur BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung erforderlichen – zwingenden medizinischen Indikation erlaubt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert der begehrten Geldleistung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.