Urteil
1 K 8004/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0125.1K8004.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 verpflichtet, dem Kläger für die Aufwendungen zur Anschaffung einer Sehhilfe Beihilfe i.H.v. 94 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 verpflichtet, dem Kläger für die Aufwendungen zur Anschaffung einer Sehhilfe Beihilfe i.H.v. 94 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Er ist seit seiner Kindheit kurzsichtig und benötigt daher eine Brille. Mit Datum vom 30.10.2015 stellte der behandelnde Augenarzt eine Brillenverordnung aus. Aufgrund von Glaskörperschlieren, myopia magna (starke Kurzsichtigkeit) und einer chronischen Keratokonjuktivitis sicca (Syndrom des trockenen Auges) seien getönte hochbrechende Glasgläser erforderlich. Der Optiker führte eine weitere Testung durch, die schließlich zu Werten von -13,25 Dioptrien für das rechte Auge und -13,50 Dioptrien für das linke Auge führte. Mit Beihilfeantrag vom 23.12.2015 beantragte der Kläger Erstattung der Rechnung vom 03.11.2015 in Höhe von insgesamt 1.118 Euro, wovon 279 Euro auf die Fassung und jeweils 419,50 Euro für die Gläser entfielen, unter Berücksichtigung des Beihilfesatzes. Mit Bescheid vom 19.01.2016 lehnte die Beklagte die Erstattung in vollem Umfang ab. Da keine schwere Sehbeeinträchtigung gemäß der Klassifikation der WHO vorliege, sei eine Sehhilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nicht beihilfefähig. Am 25.01.2016 legte der Kläger Widerspruch ein. Er nahm Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015, Az. 14 B 13.654. Danach bestehe in einem vergleichbaren Fall ein Anspruch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016, zugestellt am 16.08.2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Es sei fürsorgerechtlich nicht geboten, einem Beamten mehr als das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. Die Grenze der zumutbaren Belastung sei erst dann erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sei. Hiervon könne vor dem Hintergrund der Dienstbezüge, Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Ministerialzulage, und den Kosten i.H.v. 1118 Euro nicht ausgegangen werden. Am 13.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt. Er könne ohne Sehhilfe weder die Verrichtungen des täglichen Lebens vornehmen noch seinen Dienstpflichten nachkommen, da er sonst auf ständige fremde Hilfe angewiesen sei. Jedenfalls bei zehn Dioptrien sei von einer grundsätzlichen Erstattungspflicht auszugehen. Der Vergleich mit anderen erstattungsfähigen Hilfsmitteln, etwa Hörgeräten, zeige, dass in vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten eine Beihilfefähigkeit gegeben sei. Eine weitergehende Einschränkung der Beihilfe sei nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen zur Anschaffung einer Brille Beihilfe i.H.v. 252 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide. Die BBhV knüpfe die Beihilfefähigkeit für Sehhilfen bei Volljährigen an das Vorliegen der Kriterien der WHO. Diese Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Es handele sich auch um eine sachgerechte Regelung, weil sie mit pauschalierenden objektiven Kriterien im Gegensatz zu den Kriterien des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine klare Abgrenzung vornehme und damit eine einfache Handhabung und Durchführung gewährleiste. Die Regelung entspreche der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass Beamten ein höheres Schutzniveau zustehe als gesetzlich versicherten Patienten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei die Begrenzung des Umfangs der Beihilfeleistungen auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, solange die amtsangemessene Lebensführung gewährleistet sei. Die finanzielle Belastung des Klägers sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung seiner Besoldung zumutbar. Da die letzte Sehhilfe aus dem Jahr 1999 stamme, habe der Kläger 16 Jahre Zeit zur Eigenvorsorge gehabt. Ein Vergleich zu anderen Hilfsmitteln könne nicht gezogen werden, da es sich um jeweils unterschiedliche Sachverhalte handele. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Brillengläser i.H.v. 94 Euro. Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch bereits aus § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m § 6 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 S. 1 BBhV ergibt, weil der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 1, Nr. 1 der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 unwirksam ist, vgl. BayVGH, Urteil vom 14.07.2015 - 14 B 13.654 -, juris. Es besteht jedenfalls ein Anspruch aus der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) niedergelegten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch ausnahmsweise gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 - 1 A 1290/11 -, juris. So kann in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch über die beihilferechtlich gelagerten Fälle hinaus zu gewähren, wenn sich die Ablehnung der Beihilfefähigkeit aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtig darstellen würde, weil andernfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 8.14 -; Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12 -; OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.04.2016 - 5 Bf 82/15 -; VGH München, Urteil vom 14.07.2015 - 14 B 13.654 -; alle juris. In diesen Fällen ist der Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass eine Beihilfe gewährt werden muss. Dies gilt außerdem für solche Fälle, in denen der Beihilfeberechtigte mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 8.14 -, juris. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner Besoldung und der Zeitspanne zwischen der Anschaffung seiner letzten Brille und der streitgegenständlichen Verordnung die Aufwendungen durch eine zumutbare Eigenvorsorge hätte bewältigen können. Die finanzielle Unzumutbarkeit stellt eine eigenständige Fallgruppe dar und ist nicht notwendige Bedingung für die Verletzung des Wesenskerns der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 8.14 -, juris; BayVGH, Urteil vom 14.07.2015 - 14 B 13.654 -, juris. Die Sehhilfe ist für den Kläger jedenfalls zur Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten des täglichen Lebens erforderlich und damit existenziell von Bedeutung. Der Kläger hat unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vorgetragen, dass aufgrund von Glaskörperschlieren, myopia magna (mit Werten von -13,25 Dioptrien für das rechte Auge und -13,50 Dioptrien für das linke Auge) und einer chronischen Keratokonjuktivitis sicca (Syndrom des trockenen Auges) getönte hochbrechende Glasgläser erforderlich sind. Der Kläger kann ohne Sehhilfe weder die Verrichtungen des täglichen Lebens vornehmen noch seinen Dienstpflichten nachkommen, da er sonst auf ständige fremde Hilfe angewiesen sei. Dies wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass mit den Ausschlussregelungen des § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 1, Nr. 1 der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 einen 2003 in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführte Begrenzung der Versicherungsleistung auf die Beihilfe übertragen worden ist und daher – wie die Beklagte vorträgt – aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten von einem einheitlichen Schutzniveau auszugehen ist. Denn die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung" und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" weisen grundlegende Strukturunterschiede auf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 1778/05 – juris; BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12.10 –, juris. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Erst recht vermag das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –; juris; BayVGH, Urteil vom 14.07.2015 - 14 B 13.654 -, juris. Die Beihilfe ist als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht. Vielmehr sind nur solche Aufwendungen von der Fürsorgepflicht umfasst, die für die Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall unerlässlich sind, vgl. die auch von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98. Im Gegensatz zu den vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Krankenhauswahlleistungen, die nicht die Behandlung als solche, sondern Zusatzleistungen wie etwa die Wahl eines Zweibettzimmers betreffen, geht es vorliegend aber um ein Hilfsmittel, das der Kläger benötigt, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können und das daher für die Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung unerlässlich ist. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in der begehrten Höhe. Die Brillengläser sind insgesamt nur bis zu einem Betrag von jeweils 94 Euro beihilfefähig. Sie sind als zylindrische Einstärkengläser gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 2, Nr. 1 a) aa) bbb) der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 41 Euro beihilfefähig. Darüber hinaus sind jeweils weitere 21 Euro beihilfefähig nach Nr. 1 b), da die Gläser über +/-6 dpt liegen. Hinzu kommt gem. Nr. 2 a) aa) für das höherbrechende Glas bei Gläserstärken ab +6/-8 dpt ein Betrag von weiteren jeweils 21 Euro . Schließlich sind weitere 11 Euro beihilfefähig für die Lichtschutzgläser gem. Nr. 2 b) dd) aufgrund des Vorliegens einer Keratokonjuktivitis. Die Brillenfassung, deren Anschaffungspreis 279 Euro betrug, ist nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 1, Nr. 4 a), Unterabschnitt 2, Nr. 3 l) der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 nur Brillengläser, nicht aber die Brillenfassung. Die Ausnahme des Unterabschnitts 1, Nr. 5 liegt ersichtlich nicht vor. Auch ist die Entspiegelung nach § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 2, Nr. 3 b) der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 nicht beihilfefähig. Unerheblich ist, dass der Kläger von seinem Optiker die Auskunft erhalten hat, dass bei der Anfertigung einer Brille gemäß der Brillenverordnung mindestens Kosten in Höhe von 232 Euro je Glas und für das Gestell 40 Euro anfallen. Der Kläger trägt die Darlegungs- und (materielle) Beweislast hinsichtlich der Unvermeidbarkeit der (konkreten) Anschaffung von ihrem Preis nach den Höchstbetrag überschreitenden Brillengläsern. Es obliegt ihm als Mitwirkungshandlung, in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Vorlage von Bescheinigungen des Optikers und/oder des behandelnden Arztes substantiiert vorzutragen, dass preisgünstigere Brillengläser nicht zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben, vgl. zu Höchstbeträgen bei Hörgeräten OVG NRW, Beschlüsse vom 03.02.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 17 sowie vom 31.08.2011 - 1 A 1958/09 - juris Rn. 7 ff. m. w. N; VGH Mannheim, Urteil vom 26.11.2015 - 2 S 1075/14. Der Kläger hat eine entsprechende Bescheinigung jedoch nicht vorgelegt. Aus seinem Vortrag hinsichtlich der Auskunft seines Optikers ergibt sich zudem nicht, ob er bei anderen Optikern günstigere Brillengläser hätte erhalten können. Dies fällt insbesondere wegen der Vielzahl der Optiker und der Angebote der Online-Optiker ins Gewicht. So ist etwa auf der Verkaufspreisliste der Deutschen Augenoptik AG für ein mineralisches Markenglas („Mono K 60“), das höherbrechend und sogar dünner geschliffen ist, Brechungsindex 1,6, eine unverbindliche Preisempfehlung von 41 Euro angegeben. Der Aufpreis für eine 25prozentige Tönung beträgt 32 Euro, sodass sich ein Gesamtpreis von 73 Euro je Glas ergibt, http://www.brillenglaeserpreise.de/standard.aspx, zuletzt abgerufen am 24.01.2017. Dieser Preis liegt sogar unter dem Höchstbetrag von 94 Euro nach § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4. Dass die erforderlichen Brillengläser für Preise unterhalb des Höchstbetrags erhältlich sind, wird auch durch eine Recherche bei Online-Optikern bestätigt, vgl. etwa www.topglas.de (höherbrechendes Einstarkenglas mit Brechungsindex 1,5, zu einem Preis von 39 Euro zuzüglich Aufpreis für die Tönung), zuletzt abgerufen am 23.01.2017. Das Gleiche gilt für die Brillenfassung. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Brillenfassungen gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 Nr. 3 l), Unterabschnitt 1 Nr. 5 der Anl. 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 rechtmäßig ist und der Kläger bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Brillenfassung hat, denn auch hier hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass preisgünstigere oder sogar kostenlose Fassungen (in Verbindung mit der Anfertigung von Brillengläsern), vgl. etwa www.fielmann.de/nulltarif, zuletzt abgerufen am 25.01.2017, nicht zur Verfügung stehen. Er hat ein Vergleichsangebot nicht eingeholt. Dies hätte aber insbesondere vor dem Hintergrund des großen Angebots an Optikern und der Angebote im Internet erfolgen müssen. Auch hat sich der Kläger hinsichtlich seiner vorhandenen Brillenfassung lediglich auf deren Alter berufen und nicht weiter dargelegt, warum die Fassung nicht mehr verwendet werden kann. Der Kläger hat danach unter Berücksichtigung seines Bemessungssatzes von 50 Prozent einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von insgesamt 94 Euro. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.