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Beschluss

13 B 298/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0711.13B298.25.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts R. vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts R. vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses M. „U.“. Ausweislich der Anlage des ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 2. August 2023 verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie. Im Rahmen der Planungen zur flächendeckenden Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin für ihr Krankenhaus die Zuweisung von 35 Fällen der Leistungsgruppe 16.3 - Ösophaguseingriffe -. Die Bezirksregierung R. erließ am 16. Dezember 2024 einen Feststellungsbescheid, mit dem sie den Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 ab dem 1. April 2025 ersetzte (Ziffer 4 des Bescheidtenors) und der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.3 nicht zuwies. Zur Begründung führte sie aus, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) lege für diese Leistungen eine Mindestmenge von 26 Fällen pro Jahr und Standort fest. Die vorgegebene Mindestmenge führe zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion. Die Transparenzliste 2024 zum G-BA-Beschluss sei als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Regionale Mehrfachvorhaltungen und längere Fahrtzeiten seien aus Qualitätsgründen in Kauf genommen worden. Die Antragstellerin habe in den betrachteten Vorjahren nie mehr als 20 Fälle jährlich erbracht. Die Transparenzliste zeige keine positive Prognose. Auch die Kostenträger hätten sich aufgrund der geringen und sinkenden Fallzahlen gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags ausgesprochen. Gegen den Feststellungsbescheid hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner habe eine Auswahlentscheidung zugunsten von elf Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 13 weiterer Krankenhäuser getroffen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet habe, sei nicht anzunehmen. Vielmehr seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Es bestünden insbesondere keine Bedenken, dass der Antragsgegner die Mindestmengenvorgaben des G-BA berücksichtigt habe, weil die im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien nicht abschließend seien. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 1. Erfolglos macht die Antragstellerin zunächst geltend, der Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 16.3 bestehe fort. Der vermeintlich aufgehobene Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 beinhalte nur eine Ergänzung des Feststellungsbescheids vom 21. November 2022 um die Ergotherapeutenausbildung. Der sich aus dem Feststellstellungsbescheid vom 21. November 2022 ergebende und die streitgegenständlichen Leistungen der Leistungsgruppe 16.3 umfassende Versorgungsauftrag für die Chirurgie bestehe deshalb unbeschränkt fort. Dem ist nicht zu folgen. Mit der Ersetzung des Feststellungsbescheids vom 2. August 2023 (vgl. Ziffer 4 des Tenors des Bescheids vom 16. Dezember 2024) ist mit Wirkung zum 1. April 2025 der nach dem Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 fortbestehende Versorgungsauftrag für das Gebiet der Chirurgie entfallen. a. Im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 verfügte das Krankenhaus der Antragstellerin (weiterhin) über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie. Dies folgt aus dem Tenor des Bescheids vom 2. August 2023, wonach das Krankenhaus ab diesem Tag mit den aus der Anlage ersichtlichen Gebieten, besonderen Leistungsangeboten und besonderen Angeboten in den Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen wurde. Unter Änderung des Bescheids vom 21. November 2022 bildete die Anlage dieses Bescheids den Versorgungsauftrag für die Zeit ab dem 2. August 2023 umfassend neu ab. Die Feststellungswirkung des Bescheids beschränkte sich dementsprechend nicht auf die bloße Ergänzung des Bescheids vom 21. November 2022 um die Ergotherapeutenausbildung, sondern erstreckte sich auf sämtliche in der Anlage ausgewiesenen Gebiete, u.a. auch auf das Gebiet der Chirurgie. b. Den Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 hat die Bezirksregierung R. mit Wirkung zum 1. April 2025 durch den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzt und damit auch den sich hieraus ergebenden Versorgungsauftrag für das Gebiet der Chirurgie aufgehoben. aa. Dem liegt zugrunde, dass der Landesgesetzgeber der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes vom 9. März 2021 (GV.NRW. S. 2021) und dem Krankenhausplan NRW 2022 eine neue differenziertere Planungssystematik gegeben hat. Die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt nunmehr auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die Leistungsbereiche bilden den übergeordneten medizinischen Rahmen ab und orientieren sich im Wesentlichen an den Fachbereichen der ärztlichen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, die Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab (§ 12 Abs. 3 Sätze 2 ff. KHGG NRW). In der Logik der neuen Systematik der Krankenhausplanung und der damit einhergehenden flächendeckend notwendigen Neuzuweisung von Aufgaben an die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser liegt es, dass der dem Krankenhaus durch Feststellungsbescheid neu erteilte Versorgungsauftrag für eine Leistungsgruppe geringer ausfallen kann als ein früherer Versorgungsauftrag, der sich nach Maßgabe der alten Regelungen im Krankenhausgestaltungsgesetz und dem Krankenhausplan NRW 2015 auf ein ganzes Gebiet – wie hier die Chirurgie und damit auch die von der Leistungsgruppe 16.3 umfassten Leistungen - erstreckte. bb. Zur Ersetzung des Bescheids vom 2. August 2023 bedurfte es keines Widerrufs nach § 49 VwVfG NRW. Die §§ 48, 49 VwVfG NRW finden auf die Fortschreibung eines Krankenhausplans keine Anwendung, weil die mit der Systemumstellung verbundenen und im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zum Ausdruck kommenden Regelungen ihrem Charakter nach planende, dem aktuellen Versorgungsbedarf Rechnung tragende Entscheidungen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 ‑ 13 A 1570/07 -, juris, Rn. 42, zur alten Rechtslage. Einem Feststellungsbescheid und dem damit verbundenen Versorgungsauftrag eines Krankenhauses kommt dementsprechend von vornherein lediglich Geltung bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags zu. Dieser bestimmt sich hier nach Maßgabe des nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW sofort vollziehbaren Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 und beansprucht Geltung ab dem 1. April 2025. 2. Das Beschwerdevorbringen begründet weiter nicht die Annahme, die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung, die bedingt durch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.3 mit Wirkung zum 1. April 2025 zugleich zu einer Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin aus dem Krankenhausplan NRW 2022 geführt hat, sei rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass der Antragsgegner diesen Maßgaben nicht genügt hat. a. Er ist zunächst davon ausgegangen, dass eine Auswahlentscheidung notwendig war, weil das Krankenhaus der Antragstellerin die (grundsätzlichen) Anforderungen erfüllt, also insbesondere leistungsfähig ist, und dementsprechend die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die für die Durchführung bestimmter operativer Eingriffe an der Speiseröhre nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft notwendig sind, vgl. zum Begriff der Leistungsfähigkeit BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23 m. w. N., und im Übrigen die im Krankenhausplan NRW 2022 beschriebenen Mindestvoraussetzungen für die gewünschte Leistungsgruppe vorliegen. Dazu heißt es im Bericht der Bezirksregierung R. - Regionale Planungskonzepte - LG 16.3 (vgl. Bl. 531 der Verwaltungsvorgänge), alle Krankenhäuser, also auch das der Antragstellerin, erfüllten die Mindestvoraussetzungen und seien leistungsfähig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat auch keine Verneinung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wegen des Nichterreichens von Mindestmengenvorgaben stattgefunden. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus dem Verweis auf die Mindestmengenvorgaben des G-BA für Ösophaguseingriffe im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 und im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024. Die Prognose, ob ein Krankenhaus perspektivisch in der Lage sein wird, den Mindestmengenvorgaben des G-BA zu genügen, hat der Antragsgegner, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich im Zuge der nachfolgenden Auswahlentscheidung als weiteres Auswahlkriterium zur Bestimmung der am besten geeigneten Krankenhäuser herangezogen. b. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Ergebnis der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung zu beanstanden ist. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. aa. Dies zugrunde gelegt, durfte der Antragsgegner die Erwägung, ob zu erwarten ist, dass ein Krankenhaus die Mindestfallzahlen des Gemeinsamen Bundesausschusses ‑ G-BA - künftig erreichen wird, in seine Auswahlentscheidung einstellen und für diese Prognose die I.-Mindestmengentransparenzkarte 2024 (dort S. 48) heranziehen. Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022 5.4.3, S. 71), sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Die Heranziehung der Mindestmengenvorgaben des G-BA für Ösophaguseingriffe ist sachgerecht, weil sie dazu dient, eine qualitativ hochwertige Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG und des § 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW sicherzustellen: Die Leistungsgruppe 16.3 beinhaltet maßgeblich komplexe Operationen an der Speiseröhre (Ösophagus). Für diese hat der G-BA mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 (BAnz AT 25. Januar 2021 B6) eine jährliche Mindestmenge von 26 Fällen pro Standort eines Krankenhauses festgelegt. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 gilt übergangsweise jeweils eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Bei den von der Mindestmengenregelung erfassten Prozeduren handelt es sich gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V um seltene, komplexe und planbare Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Vgl. dazu im Einzelnen Nr. 3.2. der Tragenden Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen – Mm-R), Änderung der Nr. 3 der Anlage. Der Heranziehung der Prognose nach der Mindestmengen-Transparenzliste steht weiter nicht entgegen, dass die Leistungsgruppe 16.3 auch solche Leistungen umfasst, für die die Mindestmengenvorgaben des G-BA nicht gelten. Dies ist gerechtfertigt, weil das Krankenhaus, dem die Leistungsgruppe 16.3 zugewiesen wird, grundsätzlich alle Leistungen erbringen soll, die die Leistungsgruppe umfasst, mithin gerade auch die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen. Zudem decken diese nahezu das gesamte Leistungsspektrum der Leistungsgruppe 16.3 ab (9 von 11 OPS-Codes). Unzulässig ist die Heranziehung der Prognose nach der Mindestmengen-Transparenzliste auch nicht im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KHGG NRW getroffenen Regelungen. Diese ermächtigen das zuständige Ministerium bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität Mindestfallzahlen in den Rahmenvorgaben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 13 KHGG NRW auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Bei der Festlegung sind Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorzusehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden. Diese Vorgaben zur Festlegung von Mindestmengen sowie zu erforderlichen Ausnahmetatbeständen und Übergangsvorschriften sind hier bei der hier erfolgten Heranziehung der Mindestmengenvorgaben als Kriterium auf der Ebene der Auswahlentscheidung nicht von Relevanz, weil der Antragsgegner nicht darauf abgestellt hat, ob die Krankenhäuser die jeweils geltende Mindestmenge bereits erreicht haben, sondern seine Bestenauswahl daran orientiert, ob sie nach der I.- Mindestmengen-Transparenzliste 2024 perspektivisch in der Lage sein werden, den dortigen Mindestmengenvorgaben zu genügen. Ein Unterschreiten der Mindestmenge in der Vergangenheit war deshalb auch unschädlich. bb. Unter Heranziehung der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien und der Fallzahlentwicklung unter Berücksichtigung der Mindestmengenprognose laut I.-Mindestmengentransparenzliste 2024 (vgl. dazu Bericht der Bezirksregierung R. - Regionale Planungskonzepte - LG 16.3, Bl. 531 ff. der Verwaltungsvorgänge) ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, weil sich die ausgewählten Krankenhäuser als besser erweisen. Nach der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren übersandten Übersicht hat sich die Fallzahlentwicklung wie folgt dargestellt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Weiter wurden zehn der ausgewählten elf Krankenhäuser – im Gegensatz zum Krankenhaus der Antragstellerin – mit einer positiven Prognose in der I.-Mindestmengen-Transparenzliste 2024 geführt. Das O.-Hospital H. erfüllte diese Voraussetzung zwar nicht, weil es als Schwerpunkt in der Viszeralchirurgie die zwar von der Leistungsgruppe 16.3, aber von der Mindestmengenregelung nicht umfasste Implantation von magnetischen Antirefluxsystemen erbringt (vgl. Bericht der Bezirksregierung R. - Regionale Planungskonzepte - LG 16.3, Bl. 534 der Verwaltungsvorgänge). Es erfüllte aber mehr Auswahlkriterien (fünf von sieben) als die Antragstellerin (vier von sieben) und hatte in den Jahren 2019 bis 2023 mit insgesamt 115 Fällen wesentlich mehr Fälle erbracht als die Antragstellerin (69). Abgesehen vom Y.-Krankenhaus N. erfüllten die zehn weiter ausgewählten Krankenhäuser zudem alle mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin (vgl. Bericht der Bezirksregierung R. - Regionale Planungskonzepte - LG 16.3, Bl. 531 ff. der Verwaltungsvorgänge). Das Y.-Krankenhaus N., das anders als die Antragstellerin mit einer positiven Prognose in der I.-Transparenzliste geführt wird, hatte mit insgesamt 144 Fällen in den Jahren 2019 bis 2023 zudem mehr als doppelt so viele Fälle erbracht wie die Antragstellerin, was – so der Antragsgegner – eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 auch an dieses Krankenhaus rechtfertigt. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführt, die Annahme des Antragsgegners, sie habe im Jahr 2023 nur 13 Fälle erbracht, sei falsch, weil sie zwar nicht wie zunächst angegeben 26, sondern immerhin 15 Fälle der Leistungsgruppe 16.3. erbracht habe, folgt daraus ebenfalls kein Ermessensfehler. Es ist schon fraglich, ob das Vorbringen hinreichend Anlass bietet, an der Richtigkeit der Zahlenwerte in der vom Antragsgegner übersandten Übersicht zu zweifeln. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, er habe bei sämtlichen Bewerbern die P. A.-Daten berücksichtigt. Diese erlaubten einen objektiven Vergleich des Leistungsgeschehens, der bei einem Abstellen auf Selbstauskünfte der Krankenhäuser nicht möglich wäre. Letztlich kann dies, ebenso wie die Frage, ob der Antragsgegner überhaupt verpflichtet war, die erst im Herbst 2023 vorliegenden A.-Fallzahlen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigten, dahinstehen, weil auch dann nicht davon auszugehen wäre, dass die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig war. Sie hätte dann zwar insgesamt in den Jahren 2019 bis 2023 mehr Fälle erbracht als die Kliniken Q. in B., das J.-Krankenhaus T. und das Universitätsklinikum N.. Diese erfüllten aber anders als die Antragstellerin mehr Auswahlkriterien (Kliniken Q. sieben von sieben, das J.-Krankenhaus T. sechs von sieben und das Universitätsklinikum N. sieben von sieben). Insbesondere aber verfügten sie, wie bereits ausgeführt, anders als das Krankenhaus der Antragstellerin, alle über eine positive Prognose nach Mindestmengen-Transparenzliste. cc. Die Rüge der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Mehrfachzuweisung an Krankenhäuser in N. den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 widerspreche, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sei, verhilft der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 erfolgte. 3. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.