Leitsatz: Das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe darf bei einer auf der Planungsebene des Regierungsbezirks erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium herangezogen werden. Erweist sich hingegen ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass – entsprechend den Vorstellungen des Plangebers – den Qualitätskriterien eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird. Auch die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung ist auf der Planungsebene des Regierungsbezirks ein Gesichtspunkt, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an ein antragstellendes Krankenhaus, das sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ besser geeignet erweist als ein anderes in die Auswahlentscheidung einbezogenes, durch seine räumliche Lage gekennzeichnetes Krankenhaus. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 19. März 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 392/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppen an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 392/25, angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Trägerin des H. Klinikums C. S. (Versorgungsgebiet 4: Städte U. und F., Kreise X. und D.). Ausweislich des Feststellungsbescheids Nr. 2173 vom 29. Juni 2023 verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für die Innere Medizin und die Chirurgie. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 7.2 Leukämie und Lymphome und 15.1 Thoraxchirurgie. Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Regierungsbezirks M.. Im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 führte der Antragsgegner zur Leistungsgruppe 7.2 u. a. aus, aufgrund erfolgter Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 sei ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeige sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zuzuweisen. Hierbei finde die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, der Fallzahlen der Vorjahre sowie der beantragten Fallzahlen getroffen worden. Zur Leistungsgruppe 15.1 führte er aus, auf der Planungsebene liege insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, sodass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Insbesondere onkologische Eingriffe erforderten eine besondere Expertise und es werde eine Konzentration auf spezialisierte Anbieter angestrebt. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, der Fallzahlen der Vorjahre sowie der beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen sei die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die thoraxchirurgische Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen in Höhe von 75 Fällen berücksichtigt worden. Nach Abschluss des Planungsverfahrens erfolgten folgende Zuweisungsentscheidungen: 7.2 Leukämie und Lymphome Krankenhaus Antrag * zugewiesene Fälle ** Universitätsklinikum M. 290 290 W. M. 320 300 P.-Krankenaus M. 30 0 V. Krankenhaus M. 20 0 N.-Klinken Y. (O.-Kliniken) 45 0 K. St. Z. Klinik Y. 120 100 Ev. Krankenhaus E. 30 0 Universitätsklinikum A. 600 525 T. (V. Krankenhaus A.-B.) 250 200 ZS. von QM. und FY. Krankenhaus - Standort HC. 50 75 K. Klinikum U. 158 158 Kliniken FG. 160 160 YC. GmbH - Ev. Krankenhaus E. F. 100 0 V. Krankenhaus ZM. 45 45 N.-Klinikum QB. 100 50 Städtisches Klinikum YX. 75 0 K. Universitätsklinikum DV. 145 200 TU.-Krankenhaus St. ZL. 170 170 ML.-Hospital OO. 100 100 St. YW. Krankenhaus KZ. (Flächenstandort GFO Kliniken DW.-Süd mit a)) 21 0 CY.-Krankenhaus 40 30 Allgemeines Krankenhaus D. 70 0 Krankenhaus FL. UK. 100 0 R.-Hospital GO. 60 0 Ev. Krankenhaus GO. 40 50 YC.-Krankenhaus DA. GmbH 100 30 H. Klinikum C. X. (Antragstellerin) 25 0 St. VY.-Hospital ZX. 80 30 * Daten zu den Anträgen jeweils abrufbar unter:. 15.1 Thoraxchirurgie Krankenhaus Antrag * Zuweisung ** Universitätskrankenhaus M. 40 75 P. Krankenhaus 200 190 N. Kliniken Y. (O. Kliniken) 60 0 K. Klinikum Y. 25 0 Ev. Klinikum IX. Ev. Krankenhaus Y. Nord 110 0 Universitätsklinikum A. TY. 20 0 Kliniken A.-Mitte, T. | Ev. Kliniken A.-Mitte 180 130 K. Klinikum U. 105 100 Kliniken FG., F. 150 96 K. Universitätsklinikum DV. 71 75 TU.-Klinikverbund St. ZL. und St. TD., Krankenhaus St. ZL. 90 0 St. HE.-Spital TF. 75 0 ML.-Hospital OO. 100 75 CY.-Krankenhaus 85 85 Krankenhaus FL. UK. 350 190 H. Klinikum C. X. (Antragstellerin) 100 0 Krankenhaus ZU., JS.-Krankenhaus M. 80 0 DJ. A. - Westdeutsches Lungenzentrum am Universitätsklinikum A. 800 400 Ev. Klinikum IX. YC. Krankenhaus WZ. *** 105 * Daten zu den Anträgen jeweils abrufbar unter: ** Daten zu den Planungsergebnissen jeweils abrufbar unter: *** Die Zuweisung war in den Anhörungsverfahren noch vorgesehen für den Standort Y. Nord, erfolgte aber an den Standort WZ., an den die Strukturen übergegangen waren, vgl. Beschwerdeerwiderung vom 18. August 2025, S. 9 Mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. April 2025 den Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2023 i. V m. dem Änderungsbescheid vom 28. März 2024 (Ziffer 5 des Bescheidtenors) und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 nicht zu. Zur Begründung heißt es: „7.2 Leukämie und Lymphome In der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome ist aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeigt sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollen Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Hierbei findet die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt. Vor dem Hintergrund der Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen soll es zu einer deutlichen Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität sowie Expertise kommen. Schon heute erbringen die 24 größten aller 73 Versorger rund zwei Drittel aller Fälle in Nordrhein- Westfalen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Mit Blick auf die Mortalität der Erkrankungen und die Bedeutung einer zeit- und leitliniengerechten Therapie wird für die Zukunft weiteres Konzentrationspotential gesehen. Sie haben 25 Fälle beantragt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung erklärt. Hierzu führen Sie unter anderem aus, dass im Jahr 2022 eine konsequente Zentrenbildung erfolgt sei. In den Folgejahren habe dies zu einer Verlagerung des Leistungsgeschehens im Bereich Leukämie und Lymphome ─ von Ihren insgesamt drei Standorten ─ an den Standort C. X. geführt. Vor dem Hintergrund der Bildung von Kompetenzzentren sei im September 2022 das standortübergreifende Tumorzentrum H. Klinikum gegründet worden. Ihre trägerinterne Konzentration auf einen Standort hat nicht dazu geführt, dass der Standort im Vergleich mit denen im Planungsverfahren berücksichtigten Standorten als genauso leistungsstark oder besser eingestuft wird. Mit Blick auf die Planungsebene der Leistungsgruppe (Regierungsbezirk) sind im näheren Umfeld genügend Anbieter vorhanden, so dass eine singuläre Betrachtung der Situation alleine S. nicht angezeigt ist. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung haben Sie keine weiteren Gründe genannt, die zu einer anderen Entscheidung führen. Die sektorenübergreifende Versorgung ist kein Auswahlkriterium im Rahmen des Krankenhausplans. Für die Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome weise ich Ihnen keinen Versorgungsauftrag zu. … 15.1 Thoraxchirurgie Der GB-A legte mit Beschluss vom 16.12.2021 fest, dass ab dem Jahr 2025 eine Mindestmenge bei thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen von 75 Fällen erbracht werden muss. Die Leistungsgruppe 15.1 definiert sich nicht über die Diagnose Lungenkarzinom, schließt aber die typischen Operationsverfahren dieser Erkrankung (Lobektomie, Bilobektomie, Pneumektomie) mit ein. Damit im Rahmen eines Versorgungsauftrages die Mindestmenge für die operative Versorgung von Lungenkarzinomen erreicht werden kann, ist die Zuweisung von ausreichend hohen Fallzahlen notwendig. Dies kann nur durch eine Standortkonzentration erreicht werden. Ihrer Angabe nach ist die Mindestmenge in den letzten Jahren nicht erreicht worden (maximal 42 Fälle in 2022), so dass unter diesen Gesichtspunkten die Zuweisung an leistungsstärkere Anbieter erfolgen soll. Sie haben 100 Fälle beantragt. Bereits im Rahmen der ersten Anhörung war keine Zuweisung beabsichtigt. In Ihrer Stellungnahme zur zweiten Anhörung vom 18.11.2024 führen Sie aus, dass mit der zusätzlichen Aufnahme des Universitätsklinikums M. nicht gewährleistet werden kann, dass die durch die Konzentration erfolgte Zuweisung an das CY.-Krankenhaus die Patienten nunmehr im Stadtgebiet X. bleiben würden und zudem das C. die Mindestmenge im Oktober 2024 für die Operation des Lungenkarzinoms erreicht hat. Dabei wird verkannt, dass die Zuweisung an das Universitätsklinikum für komplexere Behandlungen schwerkranker Patienten und vor allem multimorbider Patienten erfolgen soll. Der Stellungnahme zur zweiten Anhörung kann ich indes keine Gründe entnehmen, die zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung Ihres Hauses führen. In der Abwägung bezüglich der Auswahlkriterien und der erbrachten Fallzahlen ist dem wenige Kilometer entfernten CY.-Krankenhaus der Vorrang zu geben. Eine regionale Mehrfachvorhaltung ist nicht bedarfsnotwendig. Die tatsächlichen Patientenströme bleiben abzuwarten. Ich weise Ihnen die Leistungsgruppe 15.1 nicht zu.“ Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anträge der Antragstellerin, „1. die aufschiebende Wirkung der am 15.01.2025 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung M. vom 16.12.2024 (Az. 21 K 392/25) anzuordnen; 2. vorab die aufschiebende Wirkung der am 15.01.2025 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung M. vom 16.12.2024 (Az. 21 K 392/25) bis zu einer Entscheidung über den Antrag gem. Ziff. 1. anzuordnen; 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 21 K 392/25) auf ihren Antrag vom 17.11.2022 vorläufig einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 zuzuweisen; a. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 21 K 392/25) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag vom 17.11.2022 auf Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 zu entscheiden; b. hilfsweise, festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 21 K 392/25) vorläufig berechtigt ist, die zukünftig der Leistungsgruppe 7.2 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 15.1 [gemeint 1.1] zu erbringen sowie die zukünftig der Leistungsgruppe 15.1 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 9.1 zu erbringen; 4. hilfsweise, vorab bis zu einer Entscheidung über die Anträge gem. Ziff. 3. eine Zwischenentscheidung zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin zu erlassen,“ hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V .m. § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei zulässig, aber unbegründet. Der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leide weder an einem Anhörungs- noch an einem Begründungsmangel. Eine Übergangsfrist zum Abbau von Kapazitäten entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW sei der Antragstellerin nicht einzuräumen. Für die Leistungsgruppe Leukämie und Lymphome begegne weder die Bedarfsermittlung noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf durch Zuweisung an andere Krankenhäuser zu decken, durchgreifenden Bedenken. Entsprechendes gelte für die Leistungsgruppe Thoraxchirurgie. Dass die Qualität für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden könne, sei naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u. a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemesse. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus festlege, dass die Zuweisung von ausreichend hohen Fallzahlen – mindestens 75 entsprechend der Regelung des G-BA – notwendig sei, um eine Standortkonzentration zu erreichen, begegne auch dies keinen durchgreifenden Bedenken. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass eine Zuweisung nur an Antragsteller erfolgen solle, von denen zu erwarten sei, dass diese – basierend auf den Fallzahlen der vergangenen Jahre – zukünftig mindestens 75 Fälle im Jahr erbrächten. Im Falle der Antragstellerin gehe der Antragsgegner davon aus, dass eine solche Fallzahl aufgrund der Fallzahlen der letzten Jahre zukünftig nicht erreicht werde und andere Antragsteller leistungsstärker seien. Darüber hinaus sei aber auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner die Auswahlkriterien nicht ausreichend gewürdigt habe oder sich die Antragstellerin aufgrund der Auswahlkriterien gegen Mitbewerber hätte durchsetzen müssen. Der Antragsgegner habe in der Antragserwiderung vom 22. Februar 2025 dargelegt, dass dem CY.-Krankenhaus der Vorzug zu geben sei, da dieses über die Leistungsgruppe 5.1 Komplexe Pneumologie am Standort verfüge, während die Antragstellerin nur auf eine Kooperation zurückgreifen könne. Gegen diese Begründung sei nichts zu erinnern. Auch das Vorbringen, das Evangelische Klinikum ZC. und das ML.-Hospital OO. erfüllten weniger und das CY.-Krankenhaus genauso viele Kriterien wie die Antragstellerin, führe mit Blick auf die besondere Gewichtung der Fallzahlen nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner begründe die Auswahlentscheidung darüber hinaus nachvollziehbar mit den räumlichen Gegebenheiten: Das Evangelische Klinikum ZC. liege nach dem Vortrag des Antragsgegners Luftlinie rund 37 Kilometer und das ML.-Hospital OO. Luftlinie rund 65 Kilometer vom Krankenhaus der Antragstellerin entfernt. Aufgrund der räumlichen Distanz verteile sich das Leistungsangebot zur Versorgung des Bedarfs. Um eine regionale Überschneidung zu verhindern, habe hingegen im Verhältnis zum 3,6 Kilometer entfernt liegenden CY.-Krankenhaus S. eine Auswahlentscheidung getroffen werden müssen, wobei sich Letzteres durchgesetzt habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat mit dem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Hauptantrag Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 392/25 in Bezug auf die Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 anzuordnen. A. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. 1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Zwar begehrt die Antragstellerin mit der Klage 21 K 392/25 letztendlich die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen, denn nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids, mit dem der Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2023 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 28. März 2024 ersetzt (Ziffer 5 des Bescheidtenors) und der Versorgungsauftrag mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu geregelt wird (Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors), umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin nunmehr keine Behandlungen mehr, die den Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 zuzuordnen sind. Er fällt damit hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück, ohne dass es hierzu eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme des Krankenhauses bedurft hätte. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 ‑ 13 B 376/25 -, juris, Rn. 10 ff. Der Feststellungsbescheid enthält insoweit eine die Antragstellerin belastende Regelung, die, weil der Klage 21 K 392/25 gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, vgl. zur Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW im Eilverfahren wegen fehlender durchgreifender Bedenken an der formellen und materiellen Verfassungskonformität OVG NRW Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff., in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Vgl. zur Statthaftigkeit des § 80 Abs. 5 VwGO auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 22. 2. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es der Antragstellerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn sie darf die streitgegenständlichen Leistungen der Leistungsgruppen 7.2 und 15.1 im Fall des Erfolgs ihres Antrags vorläufig auf der Grundlage des ihr noch nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 erteilten Versorgungsauftrags für die Innere Medizin und die Chirurgie weiter erbringen. Dadurch verbessert sich ihre Rechtsposition. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 30. Dem steht § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW nicht entgegen. Danach dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen zwar nur erbracht werden, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Dieser Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem Krankenhaus die Leistungserbringung auf der Grundlage des alten Feststellungsbescheids bereits ab dem Inkrafttreten der Vorschrift verwehrt ist. Vielmehr geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW einer Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 in Gestalt vollziehbarer Feststellungsbescheide bedarf. Vgl. dazu ausführlich bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 31 ff. B. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt sowohl hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 (1.) als auch hinsichtlich der Leistungsgruppe 15.1 (2.) zu Gunsten der Antragstellerin aus. 1. Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass der Antragsgegner keine tragfähige Berechnung des Bedarfs für die Leistungsgruppe 7.2 vorgelegt hat. Der Senat hat zur Leistungsgruppe 7.2 (ebenfalls betreffend die Planungsebene Regierungsbezirk M.) mit Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 - , juris, Rn. 37 ff., ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Krankenhausträger, der sich - wie hier die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 ‑ 3 C 6.20 -, juris, Rn. 15, m. w. N. Ob nach diesen Maßgaben ein Planaufnahmeanspruch der Antragstellerin besteht bzw. sie sich als Kehrseite erfolgreich gegen die zur teilweisen Planherausnahme führende Auswahlentscheidung des Antragsgegners wenden kann, lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen Bedarfsanalyse klären. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sie unterliegt im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält aber prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N. Eine tragfähige, diesen Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 7.2 liegt für die Planungsebene des Regierungsbezirks M. nicht vor. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung des Bedarfes für die Leistungsgruppe 7.2 zwar zunächst entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur Bedarfsermittlung (vgl. Krankenhausplan NRW, S. 78 ff.) in zulässiger Weise die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 (S. 83) zugrunde gelegt. Die auf dieser Grundlage entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans durchgeführte Bedarfsermittlung ergab für das Jahr 2024 eine zu erwartende Fallzahl von insgesamt 6.476 Fällen (S. 142). Für die Planungsebene des Regierungsbezirks M. wurden 2.000 Fälle zugrunde gelegt (Bericht der Bezirksregierung zur Leistungsgruppe 7.2, Bl. 336 der verkürzten VV). Es bestand jedoch Anlass zur Korrektur der Bedarfsprognose, weil sich hinsichtlich der spezifischen Leistungsgruppe 7.2, die gemäß den gesetzgeberischen Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW in erster Linie durch die OPS-Codes und die ICD-Codes bestimmt wird, Änderungen mit Auswirkungen auf die Fallzahlen ergeben hatten. Den Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW entsprechend hatte der Plangeber die Leistungsgruppe 7.2 u. a. durch die OPS-Codes 8-543 und 8-544 (mittelgradig und hochgradig komplexe und intensive Blockchemotherapie) definiert (Krankenhausplan NRW 2022, S. 142). Im Jahr 2022 kam es jedoch zu einer weitgehenden Überarbeitung und Umstrukturierung der Codes für die mittelgradig komplexe und intensive (8-543) und die hochgradig komplexe und intensive Blockchemotherapie (8-544) (https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2022/zusatz-03-kommentar.htm). Diese Änderungen der OPS-Codes, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – veranlasst wurden, ohne dass der Antragsgegner hierauf Einfluss hatte, waren die Ursache eines 2022 zu verzeichnenden erheblichen Fallzahlenanstiegs in der Leistungsgruppe 7.2. Zwar wurden bei der Überarbeitung die der Leistungsgruppe zugeordneten OPS-Codes als solche nicht geändert. Das BfArM sah aber abweichende Voraussetzungen vor, unter denen eine Chemotherapiebehandlung als „mittelgradig und hochgradig komplexe und intensive Blockchemotherapie“ im Sinne der OPS-Codes 8-543 und 8-544 zu qualifizieren ist. Aufgrund der geänderten Definition der beiden OPS-Codes werden seit 2022 auch solche Chemotherapiebehandlungen erfasst, die zuvor noch durch andere OPS-Codes verschlüsselt wurden. Es kam in der Folge daher – abgesehen von den normalen jährlichen Schwankungen – zwar nicht in tatsächlicher Hinsicht zu einem Anstieg der Leukämie- und Lymphomerkrankungen. Auch die Zahl der Krebsbehandlungen selbst unterlag lediglich den normalen jährlichen Schwankungen. Weil seit 2022 jedoch mehr Arten von Chemotherapiebehandlungen von den OPS-Codes 8-543 und 8-544 erfasst sind und weil der Krankenhausplan zwecks Definition der Leistungsgruppe 7.2 auf diese OPS-Codes verweist, erhöhte sich in der Folge dieser Änderung aber die Zahl der der Leistungsgruppe 7.2 zugeordneten Behandlungsfälle in 2022. Die Behandlungszahlen lagen danach tatsächlich erheblich über dem im Krankenhausplan für den Regierungsbezirk M. prognostizierten Bedarf von 2.000 Fällen pro Jahr (2019: 1.971; 2020: 1.809; 2021: 1.611; 2022: 2.788). Vgl. zu alldem Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26. Mai 2025, S. 8 ff. Zur Bedarfsanalyse heißt es bereits in dem Bericht der Bezirksregierung M. an den Antragsgegner (verkürzte VV, Bl. 335 ff.): „In dieser Leistungsgruppe gibt es große Schwierigkeiten bei der Ermittlung von validen Fallzahlen, da es eine besonders enge Verzahnung der ambulanten (wird kliniknah zum Beispiel in einem medizinischen Versorgungszentrum - kurz MVZ - erbracht) und stationären Versorgung (zum Beispiel bei kurzfristigen unvorhersehbaren stationären Versorgungsfällen im Rahmen einer Chemotherapie) [gibt]. Man würde aber deshalb keine primär stationäre Versorgung in diesen Fällen planen. Da im Krankenhausplan nicht eindeutig definiert ist, ob für diese wenigen Fälle eine Zuweisung der Leistungsgruppe zwingend erforderlich ist und ich diese Zusammenarbeit für sehr sinnvoll und die Alternative einer Verlegung eines Patienten in eine weiter entfernte planerisch ausgewiesene Abteilung mit Versorgungsauftrag für nicht zumutbar halte, befürworte ich die Zuweisung auch von kleineren Fallzahlkontingenten an Kliniken, die diese Verzahnung aufweisen [, zugeteilt werden]. Da mir kein Instrument für eine sinnvolle Fallzahlermittlung vorliegt, aber allein die Quantität der prognostizierten Fälle für eine sinnvolle Festlegung von Standorten notwendig wäre, votiere ich für die Vergabe der beantragten Fallzahlen an alle Antragsteller, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Die Kassen beschränkten sich auf ein binäres Votum, obwohl die prognostizierten Bedarfe bekannt sind (S. 142 d. Krankenhausplanes). Sie führten als Begründung dazu in einer Stellungnahme aus, dass zuletzt erfolgte Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen, die Definitionsbestandteile dieser Leistungsgruppe sind, im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 zu deutlich höheren Fallzahlen in dieser Leistungsgruppe führten. In der Folge sei die ermittelte Bedarfszahl und die davon abgeleitete künftige Bedarfszahl zu gering, ohne dass der tatsächliche Bedarf im Verfahren bei der Erstellung des regionalen Planungskonzepts genau genug beziffert bzw. ermittelt werden konnte, um eine anderweitige Bedarfszahl als Grundlage für die Zuteilung von Versorgungsaufträgen verwenden zu können. Daher habe sich die Prüfung und Zusprechung eines Versorgungsauftrages auf eine Prüfung der Mindestvoraussetzungen und eine binäre Ausweisung beschränkt, wobei ausdrücklich das Potential einer weitergehenden Konzentrierung gesehen wurde. Der Bedarf liegt laut Krankenhaus-Plan bei 2.000 Fällen. Rechnet man die erbrachten Fälle aus dem Jahr 2022 zusammen, zeigt sich ein Bedarf von 2.788. Ob sich im KRANIS (LZG) Datensatz die bereits erwähnte Regeländerung bei Codierungen von Leistungen, die Definitionsbestandteile dieser Leistungen sind, in den neuen Zahlen abbilden, lässt sich von mir momentan nicht bewerten. Grundsätzlich ist die Leistungsgruppe durch seine OPS-Ziffern und hier auch ICDs definiert. Daher könnte meines Erachtens die Bedarfszahl aus dem KH-Plan richtig sein. Daher ist die Stellungnahme der Kostenträger für mich nicht ganz nachvollziehbar und eine Klärung mit den Krankenkassen, um welche Regelveränderungen es sich handelt, wäre wünschenswert. Ein bezifferter Bedarf ist notwendig, um zumindest die Anzahl der Leistungserbringer festzulegen. Ein genaues Fallzahlvotum ist unter den gegebenen Bedingungen – wie in meiner E-Mail vom 08.03.2024 berichtet – nicht möglich.“ In seinem Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 (abrufbar unter https://www..pdf) beabsichtigte der Antragsgegner den Krankenhäusern insgesamt 2.283 Fälle zuzuweisen, ohne dass erkennbar ist, wie er diese Fallzahl ermittelt hat. Im Anhörungsschreiben heißt es hierzu lediglich: „In der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome ist aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeigt sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollen Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Hierbei findet die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt.“ Die Anzahl der zugewiesenen Fälle erhöhte der Antragsgegner im zweiten Anhörungsschreiben (abrufbar unter: https://www..pdf) weiter auf 2.483 Fälle. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise bzw. anhand welcher Gesichtspunkte er diese konkrete Fallzahl ermittelt hat. Zum Bedarf heißt es dort lediglich, es solle eine über den prognostizierten Bedarf hinausgehende Zuweisung in Höhe von 200 Fällen erfolgen. Ausweislich der Fallzahlzuweisungen nach den vom Antragsgegner veröffentlichten Planungsergebnissen (abrufbar unter: https://www..pdf) hat er den Bedarf nochmals auf insgesamt 2.523 Fälle erhöht. Wie er diese letztlich von ihm angesetzten Fallzahlen ermittelt hat, erschließt sich ebenfalls nicht. Auch im Beschwerdeverfahren hat er keine tragfähige Berechnungsmethode oder sonstige sachgerechte Kriterien für die angesetzten Fallzahlen aufgezeigt. Er hat ferner kein valides Daten- und Zahlenmaterial geliefert, welches den von ihm angesetzten Bedarf nachvollziehbar stützt. Er hat lediglich vorgetragen (Beschwerdeerwiderung vom 26. Mai 2025, S. 8 ff.): „Der Antragsgegner reagierte darauf, indem er neben der errechneten Be-darfsprognose nach den Vorgaben des Krankenhausplanes auch das tatsächliche Fallgeschehen mit einbezog. Anders als die Antragstellerin meint, hat diese Anpassung nicht die Rechtswidrigkeit der Bedarfsberechnung zur Folge. Zwar trifft es zu, dass der Bedarf nach festgelegten mathematischen Grundsätzen in objektiver und nachprüfbarer Weise zu berechnen ist. Eine solche Bedarfsberechnung hat der Antragsgegner ordnungsgemäß und entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden OPS-Codes im Zuge der Aufstellung des Krankenhausplanes vorgenommen – was im Übrigen auch die Antragstellerin nicht bestreitet. Dass er über diese Berechnung im Lichte der ihm vorliegenden Zahlen wie zugewiesen hinausging, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Planungsentscheidung zur Leistungsgruppe 7.2 erfolgte angesichts des deutlichen Sprungs der den OPS-Codes 8-543 und 8-544 und damit der Leistungsgruppe 7.2 unterfallenden Behandlungsmaßnahmen eine Anpassung der Bedarfsannahme. Der prognostizierte Bedarf wurde hierfür mit Blick auf die tatsächlichen Fallzahlen 2022 als „Puffer“ erheblich erhöht, die Zuweisungen entsprechend angepasst. Die Gründe hierfür wurden im Votum der Bezirksregierung offengelegt. Neben den eine bloße „Momentaufnahme“ bildenden Behandlungszahlen und dem Fallzahlensprung zwischen 2021 und 2022 wurde auch die Fallzahlentwicklung der vergangenen Jahre sowie die von den Häusern beantragten Fallzahlen in die Betrachtung einbezogen und so eine Zuweisung vorgenommen, die über die errechnete Prognose erheblich hinausging. Eine solche Anpassung, die einzig den Zweck verfolgt, eine sachgerechte Auswahlentscheidung unter Einbeziehung nicht nur der gemäß den rechtlichen Vorgaben errechneten, sondern auch der unmittelbar erhobenen und im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aus der jüngsten Vergangenheit vorliegenden Fallzahlen zu ermöglichen, ist nicht zu beanstanden. In dieser Situation auf eine erneute umfangreiche förmliche Berechnung (die nach Ausschreibung über externe Dienstleister erfolgt) zu verweisen, würde nicht nur eine Auswahlentscheidung zu diesem Zeitpunkt unmöglich machen, die erneute Berechnung des Bedarfs wäre zugleich abermals auf der Grundlage der sodann vorliegenden neuen Fallzahlen und Kodierungen zu validieren und ggfls. erneut anzupassen. Der Antragsgegner wird insoweit nicht nur die Bedarfsberechnung in regelmäßigen Abständen durchführen, er hat diese auch jährlich auf mögliche Sprünge, die zu einer Erhöhung oder Reduktion des Bedarfs führen können, zu überprüfen und entsprechende Korrekturen an der Bedarfsermittlung bzw. den Zuweisungen vorzunehmen, wie sie hier auch erfolgt sind. Durchgreifende Bedenken gegen dieses Vorgehen bestehen – noch dazu nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung – daher nicht. Dies gilt auch deswegen, weil es sich bei dem Fallzahlensprung der Leistungsgruppe 7.2 im Jahr 2022 um einen durch die grundlegende OPS-Code-Änderung bedingten Sondereffekt handelt, der bei der förmlichen Bedarfsprognose noch nicht absehbar war und daher nicht berücksichtigt werden konnte.“ Fehlt es nach alldem an einer tragfähigen Bedarfsberechnung, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung einen ausreichenden Bedarf zugrunde gelegt hat. Mit Blick drauf, dass sich die Behandlungszahlen im Regierungsbezirk M. im Jahr 2022 bereits auf 2.788 Fälle belaufen haben und der Antragsgegner lediglich einen Bedarf von 2.523 Fällen zugrunde gelegt hat, ist eine Unterversorgung jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dementsprechend ist ebenfalls offen, ob sich die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die zu einem teilweisen Entzug des Versorgungsauftrags der Antragstellerin geführt hat, als rechtmäßig erweist. Eine subjektive Rechtverletzung der Antragstellerin ist damit nicht ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge käme. bb. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in dieser Situation zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Feststellungsbescheids. Irrelevant ist, ob ein zusätzlicher Bedarf voraussichtlich anderen besser geeigneten Krankenhäusern zugeschlagen werden würde, denn bislang hat der Antragsgegner weder eine tragfähige Bedarfsanalyse nachgeliefert, noch hat er eine erneute Entscheidung darüber getroffen, mit welchen Krankenhäusern ein möglicher zusätzlicher Bedarf gedeckt werden soll, sodass ein offener Bedarf aktuell nicht gedeckt wäre. Gründe, die es in dieser Situation rechtfertigen würden, der Antragstellerin, die die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 erfüllt, und sich für ihre Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Leistungserbringung vorläufig zu untersagen, bestehen nicht. Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Vielmehr streitet neben dem privaten Interesse der Antragstellerin auch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2. Dies gilt jedenfalls solange der Umfang eines möglichen zusätzlichen Bedarfs nicht geklärt ist und der Antragsgegner nicht darüber entschieden hat, mit welchen Krankenhäusern dieser gedeckt werden soll. Dem trägt der vom Senat formulierte Tenor Rechnung.“ An diesen Ausführungen hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Das Fehlen einer tragfähigen Bedarfsberechnung führt, da sich an der im Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 - beschriebenen Situation in tatsächlicher Hinsicht nichts Entscheidungserhebliches geändert hat, auch im Fall der Antragstellerin zum Erfolg der Beschwerde. Auf die weiteren Rügen der Antragstellerin, das Anhörungsverfahren sei mangelhaft gewesen, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 29 ff., der angefochtene Feststellungsbescheid verstoße gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 46 ff., Fallzahlen stellten kein geeignetes Auswahlkriterium dar und rechtfertigten überdies keine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten, kommt es danach für den Erfolg der Beschwerde nicht mehr an. 2. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenswägung fällt auch hinsichtlich der Leistungsgruppe 15.1 zu Gunsten der Antragstellerin aus. a. Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Bezirksregierung M. mit Schreiben vom 31. März 2025 ein neues regionales Planungsverfahren für diese Leistungsgruppe initiiert hat, weil – so die Antragstellerin – das ML.-Hospital OO. wohl mitgeteilt habe, von dem ihm mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erteilten Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 15.1 keinen Gebrauch zu machen. Auf diesen nach Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 eingetretenen Umstand kommt es nicht an, weil maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids sowohl hinsichtlich der Frage, ob sich die (teilweise) Herausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin aus dem Krankenhausplan als rechtmäßig erweist, als auch hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf die erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 besteht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78, 157. Da in dem neu initiierten Verfahren zur Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 auch noch keine neuen Zuweisungsentscheidungen getroffen wurden, ist der an die Antragstellerin gerichtete Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 auch nicht durch eine Neuplanung überholt worden. b. Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass die vom Antragsgegner mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft ist. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 m. w. N. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 15.1 zuzuordnen sind, in Rede steht. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig. Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner die explizit im Krankenhausplan benannten Auswahlkriterien (dazu aa.), die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen (dazu bb.) und die beantragten Fallzahlen (dazu cc.) herangezogen. Diese Auswahlkriterien, insbesondere die Fallzahlen, tragen, wie die Antragstellerin zu Recht rügt, die Auswahlentscheidung nicht. In Anwendung der vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien erweist sich das Krankenhaus der Antragstellerin voraussichtlich als besser geeignet als etwa das vom Antragsgegner ausgewählte ML.-Hospital OO.. aa. Das Krankenhaus der Antragstellerin erweist sich in Anwendung der vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien voraussichtlich jedenfalls als besser geeignet als das ML.-Hospital OO.. (1) Der Krankenhausplan NRW 2022 benennt zur Leistungsgruppe 15.1 insgesamt 11 Auswahlkriterien. Ausweislich des Berichts der Bezirksregierung M. an den Antragsgegner (Verwaltungsvorgang Bl. 574 ff.) stellt sich die Sachlage mit Blick auf die Anzahl der von den ausgewählten Krankenhäusern erfüllten Auswahlkriterien wie folgt dar: Krankenhaus Anzahl der Auswahlkriterien Universitätsklinikum M. 11 P. Krankenhaus, M. 9 Kliniken A.-Mitte, T. | Ev. Kliniken A.-Mitte 9 K. Klinikum U. 11 Kliniken FG., F. 9 K. Universitätsklinikum DV. 10 ML.-Hospital OO. 8 CY.-Krankenhaus X. 9 Krankenhaus FL. UK. 9 DJ. A. - Westdeutsches Lungenzentrum am Universitätsklinikum A. 7 Ev. Klinikum IX. YC. Krankenhaus WZ. 7 Die Anzahl der von der Antragstellerin erfüllten Auswahlkriterien hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren korrigiert. Hierzu heißt es im Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Juni 2025 (S. 51): „Dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt neun (von insgesamt elf, Krankenhausplan NRW 2022, S. 187) Auswahlkriterien erfüllte, folgt unmittelbar aus dem Tabellenblatt 3 zu LG 15.1, das sie selbst ausgefüllt und eingereicht hatte. Interessenbekundung der Antragstellerin, Tabellenblatt 3 Verwaltungsvorgang Blatt 421, 433 f. Mit Schreiben vom 18. November 2024, also nach der Einleitung der zweiten Anhörung, reichte die Antragstellerin die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für die LG 5.1 (Komplexe Pneumologie) nach, sodass ihr auch diese Leistungsgruppe zugewiesen werden konnte. Diese weitere Zuweisung ohne Entzug einer Zuweisung an ein anderes Krankenhaus war wegen der rein binären Zuweisung ohne weiteres möglich, da keine Umverteilung von Fallzahlen auf der Planungsebene erforderlich war. Damit erfüllt die Antragstellerin 10 von 11 Auswahlkriterien.“ Das Krankenhaus der Antragstellerin erfüllt damit zwei Auswahlkriterien mehr als das ML.-Hospital und ein Auswahlkriterium mehr als das CY.-Krankenhaus S. (vgl. dazu ebenfalls den Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Juni 2025, Bl. 52). Im Vergleich zur DJ. und dem Evangelischem Klinikum ZC. erfüllt es sogar drei Auswahlkriterien mehr. (2) Die Antragstellerin rügt voraussichtlich zu Recht, dass sich aus den Fallzahlen der vergangenen Jahre kein Leistungsvorsprung des ML.-Hospitals OO. herleiten lässt, vielmehr einiges für einen Qualitätsvorsprung ihres Krankenhauses spricht. Der Antragsgegner hat das in Fallzahlen bemessene Leistungsgeschehen auf der Grundlage der vom InEK bereitgestellten Daten beurteilt. Grundlage der vorläufigen Planungsentscheidungen waren die bis einschließlich 2022 vorliegenden Fallzahlen, welche auch den Bezirksregierungen bei Abfassung ihrer Voten vorlagen. Der Antragsgegner hat dem Senat gegenüber jedoch in Parallelverfahren erläutert, er habe die ihm am 31. Oktober 2024 übermittelten Fallzahlen aus dem Jahr 2023 zur Überprüfung bzw. Absicherung schwieriger und besonders knapper (der rund 6.200 zu treffenden) Planungsentscheidungen genutzt. So etwa die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2025 (S. 3) im Verfahren 13 B 298/25. Diese Zahlen habe er zum Anlass genommen, Planungsentscheidungen zu revidieren, wo sie aus seiner Sicht eine Abänderung der vorläufigen Planungsentscheidungen verlangten. So etwa die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Mai 2025 (S. 10) im Verfahren 13 B 297/25. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (vgl. Schriftsatz vom 10. Juni 2025, S. 43 ff.) folgende Fallzahlen mitgeteilt: Krankenhaus 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt/Schnitt Universitätsklinikum M. 19 19 24 38 47 147/29,4 K. Universitätsklinikum DV. 71 60 79 64 67 341/68,2 ML.-Hospital OO. 51 66 43 22 42 224/44,8 CY.-Krankenhaus X. 57 79 58 56 80 330/66 Ev. Klinikum IX. Y. Nord* 86 89 68 74 102 419/83,8 H. Klinikum C. X., Antragstellerin 18 16 25 42 71 172/34,4 *maßgeblich wegen Verlagerung des Standortes an den 13 km entfernten Standort YC. Krankenhaus WZ., vgl. Beschwerdeerwiderung vom 10. Juni 2025, S. 43 Die Fallzahlen des P.-Krankenhauses und der Kliniken A.-Mitte lagen nach den Ausführungen der Bezirksregierung im Votum an den Antragsgegner stabil deutlich über 100 Fälle, die Kliniken FG. haben, so die Bezirksregierung M., 80 Fälle pro Jahr erbracht. Das Krankenhaus FL. in UK. weist danach zwischen 131 und 181 Fällen und die DJ. A. zwischen 270 und 350 Fällen pro Jahr auf (VV Bl. 574 ff.). Welche Fallzahlen das K. Klinikum U. erbringt, ist unbekannt. Hierzu verhält sich weder der Bericht der Bezirksregierung an den Antragsgegner (vgl. Bl. 578 VV) noch die Beschwerde. Unter Berücksichtigung der für die Antragstellerin vorgelegten Zahlen aus dem Jahr 2023 bestand Anlass, die Planungsentscheidung zu überdenken. Die vom Antragsgegner berücksichtigte und ab dem Jahr 2025 geltende Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen (ab 2025: 75 Fälle), auf die der Antragsgegner bereits im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 hingewiesen hatte, legte es nahe, dem bei der Antragstellerin zu verzeichnenden aktuellen Trend in der Entwicklung der Fallzahlen Bedeutung beizumessen. Anlass, diese Entwicklungen in den Blick zu nehmen, bestand auch deshalb, weil der Antragsgegner selbst erklärt hatte, die Jahre 2020 bis 2022 seien von der COVID-19-Pandemie geprägt worden, weshalb Fallzahlen vielfach mit Schwankungen einhergegangen seien, was Aussagen zu einer Entwicklung erschwert habe (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 10. Juni 2025 (S. 32)). Unter Berücksichtigung der Fallzahlentwicklung erweist sich die Antragstellerin im Vergleich zum ausgewählten ML.-Hospital OO. voraussichtlich als besser geeignet. Der Antragsgegner weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin im Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 weniger Fallzahlen erbracht hat als das ML.-Hospital OO. (25,25 / 45,5). Die Aussagekraft der durchschnittlichen Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 relativiert sich mit Blick auf die bei der Antragstellerin in den Jahren 2022 und 2023 zu verzeichnende Leistungssteigerung allerdings erheblich, und zwar ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die von der Antragstellerin selbst mitgeteilten Fallzahlen (2022: 44 und 2023: 73) zutreffen. Die aktuellen Fallzahlen liegen deutlich über denen des ML.-Hospitals OO., bei dem im Vergleich zum Basisjahr 2019 bis zum Jahr 2022 vielmehr ein Fallzahlenrückgang zu verzeichnen ist. Selbst die erneute Steigerung der Fallzahlen im Jahr 2023 reicht nicht annähernd an die von dem Antragsgegner vorgesehene Mindestvergabe von 75 Fällen heran. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Antragsgegner habe die Zuweisung der Leistungsgruppe von der Erwartung abhängig gemacht hat, das Krankenhaus werde die vom G-BA vorgegebene Mindestmenge von 75 Fällen erfüllen (vgl. Beschlussabdruck Bl. 29, letzter Absatz), weil es in dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid (dort Bl. 24 unten) heißt, „Ihrer Angabe nach ist die Mindestmenge in den letzten Jahren nicht erreicht worden (maximal 42 Fälle in 2022), sodass unter diesen Gesichtspunkten eine Zuweisung an leistungsstärkere Anbieter erfolgen soll.“, kann dahinstehen, ob die Ausführungen aus objektiver Empfängersicht so zu verstehen sind. Wäre dies der Fall, wäre angesichts der vom Antragsgegner mitgeteilten Fallzahlen des ML.-Hospitals OO. jedenfalls zweifelhaft, ob die Auswahlentscheidung gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG tragfähig wäre. Entsprechendes gilt für das Universitätsklinikum M.. Soweit der Antragsgegner für dieses Krankenhaus wegen der Behandlungsqualität und unter Berücksichtigung von Forschung und Lehre von einer hinreichend garantierten Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung ausgegangen ist (so Beschwerdeerwiderung vom 10. Juni 2025, S. 45), bleibt offen, worauf er diese Einschätzung seinerzeit gestützt hat. Soweit er hierzu im Beschwerdeverfahren auf die JR.-Mindestmengentransparenzliste 2025 verweist, berücksichtigt diese das Leistungsgeschehen bis zum 30. Juni 2024. Sie erfasst damit einen nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 10. Juni 2025 (S. 46) unbeachtlichen Leistungszeitraum nach 2022. Unabhängig davon stellt diese Liste auch für die Antragstellerin eine positive Prognose aus. Auch soweit der Antragsgegner die Mindestmengen nur für die Zuweisung von Fallzahlen herangezogen haben sollte, bietet dies keine nachvollziehbare Erklärung für die Zuweisungsentscheidungen. Weshalb eine Fallzahlzuweisung von nur 75 Fällen (Universitätsklinikum M., K. Universitätsklinikum DV., ML.-Hospital OO.) geeignet wäre, das Erreichen der Mindestfallzahl von 75 sicherzustellen, erschließt sich nicht, weil der Antragsgegner im angefochtenen Feststellungsbescheid selbst ausgeführt hat, dass sich die Leistungsgruppe 15.1 nicht (allein) über die Diagnose Lungenkarzinom definiert. Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom ML.-Hospital OO. erbrachten Fallzahlen geeignet wären, einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin, die zwei Auswahlkriterien mehr erfüllt, zu kompensieren oder diese sogar zu übertreffen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich, wie bereits ausgeführt, aus den Fallzahlen des ML.-Hospitals OO. nicht ohne Weiteres herleiten lässt, dass es im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung überhaupt noch über eine im Vergleich zur Antragstellerin wesentlich höhere Behandlungsroutine verfügte. Unabhängig davon lässt das Vorbringen des Antragsgegners nicht erkennen, welches Gewicht er den Fallzahlen im Verhältnis zu den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien beigemessen hat. So weisen etwa das Ev. Klinikum ZC. und die DJ. A. nur sieben Auswahlkriterien auf; Ersteres erbringt aber etwa im Vergleich zur DJ. A. vergleichsweise wenig Fälle. Demgegenüber erfüllt das Universitätsklinikum M. nur ein Auswahlkriterium mehr als die Antragstellerin, es weist jedoch im Vergleich zu den übrigen Krankenhäusern die wenigsten Fallzahlen auf. (3) Inwieweit die beantragten Fallzahlen, die der Antragsgegner ebenfalls als Auswahlkriterium herangezogen hat (so ausdrücklich nochmals die Beschwerdeerwiderung vom 10. Juni 2025, S. 41), schließlich überhaupt einen Rückschluss auf die Qualität der Behandlungsleistung zulassen, und wenn ja, mit welchem Gewicht sie in die Auswahlentscheidung einzustellen sind, kann dahinstehen. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass die Antragszahlen der Antragstellerin genauso hoch sind wie die des ML.-Hospitals OO. (beide 100 Fälle). Zudem sind sie wesentlich höher als die Antragszahlen anderer berücksichtigter Krankenhäuser (Universitätsklinikum M. 40, CY.- Krankenhaus 85, K. Universitätsklinikum DV. 71). c. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin lässt sich ungeachtet der in M. und A. erfolgten Mehrfachzuweisungen auch nicht mit dem Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 58) – hier in Bezug auf das ebenfalls S. gelegene CY.-Krankenhaus – rechtfertigen. Der Senat hat zum Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 23 ff., Folgendes ausgeführt: „Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner für die Auswahl Leistungs- und Qualitätskriterien als maßgeblich erachten, auch wenn dies zu Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt. Dem steht nicht entgegen, dass der Krankenhausplan ein Gebot zur Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe enthält. Auf Seite 58 des Krankenhausplans heißt es hierzu: „Grundsätzlich sollen im Weiteren bei der Festlegung der Zahl der Standorte folgende Aspekte berücksichtigt werden: - (….) - Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind.“ Dieses Gebot ist – anders als die Antragstellerin meint – weder isoliert zu betrachten noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen. Es handelt sich neben den weiteren bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Aspekten um einen Baustein, der einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern und damit einer zumutbaren Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets dient. Soweit der Plangeber dieses Gebot (ausdrücklich nur) im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahl der Standorte für eine Planungsebene benennt, bedeutet dies ferner nicht, dass einer bedarfsangemessenen regionalen Verteilung allein im ersten Schritt bei der Bestimmung der Anzahl der Standorte für eine Planungsebene Rechnung getragen werden, diese aber bei der Verteilung der Standorte im Planungsgebiet in keiner Weise mehr Berücksichtigung finden dürfte. Das folgt schon daraus, dass allein eine Beschränkung der Standorte in einem Planungsbezirk nicht geeignet ist, das vom Plangeber ausdrücklich formulierte Ziel zu erreichen, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zuverlässig zu verhindern. Ferner ist eine den gesamten Planungsbezirk in den Blick nehmende sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern nicht automatisch durch eine Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe gewährleistet, sondern geht darüber hinaus. Nach dem Willen des Plangebers sind auch bei der (im zweiten Schritt zu treffenden) Auswahlentscheidung neben den leistungsbezogenen Auswahlkriterien weiter die „regionalen Versorgungstrukturen“ zu berücksichtigen (s. auch Krankenhausplan S. 58). Dies weist darauf hin, dass auch bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt – auch in Form einer Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe – Berücksichtigung finden darf, ist allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit – Wohnortnähe – in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll – vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen – durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (S. 54). Dabei werden für überregionale Versorgungsleistungen übergeordnete Planungsebenen herangezogen (vgl. Kap. 4.1.2. des Krankenhausplans). Das betrifft im Wesentlichen planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter den Gesichtspunkten der Versorgungs- und der Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung hierzu erfolge auf Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen Lippe. Das zeigt, dass nach dem Willen des Plangebers bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer Planung, die – wie hier – auf Regierungsbezirksebene erfolgt, die von dem antragstellenden Krankenhaus zu erwartende Qualität der Leistungen maßgebliche Bedeutung hat und zur Gewährleistung einer hohen Behandlungsqualität bei den im Wesentlichen elektiven Eingriffen komplexer Art den Patienten auch längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger zuzumuten sind.“ Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner bei einer von ihm auf der Planungsebene des Regierungsbezirks zu treffenden Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützt, auch wenn dies zu Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt, weil die in Anwendung dieser Kriterien besten Krankenhäuser vorrangig in bestimmten Bereichen des Planungsgebiets konzentriert sind. Dies ist Folge des Willens des Plangebers, der der Qualität der Leistungen bei auf der Planungsebene Regierungsbezirk angesiedelten Leistungen eine vorrangige Bedeutung beimisst. Daraus folgt umgekehrt, dass es dem Antragsgegner dann nicht verwehrt ist, die räumliche Verteilung der Krankenhäuser mit in den Blick zu nehmen und regionale Mehrfachvorhaltungen zu vermeiden, wenn er nach den Kriterien der Bestenauslese einen „Gleichstand“ feststellt hat. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 ‑ 13 B 370/25 -, juris, Rn. 36. Das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe darf danach zwar als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium bei der auf der Planungsebene des Regierungsbezirks erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden. Erweist sich ein Krankenhaus aber als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass den Leistungs- und Qualitätskriterien –entsprechend den Vorstellungen des Plangebers – eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird. Dies berücksichtigend, kann die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 an die Antragstellerin hier nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, eine regionale Mehrfachvorhaltung sei mit Blick auf das nur wenige Kilometer entfernte leistungsstärkere CY.-Krankenhaus nicht bedarfsnotwendig, denn das Krankenhaus der Antragstellerin erweist sich - gemessen an den vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien - voraussichtlich als besser geeignet als das ML.-Hospital OO.. Die Absicht des Antragsgegners, Doppelstrukturen S. zu vermeiden (vgl. dazu auch Antragserwiderung vom 22. Februar 2025, S. 38), rechtfertigt in dieser Situation die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 an die Antragstellerin nicht. d. Die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 kann aus denselben Erwägungen auch nicht damit begründet werden, das ML.-Hospital OO. versorge als einziges Krankenhaus den Norden des Versorgungsgebiets 3 bzw. den Kreis VM.. Auch insoweit gilt, dass die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks ein Gesichtspunkt ist, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität auf dieser Planungsebene nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an ein antragstellendes Krankenhaus, das sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ besser geeignet erweist als ein anderes in die Auswahlentscheidung einbezogenes und durch seine räumliche Lage gekennzeichnetes Krankenhaus. Dies folgt aus den Vorgaben des Krankenhausplans NRW, die den Antragsgegner im Sinne einer innerdienstlichen Weisung binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 -, juris, Rn. 13. Im Krankenhausplan NRW 2022 unter 4.1.2 (S. 36 f.) heißt es zu den Prinzipien für die Zuordnung der Leistungsgruppen zu den regionalen Planungsebenen: „Die wohnortnahe Versorgung (siehe Kapitel 4.2) ist flächendeckend zu gewährleisten. Deswegen werden die Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ in Verbindung mit der Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ sowie die Leistungsgruppe „Geriatrie“ auf der Ebene des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt geplant. Für eine größere Zahl von weiteren Leistungsgruppen erfolgt die Planung weiterhin auf Ebene der 16 auch bisher zugrunde gelegten Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert. Für überregionale Versorgungsleistungen werden übergeordnete Planungsebenen herangezogen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung erfolgt hierzu auf Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe.“ Zur Erreichbarkeit der Leistungsangebote heißt es im Krankenhausplan NRW 2022 (Nr. 4.9, S. 54 ff.) weiter: „1. Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit den Versorgungsangeboten (Leistungsgruppen) „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ … 2. Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit den Versorgungsangeboten (Leistungsgruppen) „Geburten“ und „Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin“ … 3. Erreichbarkeit der weiteren Leistungsangebote Für alle weiteren Leistungsgruppen wird das Ziel einer angemessen erreichbaren Krankenhausversorgung durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht. Jeder Leistungsgruppe wird eine der folgenden Planungsebenen zugeordnet: Kreis, Versorgungsgebiet, Regierungsbezirk, Landesteil oder Land. Planungsziel ist die Vorhaltung mindestens eines Versorgungsangebotes auf der jeweils zugeordneten Planungsebene.“ Aus diesen Vorgaben folgt, wie bereits zuvor ausgeführt, dass der Plangeber für die Leistungsgruppen, die er, wie hier die Leistungsgruppe 15.1, auf der Ebene des Regierungsbezirks beplant, aus Gründen der Qualitätssicherung längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger in Kauf nimmt. e. Erweist sich die Auswahlentscheidung nach alldem voraussichtlich als rechtswidrig, kann auch insoweit dahinstehen, ob der Feststellungsbescheid an sonstigen Mängeln leidet. C. Hat die Beschwerde mit dem Hauptantrag Erfolg, kommt es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Hilfsanträge nicht an. D. Lediglich klarstellend wird weiter darauf hingewiesen, dass das von der Bezirksregierung M. mit Schreiben vom 31. März 2025 neu initiierte regionale Planungsverfahren einen neuen Streitgegenstand darstellt, der in zulässiger Weise nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Mit einem neuen Verpflichtungsbegehren würde ein neuer Streitstoff eingebracht, mit dem weitere Fragen verbunden sind, über die das Verwaltungsgericht nicht befunden hat. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, ob sich eine von den Kostenträgern vorgeschlagene neue Zuweisung – die im Wesentlichen die Verteilung der 75 Fälle des ML.-Hospitals OO. auf die schon bisher erfolgreichen Krankenhäuser vorsieht – rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.