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Beschluss

19 A 580/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.19A580.23.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124a Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 f. Nach diesem Maßstab ergeben sich aus der Zulassungsbegründung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Urgroßvaters Dr. N. nicht im Wege der Abstammung, vermittelt durch ihren Vater, P., und ihren Großvater, M., erworben. Bereits der Großvater der Klägerin, M., habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater, dem Urgroßvater der Klägerin, Dr. N., erworben, weil er nach den zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Vorschriften nicht dessen eheliches Kind gewesen sei. Für eine wirksame Eheschließung des deutschen Urgroßvaters der Klägerin und ihrer Urgroßmutter J. im damaligen Schutzgebiet Togo im Jahr 1908 nach damals geltendem deutschen Recht bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin stellt diese Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Sie rügt in ihrem Zulassungsantrag im Wesentlichen, die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Vorschriften des kolonialen Eheschließungs- und Personenstandsrechts seien nicht anwendbar, weil sie mit den heutigen Rechtsgrundsätzen unvereinbar seien und gegen die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 GG verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrechtsakten des nationalsozialistischen Regimes sei anerkannt, dass der rechtsstaatliche Grundsatz des intertemporalen Rechts, wonach ein Vorgang nach dem seinerzeit geltenden Recht zu beurteilen sei, in überverfassungsrechtlichen bzw. übergesetzlichen Prinzipien wie auch in den Grundrechten eine Grenze finde. Dies sei auf das koloniale Recht übertragbar, das ebenfalls systemisch zutiefst von rassistischen Kategorien geprägtes Unrecht darstelle. Sinn und Zweck sei der Ausschluss von Einheimischen und deren aus Verbindungen mit Deutschen hervorgegangenen Kindern in den Schutzgebieten von der deutschen Staatsangehörigkeit, um dadurch die strikte Unterscheidung zwischen „Weißen" und „Nicht-Weißen" aufrechtzuerhalten. Diese Rüge greift vorliegend nicht durch. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen. Sie benennt nicht die Vorschriften, die sie ‑ mit der Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Großvater von dessen Vater aufgrund seiner ehelichen Abstammung ‑ für unanwendbar hält, sondern spricht nur von dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten kolonialen Vorschriften zur Eheschließung und des Personenstands im Allgemeinen. Zudem geht sie auf keine von ihr (dem Grunde nach) gerügte Vorschrift zur Eheschließung und des Personenstands näher ein und legt etwa dar, aufgrund welcher konkreten Umstände die von ihr geltend gemachte Diskriminierung „Nicht-Weißer“ bestanden haben soll bzw. inwiefern die Vorschriften gerade darauf ausgelegt waren, gezielt Einheimische bzw. ihre Abkommen von der deutschen Staatsangehörigkeit auszuschließen. Sie bezieht sich zur Untermauerung ihrer Behauptungen lediglich auf zwei Bücher (Nagl, Grenzfälle: Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft, sowie Zimmerer, Deutsche Herrschaft über Afrikaner. Staatlicher Machtanspruch und Wirklichkeit im kolonialen Namibia) sowie einen Aufsatz (Hanschmann, Die Suspendierung des Constitutionalem im Herz der Finsternis: Recht, Rechtswissenschaft und koloniale Expansionen des Deutschen Reichs, Kritische Justiz, 2012,144-162). Konkrete Angaben dazu, welche Aussagen sich im Einzelnen aus den von ihr zitierten Quellen im Hinblick auf ihre Behauptung einer evidenten rassistisch motivierten Diskriminierung „Nicht-Weißer“ insbesondere im damaligen Schutzgebiet Togo ergeben sollen, macht die Klägerin indessen nicht. Der Zulassungsbegründung sind weder die Quellen oder entsprechende Auszüge beigefügt noch finden sich in der Begründung konkrete Zitate oder Fundstellen oder zumindest nähere Angaben zum Inhalt der genannten Quellen. Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat kein Anlass, diese umfangreichen Quellen nach etwaigen Belegen auszuwerten. Soweit die Klägerin mit ihrer Bezugnahme auf die „im vorliegenden Fall angewendeten Vorschriften“ sinngemäß hat rügen wollen, dass die für die Behandlung der Eheschließung in vormaligen sog. „Schutzgebieten“ maßgebliche Vorschrift des § 7 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (RGBl. 1900, S. 812) ‑ die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vom 18. August 1896 (RGBl. 1986, S. 604) in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung fand vorliegend keine Anwendung ‑, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2022 ‑ 19 E 674/22 ‑ juris Rn. 1 m. w. N., wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht nicht angewendet werden dürfte, hat dies auch in der Sache keinen Erfolg. Ein solcher Verstoß kann nicht festgestellt werden und hätte ungeachtet dessen nicht zur Folge, dass die zwischen dem Urgroßvater und der Urgroßmutter der Klägerin stattgefundene Stammesheirat als (Zivil-)Eheschließung nach deutschem Recht. anerkannt werden müsste. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu (Un-)Rechtsakten des nationalsozialistischen Regimes müsste die vorkonstitutionelle Vorschrift, die heute keine Folgen mehr entfalten soll, fundamentalen Erfordernissen der Gerechtigkeit so offensichtlich widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht spräche; der Widerspruch zur Gerechtigkeit muss ein so unerträgliches Maß erreichen, dass die Vorschrift von Anfang an als nichtig erachtet werden muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 ‑ 1 BvR 147/52 - juris Rn. 183, und Beschluss vom 14. Februar 1968 ‑ 2 BvR 557/62 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2001 ‑ 1 C 18.99 - juris Rn. 18. Nur „in äußersten Fällen“ ‑ dies betraf in den zuvor zitierten Verfahren die Zwangsausbürgerung von Mitbürgern jüdischen Glaubens während des nationalsozialistischen Regimes ‑ müsse die Möglichkeit gegeben sein, den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit höher zu werten als den der Rechtssicherheit, wie er in der Geltung des positiven Gesetzes im Regelfall zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 ‑ 1 BvL 106/53 - juris Rn. 20 (verneinend für eine Vorschusspflicht im Scheidungsverfahren). Die Schwelle für die Nichtanwendung von (vorkonstitutionellen) Rechtsvorschriften liegt danach hoch und lässt es vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit nicht genügen, dass die fraglichen Vorschriften gegen Grundrechte oder heutige Moralvorstellungen verstoßen. Vielmehr müsste ein evidenter und unerträglicher Widerspruch zur materiellen Gerechtigkeit vorliegen, dass das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Bei der Beurteilung von ‑ wie hier ‑ erheblichen Vorschriften des Ehe- und Personenstandsrechts ist zu berücksichtigen, dass diese in besonderer Weise die zum damaligen Zeitpunkt jeweils vorherrschenden gesellschaftlichen Vorstellungen von Gleichheit und Freiheit widerspiegeln, die im Lauf der Jahrzehnte einen erheblichen Wandel erfahren haben. In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Regelungen zur (Zivil-)Ehe in § 7 Schutzgebietsgesetz fundamentalen Erfordernissen der Gerechtigkeit so offensichtlich widersprechen, dass der Senat bei ihrer Anwendung Unrecht statt Recht sprechen müsste. Nach der vorgenannten Vorschrift fanden auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstands in den Schutzgebieten die §§ 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (RGBl. 1896, S. 614, im Folgenden Auslandsehegesetz 1870) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstands wurde durch den Reichskanzler erteilt. Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiet geschlossen wurde, bestimmte sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. Die sog. „Eingeborenen“ unterlagen den vorgenannten Vorschriften von § 7 Abs. 1 und 2 Schutzgebietsgesetz nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wurde. Nach § 3 Auslandsehegesetz 1870 musste der Eheschließung das Aufgebot vorangehen. Dazu hatten die Verlobten ihre Geburtsurkunden sowie die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach den Gesetzen ihrer Heimat erforderlich war, in beglaubigter Form beizubringen. Der Beamte konnte die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Tatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollten, persönlich bekannt oder auf andere Weise ‑ etwa eine eidesstattliche Versicherung ‑ glaubhaft nachgewiesen waren. § 7 Auslandsehegesetz 1870 sah zur Form der Eheschließung vor, dass diese in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete feierliche Frage des Beamten erfolgt, ob sie erklären, dass sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Teil eingehen wollen, und durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden Ausspruch des Beamten, dass er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Diese Vorschriften lassen auch unabhängig von der Frage, wann im Einzelfall vor dem Hintergrund der oben dargestellten Besonderheiten Vorschriften aus dem Ehe- bzw. Personenstandsrecht überhaupt als nichtig erachtet werden müssten, keinen evidenten, ihrer Anwendung entgegenstehenden Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit erkennen. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass ‑ wie von der Klägerin im Ansatz zutreffend geltend gemacht ‑ eine einzig an die Hautfarbe anknüpfende Benachteiligung oder Ungleichbehandlung nach heutigen Maßstäben gegen Art. 3 Abs. 3 GG und eine Benachteiligung unehelicher Kinder gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoßen würde. Denn eine an die Hautfarbe bzw. die (un-)eheliche Geburt anknüpfende Benachteiligung an sich und damit ein Verstoß gegen heutige Grundrechte würde der Anwendung der vorkonstitutionellen Normen noch nicht entgegenstehen. Es müssten vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, dass die Regelungen bewusst und systematisch ganze Bevölkerungsgruppen von der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen wollten mit dem Ziel, eine möglichst „weiße“ Bevölkerung zu erhalten. Dies lässt sich vorliegend anhand des Wortlauts und des Regelungsgehalts der oben genannten Vorschriften nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die obligatorische Anwendung der Vorschriften über die (Zivil-)Eheschließung ‑ jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Heirat der Urgroßeltern der Klägerin nach Stammesritus im Jahr 1908 ‑ systematisch auf den Ausschluss Einheimischer und ihrer Nachkommen von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgerichtet war. Stattdessen hatten auch Ehen zwischen deutschen Staatsangehörigen und „Eingeborenen“ die volle Gültigkeit nach dem deutschen Recht ‑ einschließlich des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft für die ehelich geborenen Nachkommen ‑, sofern sie nach den formellen Regelungen des Schutzgebietsgesetzes sowie des Auslandsehegesetzes 1870 geschlossen wurden. Vgl. Cahén, Die Eheschließung in den deutschen Konsularbezirken und Schutzgebieten, 1914, S. 47. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass § 7 Schutzgebietsgesetz der Klarstellung diente, indem er die Regelungen des Auslandsehegesetzes 1870 auch auf die deutschen Schutzgebiete für anwendbar erklärt und damit festgeschrieben hat, dass die deutsche Zivilehe auch für sämtliche Einwohner der Schutzgebiete ‑ mit Ausnahme von Ehen ausschließlich unter „Eingeborenen“ ‑ obligatorisch war. Hintergrund dürfte ein Streit insbesondere in der damaligen Literatur gewesen sein, ob die deutschen Schutzgebiete als In- oder Ausland zu betrachten waren und welches Recht dementsprechend Anwendung finden sollte. Vgl. Cahén, Die Eheschließung in den deutschen Konsularbezirken und Schutzgebieten, 1914, S. 38, 40. Ein Indiz gegen den gezielten Ausschluss von rechtlich anerkannten Ehen zwischen deutschen Staatsangehörigen und Einheimischen nebst dem damit verbundenen Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch ihre Nachkommen mittels der oben genannten Vorschriften ist ferner, dass der damalige Kaiser mit Verordnung vom 3. Juni 1908 den Reichskanzler ermächtigt hatte, den „Eingeborenen“ die Eingehung einer „Mischehe“ mit deutschen Staatsangehörigen zu verbieten, wovon indessen erst ab dem Jahr 1912 vermehrt Gebrauch gemacht wurde. Vgl. Cahén, Die Eheschließung in den deutschen Konsularbezirken und Schutzgebieten, 1914, S. 46 f. Einer solchen Verordnung hätte es nicht bedurft, wenn die streitgegenständlichen Vorschriften ohnehin bereits maßgeblich auf die Verhinderung von Ehen zwischen Einheimischen sowie deutschen Staatsbürgern und damit einen rassistisch motivierten Ausschluss Letzterer von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgerichtet gewesen wären. Dieses (nachträgliche) Verbot spricht ferner dafür, dass es auch für „Eingeborene“ nach den genannten Vorschriften zuvor möglich gewesen ist, eine rechtlich gültige Ehe mit einem deutschen Staatsbürger zu schließen. Auch der Umstand, dass der deutsche Reichskanzler noch mit Verfügung vom 17. März 1908 die Berechtigung für die Eheschließungen von einer Einzelperson auf alle Bezirksamtmänner in Togo ausgeweitet hat, spricht gegen einen systematischen rassistisch motivierten Ausschluss Einheimischer von einer Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihre Nachkommen. Vgl. dazu Cahén, Die Eheschließung in den deutschen Konsularbezirken und Schutzgebieten, 1914, S. 40 f. Eine solche Ausweitung der Berechtigten würde nämlich diesem Ziel gerade widersprechen. Unabhängig davon legt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht dar, welche Rechtslage der Beurteilung der Eheschließung ihres deutschen Urgroßvaters hätte zugrunde gelegt werden sollen, wenn § 7 Schutzgebietsgesetz aufgrund eines Verstoßes gegen die materielle Gerechtigkeit unangewendet zu lassen wäre. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Frage, nach welchen Vorschriften die ‑ nur nach Stammessitte ‑ geschlossene Ehe zwischen dem Urgroßvater und der Urgroßmutter der Klägerin vom damaligen deutschen Reich hätte anerkannt werden können ‑ oder müssen ‑ mit der Folge, dass der Großvater der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Geburt seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater hätte ableiten können. Der von der Klägerin dem Grunde nach geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 5 GG führt allein noch nicht dazu, dass von einer ehelichen Geburt des Großvaters auszugehen wäre. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 23 und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen, „ob koloniales Unrecht eine Durchbrechung des Grundsatzes des intertemporalen Rechts erforderlich macht“ und „inwieweit die Bedeutung der Grundrechte die Korrektur von kolonialem Unrecht erforderlich macht“, sind mangels hinreichender Bestimmtheit bereits nicht klärungsfähig. Es wird weder in den Fragen selbst noch in der Begründung hinreichend bestimmt dargelegt, was nach Auffassung der Klägerin unter Berücksichtigung der Entscheidungserheblichkeit unter „kolonialem Unrecht“ zu verstehen sein soll. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Darlegung unter I. des Beschlusses verwiesen. Ohne nähere Konkretisierung des mit den Fragen nur allgemein in Bezug genommenen „kolonialen Unrechts“ sind diese von vornherein keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich. Sollte die Klägerin - wie auch im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils ‑ mit „kolonialem Unrecht“ die Regelungen in § 7 Schutzgebietsgesetz gemeint haben, bedürften die so verstandenen Fragen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie sind auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend zu beantworten, dass es an genügenden Anhaltspunkten für einen evidenten Verstoß der kolonialen Vorschriften in § 7 Schutzgebietsgesetz gegen die materielle Gerechtigkeit fehlt. Insofern wird auf die Ausführungen des Senats unter I. des Beschlusses verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).