OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 674/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1209.19E674.22.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihre Beschwerde hiergegen hat die Klägerin nicht begründet, ebenso wenig ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2021. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere galt für die Wirksamkeit der Eheschließung des deutschen Urgroßvaters der Klägerin im damaligen „Schutzgebiet Togo“ im Jahr 1908 nicht die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung, sondern die Sondervorschrift des § 7 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (RGBl. S. 812), wie das Verwaltungsgericht in dem vom Vater der Klägerin geführten Verfahren zutreffend festgestellt hat. VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2001 ‑ 10 K 4602/98 ‑, n. v., S. 6 des Urteils; zu Art. 11 EGBGB 1896 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 ‑ 19 E 165/04 ‑, juris, Rn. 15. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit Recht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung zwischen dem deutschen Urgroßvater der Klägerin und ihrer Urgroßmutter vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).