Beschluss
9 A 1260/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0526.9A1260.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO normierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung Notwendige in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 10, und vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 9 A 1817/23.A -, juris Rn. 3. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2023 - 4 A 2430/19.A -, juris Rn. 13. Ausgehend hiervon zeigen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf, soweit sie rügen, das Verwaltungsgericht habe den volljährigen Kläger zu 2. trotz seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht informatorisch angehört, obwohl er in der Lage gewesen wäre, von dem Verwaltungsgericht aufgezeigte Widersprüche in dem Vorbringen der Kläger zu 1. und 3., der Eltern des Klägers zu 2., zu ihrem Verfolgungsschicksal aufzulösen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Klägern erörtert. Es hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 3. befragt und diese dabei auch mit Unstimmigkeiten in ihren Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal konfrontiert (siehe S. 2 f. des Protokolls). Zum Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger - einschließlich des Klägers zu 2. - die Gelegenheit erhalten, ihre Klageanträge weiter zu begründen (siehe S. 4 des Protokolls). Dafür, dass es dem Kläger zu 2. trotz zumutbaren Bemühens auf der Seite der Kläger verwehrt gewesen wäre, von sich aus ebenfalls zu dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal vorzutragen und dabei Widersprüche im Vortrag seiner Eltern aufzulösen, ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht war im Übrigen nicht etwa verpflichtet, mit Blick auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachvortrag der Kläger eigene Nachforschungen durch weitere Fragen - etwa auch an den Kläger zu 2. - anzustellen. Ein Asylbewerber ist selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachaufklärung absehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 A 4476/18.A -, juris Rn. 6. Abgesehen davon erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 18, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Auch daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).