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Urteil

22 D 142/24.EK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0411.22D142.24EK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens VG Köln - 26 K 4523/18 -, nachfolgend OVG NRW - 12 A 2582/21 -. In dem Anlassverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, verfolgte er die Aufhebung zweier Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2018, mit denen die in den jeweiligen Ausgangsbescheiden festgesetzte Förderungshöchstdauer für das von ihm betriebene Lehramtsstudium für Sonderpädagogik bzw. die geforderte Rückzahlung eines ausgezahlten BAföG-Darlehens in Höhe von insgesamt 9.717,- Euro bestätigt worden waren. Der Kläger erhob am 19. Juni 2018 Klage und machte u. a. geltend, nur 5.312,- Euro der zurückgeforderten 9.717,- Euro tatsächlich erhalten zu haben. Zudem sei ein Studienabschluss an der Universität J. innerhalb der festgesetzten Förderungshöchstdauer tatsächlich nicht möglich gewesen. Mit der Eingangsverfügung vom selben Tag forderte ihn das Verwaltungsgericht auf, die angefochtene Verfügung vom 29. April 2018 binnen zwei Wochen vorzulegen und fragte ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung an. Am 17. Juli 2018 erinnerte der Berichterstatter – erfolglos – an die ausstehende Erledigung. Unter dem 27. Juli 2018 legte die dortige Beklagte die angeforderten Akten vor, erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter und bat wegen noch nicht vollständig vorliegender Förderakten um Verlängerung der gesetzten Klageerwiderungsfrist um einen Monat. Die Klageerwiderung ging am 20. August 2018 beim Verwaltungsgericht ein und enthielt u. a. eine detaillierte Einzelaufstellung der gezahlten BAföG-Leistungen, aus der sich der geltend gemachte Darlehensbetrag von 9.717,- Euro ergab. Die Klageerwiderung wurde am 23. August 2018 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme binnen vier Wochen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet. Am 4. Oktober 2018 erinnerte das Verwaltungsgericht an diese Verfügung und setzte zur Erledigung eine Frist von zwei Wochen. Eine erneute Erinnerung mit erneuter Fristsetzung erfolgte am 2. November 2018. Nachdem auch diese dritte Frist fruchtlos verstrichen war, erging unter dem 21. November 2018 eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Kläger. Daraufhin teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 wörtlich (und hier vollständig zitiert) mit: „Die Behauptungen der Beklagten sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, unsubstantiiert und beweislos. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Beklagten, insbesondere für die angeblich von ihr geleisteten Zahlungen. Zutreffend sind die Ausführungen des Klägers in seiner Klageschrift.“ Unter dem 4. Februar 2019 wies die nunmehr zuständige Berichterstatterin darauf hin, dass die Beklagte mit der Klageerwiderung detailliert die Zusammensetzung der Rückforderungssumme erläutert habe. Angesichts dessen werde der Kläger aufgefordert, binnen vier Wochen darzulegen, welche der von der Beklagten genannten Darlehen er nicht oder nicht in der angegebenen Höhe erhalten habe und die hierzu ggf. vorhandenen Belege vorzulegen. Am 25. März 2019 erinnerte sie an diese Verfügung und setzte eine erneute Erledigungsfrist von nunmehr zwei Wochen. Nachdem auch diese fruchtlos verstrichen war, erging am 16. April 2019 eine Betreibensaufforderung nach § 87b VwGO mit einer Frist von zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom selben Tag machte der Kläger geltend, eine Erledigung sei ihm nicht möglich, weil er einschlägige Unterlagen nicht mehr habe. Kontoübersichten würden für sein online geführtes Konto bei der X. A. nur 180 Tage vorgehalten, nur in dieser Zeit hätte er sie ausdrucken können. Im Übrigen stelle die Aufforderung eine unzulässige Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dar; es bestehe Anlass, an die Erfüllung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts zu erinnern. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass der Kläger mit der Klagebegründung ausdrücklich erklärt habe, „nach den ihm vorliegenden Unterlagen“ nur Darlehen in Höhe von insgesamt 5.312,- Euro tatsächlich erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar sei, Kopien dieser Unterlagen vorzulegen. Sie bitte daher um Erläuterung innerhalb der am 16. April 2019 gesetzten Frist. Unter dem 30. April 2019 teilte der Kläger mit, die „vorliegenden Unterlagen“ seien nicht mehr vorhanden. Es habe sich um auf der Internetseite der Bank einsehbare Unterlagen gehandelt, die inzwischen von der Bank gelöscht worden seien. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 bat das Verwaltungsgericht das Studierendenwerk J., etwaig vorhandene Nachweise über tatsächliche Auszahlungen aus den Jahren 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 zu übersenden. Unter dem 21. Mai 2019 reichte es vorhandene Stammblätter und Kontoauszüge zur Akte. Diese wurden am selben Tag an die Beteiligten mit der Bitte um Stellungnahme binnen drei Wochen weitergeleitet. Mit ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2019 trug die Beklagte vor, die Unterlagen legten die tatsächlichen Zahlungen (erneut) plausibel dar und entsprächen inhaltlich den schon vorliegenden Bewilligungsbescheiden. Bei den Angaben des Klägers zu geringeren Leistungen handele es sich offenbar um reine Schutzbehauptungen, zumal er nie unterbliebene oder zu geringe Auszahlungen gerügt habe. Im Übrigen habe die X. ihr die Auskunft erteilt, dass Kontoauszüge dort für zehn Jahre vorgehalten und auf Antrag erneut dem Kontoinhaber zur Verfügung gestellt würden. Der Kläger wandte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 ein, das Studierendenwerk habe keine Kontoauszüge vorgelegt. Nur diese seien taugliche Beweismittel, interne Unterlagen der eigenen Buchführung bewiesen hingegen nichts. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gegenwärtig keine Absicht bestehe, weitere Unterlagen vom Studierendenwerk anzufordern. Der Kläger habe lediglich ins Blaue hinein bestritten, die bewilligten Darlehen in voller Höhe erhalten zu haben. Auch auf Nachfrage habe er keine Zeiträume des Nichterhalts konkretisiert und auch nicht erklärt, warum er fehlerhafte oder unterbliebene Auszahlungen nicht moniert habe. Zudem habe er ohne ersichtlichen Grund weder Belege für angeblich zu geringe Auszahlungen vorgelegt noch eine Bankbestätigung, dass entsprechende Kontoauszüge nicht mehr verfügbar seien. Seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 VwGO sei er damit nicht ansatzweise nachgekommen. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Am 14. Juni 2019 erhob der Kläger daraufhin eine Verzögerungsrüge und stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin. Dieser wurde durch die zuständige Kammer mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen. Weitere Stellungnahmen oder sonstige Schriftsätze des Klägers blieben danach aus. Mit Beschluss vom 17. August 2021 wurde der Rechtsstreit auf die (neue) Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, die am selben Tag zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 lud, zu der der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Das am 8. September 2021 verkündete Urteil wurde in vollständiger Form der Serviceeinheit am 20. September 2021 übergeben. Mit Schriftsatz vom 25. September 2021 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Er begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 18. November 2021, dessen umfangreiche Ausführungen zum „Sachverhalt“ und zu den geltend gemachten Zulassungsgründen die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht thematisieren. Weitere Stellungnahmen oder Eingaben erfolgten bis zum Beschluss des 12. Senats vom 4. Januar 2024, mit dem der Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt wurde, nicht. Nachdem er das beklagte Land mit Schreiben vom 31. März 2024 vergeblich zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert hatte, hat der Kläger am 4. Juni 2024 die vorliegende Entschädigungsklage, ursprünglich auch wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer des Verfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 518/19, nachfolgend OVG NRW 12 A 251/23 (Aktenzeichen 22 D 104/24.EK) erhoben und dabei als seine ladungsfähige Anschrift „C.-straße 46, Q.“ angegeben. Die an den Kläger persönlich gerichtete Aufforderung, einen Prozesskostenvorschuss einzuzahlen, wurde am 9. Juli 2024 als unzustellbar zurückgesandt. Unter dem 12. Juli 2024 fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim erkennenden Gericht an, ob die Klage bereits zugestellt worden sei und „berichtigte“ das Aktivrubrum dahingehend, dass der Kläger „jetzt in der M.-straße 41 in Y. wohnt“. Nachdem die Zahlungsaufforderung mit der neuen Anschrift erneut versandt worden war, wurden der Kostenvorschuss am 22. Juli 2024 eingezahlt und die Klage mit Verfügung vom 29. Juli 2024, Eingang beim beklagten Land am 30. Juli 2024, zugestellt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Entschädigung wegen einer im Umfang von 59 Monaten überlangen Verfahrensdauer des Verfahrens VG Köln 26 K 4523/18, nachfolgend OVG NRW 12 A 2582/21. Bei angemessener Schriftsatzfristsetzung von maximal 14 Tagen wären pro Instanz maximal drei Monate Bearbeitungszeit angemessen gewesen. Das entspreche in etwa der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren, in Schleswig-Holstein gehe es sogar noch schneller. Die fehlende personelle Ausstattung der Verwaltungsgerichte könne nicht zu seinen Lasten gehen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht sein Verfahren bis in den Juni 2019 hinein ordnungsgemäß gefördert habe, die Nachfrage beim Studierendenwerk J. sei erst am 8. Mai 2019 und damit viel zu spät erfolgt. Einer erneuten Verzögerungsrüge für das zweitinstanzliche Verfahren habe es nicht bedurft. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „dem mit der Sache befassten Gericht“ auf die einzelnen Instanzen rekurriert habe. Vielmehr sei damit der gesamte Gerichtszweig bzw. Instanzenzug gemeint. Nur auf die Gesamtverfahrensdauer komme es für einen Betroffenen auch an. Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Die verspätete Zustellung beruhe allein darauf, dass es die Gerichtskasse unterlassen habe, seinen Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsaufforderung durch Übersendung einer Zweitschrift in Kenntnis zu setzen. Das sei in anderen Verfahren und anderen Bundesländern üblich, in einigen werde die Kostenrechnung sogar unmittelbar und nur an den Prozessbevollmächtigten übersandt. Dies verhindere Verzögerungen etwa wegen urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten oder wegen eines nach Absendung der Klageschrift erfolgten Umzugs. Wäre dies auch hier so gehandhabt worden, wäre die Zustellung noch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GKG erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.900,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit dem 31. März 2024 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. An der Zulässigkeit der Klage bestünden Zweifel, nachdem sie ihm erst am 29. Juli 2024 zugestellt worden sei. Der Kläger habe mit Einreichung der Klageschrift am 4. Juni 2024 auch nicht das Erforderliche getan, damit die Zustellung unverzüglich erfolgen könne. Insbesondere sei der Gerichtskostenvorschuss erst am 22. Juli 2024 eingezahlt worden, weil der Kläger unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Das falle in seine Risikosphäre. Unbeschadet dessen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Es fehle an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Der Kläger habe die Verfahrensdauer am 14. Juni 2019 verfrüht moniert. Zu diesem Zeitpunkt habe nach den konkreten Umständen aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers noch kein berechtigter Anlass zur Besorgnis bestanden, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Vor dem OVG NRW habe er dann überhaupt keine Verzögerungsrüge erhoben; eine solche sei aber nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GKG auch in dieser Instanz erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens VG Köln 26 K 4523/18 und des Verfahrens OVG NRW 12 A 2582/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 5. Februar 2025, 10. Februar 2025, 17. Februar 2025 und 18. Februar 2025 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann letztlich offenbleiben, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil der Kläger die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO, ggf. in weiterer Verbindung mit § 90 Satz 2 VwGO i. V. m. § 167 ZPO nicht eingehalten hat (dazu I.). Zur Folge der Unbegründetheit der Klage wegen dieser Fristversäumung vgl. etwa Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 173 VwGO Rn. 348 m. w. N. (Stand August 2024); Schenke, NVwZ 2012, 257, 263. Denn der Kläger kann jedenfalls mangels wirksamer Verzögerungsrüge keine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens VG Köln 26 K 4523/18, OVG NRW 12 A 2582/21 beanspruchen (II.). Ihm steht auch keine Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (III.). I. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden. Rechtskraft des Anlassverfahrens ist hier mit der Übersendung des die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 4. Januar 2024 - 12 A 2582/21 -, am 5. Januar 2024 eingetreten. Die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG endete mithin am Freitag, dem 5. Juli 2024. Diese Frist dürfte der Kläger mit seiner Klageschrift vom 4. Juni 2024, die dem Beklagten (erst) am 30. Juli 2024 zugestellt und damit die Klage im Sinne des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben wurde, nicht gewahrt haben. Dies könnte zunächst schon deshalb gelten, weil diese die Mindestanforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine ordnungsgemäße Klage nicht erfüllte (dazu 1.). Jedenfalls war danach aber zum Ablauf dieser Frist nicht hinreichend sicher zu erwarten, dass die Zustellung demnächst erfolgen würde (dazu 2.). 1. Insofern kommt zunächst in Betracht, dass die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits nur bei rechtzeitigem Eingang einer im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäßen Klage gewahrt sein könnte. Zu einer solchen ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die korrekte Bezeichnung des Klägers, die ebenso obligatorisch die (korrekte) Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = juris Rn. 28 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08 -, BRS 74 Nr. 54 = juris Rn. 14 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 4; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 8 ff. Diesen Anforderungen dürfte hier bis zum Ende der Ausschlussfrist am 5. Juli 2024 nicht genügt gewesen sein. Der Kläger hat als seine ladungsfähige Anschrift in der Klage vom 4. Juni 2024 die Anschrift „C.-straße 46, Q.“ angegeben bzw. angeben lassen, während er tatsächlich mittlerweile offenbar in der M.-straße 41, Y. wohnte. Der Versuch, ihm die Gerichtskostenvorschussrechnung unter der angegebenen Adresse zukommen zu lassen, scheiterte jedenfalls schon kurze Zeit später. Die korrekte ladungsfähige Anschrift teilte der Kläger hingegen erst am 12. Juli 2024 mit. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bereits verstrichen. Ob gleichwohl die Heilung des ursprünglich bestehenden Mangels in der Klageerhebung auch zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist führen oder ob das Fehlen einer (der) gesetzlich normierten Mindestanforderung(en) an eine ordnungsgemäße Klageerhebung im vorliegenden Kontext grundsätzlich nicht nachträglich mit rückwirkenden Folgen geheilt werden kann, so Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Kommentar, 2012, § 198 GVG Rn. 168; für Ansprüche nach dem StrEG auch BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 -, NJW 2016, 2747 = juris Rn. 18 ff.; allgemein Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 2, bedarf hier keiner Entscheidung. Für letzteres könnte immerhin sprechen, dass ein einmal materiell untergegangener Anspruch grundsätzlich nicht nachträglich wieder aufleben kann und auch eine gewissermaßen schwebende Phase, in der zum an sich durch § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG festgelegten Erlöschenszeitpunkt unklar ist, ob die nicht die Mindestanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllende Klageschrift nachträglich um diese Mindestanforderungen ergänzt und damit ordnungsgemäß werden wird, mit dem Charakter einer materiellen Ausschlussfrist kaum in Übereinstimmung zu bringen ist. Aus diesem Grund könnte eine Verlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Frage ordnungsgemäßer Klageerhebung – anders als für prozessuale Rechte und Wirkungen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = juris Rn. 41, – insoweit nicht in Betracht kommen. Ob der Regelung des § 82 Abs. 2 VwGO im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Wertung auch für das im Gerichtsverfassungsgesetz geregelte Entschädigungsrecht entnommen werden kann, liegt deshalb jedenfalls nicht auf der Hand. 2. Unabhängig davon dürfte aufgrund der Angabe einer anderen als der ladungsfähigen Anschrift aber in jedem Fall nicht davon auszugehen sein, dass die erst am 30. Juli 2024, und damit mehr als drei Wochen nach Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, vgl. dazu, dass im Rahmen des § 167 ZPO regelmäßig von „demnächst“ nur bei einer Zustellung innerhalb von zwei Wochen (nach Fristablauf) auszugehen sein wird, BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - VII ZR 240/23 -, BauR 2025, 282 = juris Rn. 28 m. w. N.; zusammenfassend Orthmann, NJW 2025, 634, erfolgte Zustellung noch im Sinne des § 167 ZPO als fristwahrend angesehen werden könnte. Aufgrund der dadurch bestehenden Unmöglichkeit, dem Kostenschuldner die Vorschussrechnung zuzusenden, war nämlich zugleich die Einzahlung des Kostenvorschusses als Voraussetzung der Klagezustellung zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht zu erwarten. Die (korrekte) Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfolgte erst am 12. Juli 2024 – zu diesem Zeitpunkt war objektiv erstmals die (demnächstige) Zustellung der Klage möglich bzw. zu erwarten. Die Angabe einer falschen Anschrift war dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch ohne Weiteres zurechenbar und hier für den Fristablauf unmittelbar kausal. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Klägers dürfte das Gericht insbesondere nicht gehalten gewesen sein, die Kostenrechnung unmittelbar oder zumindest in Kopie seinem Prozessbevollmächtigten zu übermitteln; dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – der Prozessbevollmächtigte nicht zu erkennen gegeben hat, für diese Kosten selbst einstehen zu wollen. Kostenschuldner war damit allein der Kläger (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dass die Fristversäumnis allein in dessen Risikosphäre liegt, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die gesetzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung zwingende Angabe der ladungsfähigen Anschrift insbesondere gewährleisten soll, dass Kostenforderungen zugestellt und ggf. vollstreckt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989 = juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08 -, BRS 74 Nr. 54 = juris Rn. 14 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 3 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 4. Die (korrekte) Angabe der entsprechenden Daten des Prozessbevollmächtigten bietet hierfür gerade kein ausreichendes Äquivalent. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 2009 - 10 D 47/08 -, BauR 2009, 1572 = juris Rn. 14 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 4; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 8. Gerade diese „Gefahr“, die der Gesetzgeber durch die vom Kläger missachteten Vorgaben vermeiden wollte, hat sich hier realisiert. Auch wenn schon deshalb die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 versuchte Verantwortungsverlagerung auf das beklagte Land im Ansatz fehlgeht, weist der Senat darauf hin, dass die Rücksendung der nicht zustellbaren Kostenanforderung vom 11. Juni 2024 nach Aktenlage erst am 8. Juli 2024 durch die P. AG erfolgte und das erkennende Gericht erst am 9. Juli 2024 erreichte. II. Die Frage, ob ein etwaiger Anspruch hier bereits nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ausgeschlossen ist, bedurfte indes keiner abschließenden Entscheidung, weil ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch materiell nicht vorliegt. Allein mögliche Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist gemäß § 198 Abs. 3 GVG, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wird. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger für die erste Instanz zusammen mit einem Befangenheitsantrag erhobene Verzögerungsrüge vom 14. Juni 2019 war verfrüht (1.); für das zweitinstanzliche Verfahren fehlt es darüber hinaus an der erforderlichen eigenständigen Rüge (2.). Die Verzögerungsrüge als Voraussetzung für eine Entschädigung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig (3.). 1. Der Kläger kann keine Entschädigung wegen überlanger Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beanspruchen. Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Verwaltungsgericht Köln nicht erfüllt. Der Kläger hat erstmals und ausschließlich am 14. Juni 2019 und damit zu früh die Verfahrensdauer gerügt. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Verzögerungsrügen sollen nicht formal schon im Anfangsstadium eines Prozesses eingelegt werden können, sondern erst dann, wenn die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren unangemessen dauert, besteht dann, wenn ein Betroffener Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren aus in der Verantwortungssphäre des Gerichts liegenden Gründen keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Vgl. BT‑Drs. 17/3802, S. 20; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, NJW 2014, 2443 = juris Rn. 16; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG Rn. 188 ff.; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Kommentar, 2012, § 198 GVG Rn. 124 ff. Solche Anhaltspunkte bestanden hier ersichtlich noch nicht, als der Kläger am 14. Juni 2019 seine (einzige) Verzögerungsrüge erhoben hat. Das zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr anhängige Verfahren war vielmehr bis dato vom Verwaltungsgericht mit Nachdruck und unter Einsatz der (begrenzten) prozessualen Beschleunigungsmittel (einschließlich des Rückgriffs auf Betreibensaufforderungen nach §§ 92 und 87b VwGO) vorangetrieben worden. Dass dies nicht den vom Gericht gewünschten Erfolg hatte, war vielmehr allein dem klägerischen Verhalten zuzurechnen. Denn das Verfahren war ganz maßgeblich geprägt durch vom Kläger ignorierte Fristen und seine Weigerung, seinen vom Verwaltungsgericht mehrfach eingeforderten Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 VwGO) nachzukommen - und dies aus jedenfalls unter der Prämisse eines wahrheitsgemäßen Vortrags objektiv nicht ansatzweise nachvollziehbaren „Gründen“. So waren namentlich gleich zwei Betreibensaufforderungen nötig, damit der Kläger auf einfache gerichtliche Verfügungen reagierte, an die zuvor unter stets kürzer werdenden Fristsetzungen mehrfach erinnert worden war. Insgesamt umfasst allein dies bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge etwa acht der bis dahin knapp zwölfmonatigen Verfahrensdauer. Vor diesem Hintergrund ist es schon bemerkenswert, dass der Kläger eine nicht angemessen beschleunigte Verfahrensgestaltung ausgerechnet mit Blick auf die Mög- und Erforderlichkeit kurzer gerichtlicher Äußerungsfristen vorträgt. Demgegenüber erfolgten erbetene Stellungnahmen der Beklagten – und auch des nicht beteiligten Studierendenwerks J. – stets zeitnah innerhalb der gesetzten (und nur in einem Fall – begründet – verlängerten) Fristen. Hinzu kommt, dass es objektiv auch inhaltlich kaum nachvollziehbar ist und war, warum der Kläger bei einem tatsächlichen Interesse an einem zügigen Verfahrensfortgang die in seiner Klagebegründung genannten „Unterlagen“ zu erhaltenen Zahlungen in Höhe von nur 5.312,- Euro nicht vorgelegt hat, selbst wenn er der Auffassung gewesen sein sollte, dass er hierzu rechtlich nicht verpflichtet sein sollte. Dass er hierzu tatsächlich nicht in der Lage (gewesen) sein sollte, ist nicht ansatzweise plausibel. Neben der vom Kläger nicht bestrittenen Mitteilung, die die Beklagte auf Nachfrage seitens der kontoführenden Bank des Klägers erhalten hat, dass auf Antrag alle Kontobewegungen der letzten 10 Jahre zur Verfügung gestellt würden, ging die von ihm gegebene Begründung objektiv am Sachverhalt vorbei. Soweit er auf Löschungsfristen seiner Bank von 180 Tagen (so die Klagebegründung vom 16. April 2019) bzw. 12 Monaten (so die Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrags) verwiesen hat, konnten diese jedenfalls nicht die relevanten Zahlungseingänge der Jahre 2011 – 2017 betreffen. Diese wären dann schon bei Klageerhebung nicht mehr als Unterlagen vorhanden gewesen und nicht (erst) nachträglich einer Löschung anheimgefallen. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht ansatzweise verständlich, warum entsprechende Einlassungen nicht unmittelbar oder jedenfalls innerhalb der zunächst vom Gericht gesetzten Fristen erfolgten. Es tritt auch keine Heilung durch Zeitablauf ein. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist sie unbeachtlich. Sie wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris Rn. 22 f.; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - X K 2/15 -, juris Rn. 46; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG Rn. 193; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Kommentar, 2012, § 198 GVG Rn. 134; Schenke, NVwZ 2012, 257, 260, sie geht in der Diktion der Gesetzesbegründung vielmehr „ins Leere“ (BT-Drs. 17/3802, S. 20). Eine weitere Verzögerungsrüge hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln nicht mehr angebracht. 2. Gleiches gilt für das nachfolgende Verfahren auf Zulassung der Berufung (12 A 2582/21). Schon deshalb scheidet eine Entschädigung für die Dauer des Zulassungsverfahrens aus. Das mit der Sache befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die jeweilige Instanz des Ausgangsverfahrens, bei der das verzögerte Verfahren zum Rügezeitpunkt anhängig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und der zugehörigen Begründung, vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 21, sondern bei systematischer Betrachtung auch aus § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG. Danach bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge, wenn sich das Verfahren bei einem „anderen Gericht“ weiter verzögert. Ein „anderes Gericht“ ist insbesondere ein höheres Gericht im Instanzenzug. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris Rn. 13; Sächs. LSG, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK -, juris Rn. 19; LSG NRW, Urteil vom 9. Juli 2014 - L 11 SF 333/13 EK P -, juris Rn. 28; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Kommentar, 2012, § 198 GVG Rn. 141; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG Rn. 191, 204 f.; Schenke, NVwZ 2012, 257, 260. Das Erfordernis, in jeder Instanz eine Verzögerungsrüge einzulegen, lässt sich auch mit ihrem präventiven Zweck begründen. Sie soll dem bearbeitenden Richter als Warnung dienen und ihn zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Kommentar, 2012, § 198 GVG Rn. 102; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG Rn. 173. Unbeschadet dessen fehlte es hier indes nach vorstehenden Ausführungen ohnehin an einer wirksamen Rüge für das Verfahren erster Instanz, die im zweitinstanzlichen Verfahren hätte fortwirken können. 3. Die Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 47 GR-Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantieren Rechtsschutz in angemessener Zeit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erfordert Art. 13 Abs. 1 EMRK zudem einen wirksamen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz, mit dem dieses Recht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gewahrt wird und überlange Gerichtsverfahren vermieden oder angemessene Wiedergutmachung für eingetretene Verzögerungen gewährt wird. Vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 ‑ 30210/96 (Kudla/Polen) -, NJW 2001, 2694, 2700, vom 2. September 2010 ‑ 46344/06 (Rumpf/Deutschland) -, NJW 2010, 3355 = juris Rn. 53 ff., und vom 15. Januar 2015 - 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris Rn. 137; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris Rn. 24 ff.; BT-Drs. 17/3802, S. 1 f.; Schenke, NVwZ 2012, 257. Dabei kommt den Staaten ein Spielraum dahingehend zu, wie sie den innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen und ausgestalten. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 ‑ 30210/96 (Kudla/Polen) -, NJW 2001, 2694, 2700, sowie Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 53126/07 -, NVwZ 2013, 47 = juris Rn. 41 m. w. N. Der Gesetzgeber hat mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in § 198 GVG die Möglichkeit eröffnet, nach Erhebung einer Verzögerungsrüge eine Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einzureichen. Dies wird den vorstehend aufgeführten Anforderungen gerecht. So auch EGMR, Entscheidungen vom 29. Mai 2012 - 19488/09 -, juris Rn. 47, - 53126/07 -, NVwZ 2013, 47 = juris Rn. 40, sowie Urteil vom 15. Januar 2015 - 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris Rn. 139 (mit Einschränkungen für familienrechtliche Verfahren); OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris Rn. 29 f.; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258. Wie mit der Verzögerungsrüge geschehen, darf der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht besondere formelle Voraussetzungen für ein Rechtsschutzbegehren vorsehen, solange diese den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Das ist bei der Verzögerungsrüge nicht der Fall. Art. 19 Abs. 4 GG kann zudem bei der Auslegung der zwingenden Anspruchsvoraussetzung der Verzögerungsrüge Rechnung getragen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 -, NJW 2016, 2018 = juris Rn. 29 ff. Die Verzögerungsrüge dient mit ihrer präventiven Warnfunktion auch ganz im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerade der Gewährleistung des Rechts auf zeitgerechten Rechtsschutz und der Vermeidung überlanger Gerichtsverfahren, indem sie auf eine Beschleunigung hinwirkt. Vgl. dazu auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 - 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris Rn. 140, sowie Entscheidung vom 29. Mai 2012 ‑ 53126/07 -, NVwZ 2013, 47 = juris Rn. 20. Art. 13 EMRK garantiert zudem nur das Recht auf eine wirksame Beschwerde, mit der Verletzungen des Art. 6 EMRK abgeholfen werden kann, vgl. dazu EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 ‑ 30210/96 (Kudla/Polen) -, NJW 2001, 2694, 2699, und vom 15. Januar 2015 ‑ 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris Rn. 136 f., nicht aber stets unmittelbare, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Wiedergutmachung durch Geldentschädigung, also allein repressiven Rechtsschutz. III. Dem Kläger steht auch keine Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Zwar kann das Entschädigungsgericht dann, wenn es an einer Verzögerungsrüge fehlt, nach § 198 Abs. 4 Satz 3 2. HS GVG eine unangemessene Verfahrensdauer feststellen. Eines Antrags hierfür bedarf es nicht, § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG. Im Rahmen seines Ermessens, vgl. dazu Schenke, NVwZ 2012, 257, 264 f.; BT-Drs. 17/3802, S. 22, sieht der Senat hierfür im vorliegenden Fall aber keine Veranlassung. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann eine solche Feststellung nach dem Ermessen des Entschädigungsgerichts auch in den Fällen getroffen werden, in denen Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge zu früh oder gar nicht erhoben wurde, in denen aus der Sicht des Entschädigungsgerichts aber gleichwohl feststeht, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung vorliegt. Hier könne trotz der Obliegenheitsverletzung des Betroffenen eine entsprechende Feststellung angezeigt sein, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände, etwa bei im Ausgangsprozess nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten, eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheine. BT-Drs. 17/3802, S. 22. In der Literatur ist insoweit anerkannt, dass von dem Ermessen, das den zuständigen Gerichten durch diese Vorschrift eingeräumt wird, nur vorsichtig Gebrauch gemacht werden solle, um eine Aushöhlung der sonst mit der Verzögerungsrüge verfolgten Zielsetzung zu vermeiden. Vgl. etwa Schenke, NVwZ 2012, 257, 264 f.; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, S. 53 (Rn. 152); Kopp/ Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Auflage 2024, § 173 Rn. 27; wohl auch Steinbeiß-Winkelmann/ Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 173 VwGO Rn. 338 mit Fn. 560 (Stand August 2024). Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich ausgehend hiervon keine Gründe, aus denen eine solche Feststellung angezeigt sein könnte. Der vom Gesetzgeber gesehene Sonderfall eines im Anlassverfahren nicht vertretenen Beteiligten liegt hier nicht vor; im Gegenteil war der Kläger nicht nur durchgängig anwaltlich vertreten, sondern wussten er und sein Prozessbevollmächtigter auch mindestens seit dem Verfahren gleichen Rubrums 13 D 36/16 – Urteil vom 10. Februar 2017 – positiv um die Bedeutung fristgerechter Rügen. Dass die hier erhobene Verzögerungsrüge in Anbetracht des prozessualen Verhaltens des Klägers zur Unzeit erhoben worden ist, war zudem bei der gebotenen objektiven Betrachtung ohne weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht feststeht, dass eine tatbestandliche, dem Verwaltungsgericht zuzurechnende unangemessene Verzögerung in relevantem Umfang hinsichtlich des Verfahrens VG Köln - 26 K 4523/18 - vorgelegen hätte. Vgl. zur „Evidenz“ einer unangemessenen Verzögerung als maßgebliches Ermessenskriterium Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 173 Rn. 27. Über das bereits ausgeführte Verhalten des Klägers bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge, das zumindest den Schluss auf ein fehlendes Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens rechtfertigte, hinaus hat er nach Ablehnung seines Befangenheitsantrages im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt keine weiteren Aktivitäten mehr entfaltet und ist insbesondere weiterhin seinen eingeforderten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht ein (fortbestehendes) Interesse des Klägers am Verfahren jedenfalls nicht aufdrängen. Zugleich durfte es weitere Versuche, den Kläger zur Mitwirkung zu veranlassen, für nicht sinnvoll erachten. Objektiv bestätigt wird dies schließlich durch die begründungslose Nichtteilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung, auf die der Kläger zuvor trotz mehrfacher Anfragen des Verwaltungsgerichts nicht hatte verzichten wollen. Auch in der umfangreichen Begründung seines Zulassungsantrages findet sich kein Hinweis darauf, dass der Kläger allein die Verfahrensdauer als solche – unabhängig von einem Entschädigungsanspruch – einer gerichtlichen Überprüfung hätte unterziehen wollen; sie wird dort vielmehr gar nicht erwähnt. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens steht zudem bereits das vollständige Fehlen einer Verzögerungsrüge in Kenntnis des vorgenannten Urteils des 13. Senats des erkennenden Gerichts einer gebotenen Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 3 2. HS GVG entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.