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Urteil

8 A 3021/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0408.8A3021.19.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer mit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Erweiterung einer Biogasanlage verbundenen Nebenbestimmung zur Installation eines äußeren Blitzschutzes an drei zusätzlich bzw. in geänderter Form genehmigten Gärproduktelagern (im Folgenden: GPL). Die Klägerin betreibt in N. (Gemarkung T, Flur G01, Flurstück G02, und Flur G03, Flurstücke G04, G05, G06 und G07, postalische Anschrift: C.-Straße X) eine Biogasanlage. Die zum Betrieb gehörenden Grundstücke werden durch die C.-Straße getrennt und liegen innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen Bebauungsplanes der Stadt N. XXX („XZ“), der die Fläche als Industriegebiet ausweist. Am 25. September 2015 beantragte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der Biogasanlage um zwei Gärproduktelager (GPL 5 und 6) auf den Flurstücken G05 und G06 und die Änderung des auf dem Flurstück G04 bereits bestehenden GPL 4. Alle beantragten Änderungen sind mittlerweile umgesetzt. Die drei GPL liegen zusammen mit mehreren weiteren, bereits früher genehmigten Gasbehältern unmittelbar an öffentlichen Verkehrswegen. Der Abstand des GPL 4 bis zum Gehweg an der nordöstlich gelegenen W.-Straße beträgt etwa 7 m, bis zum Grundstück W.-Straße Y (Gemarkung T, Flur G01, Flurstück G08) etwa 18 m und zu dem darauf befindlichen Wohnhaus etwa 26 m. Der Abstand des GPL 5 zur davon östlich gelegenen C.-Straße liegt bei etwa 10 m und zum Geh- und Radweg bei etwa 18 m. In der näheren Umgebung der GPL befinden sich ferner gewerbliche Betriebe, u. a. eine Autowaschstraße. Das Umfeld der Anlage stellt sich zeichnerisch wie folgt dar: (Plan entfernt) Nach Maßgabe der Antragsunterlagen handelt es sich bei den GPL 4, 5 und 6 um Stahlbetonbehälter, wobei das GPL 4 einen Durchmesser von 35 m und eine Traufhöhe von 10 m, die GPL 5 und 6 einen Durchmesser von 40 m und eine Traufhöhe von 10 m aufweisen. Alle drei GPL sind mit einer geruchs- und gasdichten Doppelmembranfolie abgedeckt. Die innere Folie (Gasmembran) ist UV-empfindlich, weshalb hierüber eine zweite Folie (Wetterschutzmembran) gespannt ist, die UV-unempfindlich ist. Zwischen beiden Schichten erfolgt eine Belüftung mittels Ventilator. Die Folien werden am Behälterrand durch eine Klemmschiene zusammengeführt. Nach der eigenen Berechnung der Klägerin im Genehmigungsantrag können die drei GPL eine maximale Gasmenge von insgesamt 93.149,27 kg fassen. Die einzelnen GPL sind mit benachbarten Behältern durch ein Rohrleitungssystem verbunden. Im Zuge der Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen auch mit Blick auf die Anforderungen der Störfall-Verordnung forderte der Beklagte die Klägerin u. a. auf, Auswirkungsbetrachtungen zu den Szenarien vernünftigerweise nicht auszuschließender Störfälle nachzureichen. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2015 mit der Begründung ab, dass der Eintritt von Störfällen nicht zu besorgen sei; Störfälle seien auszuschließen, weil die Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprächen. Im Folgenden legte sie eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 der Ingenieurgesellschaft VZ (im Folgenden: VZ) vom 19. April 2016 mit einer Ergänzung vom 25. April 2016 sowie eine sicherheitstechnische Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. vom 22. April 2016 (im Folgenden: P.) zur Abschätzung des Schadensrisikos durch Blitzschlag im Hinblick auf die Gefährdung von Menschenleben vor. Die Beurteilungen gelangen zum Ergebnis, dass unter den dort beschriebenen Annahmen das Risiko für den Verlust von Menschenleben innerhalb der Anlage ohne weitergehende Schutzmaßnahmen unter dem allgemein akzeptierten Risiko liegt (VZ, S. 6) bzw. Blitzschutzmaßnahmen für die GPL nach Maßgabe der einschlägigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2153 Teil 3 und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 529 nicht erforderlich seien (P., S. 5). Das vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (im Folgenden: LANUV NRW, seit dem 1. April 2025: Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW - LANUK -) führte unter dem 30. Juni 2016 aus, dass die Risikoanalyse vom 19. April 2016 zur Notwendigkeit von Blitzschutzmaßnahmen nicht ausreichend sei. Es fehle eine Beurteilung, ob im Falle eines durch Blitzschlag in Brand geratenen oder aufgeschmolzenen GPL eine ernste Gefahr an benachbarten Schutzobjekten bestehe. Auswirkungsbetrachtungen des LANUV NRW hätten ergeben, dass eine solche Gefahr hinsichtlich der benachbarten öffentlichen Straßen und Wohngebäude nicht ausgeschlossen werden könne. Durch zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen müsse deshalb ein Brand der Gasspeicher verhindert werden, wozu auch Einrichtungen des äußeren Blitzschutzes gemäß DIN EN 62305-3 gehörten. Der Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2016, zugestellt am 16. November 2016, die beantragte Änderungsgenehmigung, die im Abschnitt „III. Nebenbestimmungen“ u. a. folgende Regelung enthält: „III C 10 Um einen Brand am Gasspeicher ausschließen zu können, müssen die Gasspeicher zusätzlich mit einem äußeren Blitzschutz gemäß DIN EN 62305-3 ausgerüstet werden. Mit den Blitzfang- und Ableiteinrichtungen müssen die gesamten Gasspeicher (nicht nur die Überdrucksicherungen) vor Blitzeinschlägen geschützt werden.“ Die Klägerin hat am 8. Dezember 2016 hiergegen sowie gegen eine weitere im vorgenannten Abschnitt aufgeführte Regelung zur Überwachung des Aktivkohlefilters (Nr. III C 20) Klage erhoben. Hinsichtlich dieser weiteren Regelung haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Kostenübernahme durch die Klägerin für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe das Erfordernis eines äußeren Blitzschutzes nicht ausreichend begründet. In der Nachbarschaft der Anlage befänden sich keine Schutzobjekte im Sinne des Störfallrechts bzw. des § 3 Abs. 5d BImSchG. Im Übrigen seien § 3 Abs. 5d BImSchG ebenso wie die nunmehr einschlägige Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ vom 20. Dezember 2018, auf die sich der Beklagte in Ergänzung seiner bisherigen Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufe, erst nach der Genehmigungserteilung in Kraft getreten und daher nicht zu berücksichtigen. Nach der TRAS 120 sei ein äußerer Blitzschutz zudem nur erforderlich, soweit Blitze als Zündquelle vermieden werden müssten. Eine derartige Gefahr bestehe nach der technischen Ausstattung der Anlage nicht, wie auch durch im Gerichtsverfahren vorgelegte weitere Stellungnahmen des Dipl.-Ing. P. vom 26. Juni 2017 und 23. April 2019 sowie der VZ vom 6. Oktober 2016 belegt werde. Die TRAS 120 begründe zudem keine Forderungen, die über das Sicherheitsniveau der bisher einschlägigen Vorschriften hinausgehen würden. Wenn es in anderen Anlagen bereits zu Blitzschäden gekommen sei, bedeute dies nicht, dass Derartiges bei allen Biogasanlagen der Fall sein könne. Auch aus dem Bauordnungsrecht ergebe sich keine Pflicht für einen äußeren Blitzschutz. Die Klägerin hat beantragt, die Nebenbestimmung III C 10 des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung des Antrags im Wesentlichen vorgetragen: Eine bloße Betrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, wie es die Klägerin unter Berufung auf die DIN EN 62305-2 befürworte, sei nicht ausreichend. Nach einschlägiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur seien auch fernliegende Ereignisse als Störfallursache in Betracht zu ziehen, und zwar gerade dann, wenn ein solches Ereignis bereits einmal zu einem Störfall geführt habe. Letzteres werde durch verschiedene Presseartikel belegt. Dass ein Zusammentreffen eines Blitzschlages mit einem zündfähigen Gasgemisch auch bei der Anlage der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, habe auch das LANUV NRW in einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2017 bestätigt. Im Aufsichtsbezirk der Bezirksregierung B. verfügten bereits mehr als 30 % der Biogasanlagen über einen äußeren Blitzschutz, so dass ein Stand der Sicherheitstechnik vorliege, der auch für die Biogasanlage der Klägerin anzuwenden sei. Bei der Planung der benachbarten Pkw-Waschstraße sei in einem Gutachten der O. GmbH vom 17. August 2016 ein erforderlicher Sicherheitsabstand von 40 m zur Anlage der Klägerin ermittelt worden. In dieser Größenordnung liege auch das Ergebnis des LANUV NRW. Im Übrigen handele es sich sowohl bei der Genehmigung als auch bei der angefochtenen Nebenbestimmung um Dauerverwaltungsakte, so dass auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Nach Nr. 2.8 Abs. 4 der TRAS 120 sei ein äußerer Blitzschutz für Biogasanlagen im Anwendungsbereich der 12. BImSchV erforderlich, soweit nicht nachgewiesen werden könne, dass eine ernste Gefahr ausgeschlossen ist. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Entgegen ihrer Auffassung seien zudem jedenfalls das Wohnhaus „W.-Straße Y“ und die Pkw-Waschstraße als Schutzobjekte zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Nebenbestimmung könne auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 3 der 12. BImSchV gestützt werden. Unter Berücksichtigung der Abstände der GPL zu öffentlichen Straßen und dem nächstgelegenen Wohngebäude „W.-Straße Y“ könnten ernste Gefahren durch Wärmestrahlung im Falle eines durch Blitzschlag verursachten Brandes der GPL vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Dies werde sowohl durch die Stellungnahmen des LANUV NRW, die vom Beklagten vorgelegten Presseartikel als auch das Gutachten zur Autowaschstraße belegt. In diesem Zusammenhang sei auch nicht allein auf die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angeführten technischen Regeln abzustellen, vielmehr sei auch Nr. 2.8 Abs. 4 der TRAS 120 anwendbar. Den danach erforderlichen Nachweis, dass eine ernste Gefahr ausgeschlossen sei, habe die Klägerin nicht erbracht. Ob es sich beim Wohnhaus „W.-Straße Y“ um ein benachbartes Schutzobjekt i. S. d. § 3 Abs. 5d BImSchG handele, sei ebenso unerheblich wie die Frage, ob die konkrete Nutzung baurechtlich genehmigt sei, weil eine ernste Gefahr durch Wärmestrahlung von der baulichen Nutzung unabhängig sei. Im Übrigen habe der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass es sich bei dem Wohnhaus um eine Bestandswohnung handele. Auch Ermessensfehler des Beklagten lägen nicht vor. Die Klägerin hat die gegen das Urteil durch den Senat zugelassene Berufung unter Vorlage weiterer gutachterlicher Stellungnahmen im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein äußerer Blitzschutz sei nicht erforderlich. Bauartbedingt könne ein Blitz nicht zum Entstehen einer ernsten Gefahr i. S. d. Störfallrechts beitragen, weil die verwendeten Wetterschutzmembranen eine ausreichende Widerstandskraft gegen Blitzeinwirkungen hätten. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten zur Autowaschstraße sei für eine andere Bewertung nicht geeignet, weil der Gutachter mit der Anlage der Klägerin nicht vertraut sei. Hinsichtlich der vom Beklagten beschriebenen früheren Störfälle bei Biogasanlagen habe er keine Vergleichbarkeit der technischen Beschaffenheit mit derjenigen der eigenen Anlage aufzeigen können. Pressemitteilungen seien hierzu nicht ausreichend. Die Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA), in welcher alle nach der 12. BImSchV meldepflichtigen Ereignisse erfasst würden, enthalte nur zwei Einträge zu Blitzschäden bei Biogasanlagen aus 2018 und 2021. Diese seien jedoch nicht einschlägig, weil in einem Fall der Blitzschlag zu keinem Brand geführt, im anderen Fall dieser als Ursache des Brandes nur vermutet werde, hieraus aber keine einschlägigen Gefahren entstanden seien. Der für die Entstehung von Bränden typische Strom an der Einschlagstelle eines Blitzes dauere höchstens 100 Millisekunden; für das konkret verwendete Membranmaterial in ihrer Anlage sei hingegen das Durchbrennen oder Durchschmelzen unter Einwirkung eines starken Gasbrenners erst nach frühestens 18 Sekunden nachgewiesen. Die äußere Membran würde vermutlich perforiert, jedoch nicht in Brand gesetzt. Weil für einen Gasbrand Sauerstoff mit einem Anteil von >11,6 Vol.-% eindringen müsse, könne es zudem allenfalls theoretisch zu einer Verpuffung von einer Sekunde Dauer, aber mangels eines geschlossenen Raumes nicht zu einer Explosion kommen. Jedenfalls könne durch einen Blitz nicht die gesamte im Gasspeicherraum enthaltene Gasmenge explosionsartig entzündet werden, weil dort der hierzu notwendige Sauerstoff fehle. Die Druckwelle einer unterstellten Explosion eines Teils des Gases innerhalb eines der GPL sei auch nicht geeignet, eine ernste Gefahr herbeizuführen. Gleiches gelte für die Intensität eines durch den Blitzschlag verursachten Gasbrandes. Durch den aufgrund der Beschädigung der Gasmembran entstehenden Unterdruck würden die in dem Rohrleitungssystem zu den anderen Gasbehältern befindlichen Gasklappen, die unabhängig von der Änderungsgenehmigung verbaut worden seien, automatisch geschlossen, so dass sich der Abbrand von Gas auf den beschädigten Gasspeicher beschränken würde. Die volle Gasspeicherkapazität werde als Pufferspeicher zudem nur für Wartungen verwendet, im normalen Anlagenbetrieb seien die GPL nur zu ca. 50 % und weniger gefüllt. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zusätzlich auf das Entstehen von Chlorwasserstoff bei der Verbrennung der Wetterschutzmembran abstelle, setze er sich zu seiner Einschätzung in der ersten Instanz in Widerspruch, wonach Toxizität für die klägerische Anlage nicht relevant sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Gehalt an Chlorwasserstoff bei Verbrennung der Membran eine Höhe aufweise, die gefährlich werden könne. Bei Gewitter halte sich zudem vernünftigerweise kein Mensch im Freien auf. Ferner sei fraglich, ob eine Blitzschutzeinrichtung überhaupt einen Schutz darstellen könne, oder nicht vielmehr die Blitzschutzstangen einen eventuellen Blitz anziehen und so die Gefahr sogar erhöhen würden. Schließlich stelle sich ein äußerer Blitzschutz mit geschätzten Kosten von ca. 150.000,- Euro pro GPL auch als sehr aufwändig dar. Die Klägerin beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden - 11 K 6100/16 - zu ändern und die Nebenbestimmung III. C. 10 der vom Beklagten mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erteilten Änderungsgenehmigung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt hierzu ergänzend und unter Bezugnahme auf weitere Einschätzungen des LANUV NRW im Wesentlichen vor: Das Szenario eines durch den Blitzeinschlag ausgelösten lokalen Brandes, der sich zu einem Vollbrand entwickele, sei realistisch. Bei den in der ZEMA registrierten Ereignissen aus 2018 und 2021 sei dieselbe Gasspeicherbauart (Doppelmembrangasspeicher) betroffen gewesen. Die Argumentation der Klägerin führe dazu, dass nur noch Ereignisse aus der eigenen Anlage herangezogen werden könnten. Die Ausführungen zu in der Regel leeren Gasspeichern entsprächen nicht der in den Antragsunterlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung und damit der genehmigten Betriebsweise, die zugrunde zu legen sei. Die bei Druckabfall in einem GPL schließenden Gasklappen würden pneumatisch betätigt, so dass sie bei einem durch Blitzschlag verursachten Stromausfall nicht funktionieren würden. Im Übrigen reiche grundsätzlich auch der Abbrand des Inhalts eines GPL für eine ernste Gefahr aus. Nach einer eigenen Ausbreitungsberechnung des LANUV NRW werde an der nächstgelegenen Straße in Abstand von 7 m der maßgebliche Grenzwert für Wärmestrahlung deutlich überschritten. Ferner werde im Verlauf des Brandes der Überdruck im Gasspeicher zusammenbrechen und eine mehrere Quadratmeter große Öffnung in der Gasspeichermembran entstehen. Hierdurch oder durch Windeinflüsse könne unkontrolliert Luft in die GPL eingetragen werden, wodurch zumindest lokal ein explosionsfähiges Gasgemisch entstehe, das wiederum durch den Brand gezündet werden und zu einer gefährlichen Druckwelle führen könne. Bei Mitverbrennung des Membranmaterials PVC entstehe zudem als Brandzersetzungsprodukt Chlorwasserstoff. Die Hinweise im erstinstanzlichen Verfahren auf fehlende Toxizität hätten sich nur auf die Freisetzung von toxischen Stoffen als giftigen Bestandteilen von Biogas, nicht auf das Brandzersetzungsprodukt Chlorwasserstoff bezogen. Im Übrigen sei hinsichtlich des Standes der Sicherheitstechnik zu berücksichtigen, dass im Regierungsbezirk B. bereits insgesamt acht größere Biogasanlagen mit einem äußeren Blitzschutz ausgerüstet seien. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt, 1. ob ein Blitz in einen der von der Änderungsgenehmigung vom 24. Oktober 2016 umfassten drei Gasspeicher (Gärproduktelager - GPL -) der in N. auf dem Betriebsgrundstück mit der postalischen Anschrift C.-Straße X, betriebenen Biogasanlage, im Einzelnen: GPL 4: Gemarkung T., Flur G03, Flurstück G04, GPL 5 und GPL 6: Gemarkung T., Flur G03, Flurstücke G05 und G06, unter Berücksichtigung der konkreten Bauart und der Eigenschaften der genehmigten bzw. tatsächlich verbauten Materialien auch ohne Installation eines äußeren Blitzschutzes als Gefahrenquelle oder Störfallursache für einen Brand, eine Verpuffung, eine Explosion oder das Entweichen toxischer Stoffe nach dem Maßstab der praktischen Vernunft vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, 2. wie weit im Falle eines durch einen Blitz ausgelösten Störfalls / Brandes die Auswirkungen reichen würden, konkret: ob im Falle eines Blitzeinschlags unter Berücksichtigung der konkreten Bauart, der Eigenschaften der genehmigten bzw. tatsächlich verbauten Materialien, der Größe der Behälter und deren Lage in der Örtlichkeit ernste Gefahren im Bereich benachbarter Wohn- und Gewerbenutzungen sowie auf angrenzenden Verkehrsflächen nach dem Maßstab der praktischen Vernunft vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. Auf das Gutachten der Sachverständigen F. und L. (TÜV Nord) vom 17. Oktober 2024 sowie deren ergänzende Stellungnahme aus Februar 2025 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung sind die Gutachter ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die streitgegenständliche Regelung im Bescheid vom 24. Oktober 2016 zulässigerweise eine Anfechtungsklage erhoben. Es handelt sich um eine isoliert anfechtbare Neben- und keine Inhaltsbestimmung zum Genehmigungsbescheid. Der Beklagte selbst hat die Regelung im Bescheid auf S. 8 in den Abschnitt „III. Nebenbestimmungen“, unter der Überschrift „C. Auflagen der Bezirksregierung B.“, dort „Auflagen zum Störfallrecht“, aufgenommen. Auch in der Sache handelt es sich um eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, mit welcher der Klägerin neben der ihr erteilten Genehmigung in selbständig durchsetzbarer Weise die Installation eines äußeren Blitzschutzes vorgeschrieben wird, ohne diese zur Bedingung für die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung zu erklären. Dem entspricht, dass die GPL, auf die sich die Änderungsgenehmigung bezieht, bereits errichtet und ungeachtet dessen, dass bislang kein äußerer Blitzschutz installiert worden ist, auch in Betrieb genommen wurden, ohne dass der Beklagte Anlass gesehen hätte, hiergegen einzuschreiten. Auch dies unterstreicht, dass er der streitgegenständlichen Regelung einen eigenständigen, von der eigentlichen Genehmigung losgelösten Geltungsanspruch geben wollte. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Auflage zur Ausrüstung der GPL 4, 5 und 6 mit einem äußeren Blitzschutz gemäß DIN EN 62305-3, die nach dem übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten mit Blick auf die im zugehörigen Beiblatt 2 für Biogasanlagen aufgestellten Anforderungen einen Blitzschutz der Schutzklasse II erfordert, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage. Nach dem insofern maßgeblichen materiellen Recht richtet sich die Beurteilung einer Anfechtungsklage, die gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid gerichtet ist, regelmäßig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2005 ‑ 8 A 1598/04 -, juris Rn. 28, und vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 67. Von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Anordnung bezieht sich im Kern auf ein einmaliges Tätigwerden der Klägerin. Von der hier streitigen Nebenbestimmung geht nur insoweit eine „Dauerwirkung“ aus, als der geforderte Blitzschutz dauerhaft installiert bleiben soll und in bestimmten Abständen gewartet werden muss. Dies reicht aber nicht aus, um für die Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zumal dieser Aspekt auch auf alle anderen Vorgaben für die Bauausführung der Biogasanlage zutrifft. Aus dem materiellen Recht folgt nichts anderes. Bei der angefochtenen Nebenbestimmung handelt es sich um eine aus Sicht der Behörde erforderliche Auflage, um die Genehmigungsvoraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sicherzustellen. Würde die Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu erlassen, den im Gerichtsverfahren maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verschieben, würden die Unterschiede zwischen Genehmigungsvoraussetzungen und nachträglichen Anordnungen verwischt. II. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, welcher bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses der nach wie vor aktuellen Fassung entsprochen hat, i. V. m. § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 der insoweit ebenfalls nicht geänderten 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 13. Januar 2017 gültigen und damit zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl I S. 1598, im Folgenden: 12. BImSchV a. F.). 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann eine Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach dem ebenfalls unverändert gebliebenen § 6 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 3 Abs. 6 BImSchG). Zu den auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verordnungen zählt auch die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (sog. Störfall-Verordnung), die für ihren Anwendungsbereich sowohl die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als auch den Vorsorgegrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG konkretisiert. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 5 BImSchG Rn. 133 und § 7 BImSchG Rn. 29. Die Störfall-Verordnung dient nach ihrem Inhalt in erster Linie der Anlagensicherheit. Insoweit ist sie eine Vorschrift des allgemeinen Gefahrenschutzes. Sie regelt allerdings nicht umfassend die Sicherheit des Betriebs technischer Anlagen. Ihr Ziel ist es, schwerwiegende (ernste) Gefahren abzuwehren, die von bestimmten gefährlichen Stoffen ausgehen können, wenn diese in einem Betrieb, welcher der Störfall-Verordnung unterliegt, freigesetzt werden, entstehen, in Brand geraten oder explodieren. Vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, Vorbemerkung zur 12. BImSchV Rn. 7. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 der 12. BImSchV a. F., der unverändert auch aktuell gilt, dass der Betreiber einer Anlage, welche unter die 12. BImSchV fällt, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um Störfälle zu verhindern. Diese in § 3 der 12. BImSchV a. F. geregelte Betreiberpflicht gilt unabhängig von den in § 50 i. V. m. §§ 3 Abs. 5a bis 5d BImSchG geregelten Vorgaben für das in erster Linie mit Mitteln des Bauplanungsrechts zu verwirklichende Abstandsgebot, die in ihrer jetzigen Form ohnehin erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids mit Wirkung vom 7. Dezember 2016 in Kraft getreten sind. Dementsprechend setzt der Störfallbegriff auch nicht voraus, dass die Gefahr einem Schutzobjekt i. S. v. § 3 Abs. 5d BImSchG droht. Ein Störfall ist nach § 2 Nr. 3 der 12. BImSchV a. F. ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 (Sachschäden im Betriebsbereich ab 2 Millionen Euro, Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs ab 0,5 Millionen Euro) oder zu einer ernsten Gefahr führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind. Eine ernste Gefahr ist nach § 2 Nr. 4 der 12. BImSchV a. F. eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind (Buchst. a), die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann (Buchst. b) oder die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde (Buchst. c). Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BImSchV a. F., der ebenfalls nicht verändert wurde, sind bei Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 u. a. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser, zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. Mit dieser Fassung knüpft der Verordnungsgeber an den Maßstab der „praktischen Vernunft“ an und trägt der Erkenntnis Rechnung, dass - wie auch sonst im technischen Sicherheitsrecht - eine absolute Sicherheit, bei der Gefahren gewissermaßen naturgesetzlich ausgeschlossen sind, nicht erreichbar ist und daher auch nicht gefordert werden kann. Vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenursachen i. S. v. § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV a. F. sind solche, die sich nach dem Stand der Wissenschaft jeder Erfahrung und Berechenbarkeit entziehen und deshalb nach dem Maßstab der praktischen Vernunft auszuschließen - d. h. dem Bereich des Restrisikos zuzurechnen - sind. Daneben sind auch erkannte Risiken als störfallrechtlich relevante Gefahren ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines schadensverursachenden Ereignisses so gering ist, dass weder der Betrieb ganz untersagt noch zusätzliche Schutzvorkehrungen gefordert werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 ‑ 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 411 unter Bezugnahme auf die Kalkar-Entscheidung des BVerfG und die Rechtsprechung des BVerwG zum Atomrecht; Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024 § 3 der 12. BImSchV Rn. 21. Hinzu kommt, dass die Regelung eine Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes („Art und Ausmaß der möglichen Gefahren“) gebietet. Je schwerer die möglichen Störfallfolgen sind, desto geringere Anforderungen sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls zu stellen, gegen den der Anlagenbetreiber Vorkehrungen zu treffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1988 ‑ 21 B 1092/88 -, juris Rn. 9; Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 3 der 12. BImSchV Rn. 11. Hat ein Umstand bereits in der Praxis zu einem Störfall geführt, ist erwiesen, dass er als Störfallursache in Betracht kommt. Ein solches Ereignis ist nicht lediglich durch eine Wahrscheinlichkeitsaussage darstellbar. Es ist eine Realität zum Tragen gekommen, die als Störfallursache nicht mehr „vernünftigerweise“ ausgeschlossen werden kann. Vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 3 der 12. BImSchV Rn. 21 a. E. Der Mindestumfang der Maßnahmen, die unabhängig von den besonderen Standortverhältnissen stets durchzuführen sind, wird in § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV a. F. beschrieben, wonach die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen. Vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 3 der 12. BImSchV Rn. 26 m. w. N. Eine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen kommt dem Stand der Sicherheitstechnik allerdings nicht zu. Insoweit kann nichts anderes gelten als für dem Stand der Technik i. S. d. § 3 Abs. 6 BImSchG entsprechende Vorsorgeanforderungen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, juris Rn. 21; speziell zu § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 3 der 12. BImSchV Rn. 26. Entsprechend kommt es, wenn jedenfalls die besondere Lage des Standortes der Biogasanlage der Klägerin mitten in einem Industriegebiet und in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen einen Blitzschutz nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der 12. BImSchV gebietet, weder darauf an, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides von den Gutachtern der Klägerin im Verwaltungsverfahren geprüften technischen Vorgaben hinsichtlich ihrer Anlage allgemein einen Blitzschutz einfordern, noch darauf, ob die speziell auf Biogasanlagen bezogene TRAS 120, die erst am 15. März 2019 veröffentlicht wurde und damit nach dem vorgehend erläuterten, maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbar ist, nunmehr einen solchen verlangt. 2. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV a. F. vor. Die von der Änderungsgenehmigung betroffenen drei GPL fallen unter die Störfall-Verordnung, so dass u. a. die durch die Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV a. F. gestellten Anforderungen bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigen waren (dazu a)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV a. F. zur Rechtfertigung eines äußeren Blitzschutzes sind erfüllt (dazu b)). Schließlich sind dem Beklagten beim Erlass der Nebenbestimmung auch keine rechtlich relevanten Ermessensfehler unterlaufen (dazu c)). a) Die Anlage der Klägerin unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 12. BImSchV a. F. dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 der beigefügten Stoffliste genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Nach Satz 2 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12. Bei Biogas handelt es sich um einen gefährlichen Stoff, nämlich um einen hochentzündlichen Stoff gemäß Nr. 8 der dem Anhang I beigefügten Stoffliste. In der Anmerkung Nr. 8b zur Stoffliste wird hierzu ausgeführt, dass unter den Begriff „hochentzündlich“ Gase fallen, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind. Dies ist bei Biogas der Fall. Für hochentzündliche Stoffe nach Nr. 8 der Stoffliste wird in Spalte 4 eine Mengenschwelle von 10.000 kg und in Spalte 5 eine Mengenschwelle von 50.000 kg aufgeführt. Schon weil allein in den neu genehmigten bzw. geänderten GPL 4 bis 6 nach der eigenen Berechnung der Klägerin im Genehmigungsantrag eine maximale Gasmenge von 93.149,27 kg gelagert werden kann (GPL 4: 15.966,22 kg; GPL 5: 21.639,24 kg; GPL 6: 21.639,244 kg), wird der zweitgenannte Schwellenwert von 50.000 kg deutlich überschritten, so dass die gesamte 12. BImSchV anwendbar ist. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 2 der 12. BImSchV a. F. liegen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass durch einen Blitzschlag - als einer von den vorgenannten Normen erfassten Gefahrenquelle - sowohl die Wetterschutz- als auch die Gasmembran eines Biogasspeichers durchstoßen, hierdurch Gas entzündet und die Folien in Brand gesetzt werden können (dazu aa)). Die hieraus entstehenden Folgen sind auch solche, die einen Störfall begründen können (dazu bb)). aa) Blitzschläge gehören zu den umgebungsbedingten Gefahrenquellen i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BImSchV, die danach bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Soweit in der Kommentarliteratur teilweise einschränkend gefordert wird, dass umgebungsbedingte Gefahrquellen bei den durch Absatz 1 geforderten Schutzvorkehrungen nur dann besonders zu berücksichtigen seien, wenn sie am Standort der Anlage mit einer höheren Wahrscheinlichkeit auftreten können als an anderen Standorten, so - allerdings ohne nähere Begründung - Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 3 der 12. BImSchV Rn. 16, folgt der Senat dem jedenfalls mit Blick auf die Gefahrenquelle Blitzschlag nicht. Ein solches einschränkendes Erfordernis erscheint bereits generell mit Blick auf die strengen Anforderungen in dem für alle Gefahrenquellen und Eingriffe geltenden Nachsatz des § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV a. F., wonach eine Gefahrenquelle nur dann nicht beachtlich ist, wenn sie als Störfallursache vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, nicht sachgerecht. Die Wahrscheinlichkeit von Blitzschlägen ist auch - ggf. im Gegensatz etwa zu Überschwemmungen, die von der Nähe zu größeren Wasserquellen abhängig sein mögen - nirgends in Deutschland so zu vernachlässigen, dass sie bereits deswegen i. S. d. Absatzes 2 ausgeschlossen wäre. Konkret für den vorliegenden Standort der Biogasanlage geben die vom Gericht bestellten Sachverständigen in ihrem Gutachten vom Oktober 2024 an, dass ausgehend von den ihnen vorliegenden Informationen konservativ mit einem Blitzeinschlag alle 36 Jahre gerechnet werden sollte. Ein Blitzeinschlag während der voraussichtlichen Betriebsdauer der Anlage stellt danach nicht schon von vornherein eine rein theoretische und danach vernünftigerweise auszuschließende Gefahr dar. Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Blitz in der Lage ist, beide Membranen der Gasspeicher zu durchstoßen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der vom Senat beauftragten und jeweils langjährig mit Biogasanlagen befassten Sachverständigen. Danach ist anzunehmen, dass bei einem Blitzschlag mit Temperaturen von >30.000°C die Wetterschutzmembran beschädigt wird und der Blitzkanal auch die Gasmembran durchschlägt. Begründet haben sie dies damit, dass gemäß Nr. 5.8.2 Abs. 6 TRGS 723 Bauteile erst als blitzstromtragfähig gelten, wenn eine Mindestwanddicke von 4 mm bei Stahl oder 7 mm bei Aluminium überschritten werde. Weitere Informationen fänden sich auch in der DIN EN 62305-3, wo selbst bei der Wandstärke von 4 mm Stahlblech sicher zu stellen sei, dass der Temperaturanstieg der inneren Oberfläche am Einschlagpunkt keine Gefahr darstelle. Die hier verwendete Wetterschutzmembran besitze nach den zur Verfügung gestellten Informationen eine Stärke von ca. 0,8 mm und sei hinsichtlich der Ableitfähigkeit und der Materialbeständigkeit geringer als Stahl anzusetzen. Diese mit Blick auf die konkret verwendete Membran und insbesondere auf der Grundlage von § 20 Abs. 4 GefStoffVO erlassenen technischen Sicherheitsregeln begründete Einschätzung ist überzeugend und wird von der Klägerin nicht mit substantiellen Einwänden in Frage gestellt. Der in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Umstand, dass die GPL mit einem Doppelmembrangasspeicherdach ausgestattet sind, stellt danach weder eine bauartbedingte Besonderheit im Vergleich zu üblichen Biogasanlagen dar noch einen wirksamen Schutz gegen eine Beschädigung durch einen Blitzeinschlag. Anhaltspunkte, die Anlass geben, an der Richtigkeit dieser Beurteilung der Sachverständigen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon werden die schon für sich genommen überzeugenden Annahmen der Sachverständigen dadurch gestützt, dass es in der Realität durch einen Blitzschlag bereits zu einer Perforierung sowohl einer Wetterschutz- als auch der darunter liegenden Gasmembran einer Biogasanlage durch Blitzschlag gekommen ist. So ergibt sich aus einer Meldung nach § 19 Abs. 2 der 12. BImSchV an die zentrale Meldestelle (ZEMA), dass am 5. Juni 2021 ein Blitzschlag in einer Biogasanlage Biogas freigesetzt hat. Der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Betreibers der betroffenen Anlage ist zu entnehmen, dass neben der Außenfolie des Daches auch die Innenfolie des Gasspeichers im Bereich des Blitzeinschlages kleinere Löcher aufwies, durch die Biogas entweichen konnte. Auf diese Erkenntnis kann vorliegend auch trotz des maßgeblichen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zurückgegriffen werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Anlagenbetreibers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 ‑ 8 A 340/09 -, juris Rn. 22. Es ist ferner davon auszugehen, dass durch den die Gasmembran perforierenden Blitz das darunter gelagerte Gas entzündet werden kann. Hierzu haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das freigesetzte Biogas, wenn es sich mit dem Sauerstoff der Umgebungsluft vermischt, durch die Intensität des Blitzschlages gezündet wird. Das ist ohne weiteres plausibel und wird von der Klägerin nicht mit belastbaren Gegenargumenten in Frage gestellt. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass diese Aussage auch durch ein reales Schadensereignis gestützt werden dürfte, welches wiederum nach § 19 Abs. 2 der 12. BImSchV an die ZEMA gemeldet wurde. So hat ausweislich dieses Registers am 15. Juli 2018 ein Brand an einem Fermenter stattgefunden, der durch einen Blitzschlag verursacht wurde. Bereits der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der in der Betreibermeldung verwendeten Begrifflichkeiten („Blitzschlag, in dessen Folge es zum Brand des Tragluftfoliendachs, des Foliengasspeicher von Fermenter 2 und Abbrennen von Biogas kam.“) auch hier um eine Biogasanlage mit Membrangasspeicher gehandelt hat. Nach Maßgabe eines vom Beklagten ebenfalls vorgelegten Berichts des Landesamtes für Umwelt Baden-Württemberg an das Bundesumweltministerium zum vorgenannten Ereignis zogen zum Zeitpunkt der Betriebsstörung mehrere Gewitter über dem Gelände durch. Zum ungefähren Zeitpunkt der Betriebsstörung wurde u. a. ein Erdblitz der Blitzstärke 117 kA im Bereich der Biogasanlage geortet. Ein Blitzeinschlag in die 70 m entfernte Freileitung konnte vom Netzbetreiber nicht registriert werden, ebenso konnten im Umfeld der Biogasanlage keine sichtbaren Spuren von Blitzeinschlägen festgestellt werden, so dass ein Blitzeinschlag, der unmittelbar in die Wetterschutzfolie des Fermenters erfolgte, die wahrscheinlichste Ursache sei. Dem entspricht zudem die Feststellung, dass andere mögliche Schadensursachen, z. B. defekte elektrische Bauteile oder Brandstiftung, von einem Sachverständigen ausgeschlossen werden konnten. bb) Das Sachverständigengutachten hat ferner ergeben, dass die aus einem möglichen Brand des Biogases in den GPL folgenden und vom Beklagten genannten drei Gefahrenquellen - Wärmestrahlung, Explosionsdruck und Toxizität - jeweils eigenständig zu einer ernsten Gefahr i. S. d. § 2 Nr. 4 Buchst. a oder b der 12. BImSchV a. F. führen können. Für die Frage, wann eine solche ernste Gefahr für die dort beschriebenen Rechtsgüter - Tod bzw. schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung mindestens eines Menschen oder eine einfache Gesundheitsbeeinträchtigung für eine große Zahl von Menschen - vorliegt, kann auf die von der Kommission für Anlagensicherheit in dem Dokument KAS-18, Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG, aktuell 3. überarbeitete Fassung vom 29. Januar 2025, niedergelegten Schwellenwerte für Wärmestrahlung, Explosionsdruck und toxische Gaskonzentrationen abgestellt werden, die im Übrigen für die hier zu betrachtenden Gefahrenquellen seit der Erstverabschiedung im November 2010 inhaltlich unverändert geblieben sind. Die Kommission für Anlagensicherheit ist auf der Grundlage von § 51a BImSchG zur Beratung der Bundesregierung und des zuständigen Bundesministeriums eingerichtet worden. Sie soll gutachtlich Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln aufzeigen (vgl. § 51a Abs. 2 BImSchG). Das Dokument KAS-18 dient zwar nicht unmittelbar der Beantwortung der Frage, ob der Betreiber einer Anlage bestimmte, im Genehmigungsverfahren zu regelnde Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV zu treffen hat, um Störfälle zu verhindern, sondern behandelt angemessene Abstände von Störfallbetrieben zu schutzbedürftigen Gebieten i. S. d. § 3 Abs. 5d BImSchG im Rahmen von Planungen nach § 50 BImSchG. Die in diesem Zusammenhang in Anhang 2 und 4 des Dokuments KAS-18 niedergelegten Grenzwerte knüpfen jedoch - ebenso wie die vorgenannte Verhinderungspflicht - nicht an solche Gebiete an, sondern an die Definitionsnorm einer ernsten Gefahr nach § 2 Nr. 4 Buchst. a und b der 12. BImSchV a. F., so dass sie für die vorliegend zu beantwortende Frage, ab welcher Intensität einer Störfallauswirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar eine Bedrohung des Lebens von Menschen zu befürchten ist, ohne weiteres als gutachterliche Bewertung herangezogen werden können. (1) Ausgehend hiervon kann sich eine ernste Gefahr i. S. d. letztgenannten Vorschrift zunächst durch eine Explosion des in den GPL vorhandenen Biogases ergeben, welche infolge eines durch einen Blitzschlag verursachten Gasbrandes ausgelöst werden könnte. Zwar ist eine solche Explosion von Biogas durch Blitzeinschläge in Biogasspeicher bisher in der ZEMA nicht erfasst. Auch haben die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen in ihrem Gutachten vom Oktober 2024 diese Möglichkeit zunächst verneint und in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus Februar 2025 angenommen, dass selbst bei Annahme einer Explosion eine solche wegen der Bauart der Gasbehälter und der Ausbreitungsrichtung nach oben jedenfalls nicht den relevanten Schwellenwert für einen gesundheitsgefährdenden Druck i. S. d. § 2 Nr. 4 Buchst. b der 12. BImSchV a. F., der nach dem einschlägigen Dokument KAS-18 bei 0,1 bar liegt, erreicht. Der Beklagte hat demgegenüber mit sachverständiger Unterstützung des LANUV NRW auf das Szenario hingewiesen, dass Luft durch die defekte Gasmembran bzw. das weiterhin im Zwischenraum zwischen Wetter- und Gasmembran arbeitende Luftgebläse in den Gasspeicher gelangt und durch das Einsinken und Einklappen einer Seite der Membran eingeschlossen wird, was jedenfalls für einen Teil des in den GPL vorhandenen Gases zu einer zeitversetzten Zündung führen könnte, die auch einen Explosionsdruck von 0,1 bar überschreite. Dass das Eindringen eines zündfähigen Gemischs in den beschädigten Gasbehälter prinzipiell möglich ist, haben auch die gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht ausgeschlossen, weil sie in ihrem Gutachten sogar die Frage, ob das Feuer des brennenden Gasbehälters ggf. über das innere Rohrleitungssystem bei den bei einem Gewitter für gewöhnlich auftretenden Witterungsbedingungen auch in benachbarte unbeschädigte Gasbehälter übergreifen könne, bejaht und angenommen haben, dass die Flamme in diesen eingesaugt werden könne. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung haben sie daher klargestellt, dass das Szenario einer größeren Explosion innerhalb des beschädigten GPL zwar unwahrscheinlich sei, aber eben doch nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Blick auf den strengen Maßstab des § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV, wonach nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadensszenarios abgestellt wird, sondern Gefahrenquellen nur dann als Störfallursache unberücksichtigt bleiben können, wenn sie vernünftigerweise auszuschließen sind, ist insofern von einer relevanten Gefahr auszugehen. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Sachverständigen sowohl hinsichtlich der Frage des möglichen Umfangs der Durchmischung des Innenraumes eines Gasbehälters mit Umgebungsluft als auch generell darauf hingewiesen haben, dass zu vielen Einzelpunkten eine entsprechende Empirie fehle. Weil die Regelung des § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV a. F. den Ausschluss einer Gefahrenquelle als Störfallursache aber als vom Regelfall abweichende Ausnahme formuliert („es sei denn“), ergibt sich insofern auch eine entsprechende materielle Beweislast, so dass eine fehlende Empirie und damit das Ausbleiben einer letztendlichen Gewissheit für das eine oder andere Szenario eine Relevanz der jeweiligen Gefahrenquelle gerade nicht ausschließt, sondern es dann bei der Verhinderungspflicht des Anlagenbetreibers verbleibt. Es ist nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, bislang noch nicht vorliegende Erkenntnisse durch ergänzende Forschungsaufträge zu beschaffen. Soweit in diesem Zusammenhang ferner die Frage, inwiefern durch eine Explosion des Biogases auch eine Druckwelle von 0,1 bar in der näheren Umgebung erzeugt werden kann, zweifelhaft ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Entstehen einer ernsten Gefahr jedenfalls im konkreten Fall nicht nur mit Blick auf den hierdurch ausgelösten Druck denkbar ist. Vielmehr sind Auswirkungen auf die an die GPL unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsbereiche der W.-Straße und C.-Straße sowie die zugehörigen Geh- und Radwege auch in dem Sinne naheliegend und damit nicht auszuschließen, dass es aufgrund der Explosion und des hierdurch bedingten, plötzlichen lauten Knalls zu Schreckreaktionen und in der Folge zu Unfällen mit auf diesen Verkehrsflächen genutzten Kfz und sonstigen Fahrzeugen kommt. Auch dies kann zu den in § 2 Nr. 4 Buchst. a und b der 12. BImSchV a. F. beschriebenen Folgen, insbesondere im schlimmsten Fall auch zum Tod oder einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung eines Verkehrsteilnehmers, führen. Die nachfolgend für die Gefahren Wärmestrahlung und Toxizität aufgeworfene Frage, ob von Drittbetroffenen Selbstschutzmaßnahmen erwartet werden können, stellt sich in Bezug auf Gefährdungen durch eine naturgemäß plötzlich auftretende Explosion von vornherein nicht. (2) Die Gefahr eines Störfalls besteht auch bezüglich der Wärmestrahlung eines durch einen Blitzschlag verursachten Gasbrandes. Insoweit kann durch einen Gas- und infolgedessen auch Membranbrand nach der im Gutachten der beiden gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Ausbreitungsberechnung jedenfalls bei einer sehr konservativen Betrachtung, die mit Blick auf den - wie dargelegt - strengen Maßstab des § 3 Abs. 2 der 12. BImSchV a. F. auch angezeigt ist, der Schwellenwert zur Herbeiführung einer einfachen Gesundheitsschädigung nach § 2 Nr. 4 Buchst. b der 12. BImSchV a. F. für sich im Freien aufhaltende Personen, der nach dem Dokument KAS-18 bei 1,6 kW/m 2 liegt, Flächen bis zu einer Entfernung von ca. 40 m betreffen. In der Spitze wird nach dieser Berechnung in einem Abstand von ca. 7-20 m zur Wärmequelle sogar ein Wert von über 3 kW/m 2 erreicht, was nach dem vorgenannten Dokument nach 30 Sekunden zu einer Schmerzreaktion des Betroffenen führt. Dass die Ausbreitungsberechnung dabei von einer Traufhöhe der GPL von 11 statt richtigerweise 10 m ausgeht, ist unschädlich, weil dies nach den Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für die anschließenden Berechnungen zu keinen relevanten Unterschieden führt. Dies ist nachvollziehbar, weil die Distanz zu auf dem Boden befindlichen Personen hierdurch noch einmal verringert wird, so dass im Zweifel sogar von einer höheren Wärmebelastung auszugehen wäre. Das vorgenannte Ergebnis entspricht zudem dem Gutachten der O. GmbH zur Autowaschstraße, wo ebenfalls davon ausgegangen wird, dass bezüglich des dort untersuchten Nachgärbehälters der Grenzwert von 1,6 kW/m 2 erst in etwa 40 m Entfernung unterschritten wird. Dass, wie die Sachverständigen in ihrem Gutachten ebenfalls betonen, bei einer Wärmestrahlung von 1,6 kW/m 2 noch keine sofortigen Schäden zu erwarten sind und dieser Wert daher auf längere Einwirkungszeiten anzusetzen ist, führt ebenso wie der Umstand, dass die Flammenausbreitung bei der Betroffenheit nur eines GPL sehr langsam voranschreitet, so dass der Schwellenwert von 1,6 kW/m 2 erst nach mehreren Minuten Dauer erreicht wird, zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist ein längerdauernder Brand mit Blick darauf nicht auszuschließen, dass die GPL untereinander durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, so dass bei Abbrand des Gases des beschädigten Behälters, was nach Schätzung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung innerhalb von 5-10 Minuten der Fall sein kann, infolge des Druckverlustes weiteres Gas aus den unbeschädigten GPL nachströmen kann. Die von der Klägerin hiergegen angeführten Gasklappen, die im Rohrleitungssystem verbaut sind, bei einem plötzlichen Druckabfall schließen und dadurch dazu führen sollen, dass sich der Gasbrand allein auf den beschädigten GPL begrenzt, sind demgegenüber unerheblich, da deren Einbau, wie die Klägerin selbst zugesteht, in den mit dem Änderungsgenehmigungsantrag eingereichten Unterlagen nicht beschrieben und nicht Inhalt der Änderungsgenehmigung sind. Sie sind daher auch nicht verbindlich beizubehalten und somit für die Frage, ob der genehmigte Betrieb Gefahren im Sinne des Störfallrechts verursachen kann, nicht zu berücksichtigen. Darauf, ob die konkret verbauten Schieber bei dem hier zu betrachtenden Sachverhalt, ggf. auch einschließlich eines möglichen Stromausfalls, zeitnah und zuverlässig funktionieren, kommt es daher nicht an. Ferner haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch je nach Stärke des bei Gewittern anzunehmenden Niederschlags das Szenario für sehr wahrscheinlich erachtet, dass benachbarte GPL durch Wärmestrahlung oder Flammeneinwirkung des beschädigten Behälters ebenfalls in Brand geraten. Diese weiteren Gasbrände werden danach als zusätzliche Wärmequelle fungieren und die Zunahme der Wärmestrahlung einerseits erheblich beschleunigen und andererseits selbige gegenüber der für den Brand nur eines GPL erstellten Ausbreitungsberechnung, welche, wie dargelegt, in der Spitze bereits von einem Wert von über 3 kW/m 2 ausgeht, noch erhöhen. Mit Blick darauf, dass nach Maßgabe der Messfunktion des Internet-Tools „TIM-online“ der Abstand zwischen den GPL 5 und 6 an der engsten Stelle lediglich knapp 6 m beträgt und derjenige zwischen dem GPL 4 und dem südwestlich davon stehenden Nachbarbehälter sogar nur etwa 3 m, erscheint die Möglichkeit eines solchen Übergreifens des Brandes je nach Größe der entstehenden Gasflamme und ihrer Lokalisation für den erkennenden Senat auch nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend, und nicht, wie der Leitende Ingenieur der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Substantiierung seiner von der Einschätzung der Sachverständigen abweichenden Bewertung geltend gemacht hat, physikalisch unmöglich. Schließlich erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die von § 2 Nr. 4 Buchst. b der 12. BImSchV vorausgesetzte große Zahl von Menschen von der nachteiligen Wärmeeinwirkung betroffen wäre. Diesbezüglich ist nämlich denkbar, dass Personen die Verkehrsflächen im Umfeld der GPL auch noch im Fall eines Brandes betreten, etwa weil sie umliegende Gebäude aus Sorge vor einem Übergreifen des Brandes verlassen, oder sich sogar als Schaulustige gezielt dort hinbegeben, um das Geschehen aus der Nähe zu beobachten. Mit Blick darauf, dass das Erreichen des Schwellenwertes von 1,6 kW/m 2 , wie die weitere Angabe zum höheren Grenzwert von 3 kW/m 2 zeigt, nicht sofort zu Schmerzen führt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass betroffene Personen schon mit Blick auf die zunehmende Wärmestrahlung hinreichende Veranlassung hätten, bereits vor Erreichen des Schwellenwertes den Gefahrenbereich zügig zu verlassen bzw. diesen von vornherein zu meiden. Soweit die Klägerin zusätzlich einwendet, dass sich bei Gewittern vernünftigerweise kein Mensch draußen aufhalte, reicht dies nicht aus, eine Gefahr im Sinne der Maßstäbe des Störfallrechts vernünftigerweise auszuschließen. Denn ein unvernünftiges Verhalten von Dritten, die - anders als die eigenen Beschäftigten der Klägerin - nicht besonders geschult und über die betrieblichen Gefahren informiert sind, kann nicht zuletzt wegen der Attraktionswirkung eines Brandes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Unabhängig davon berücksichtigt der Einwand der Klägerin nicht, dass ein Blitz auch erst in der Phase eines bereits abziehenden Gewitters in einen der Gasbehälter einschlagen kann, so dass dieses keinen hinreichend hemmenden Effekt mehr für schaulustige Personen entfalten würde. Personal der Klägerin, das im Falle eines Brandes für eine unverzügliche Warnung von Beschäftigten und Besuchern benachbarter Betriebe sowie Passanten sorgen könnte, ist nach den Genehmigungsunterlagen sowie ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht dauerhaft anwesend. (3) Schließlich besteht eine ernste Gefahr und damit die Möglichkeit eines Störfalls ebenfalls deshalb, weil bei einem durch einen Blitz ausgelösten Brand auch die Entstehung giftiger Gase nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Gefahr folgt nach den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten von Oktober 2024 allerdings nicht aus der Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Hierbei handelt es sich um einen Bestandteil des Biogases, der als Einzelstoff ein brennbares Gas ist. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Brand des Gasspeichers auch der im Biogas enthaltene Schwefelwasserstoff verbrennt und es dadurch nicht zu einer toxischen Gefährdung für das Umfeld kommt. Auch der Beklagte sieht Schwefelwasserstoff nicht als relevante Gefahrenquelle an. Ein relevantes Toxizitätsrisiko ist aber mit der Entstehung von Chlorwasserstoff als Brandzersetzungsprodukt bei Abbrand der PVC-beschichteten Wetterschutzmembranen der GPL anzunehmen. Die PVC-Folie ist zwar für sich genommen kein gefährlicher Stoff im Sinne des Störfallrechts; bei deren Abbrand ist aber vernünftigerweise mit der Entstehung von Chlorwasserstoff zu rechnen, weshalb dieser Vorgang bei der Betrachtung der Auswirkungen eines Störfalls zu berücksichtigen ist (vgl. § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV a. F.). Chlorwasserstoff ist ein akut toxisches Gas. Die Berechnung der gerichtlichen Sachverständigen hat ergeben, dass der nach der Dokumentation KAS-18, dort S. 29 und 58, als für die (einfache) Gesundheitsbeeinträchtigung einer großen Zahl von Menschen i. S. v. § 2 Nr. 4 Buchst. b der 12. BImSchV a. F. für Chlorwasserstoff nach den internationalen Emergency Response Planning Guidelines festgesetzte sog. ERPG-2-Wert von 20 ppm, bei dem schädigende Wirkungen ab einem Expositionszeitraum von 60 Minuten zu erwarten sind, bis zu einem Abstand von ca. 155 m überschritten werden kann. Hierbei legen die gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich wiederum sehr konservative Annahmen wie den Abbrand der kompletten Dachhaut bei einer Branddauer von zwei Stunden zugrunde, der in realen Fällen keine Entsprechung finde. Auszuschließen ist der vollständige Abbrand der Folie deshalb aber nicht. Denn insgesamt beschreiben die Berechnungen der Sachverständigen Wahrscheinlichkeiten, in die - ausgehend von den Aussagen der Kommission für Anlagensicherheit - ein gewisser Sicherheitsbeiwert eingeflossen ist. Dies erscheint sachgerecht und notwendig, weil, wie bereits dargelegt, zu vielen Einzelfragen keine Empirie vorhanden ist. Es entspricht den üblichen Anforderungen an Prognosen, dass diese von worst-case-Annahmen ausgehen, solange es an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage fehlt, die eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass nach der korrigierten Ausbreitungsberechnung in der ergänzenden Stellungnahme vom Februar 2025 in einer Entfernung von 50-70 m von der Brandstelle in der Spitze sogar mehr als das Doppelte des vorgenannten Grenzwertes, nämlich über 50 ppm erreicht werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn nicht die gesamte Dachhaut verbrennt, der maßgebliche Schwellenwert im Umfeld der Gasbehälter überschritten werden kann. Im Übrigen ist wiederum das nach Einschätzung der Sachverständigen keineswegs unwahrscheinliche Szenario zu beachten, dass das durch den Blitzschlag ausgelöste Feuer bei einem GPL auf benachbarte Behälter übergreift, was zu einem rascheren Erreichen der schädlichen Chlorwasserstoffkonzentration ohne Abbrand der gesamten Wetterschutzmembran eines der Gasspeicher führen würde. Der Umstand, dass nach den Ausführungen der Gutachter Chlorwasserstoff in Wasser löslich ist, zu Salzsäure reagiert und sich vor Ort niederschlägt, kann die Größe der bei einem Brand entstehenden Gaswolke ebenfalls reduzieren. Auch dies stellt die Gefahreneinschätzung aber nicht durchgreifend in Frage, weil der dann in der näheren Umgebung entstehende Salzsäurenebel, wie die Sachverständigen ausführen, stark korrosiv und ebenfalls nicht ungefährlich ist, wenngleich dessen Gefährdungspotential deutlich geringer ist als das von Chlorwasserstoff. Im Übrigen ist ein Gewitter nicht zwingend mit Niederschlag verbunden und kann ein Blitzeinschlag auch noch in der Phase eines abziehenden oder sich auflösenden Gewitters erfolgen. In dem so beschriebenen, je nach Menge des abbrennenden PVC-Materials und den Witterungsbedingungen unterschiedlich großen Einwirkungsbereich der vernünftigerweise nicht auszuschließenden giftigen Gaswolke befinden sich zahlreiche betriebsfremde Nutzungen. Da die GPL jeweils nur wenige Meter von der Grenze des Betriebsgrundstücks entfernt sind, handelt es sich um die angrenzenden öffentlichen Straßenflächen, ein Wohngrundstück und mehrere andere Betriebsstätten. Eine Gefährdung durch das giftige Gas ist auch nicht schon deshalb vernünftigerweise auszuschließen, weil sich - wie die Sachverständigen in ihrem Gutachten einschränkend betonen - innerhalb des Expositionszeitraums von 60 Minuten, auf den sich der o. g. ERPG-Wert bezieht, hinreichende Möglichkeiten ergeben, den potentiellen Gefahrenbereich zu verlassen. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der ERPG-2-Wert darauf abstellt, dass unterhalb des jeweiligen Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden könnten, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (KAS-18, S. 57). Die zeitliche Angabe ist danach bei einer deutlichen Überschreitung des Schwellenwertes, wie sie hier vorliegt, schon nicht anwendbar. Im Übrigen reicht nach dem KAS-18-Dokument das bloße Erreichen des Schwellenwertes bereits für die Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung i. S. d. § 2 Nr. 4 Buchst. b der 12. BImSchV a. F. aus; dies erscheint auch nachvollziehbar, weil die irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptome, auf welche die ERPG-2-Begriffsbestimmung abstellt, schon auf eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen i. S. v. § 2 Nr. 4 Buchst. a der 12. BImSchV a. F., d. h. dass die körperliche Unversehrtheit infolge eines konkreten Ereignisses auf Dauer schwer geschädigt wird, vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 2 der 12. BImSchV Rn. 26, verweisen würden und damit eine alternative Variante der ernsten Gefahr behandeln. Dabei führt auch der Umstand, dass, wie die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, Chlorwasserstoff einen charakteristisch stechenden Geruch ausbildet, nicht mit hinreichender Sicherheit zu der Annahme, dass Menschen hierdurch bereits hinreichend gewarnt sind und daher die Zone, in der eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten ist, schon vor Erreichen des Schwellenwertes verlassen bzw. meiden. Menschen verhalten sich gerade in Ausnahme- oder Gefahrensituationen nicht immer rational. Danach besteht zur Überzeugung des Senats keine ausreichende Gewähr dafür, dass nicht in den anlagenspezifischen Gefahren geschulte Anwohner, Passanten oder gar herbeieilende Schaulustige die ihnen drohende Gesundheitsgefährdung realisieren und den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen, zumal, wie dargelegt, unmittelbar vor Ort kein Betriebspersonal vorhanden ist, das ohne zeitlichen Verzug auf die Gefahr des Chlorwasserstoffs aufmerksam machen könnte. c) Die angefochtene Nebenbestimmung leidet nicht an nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlern. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG „kann“ die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Aus dem Zusammenspiel von § 6 BImSchG, wonach bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ein gebundener Anspruch besteht, und § 12 BImSchG folgt, dass die Behörde einen Genehmigungsantrag nur dann ablehnen darf, dies aber auch muss, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht über Nebenbestimmungen erfüllt werden können. Das Ermessen ist daher hinsichtlich des „Ob“ von Nebenbestimmungen regelmäßig auf null reduziert und beschränkt sich auf ein Auswahlermessen zwischen gleich geeigneten Nebenbestimmungen. Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 27; Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 105. EL September 2024, § 12 BImSchG Rn. 157 f. Ausgehend hiervon ist die Anordnung (gerade) eines äußeren Blitzschutzes nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie nicht unverhältnismäßig. Die Installation einer Blitzschutzeinrichtung ist zur Abwehr der mit einem Blitzeinschlag verbundenen Gefahren geeignet. Die Bedenken der Klägerin, ob eine Blitzschutzeinrichtung überhaupt einen Schutz darstellen könne oder nicht vielmehr die Blitzschutzstangen einen eventuellen Blitz anziehen und so die Gefahr sogar erhöhen würden, sind ersichtlich unbegründet. Hierzu haben die gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, es sei gerade der Sinn und Zweck solcher Einrichtungen, den Blitz so abzuleiten, dass dem geschützten Objekt nichts passiere, und entscheidend sei, dass die Blitzschutzeinrichtung fachmännisch installiert werde. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Überdies hat die Klägerin ihre Bedenken, die im Übrigen im Widerspruch stehen zu den auch von ihren eigenen Gutachtern herangezogenen technischen Regelwerken (vgl. insbesondere die Normenreihe DIN EN 62305 (VDE 0185-305), die TRBS 2152 Teil 3 und die TRGS 529), nicht näher zu substantiieren versucht. Eine gleich wirksame, die Klägerin weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Dabei ist allgemein davon auszugehen, dass die vom Beklagten vorgesehene technische Lösung gegenüber einer betrieblichen Lösung, etwa Warnungen und Absperrungen durch vor Ort anwesendes Betriebspersonal der Klägerin, wirksamer ist. Abgesehen davon, dass derartige Vorkehrungen in Bezug auf die unvermittelt auftretenden Folgen einer Explosion unwirksam wären, sei in diesem Zusammenhang gleichwohl angemerkt, dass, wie bereits ausgeführt, nach dem aus den Antragsunterlagen ersichtlichen und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Betriebskonzept der Klägerin ohnehin nicht ständig Personal vor Ort ist. Erst nach Auftreten einer Störungsmeldung würde ein Mitarbeiter aus ca. 3 km Entfernung zu der Anlage fahren, um sich ein Bild von der Störung zu machen. Ein im gerichtlichen Verfahren vom Beklagen erwogener Austausch der Wetterschutzfolie des Gasspeichers durch ein gegen Blitzschlag beständigeres Festdach oder eine vergleichbare Einhausung hat dieser selbst als aufwändiger als einen äußeren Blitzschutz bewertet. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Die von ihr stattdessen vorgeschlagene Reduzierung der Wärmestrahlung aufgrund des durch einen Blitzeinschlag verursachten Brandes durch Schnellschlussventile, was in Form von Gasklappen möglicherweise schon derzeit umgesetzt ist, ist zur Abwehr der beschriebenen Gefahren nicht gleich geeignet. Dass sie gegen das Risiko einer Explosion des Gases eines Behälters gleichermaßen wirksam wäre, ist bereits nicht ersichtlich. Unabhängig davon könnten diese in den Rohrleitungsverbindungen zwischen den einzelnen Behältern angebrachten Ventile bzw. Klappen die Entzündung eines dem durch den Blitzeinschlag in Brand gesetzten GPL unmittelbar benachbarten Gasbehälters durch äußere Einwirkung nicht verhindern. Hinsichtlich der Details der Ausführung des äußeren Blitzschutzes verweist der Beklagte in der angefochtenen Nebenbestimmung ermessensfehlerfrei auf die DIN EN 62305, Teil 3. Diese gibt den bereits um Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Nebenbestimmung bestehenden Stand der Sicherheitstechnik i. S. d. § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV wieder. Die Auflage ist nicht wegen der mit der Anbringung eines äußeren Blitzschutzes verbundenen Kosten unverhältnismäßig. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht in geeigneter Weise, etwa durch Vorlage eines Kostenvorschlags, substantiiert worden und zudem ersichtlich bei weitem überhöht sind. Der Senat schätzt die Kosten in Orientierung an einem vom Beklagten vorgelegten Angebot für eine Biogasanlage im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Z. aus dem Jahr 2016, in der für einen äußeren Blitzschutz mit Blitzschutzstangen in der auch von der Klägerin benannte Höhe von 28 m ein Betrag von 34.134,73 Euro verlangt wurde. Die zu schützende Grundfläche der dortigen Gasspeicherbehälter betrug nach Maßgabe einer Berechnung unter der im Angebot genannten Adresse mit dem Internet-Tool „TIM-online“ ca. 1.816 m 2 . Setzt man dies ins Verhältnis zu dem vorliegend zu schützenden Bereich der GPL 4, 5 und 6, die insgesamt ca. 3.475 m 2 Grundfläche beanspruchen, kommt man hinsichtlich der Biogasbehälter der Klägerin für das Jahr 2016 zu geschätzten Aufwendungen für einen äußeren Blitzschutz von rund 65.000 Euro. Die Klägerin hat ihre dem widersprechende Kostenschätzung von mehr als 450.000,- Euro trotz ausdrücklicher Aufforderung des Senats bis zuletzt nicht plausibilisiert. Da die gebotene Vorsorge gegen anderenfalls vernünftigerweise nicht auszuschließende Gefahren i. S. v. § 3 der 12. BImSchV die Installation eines solchen Blitzschutzes erfordert, hat die Klägerin als Anlagenbetreiberin die Kosten zu tragen. Die Entscheidung, ob eine Verwirklichung des Vorhabens an diesem - auch nach den Erfahrungen der vom Gericht beauftragten Sachverständigen: außergewöhnlich beengten - Standort wirtschaftlich sinnvoll war, oblag nicht dem Beklagten als Genehmigungsbehörde. Eine Befugnis, von der Forderung rechtlich gebotener Schutzmaßnahmen abzusehen, hatte der Beklagte indessen auch nicht. Die außerhalb des hier maßgeblichen Streitgegenstands liegende Frage, ob der Beklagte die Genehmigung wegen der besonderen Lage des Betriebsbereichs ohne nennenswerte Schutzabstände zu schutzwürdigen Nutzungen Dritter auch hätte versagen können, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.