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Beschluss

19 A 335/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0401.19A335.24.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO. Diese Gründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 - juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑ juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung aus § 10 StAG oder § 8 f. StAG sowie auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags aus § 8 f. StAG wegen ihrer nicht geklärten Identität verneint hat. Dem vorgelegten und bis zum 9. Oktober 2027 gültigen kenianischen Reisepass auf den Namen Y. T. B. (Nr. 0000000, ausgestellt am 9. Oktober 2017) komme hier, wie auch dem auf denselben Namen ausgestellten Reisepass mit Gültigkeit vom 8. August 2007 bis zum 8. August 2017 (Nr. 00000000) und dem auf den Namen Y. T. V. ausgestellten Reisepass mit Gültigkeit vom 3. Juli 1997 bis zum 3. Juli 2002 (Nr. A 000000), später verlängert bis zum 3. Juli 2007, für den Identitätsnachweis kein hinreichender Beweiswert zu. Denn der Identitätsnachweis könne nicht durch Vorlage eines Reisepasses erbracht werden, wenn die Eintragungen zur Person ausschließlich auf eigenen Angaben des Betroffen basierten. Dies sei vorliegend der Fall, so dass die Namensführung und damit die Richtigkeit des Namens der Klägerin im aktuellen Pass nicht nachgewiesen seien. Die tatsächlichen Umstände ließen vielmehr einzig den Rückschluss zu, dass die von der Heiratsurkunde abweichende Eintragung des Nachnamens „B.“ in den 2007 und 2017 ausgestellten Reisepässen letztlich auf dem Wunsch und den eigenen Angaben der Klägerin beruhten. Ungeachtet dessen komme dem allein noch aktuell gültigen Pass vom 9. Oktober 2017 auch deshalb kein hinreichender Beweiswert zu, weil die Eintragungen zur Person insgesamt nicht auf verlässlicher Grundlage beruhten. Es bestünden umfassende Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben in durch die Passport Control Nairobi ausgestellten Reisepässen. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der 2017 ausgestellte Reisepass ohne Identitätsprüfung erstellt worden sei. Der im Zeitpunkt der Beantragung einzig noch vorhandene 1997 ausgestellte Reisepass sei erst am 28. November 2017 und damit nach Ausstellung des aktuellen Reisepasses am 9. Oktober 2017 an die kenianische Botschaft übersandt worden. Dass die kenianische Botschaft und/oder die Passport Control Nairobi die Identität der Klägerin geprüft hätten, lasse sich nicht feststellen. Der Identitätsnachweis könne auch nicht auf „nachgelagerter Stufe“ durch andere Beweismittel als amtliche Dokumente geführt werden, da der Klägerin die Erlangung solcher Dokumente, etwa einer ID‑Card oder zusätzlich einer Geburtsurkunde weder objektiv unmöglich noch subjektiv unzumutbar sei. Soweit sie dafür nach Kenia reisen müsse, könne nicht festgestellt werden, dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre. Dies habe sie mit den vorgelegten, den Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste nicht genügenden ärztlichen Unterlagen nicht nachgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin beruft sich zunächst ohne Erfolg darauf, zur Identitätsklärung reiche nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung die Vorlage eines ‑ wie in ihrem Fall auch erfolgt ‑ gültigen Reisepasses. Damit gibt sie die Anforderungen an den Nachweis der Identität durch den Einbürgerungsbewerber im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nur verkürzt wieder. Es ist nur im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Identitätsnachweis nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, juris Rn. 18, „zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes“ zu führen ist. Dies knüpft an den besonderen Beweiswert an, der im Regelfall Reisepässen als international anerkanntes amtliches Identitätsdokument des Herkunftslandes zukommt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 ‑ 19 A 4347/19 ‑ juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch zum gesteigerten Beweiswert von Dokumenten mit biometrischen Merkmalen BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑ juris Rn. 18. Das bedeutet indessen nicht, dass ein vorgelegter aktueller Reisepass bzw. die darin enthaltenen Identitätsmerkmale, von vornherein keiner weiteren Überprüfung zugänglich wären. Vielmehr geben Zweifel an den im Reisepass enthaltenen Identitätsangaben, etwa wegen dazu im Widerspruch stehender Angaben in anderen amtlichen Identitäts- oder sonstigen Dokumenten, insbesondere bei Hinzutreten einer mangelnden Verlässlichkeit des Personenstands- und Urkundenwesens im ausstellenden Land, Anlass zu sorgfältiger Aufklärung, bei der den Einbürgerungsbewerber eine bis an die Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit trifft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2023 ‑ 19 A 4347/19 ‑ juris Rn. 6 und vom 23. Mai 2023 ‑ 19 A 1747/21 ‑ juris Rn. 7, 38, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑ juris Rn. 20 f. Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin den im angegriffenen Urteil im einzelnen dargestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten, aus denen das Verwaltungsgericht auf einen mangelnden Beweiswert des von ihr im Einbürgerungsverfahren vorgelegten gültigen Reisepasses (ausgestellt am 9. Oktober 2017) für den Identitätsnachweis geschlossen hat, nicht mit substantiiertem Sachvortrag entgegen getreten, sondern hat sich auf die Behauptung beschränkt, mit dem Reisepass sei der Nachweis der Richtigkeit ihres Namens Y. T. B. geführt. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht unterstelle ihr und den Heimatbehörden Fälschungen, geht an den erstinstanzlichen Feststellungen vorbei, die nicht die Echtheit der vorgelegten Reisepässe in Zweifel ziehen, sondern an die mangelnde Verlässlichkeit der darin enthaltenen Angaben anknüpfen. Diese Feststellungen werden auch durch den weiteren Einwand der Klägerin, die zwischenzeitlich einmal erfolgte Verwendung des Doppelnamens sei von ihr, ihrem Ehemann und ihrer Betreuerin hinreichend geklärt worden, nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung der mangelnden Verlässlichkeit der Namensangaben in den Reisepässen darauf gestützt, dass die von der Heiratsurkunde abweichende Namensführung in den Reispässen von 2007 und 2017 lediglich auf dem Wunsch und den Angaben der Klägerin beruhe, und dabei die im Zusammenhang mit der Eintragung des Nachnamens „B.“ in diese Reisepässe stehenden Umstände umfassend gewürdigt. Damit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend substantiiert auseinander. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens, es sei falsch, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die kenianischen Behörden die Eintragungen im Reisepass quasi „auf Zuruf“ vorgenommen hätten. Diese pauschale Behauptung blendet die eingehende Würdigung der konkreten Einzelfallumstände bei der Erstellung der Reisepässe durch das Verwaltungsgericht in Gänze aus. Nicht zum Erfolg führt ferner die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht verlange ein Aufsuchen der Botschaft der Republik Kenia zur Klärung der Identitätsnummer zwecks Beantragung eines Personalausweises, wohlwissend, dass sowohl die Klärung der Identitätsnummer als auch die Beantragung der Identitätskarte nur in Kenia erfolgen könne. Zudem verkenne es die Aufgaben der Betreuerin der Klägerin, von der eine Fahrt zur Botschaft bzw. Begleitung der Klägerin dorthin nicht verlangt werden könne. Mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht umfassend gerecht geworden, weil sie sich nicht um die Erlangung aussagekräftiger amtlicher Identitätsdokumente bemüht habe (z. B. ID‑Card und Geburtsurkunde), weil dies weder objektiv unmöglich noch subjektiv unzumutbar sei, nicht durchgreifend in Frage. Das folgt bereits daraus, dass es für die erstinstanzliche Entscheidung letztlich nicht erheblich ist, ob und unter welchen Umständen eine weitere Identitätsklärung über die Botschaft der Republik Kenia möglich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat in seine Würdigung ausdrücklich einbezogen, dass die ID‑Card entsprechend der Darstellung der Klägerin nicht über die Botschaft erhältlich sei (vgl. Seite 17 letzter Absatz des Urteils), aber dies selbst bei Wahrunterstellung der Klage nicht zum Erfolg verhelfe. Denn es könne schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, eine Reise nach Kenia anzutreten und sich dort eine ID‑Card und zusätzlich eine Geburtsurkunde zu besorgen. Soweit sich das Verwaltungsgericht dabei darauf stützt, eine krankheitsbedingt fehlende Reisefähigkeit sei mit den vorgelegten, gewissen Mindestanforderungen nicht genügenden ärztlichen Attesten nicht nachgewiesen, setzt die Klägerin dem nichts Durchgreifendes entgegen. Sie behauptet lediglich ohne jede nähere Begründung oder Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste, sie sei zu einer Reise nach Kenia nicht in der Lage. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine, wie die Klägerin wohl sinngemäß geltend machen will, willkürliche Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Sie begründet dies mit dem Eindruck der im Sitzungssaal anwesenden Personen, dass das erstinstanzliche Gericht „unbedingt die Klage und das Einbürgerungsbegehren der Klägerin zurückweisen wollte“, sowie dem Umstand, dass ihr ein Besuch der Botschaft der Republik Kenia abverlangt worden sei, „wohlwissend“, dass eine Identitätskarte nur persönlich vor Ort in Kenia beantragt werden könne. Dem lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der erstinstanzlichen Entscheidungsfindung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Es ist vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die von ihm festgestellten Zweifel am Beweiswert des vorgelegten gültigen Reisepasses diesen im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht als allein ausreichend angesehen, sondern auf der Grundlage der Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG a. F. i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG die Vorlage weiterer Dokumente zur Identitätsklärung (ID‑Card, Geburtsurkunde) als notwendig angesehen hat. Dass es dabei zunächst auch eine (nochmalige) Abklärung der Möglichkeiten, die Dokumente ausnahmsweise nicht persönlich im Heimatland beantragen zu müssen, sondern über die Botschaft der Republik Kenia zu erlangen, in Betracht gezogen hat, trifft auf keine Bedenken, zumal es auch die aufwändigere Reise nach Kenia als möglich und zumutbar angesehen hat. 2. Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 ‑ juris Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 31.20 ‑ juris Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 ‑ juris Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2023 ‑ 19 A 987/21 ‑ juris Rn. 19, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 - juris Rn. 31, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑ juris Rn. 23, jeweils m. w. N. Die Klägerin beruft sich (sinngemäß) auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, wonach grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Reisepasses zum Nachweis der Identität ausreiche. Dem hält sie indessen keinen widersprechenden, vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz entgegen, sondern rügt, dies werde in der angefochtenen Entscheidung gröblich missachtet. Ihre Identität sei durch den vorgelegten Reisepass nachgewiesen, was auch die anderen Behörden der Beklagten so sähen. Dagegen stelle das Verwaltungsgericht immer neue Hürden für die Identitätsklärung auf. Mit diesem Vorbringen greift die Klägerin lediglich die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Einzelfall an, was wie vorstehend dargestellt nicht Gegenstand des Zulassungsgrunds der Divergenz sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).