Beschluss
19 A 1560/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0331.19A1560.22.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen die Rücknahme einer Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs auf einer Teilfläche des Grundstücks K.-straße 199 in U.-C. (heute Gemarkung C., Flur 2, Flurstücke 93 und 94) aus dem Jahr 1973. Am 4. Juli 1972 wandten sich die vormalige Grundstückseigentümerin, Frau E. I.-Z., und ihr Ehemann, Herr Dr. L. I., an die Stadt U. und erklärten ihr Einverständnis mit dem letzten Willen der Eltern der Frau I.-Z., im Falle ihres Todes eine Beisetzung ihrer Urnen auf dem o. g. Grundstück vornehmen zu lassen, sowie den Wunsch, im Falle ihres eigenen Ablebens auch selbst auf dem Grundstück beigesetzt zu werden. Zudem baten sie darum, alle für eine Genehmigung dieser Beisetzungen erforderlichen Schritte einzuleiten. Unter dem 9. November 1972 leitete die Stadt U. das Schreiben an den Beklagten unter Hinweis auf seine Zuständigkeit für die Genehmigung zur Anlage privater Begräbnisplätze nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG 1969) vom 28. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 732) mit der Bitte um Entscheidung weiter. Der Antrag werde befürwortet, das Grundstück liege nach ihren Feststellungen nicht im Landschaftsschutzgebiet und eine zentrale Wasserversorgung sei vorhanden. Der Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen seines Kulturbauamts und seines Gesundheitsamts ein, die weder wasserwirtschaftliche noch hygienische Bedenken äußerten. Mit an Herrn Dr. I. gerichtetem Bescheid vom 18. Juni 1973 genehmigte der Beklagte die Errichtung eines Privatfriedhofs auf dem o. g. Grundstück (u. a.) unter der Auflage, dass Bestattungen nur in Form von Urnenbeisetzungen erfolgen dürften und berief sich auf § 51 OBG 1969. Nachfolgend wurden auf dem Grundstück 1973 und 1976 die Eltern der Frau I.-Z., 1975 ihre Schwester und 1999 Herr Dr I. beigesetzt. Seit 2011 ist der Kläger Eigentümer des Friedhofsgrundstücks. Der zwischen ihm und Frau I.-Z. geschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag vom 22. September 2011 enthält eine Vereinbarung, wonach ihr auf dem Grundstück ein angemessenes und standesgemäßes Begräbnis zu gewähren ist. Im Zuge von 2018 für eine neue Landschaftsplanung angestellten Ermittlungen, ob in Landschaftsschutzgebieten möglicherweise "problematische Erlaubnisse bzw. Rechte" vorhanden seien, erkannte der Beklagte die streitgegenständliche Genehmigung als auffällig. Daraufhin gab er dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 19. Juni 2019 Gelegenheit, zu der beabsichtigten Rücknahme Stellung zu nehmen und nahm mit dem Kläger am 26. Oktober zugestelltem Bescheid vom 25. Oktober 2019 die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb eines Privatfriedhofs auf dem Grundstück K.-straße 199 in U.-C. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit Wirkung für die Zukunft unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Genehmigung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Sie sei über den ihr zugrundeliegenden Antrag hinausgegangen, weil dieser sich nur auf die Genehmigung konkreter Beisetzungen bezogen habe und mit § 51 Abs. 2 OBG 1969 auf eine falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt gewesen sei. Die Voraussetzungen der damals maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 764 Teil II Titel 11 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 (im Folgenden: § 764 II 11 ALR) hätten nicht vorgelegen. Nach dieser Norm sollte die Anlegung neuer Begräbnisplätze nur aus erheblichen Ursachen, und nur unter Einwilligung der geistlichen Obern, so wie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden. Weder hätte Herr Dr. I. in seinem Antragsschreiben erhebliche Ursachen in diesem Sinne vorgebracht noch wären ansonsten solche ersichtlich gewesen. Zudem hätte es an der Einwilligung der geistlichen Oberen gefehlt. Bei der Genehmigung eines Privatfriedhofs handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, bei dem der Gesetzgeber in der Regel die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände höher bewerte als den Schutz des Begünstigten in den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands. Der Staat könne seiner Verpflichtung, die Menschenwürde auch nach dem Tod zu wahren und zu überwachen, nur hinreichend sicher nachkommen, wenn Bestattungen im Regelfall auf einem öffentlichen Friedhof durchgeführt würden. Sein Ermessen habe er ‑ der Beklagte ‑ zur Wahrung der Totenruhe der bereits Beigesetzten dahingehend ausgeübt, die Genehmigung nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. So würden für die Zukunft wieder legale Zustände hergestellt, ohne den zukünftig zu Bestattenden die im Hinblick auf deren Menschenwürde gebotene Möglichkeit zu nehmen, ihre Bestattung auf einem der zahlreich vorhandenen öffentlichen Friedhöfe vornehmen zu lassen. Der Kläger sei daher durch die Rücknahme nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die von ihm beim Grundstückskauf gegenüber der vormaligen Grundstückseigentümerin übernommene privatrechtliche Verpflichtung beschränke die Behörde nicht in der Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten. Hiergegen hat der Kläger am 26. November 2019 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: § 48 Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht anwendbar, weil das Bestattungsgesetz NRW als lex specialis vorrangig sei, dieses aber mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz des Bestattungsrechts keine entsprechende Vorschrift enthalte. Der Beklagte sei für die Rücknahme der Genehmigung sachlich nicht zuständig. Die Genehmigung sei rechtmäßig. Die Behörde habe den Antrag vom 4. Juli 1972 korrekt ausgelegt und einer Einwilligung der geistlichen Oberen habe es nicht bedurft. Eine Rücknahme sei selbst bei angenommener Rechtswidrigkeit der Genehmigung ausgeschlossen, weil sämtliche Grundstückseigentümer ihr Recht längst ersessen hätten. Der Beklagte habe die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW versäumt. Hintergrund der "plötzlichen" Rücknahme nach fast genau 46 Jahren seien allein sachfremde, in der Person von Frau I.-Z. liegende Gründe gewesen. In einem freiheitlichen Staat stehe es zudem jedem Grundstückseigentümer auch ohne Genehmigung frei, Urnenbeisetzungen und Ascheverstreuungen auf seinem Grundstück durchzuführen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid des Landrats des Kreises W. vom 25. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Das Bestattungsgesetz NRW enthalte keine Regelung für die Rücknahme der Privatfriedhofsgenehmigung, so dass die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG NRW anwendbar sei. Er sei für die Rücknahmeentscheidung zuständig und habe bei Erteilung der Genehmigung im Jahr 1973 den Ausnahmecharakter einer Privatfriedhofsgenehmigung nach damaligem Recht verkannt. Für Urnen gelte der Friedhofszwang, von dem auch damals nur in besonderen Fällen eine Ausnahme möglich gewesen sei. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW gewahrt und das Rücknahmerecht nicht verwirkt. Eine nur zivilrechtlich wirkende Ersitzung von Rechten sei ausgeschlossen. Anlass und ausschließlicher sachlicher Grund für das Rücknahmeverfahren sei die Prüfung der für die Neuaufstellung der Landschaftsplanung im Kreis W. möglicherweise problematischen Erlaubnisse bzw. Rechte gewesen. Mit Urteil vom 27. Juni 2022, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Rücknahmeentscheidung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es, soweit hier von Bedeutung, zur Begründung ausgeführt: Der Rücknahmebescheid vom 25. Oktober 2019 sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden und über § 95 Abs. 1 VwVfG NRW in der Fassung vom 21. Dezember 1976 auch anwendbaren Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht erfüllt seien. Der Beklagte sei für die Rücknahme schon nicht (mehr) zuständig, weil für die Genehmigung privater Urnenbegräbnisplätze mittlerweile gemäß § 15 Abs. 7 BestG NRW die örtliche Ordnungsbehörde und damit die Stadt U. zuständig sei. Zudem sei die Genehmigung weder im Zeitpunkt ihres Erlasses noch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung rechtswidrig im Sinn von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gewesen. Im Erlasszeitpunkt hätten die materiellen Voraussetzungen des § 764 II 11 ALR für die Erteilung der Genehmigung einer privaten Begräbnisstätte vorgelegen. Bei der Vorschrift des § 764 II 11 ALR handele es sich nicht um eine einfache Koppelung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und sich daran anschließender Ermessensausübung. Sie stelle eine Ermächtigung zu einer einheitlichen am unbestimmten Begriff der erheblichen Ursachen orientierten Ermessensausübung dar, für deren Fehlerhaftigkeit nichts ersichtlich sei. Der Beklagte habe auch weder dargelegt noch sei sonst erkennbar, dass der Genehmigung falsche Erwägungen zugrunde gelegen oder "erhebliche Ursachen" nicht bestanden hätten. Zudem seien "erhebliche Ursachen" jedenfalls nachträglich eingetreten, weil nahe Familienangehörige der bereits auf dem Privatfriedhof beigesetzten Personen ebenfalls auf eine Beisetzung an diesem Ort vertraut hätten. Die Genehmigung sei auch noch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung rechtmäßig gewesen. Der Umstand, dass § 764 II 11 ALR mit Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes NRW weggefallen sei, habe nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung geführt, weil diese auch mit der neuen Rechtslage vereinbar sei. § 15 Abs. 7 BestG NRW stelle als Nachfolgeregelung von § 764 II 11 ALR für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wesentlichen identische Voraussetzungen auf. Der Beklagte habe ferner sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Seine Ermessenserwägungen ließen eine Bezugnahme zum entschiedenen Sachverhalt vermissen, insbesondere fehle eine Einbeziehung der Interessen der noch lebenden Familienangehörigen der auf dem Grundstück bereits beigesetzten Personen, ebenfalls auf dem Friedhofsgrundstück beigesetzt zu werden. Mangels sachlicher Zuständigkeit des Beklagten für die Aufhebung scheide auch eine Umdeutung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts aus. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 die Berufung des Beklagten zugelassen. Zu ihrer Begründung macht der Beklagte geltend: Er sei für die Rücknahme der nach früherem preußischen Recht erteilten Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs als Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 15 Abs. 7 BestG NRW sei nicht gegeben. Diese Vorschrift sehe anders als zuvor § 764 II 11 ALR lediglich eine Ausnahme vom Friedhofszwang anlässlich einer einzelnen Urnenbestattung vor, ermögliche aber nicht die Anlegung eines Privatfriedhofs, die mit der Verwahrung einer unbestimmten Vielzahl von Urnen auf einem bestimmten Grundstück verbunden sei. Private Friedhöfe seien nach § 1 Abs. 2 und 4 BestG NRW unzulässig. Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde für die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung eines unzulässigen Privatfriedhofs oder die Rücknahme einer noch nach preußischem Recht genehmigten privaten Begräbnisstätte sei kraft Sachzusammenhangs gegeben, weil ausschließlich sie gemäß § 2 Abs. 1 BestG NRW für die Genehmigung kommunaler Friedhöfe zuständig sei. Die Genehmigung sei sowohl im Erteilungs- als auch im Rücknahmezeitpunkt offensichtlich rechtswidrig gewesen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „erheblichen Ursachen“ im Sinn von § 764 II 11 ALR unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle. Daher hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass "erhebliche Ursachen" bei der Genehmigungserteilung nicht vorgelegen hätten. In U. habe es im Erteilungszeitpunkt genügend öffentliche Friedhöfe in zumutbarer Entfernung gegeben und es habe sich bei Herrn Dr. I. nicht um eine so herausragende Persönlichkeit gehandelt, dass ihm durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung hätte zuteilwerden sollen. Mit Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes NRW sei zudem die Rechtsgrundlage des § 764 II 11 ALR für den Privatfriedhof entfallen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle die Rücknahme der Genehmigung für den Privatfriedhof für die Zukunft eine intendierte Ermessensentscheidung dar, weil es mit dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes NRW im öffentlichen Interesse liege, bestehende Privatfriedhöfe wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Planungshoheit der Gemeinden aufzulösen. Die vom Verwaltungsgericht als ermessensrelevant angeführten Interessen von Personen, neben ihren Angehörigen auf dem Privatfriedhof beigesetzt zu werden, wären allenfalls im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 7 BestG NRW von der örtlichen Ordnungsbehörde zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der von der Kreisordnungsbehörde auszusprechenden Rücknahme der Genehmigung eines Privatfriedhofs. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der angegriffene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs vom 18. Juni 1973 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ‑ wie hier ‑ ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. I. Der Anwendungsbereich von § 48 VwVfG NRW ist eröffnet. Das nordrhein-westfälische Bestattungsrecht enthält weder eine Regelung über den Fortbestand einer vor seinem Inkrafttreten erteilten Genehmigung für die Errichtung eines (Privat-)Friedhofs noch eine die §§ 48, 49 VwVfG NRW verdrängende Regelung über die Aufhebung ‑ Widerruf oder Rücknahme ‑ einer solchen Genehmigung. Vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses von § 48 VwVfG durch andere Bestimmungen BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 ‑ 11 C 39.92 - juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 ‑ 13 B 1349/18 - juris Rn. 24. § 3 BestG NRW ermächtigt lediglich die Friedhofsträger als Genehmigungsinhaber, Friedhöfe unter Anzeige der Schließungsabsicht an die Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften ganz oder teilweise zu schließen (Abs. 1) und diese ‑ unter genauer bestimmten Voraussetzungen ‑ völlig oder teilweise zu entwidmen (Abs. 2). Diese Bestimmung steht einer Korrektur bei der Genehmigungserteilung unterlaufener Rechtsfehler durch die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Auch das Verfassungsrecht enthält entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine Wertung, nach der die Aufhebung einer Genehmigung eines Privatfriedhofs ausgeschlossen wäre. Das bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in § 48 VwVfG NRW vorgesehene Abwägungsprogramm zwischen Vertrauensschutz und Gesetzmäßigkeit ermöglicht eine ausreichende Berücksichtigung der von der Rücknahme betroffenen Grundrechte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 - juris Rn. 79, Beschluss vom 16. Dezember 1981 ‑ 1 BvR 898/79 - juris Rn. 82 f. II. Der Beklagte ist als Kreisordnungsbehörde für die Rücknahme einer vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzes erteilten und nun nicht mehr vorgesehenen Genehmigung eines Privatfriedhofs sachlich und örtlich zuständig. Maßgebend für die sachliche Zuständigkeit zur Rücknahme eines Verwaltungsakts sind in erster Linie die Zuständigkeitsregeln des jeweils anzuwendenden Fachrechts. Enthält das Fachrecht ‑ wie hier das BestG NRW ‑ keine spezielle Zuständigkeitsregelung ist nach allgemeinen Grundsätzen diejenige Behörde für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Aufhebung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2018 ‑ 2 A 1.18 ‑ juris Rn. 17, vom 26. Januar 2012 ‑ 3 C 8.11 - juris Rn. 12, und vom 20. Dezember 1999 ‑ 7 C 42.98 ‑ juris Rn. 14. Kommt im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung aufgrund einer geänderten gesetzlichen Grundlage ein Erlass des Verwaltungsakts gar nicht mehr in Betracht, so ist in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die für die (ablehnende) Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre. In Anwendung dieser Grundsätze ist für die Rücknahme der noch unter Geltung von § 764 II 11 ALR erteilten Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs die sachliche Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde und damit des Beklagten begründet. Der Beklagte wäre für die Entscheidung über einen heute gestellten Antrag auf Genehmigung eines Privatfriedhofs sachlich zuständig. Mit Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313) hat der Gesetzgeber § 764 II 11 ALR aufgehoben (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1 BestG NRW). Seitdem ist die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs für Urnenbeisetzungen, wie sie der Beklagte hier noch am 18. Juni 1973 unter Geltung von § 764 II 11 ALR erteilt hat, mangels Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Soweit es um die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Friedhöfen geht, die in Nordrhein-Westfalen ausweislich der Bestimmungen der § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 NRW nur den Gemeinden und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts vorbehalten ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 210/07 ‑ juris Rn. 42 ff., ist die Kreisordnungsbehörde Genehmigungsbehörde für die Errichtung und Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall BestG NRW). Sie verfügt über die erforderliche Sach- und Fachkompetenz und steht den kreisangehörigen Gemeinden im Genehmigungsverfahren mit Verwaltungskraft und Beratungskapazität zur Verfügung. Die Genehmigungszuständigkeit der Bezirksregierung beschränkt sich dagegen auf Friedhöfe der Religionsgemeinschaften für die Kreise und die kreisfreien Städte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BestG NRW). Vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/2728, S. 17. Eine sachliche Unzuständigkeit des Beklagten folgt auch nicht aus § 15 Abs. 7 BestG NRW. Nach dieser Regelung können Ausnahmen vom Beisetzungszwang für Urnen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes zugelassen werden. Diese Norm scheidet als Anspruchsgrundlage für eine Genehmigung eines Privatfriedhofs für Urnenbeisetzungen aus. Die Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 7 BestG NRW kann nur für die Verwahrung der Totenasche einer bestimmten Person erteilt werden, stützt aber nicht die Errichtung eines Privatfriedhofs, der für die Beisetzung einer im Voraus unbestimmten Vielzahl von Urnen außerhalb eines öffentlichen Friedhofs bestimmt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis des besonderen Falles, den die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung stattfinden soll, prüfen muss, bevor sie die Ausnahme vom Beisetzungszwang für Urnen aus § 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW zulässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 210/07 ‑ juris Rn. 68 (zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 15 Abs. 9 BestG NRW). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Rücknahmeentscheidung folgt aus § 48 Abs. 5, 1. Halbsatz i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. III. Die Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs vom 18. Juni 1973 ist rechtswidrig. Sie ist auf die bis 17. Juni 2003 (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1 BestG NRW) gültige Regelung in § 764 II 11 ALR gestützt, deren Voraussetzungen für ihre Erteilung weder im Zeitpunkt ihres Erlasses noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen. Dem in Rede stehenden Vorhaben haben zu keinem Zeitpunkt "erhebliche Ursachen" im Sinn dieser Vorschrift zur Seite gestanden. § 764 II 11 ALR bestimmte: "Die Anlegung neuer Begräbnisplätze soll nur aus erheblichen Ursachen, und nur unter Einwilligung der geistlichen Obern, so wie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden". Diese Bestimmung findet vorliegend Anwendung, weil sie auch die Anlegung von Urnenbegräbnisstätten erfasst. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 1972 ‑ VIII A 951/71 ‑ Gemeindetag 1973, 78, 79, vom 19. Juni 1967 ‑ V A 333/67 ‑ DVBl. 1968, 120, 121. Schon in der Rechtsprechung des Preußischen OVG war geklärt, dass § 764 II 11 ALR sowohl auf öffentliche Friedhöfe, als auch auf "Privatbegräbnisse" Anwendung fand. Vgl. Preußisches OVG, Urteil vom 3. Dezember 1890 ‑ I A 39/90 ‑ OVGE 20, 411, 415, 421. Die Entscheidung, ob die Anlegung eines neuen Begräbnisplatzes zuzulassen sei, war hiernach in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt und nur dadurch eingeschränkt, dass ohne erhebliche Ursachen eine Zulassung nicht erfolgen dürfe. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sollte sich darauf beschränken, ob die Behörde aus anderen als objektiven Gründen zu der Ablehnung gelangt sei. Der Nachweis des Vorhandenseins "erheblicher Ursachen" im Sinn von § 764 II 11 ALR oblag demjenigen, der einen neuen Begräbnisplatz errichten wollte. Vgl. Preußisches OVG, Urteil vom 13. April 1916 ‑ I A 22/15 ‑ OVGE 71, 331, 333 f.; Brunner, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht, 1927, S. 111. § 764 II 11 ALR galt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in den früheren preußischen Gebieten im Land NRW ‑ wo auch das streitgegenständliche Grundstück liegt ‑ als Landesrecht fort. Lediglich an die Stelle der "Polizeivorgesetzten des Ortes" waren die gemäß § 51 Abs. 2 OBG zuständigen Kreisordnungsbehörden getreten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 1972 ‑ VIII A 951/71 ‑ Gemeindetag 1973, 78, 79, vom 19. Juni 1967 ‑ V A 333/67 ‑ DVBl. 1968, 120, 121. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts das Tatbestandsmerkmal "erhebliche Ursachen" als ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff anerkannt. Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 16. März 1972 ‑ VIII A 951/71 ‑ Gemeindetag 1973, 78, 79 f., vom 19. Juni 1967 ‑ V A 333/67 ‑ DVBl. 1968, 120, 121. Als solcher unterliegt er mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht den Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81 ‑ juris Rn. 46 ff. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führt im Fall des § 764 II 11 ALR die Koppelung des unbestimmten Rechtsbegriffs ("aus erheblichen Ursachen") mit einer Ermessensermächtigung ("soll") nicht dazu, dass die Behörde eine einheitliche, am unbestimmten Rechtsbegriff ausgerichtete Ermessensentscheidung mit den für diese geltenden Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfbarkeit zu treffen gehabt hätte. Vielmehr gewährte § 764 II 11 ALR der Behörde von vornherein nur ein eingeschränktes – intendiertes ‑ Ermessen ("soll", nicht "kann"), das erst beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet war. Vgl. zu sog. Koppelungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 ‑ 5 C 14.97 ‑ juris Rn. 13; Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte, Beschluss vom 19. Oktober 1971 ‑ GmS-OGB 3/70 ‑ juris Rn. 21 ff. Hiervon ausgehend lag zu keiner Zeit eine „erhebliche Ursache“ für die im Jahr 1973 erteilte Genehmigung vor. Umstände, die eine solche Ursache begründen könnten, wurden ausweislich der zu den Akten gereichten Schriftstücke weder von den damaligen Antragstellern noch vom Kläger im laufenden Verfahren dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. § 764 II 11 ALR statuierte einen grundsätzlichen Friedhofszwang. Die Vorschrift erklärte Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für nicht zulässig und gestattete nur bei Vorliegen "erheblicher Ursachen" die Zulassung von Ausnahmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 ‑ VII C 45.72 ‑ juris Rn. 14. Ob "erhebliche Ursachen" vorlagen, war anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1967 ‑ V A 333/67 ‑ DVBl. 1968, 120, 121. Ein Ausnahmefall kam etwa in Betracht, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorlagen, z. B. das Anwesen des jeweiligen Antragstellers weitab vom nächsten öffentlichen Friedhof lag, oder wenn es sich um die Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten handelte, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zu teil werden sollte, oder wenn eine größere, geschlossene Personenvereinigung einen eigenen Bestattungsplatz, ggf. in Verbindung mit anderen baulichen Anlagen (z. B. Klöster oder geschlossene Anstalten), errichten wollte. Dagegen waren Gründe, die eine Vielzahl von Grundstückseigentümern betreffen können, von vornherein ungeeignet die in § 764 II 11 ALR aufgestellte Regel zu durchbrechen. Unzureichende Verhältnisse auf öffentlichen Friedhöfen, der Besitz und die Verbundenheit mit eigenem Grund und Boden oder rein private Motive waren für sich genommen zur Begründung eines Ausnahmefalls nicht ausreichend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1972 ‑ VIII A 951/71 ‑ Gemeindetag 1973, 78, 80; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Auflage 1992, S. 42. Dementsprechend genügte die in der Antragsschrift vom 4. Juli 1972 lediglich geltend gemachte Verbundenheit der Eheleute I. mit dem eigenen Grundbesitz und der Wunsch nach einer Bestattung auf diesem offensichtlich nicht, um das Vorliegen einer "erhebliche(n) Ursache" im Sinne von § 764 II 11ALR für das Anlegen eines Privatfriedhofs zu begründen. Auch sonst sind keine Einzelfallumstände ersichtlich, die die Genehmigungserteilung an die ‑ hierfür nachweispflichtigen ‑ Antragsteller hätten rechtfertigen können. Der Beklagte hat hierzu noch ergänzend vorgebracht, in U. habe es zum damaligen Zeitpunkt genügend öffentliche Friedhöfe in zumutbarer Entfernung der Antragsteller gegeben und bei Herrn Dr. I. habe es sich nicht um eine so herausragende Persönlichkeit gehandelt, dass ihm durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung hätte zuteilwerden sollen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zu einem späteren Zeitpunkt während der Geltungsdauer der Genehmigung "erhebliche Ursachen" vorgelegen hätten. "Erhebliche Ursachen" sind nicht nachträglich eingetreten, weil sowohl die Eltern und Schwester der Frau I.-Z. und später auch Herr Dr. I. auf dem Privatfriedhof beigesetzt worden sind und zunächst beide damaligen Antragsteller und nach dem Tode ihres Ehemanns nur noch Frau I.-Z. auf eine Beisetzung an diesem Ort vertraut haben. Andernfalls käme es zu einem unzulässigen Zirkelschluss, weil derjenige, der (gutgläubig) von einer materiell rechtswidrigen Privatfriedhofsgenehmigung Gebrauch macht, hierdurch deren materielle Rechtmäßigkeit herbeiführen könnte. Etwaige Vertrauensschutzaspekte sind ‑ allenfalls ‑ im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen. Darüber hinaus lässt die Dokumentation des damaligen Genehmigungsverfahrens erkennen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Genehmigung unter Außerachtlassen der maßgeblichen materiellen Rechtslage erteilt hat. So findet in den Akten an keiner Stelle die einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 764 II 11 ALR oder ihre Tatbestandsvoraussetzung "aus erheblichen Ursachen" Erwähnung. Es fehlt zudem an jeglichen Anhaltspunkten für eine normorientierte behördliche Prüfung und Auseinandersetzung mit den von den Antragstellern in der Antragsschrift vom 4. Juli 1972 geltend gemachten Gründen. Der Akte lassen sich allein ordnungsbehördliche Prüfkriterien entnehmen: Der Beklagte hatte vor seiner Entscheidung Stellungnahmen verschiedener anderer Dienststellen eingeholt (Kulturbauamt, Gesundheitsamt) und sich mit Ziffer 1.2 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen in der Fassung vom 15. Januar 1970 (MBl. NW. S. 251) befasst. Einzig die Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 2 OBG NRW taucht in den Akten auf. IV. Der Kläger ist der richtige Adressat des Rücknahmebescheides. Die Genehmigung zur Errichtung eines Privatfriedhofs entfaltet als dinglicher Verwaltungsakt Wirkung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Die Genehmigung über die Errichtung eines Privatfriedhofs ist ein sachbezogener (= dinglicher) Verwaltungsakt. Zu diesen gehören neben den sachbezogenen Allgemeinverfügungen auch diejenigen Verwaltungsakte, die zwar konkret die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person (z. B des Eigentümers) im Hinblick auf eine konkrete Sache festschreiben, die nach dem gesetzlichen Prüfprogramm jedoch ohne Ansehen der Person des Verfügungsbefugten, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsprüfungen, sondern nur im Hinblick auf den Zustand der Sache ergehen. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 259. Auf einer solchen rein sachbezogenen Prüfung beruht die hier streitgegenständliche Genehmigung. Sie bestimmt ohne Ansehen der Person die öffentlich-rechtliche Eigenschaft des konkreten Grundstücks bezogen auf das konkrete (Friedhofs-)Vorhaben als Privatfriedhof und regelt die sich hieraus für den jeweiligen Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten (grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt). Mit der polizeilichen Genehmigung nach § 764 II 11 ALR wurde eine Fläche zu einem Begräbnisplatz bestimmt. Das Grundstück hatte fortan die Zweckbestimmung der Bestattung einer oder mehrerer Leichen zu dienen. Vgl. Preußisches OVG, Urteile vom 13. April 1916 ‑ I A 22/15 ‑ OVGE 71, 331, 333, vom 15. April 1893 ‑ I B 3/93 ‑ OVGE 24, 391, 393, vom 3. Dezember 1890 ‑ I A 39/90 ‑ OVGE 20, 411, 415; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Auflage 1992, S. 41. Die "Polizeivorgesetzten" hatten bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung alle polizeilichen Momente zu berücksichtigen, daher neben den sanitären auch die sicherheits- und sittenpolitischen Interessen, darunter auch, ob eine den Sittlichkeits- und Anstandsrücksichten entsprechende Beschaffenheit und Unterhaltung der Grabstätten genügend gesichert ist, sowie, ob der Anlage erhebliche Ursachen zur Seite standen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1967 ‑ V A 333/67 ‑ DVBl. 1968, 120, 121; Preußisches OVG, Urteil vom 3. Dezember 1890 ‑ I A 39/90 ‑ OVGE 20, 411, 422. Dass die Privatfriedhofsgenehmigung rein grundstücks- und vorhabenbezogen ist, folgt auch daraus, dass sie zur Wahrung der Totenruhe der auf dem Privatfriedhof bestatteten Personen unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Genehmigungsadressaten oder Grundstückseigentümers sein und dessen Person überdauern muss. V. Der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall des sogenannten intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 8 C 25/19 ‑ juris Rn. 11. Im Bereich des hier einschlägigen Friedhofs- und Bestattungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen von vornherein einschränken würde. Wird ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen, der ‑ wie hier ‑ keine Geld- oder teilbaren Sachleistungen im Sinn von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW betrifft, hat die Behörde gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Vertrauensschutz kommt dem Betroffenen aber nicht nur im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme zu. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG NRW eröffnete Ermessen stellt sicher, dass dem Vertrauensschutz auch hinsichtlich der nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme Rechnung getragen wird. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören. Dabei ist in die Abwägung miteinzustellen, dass ein Vermögensnachteil bei schützenswertem Vertrauen auch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW auszugleichen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 24.14 ‑ juris Rn. 33, vom 24. Mai 2012 ‑ 5 C 17.11 ‑ juris Rn. 27, Beschlüsse vom 14. April 2010 ‑ 8 B 88.09 ‑ juris Rn. 9, vom 7. November 2000 ‑ 8 B 137.00 ‑ juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 ‑ 10 A 4471/01 ‑ juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 26. August 2013 ‑ 13 A 2445/12 ‑ juris Rn. 5. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Rücknahmeentscheidung gerecht. Der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände mit dem Interesse des Klägers an dem Fortbestand der rechtswidrigen Genehmigung abgewogen. Im Hinblick auf die bereits auf dem Privatfriedhof durchgeführten Beisetzungen hat der Beklagte zur Wahrung der Totenruhe dem Vertrauensschutz den Vorrang gewährt und die Rücknahme lediglich mit Wirkung für die Zukunft angeordnet. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf Seiten des Klägers keine Vertrauenstatbestände festgestellt hat, die einer Rücknahme entgegenstünden. Er durfte das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für die Zukunft als besonders gewichtig bewerten, weil der Staat seiner Pflicht zur Wahrung der Totenwürde und Totenruhe am besten auf einem öffentlichen Friedhof nachkommen könne. Dass der Beklagte den Vertrauensschutz zukünftig zu Bestattender als weniger gewichtig in die Abwägung eingestellt hat, weil eine Vielzahl von Bestattungsorten auf öffentlichen Friedhöfen zur Verfügung stünde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wegfall der Privatfriedhofsgenehmigung verleiht Betroffenen dieselbe Rechtsposition, wie sie das Bestattungsgesetz NRW allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes Nordrhein-Westfalen zuspricht. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers stehen der Rücknahme auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die letzte Beisetzung auf dem Privatfriedhof fand 1999 statt und lag damit über 20 Jahre zurück. Der Kläger hat das Eigentum an dem Grundstück mit Privatfriedhof erst unter der Geltung des Bestattungsgesetzes NRW im Jahr 2011 erworben und seinerseits keine Beisetzungen mehr auf dem Grundstück veranlasst. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, weitere individuelle Belange in die Ermessensentscheidung einzustellen. Solche Belange ergeben sich nicht aufgrund der vormaligen Rechtsstellung der Frau I.-Z.. Ihre Eigentumsrechte hat sie durch Übereignung des (Friedhofs-)Grundstücks an den Kläger verloren. Die von dem Kläger übernommene privatrechtliche Verpflichtung, ihr ein Begräbnis auf dem Friedhofsgrundstück zu gewähren, ist ungeachtet der ihr zugrundeliegenden Annahme, dass die Genehmigung im Zeitpunkt der Beisetzung fortbesteht, für die öffentlich-rechtliche Rücknahmeentscheidung ohne Relevanz. Ebenso wenig in die Abwägung einzustellen waren die Interessen der noch lebenden Familienangehörigen der auf dem Grundstück beigesetzten Personen, ebenfalls auf dem Privatfriedhof beigesetzt zu werden. Im Zeitpunkt der Rücknahme kamen den Angehörigen im Allgemeinen und Frau I.-Z. im Besonderen keine weitergehenden Rechte zu, als dem Inhaber oder Nutzungsberechtigten eines Erbbegräbnisses oder Wahlgrabs bei der Schließung oder Entwidmung eines öffentlichen Friedhofs. Diesem Personenkreis steht ein subjektives Recht auf Erhaltung eines Friedhofs und damit ein Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte "Schließung" nicht zu. Vgl. Gaedke/Barthel, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Auflage 2022, Kapitel 2 Rn. 192. VI. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung noch nicht abgelaufen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2022 ‑ 8 CN 1.21 ‑ juris Rn. 24, vom 28. Juni 2012 ‑ 2 C 13.11 ‑ juris Rn. 27 f. Nach diesen Maßstäben war die Jahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids am 25. Oktober 2019 nicht verstrichen. Vollständige Kenntnis der rücknahmerelevanten Umstände hatte der Beklagte erst mit fruchtlosem Ablauf der dem Kläger auf seinen Antrag hin letztmalig gewährten Stellungnahmefrist bis zum 27. August 2019. Keinen zureichenden Anhaltspunkt für die Annahme eines früheren Fristbeginns bietet der im Verwaltungsvorgang des Beklagten vorhandene Telefonvermerk vom 31. Oktober 1975 über Telefonate zwischen einem Verwaltungsbeamten der Stadt U. und Herrn Dr. I., weil er nicht von einem Beschäftigten des Beklagten erstellt worden ist. Der Verwaltungsbeamte der Stadt U. hat zudem lediglich dokumentiert, Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Ordnungsamts des Beklagten über das telefonisch bei der Stadt angebrachte Anliegen des Herrn Dr. I. gehalten zu haben. Ungeachtet dessen lässt sich dem Telefonvermerk aber auch nicht entnehmen, dass ein Verwaltungsbeschäftigter des Beklagten Kenntnis von dem Rechtsfehler erlangt haben könnte. Gegenstand der Gespräche war lediglich das aktuelle Begehren des Herrn Dr. I., eine Erdbestattung seiner offenbar kurz zuvor verstorbenen Mutter auf dem Urnenprivatfriedhof vornehmen zu können VII. Der Beklagte hat die Befugnis zum Erlass des Rücknahmebescheids auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Mit Blick auf die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist dies anzunehmen, wenn Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 10 C 1.16 - juris Rn. 25 ff. Im vorliegenden Fall lassen sich bereits keine Tatsachen feststellen, die eine entsprechende Vertrauensgrundlage für einen unveränderten Bestand der Genehmigung des Privatfriedhofs bilden könnten. Die Rücknahmeentscheidung ist zeitnah nach der Anhörung des Klägers erfolgt. Ebenso fehlt es beim Kläger an der erforderlichen Vertrauensbetätigung. Angesichts der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist der Kläger auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.