Beschluss
15 A 454/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0218.15A454.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.760,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.760,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem für die Prüfung maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). I. Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 sei der „Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft L.-straße 1, 1a / G.-straße 102“, der „R. GmbH“ (im Folgenden: R. GmbH), am 29. Oktober 2020 zugestellt worden. Diese Bekanntgabe müsse der Kläger gegen sich gelten lassen, da die R. GmbH gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG in der seinerzeit geltenden Fassung berechtigt gewesen sei, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet seien. Bei der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen handele es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit. Denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 5. Juli 1983 seien die Wohnungseigentümer Gesamtschuldner des Ausbaubeitrags. Demzufolge sei der Heranziehungsbescheid mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden. Die Beklagte habe somit den vom Kläger am 20. April 2021 erhobenen Widerspruch zu Recht wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei auch nicht unrichtig. Angaben zur Form des einzulegenden Rechtsbehelfs bedürfe es nicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist komme nicht in Betracht. Selbst wenn die R. GmbH den Bescheid nicht an den Kläger weitergeleitet haben sollte, müsse er sich ihr darin liegendes Verschulden zurechnen lassen. Zudem habe der Kläger die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 1. April 2021, ihm zugestellt am 3. April 2021, über den Erlass des Bescheides und dessen Zustellung an die R. GmbH informiert und ihrem Schreiben eine Kopie des Bescheides beigefügt. Die Antragsfrist sei somit mit Ablauf des 19. April 2021, einem Montag, verstrichen. Zu Gunsten des Klägers wirke es sich schließlich nicht aus, dass die R. GmbH mit Schreiben vom 5. November 2020 und 9. Februar 2021 geltend gemacht habe, den festgesetzten Beitrag nicht zu zahlen, die Beklagte möge sich an die einzelnen Wohnungseigentümer halten. Sollte, was zweifelhaft sei, in diesen Eingaben ein Widerspruch zu sehen sein, sei dieser jedenfalls ausdrücklich nur im Namen der Verwaltung, nicht aber im Namen der Wohnungseigentümer erhoben worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Heranziehungsbescheid gegenüber dem Kläger mangels fristgerecht eingelegten Widerspruchs mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid ist am 29. Oktober 2020 der R. GmbH, der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, mit Wirkung (auch) für den Kläger zugestellt worden, weil sie gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG in der seinerzeit (noch) geltenden Fassung vom 26. März 2007 (im Folgenden: WEG a.F.) zum Empfang bevollmächtigt war. Aufgrund dieser Vorschrift gehörte es zu den organschaftlichen Befugnissen des Verwalters, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet waren. Innerhalb des in § 27 Abs. 2 WEG a.F. umschriebenen Rahmens war der Verwalter Vertreter der Wohnungseigentümer mit gesetzlicher Vertretungsmacht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1994 - 8 C 15.93 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. September 1980 ‑ VII ZR 276/79 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, juris Rn. 25, sowie Beschuss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, juris Rn. 11 f., jeweils zu § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung und m.w.N. 1. Bei der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags durch den angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit, die i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F. „an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet“ ist. Dem steht nicht der Einwand des Klägers entgegen, er halte Eigentumsanteile auch an nicht Wohnzwecken dienenden Gewerbeeinheiten, zum Ausbaubeitrag habe ausschließlich das Objekt „G.-straße 102“ herangezogen werden dürfen und es sei folglich nicht jeder Eigentümer der Gemeinschaft als Gesamtschuldner des Ausbaubeitrags anzusehen. Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind solche, die – anknüpfend an das Wohnungseigentum und die darauf gründende Gemeinschaft – ihrer Natur nach jeden Wohnungseigentümer betreffen können, wobei es unerheblich ist, ob im konkreten Einzelfall auch tatsächlich alle Wohnungseigentümer betroffen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, juris Rn. 27, m.w.N. Straßenausbaubeiträge beruhen auf der Beziehung des jeweiligen Grundstücks zu der Einrichtung oder Anlage, deren Ausbau die Erschließungssituation verbessert und so den Gebrauchswert erhöht. Steht – wie hier – ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, wird der Vorteil allen (Mit-)Eigentümern gemeinsam geboten. Eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile ist nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, juris Rn. 32, m.w.N. Da die Beitragspflicht im Grundstückseigentum und nicht in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurzelt, ist nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beitragspflichtig, sondern jeder einzelne der Wohnungseigentümer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 ‑ 15 B 1247/09 -, juris Rn. 8, m.w.N. Sie haften nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Y. vom 5. Juli 1983 gesamtschuldnerisch. 2. Die Beitragsfestsetzung im angefochtenen Heranziehungsbescheid ist, anders als der Kläger meint, auch klar erkennbar an die Wohnungseigentümer der Immobilie „L.-straße 1, 1a / G.-straße 102“ (Grundstück Gemarkung J., Flur 14, Flurstück 327) gerichtet. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Materieller oder Inhaltsadressat in diesem Sinne ist diejenige Person, an welche die Behörde den Verwaltungsakt richten will, weil diese nach Ansicht der Behörde den Tatbestand einer Norm verwirklicht und deshalb durch die hoheitliche Regelung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet werden soll. Vgl. etwa Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 57; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10, jeweils m.w.N. Einem Abgabenbescheid muss mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO) entnommen werden können, für wen er bestimmt ist. Das ergibt sich in der Regel, aber wegen der möglichen Verschiedenheit von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat nicht zwingend, aus dem Anschriftenfeld. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 ‑ 22 A 235/86 -, juris Rn. 21 (zu § 119 Abs. 1 AO), m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10. Im Übrigen kann der Inhaltsadressat im Wege der Auslegung ermittelt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1994 ‑ 8 C 2.92 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 ‑ 2 A 1236/89 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, juris Rn. 21 f. Gemessen hieran lässt der Heranziehungsbescheid zweifelsfrei erkennen, dass die Mitglieder der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft inhaltlich adressiert sind. Sie sind unterhalb der Bescheidüberschrift eindeutig als “Pflichtige/r:“ ausgewiesen und zudem in der Anlage 3 zum Bescheid aufgelistet. Vgl. entspr. zur Auflistung der Wohnungseigentümer auch OVG NRW, Beschuss vom 22. März 1996 ‑ 15 B 3424/95 -, juris Rn. 9, m.w.N. Damit übereinstimmend hat die Beklagte zu Beginn ihrer Bescheidbegründung klarstellend erläutert, dass die Mitglieder der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung des festgesetzten Beitrags haften und bei jedem Mitglied in voller Höhe vollstreckt werden kann. Das entspricht der bereits oben dargestellten Rechtslage. Dass der so zusammengefasste Bescheid (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO) im Anschriftenfeld die R. GmbH benennt, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Diese Verfahrensweise der Beklagten gründet offensichtlich allein darauf, dass die R. GmbH – wie ausgeführt – zum Empfang des Bescheides bevollmächtigt war. 3. Gleichfalls ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, der Bescheid richte sich auch an die am 12. Dezember 2019 verstorbene S. Z. sowie an Personen, die im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr Eigentümer gewesen seien. Dies berührt die Wirksamkeit der Zustellung im Verhältnis zum Kläger wie zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht. Befinden sich unter den zur Beitragszahlung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümern solche, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe aus der Gemeinschaft ausgeschieden waren, kann die Zustellung allenfalls diesen gegenüber („teilweise“) scheitern, sofern nicht noch gemeinschaftliche Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft abzuwickeln sind. Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - VII ZR 276/79 -, juris Rn. 26. Hieran anknüpfend führt erst recht nicht zur (teilweisen) Unwirksamkeit der Zustellung des Beitragsbescheides an den gesetzlich bevollmächtigten Verwalter, dass ein der Gemeinschaft angehörender Eigentümer – wie vom Kläger weiter behauptet – "nur" unbekannten Aufenthalts ist. Das damit verbundene Risiko, dass es zu einem Ausfall möglicher Ausgleichsforderungen im Rahmen der Gesamtschuld kommt, geht zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid gegen sämtliche Wohnungseigentümer gerichtet ist, die im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (noch) Mitglieder der Gemeinschaft waren. Denn wenn der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F. berechtigt ist, Zustellungen entgegenzunehmen, „soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind“, bedeutet das nicht, dass im Einzelfall die Zustellung auch tatsächlich alle Wohnungseigentümer betreffen muss. Dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck entsprechend genügt es, wenn die Zustellung gegen alle Wohnungseigentümer gerichtet sein könnte, weil sie – wie hier – eine Gemeinschaftsangelegenheit betrifft. Der Verwalter hat die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer auch insoweit zu erledigen, als nicht oder nicht mehr alle Wohnungseigentümer von ihnen berührt werden. Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - VII ZR 276/79 -, juris Rn. 24 f., m.w.N. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung an die R. GmbH rechtsmissbräuchlich sein könnte, bestehen nicht. Unzumutbare Nachteile sind den Wohnungseigentümern hieraus nicht erwachsen. Ihnen stand nach §§ 675, 666 BGB gegen den Verwalter ein Anspruch zu, über die Zustellung unverzüglich unterrichtet zu werden. Darüber hinaus war der Verwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. berechtigt und verpflichtet, nötigenfalls die zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hätte er zur Fristwahrung Klage erheben können. Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 ‑ VII ZR 276/79 -, juris Rn. 22 f. Etwas anderes folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Zahl der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die dem Verwalter nach § 27 WEG a.F. eigenräumten Befugnisse dienten gerade dem Zweck, eine vereinfachte wie auch möglichst sichere Abwicklung des Rechtsverkehrs vor allem mit größeren – und dadurch komplexeren – Gemeinschaften zu ermöglichen. Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - VII ZR 276/79 -, juris Rn. 20, m.w.N. Auch stand dem Kläger kein Anspruch darauf zu, dass ihm die Beklagte den Heranziehungsbescheid gesondert bekanntgibt oder übermittelt. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F., eine möglichst effektive Form der Bekanntgabe an den Verwalter zu eröffnen, anstatt sich an jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft richten zu müssen. Es war vielmehr Sache des Verwalters, die Wohnungseigentümer von dem zugestellten Bescheid in Kenntnis zu setzen und ein dafür geeignetes Mittel zu wählen. 5. Die Rügen, die Ausbaumaßnahme vermittle keinen beitragsfähigen Vorteil und die ihrer Festsetzung zu Grunde liegende Berechnung sei fehlerhaft, betreffen die materielle Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Sie sind infolge des Eintritts seiner Bestandskraft gegenüber dem Kläger unerheblich. II. Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Ist eine – hier allein in Betracht zu ziehende – einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) unterblieben, so ist dies kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1995 - 1 B 14.95 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 4 E 85/14 , juris Rn. 1; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 182. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Zustellung des Schriftsatzes vom 18. November 2022 samt Anlagen zum Zwecke der Streitverkündung und die (sinngemäß gestellten) Anträge, die „Wohnungseigentümergemeinschaft WEG G.-straße 102, L.-straße 1, L.-straße 1A, Y.“ sowie die R. GmbH zum Verfahren beizuladen, mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Voraussetzungen einer – hier allein in Betracht zu ziehenden – einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) sind nicht erfüllt. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 ‑ 15 E 123/18 -, juris Rn. 10, m.w.N Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 ‑ 15 E 123/18 -, juris Rn. 12, m.w.N. Solche sprechen hier nicht für eine Beiladung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren durch die vom Kläger begehrte Beiladung der „Streitverkündeten“ hätte gefördert werden können. Insbesondere waren keine weiterführenden Beiträge zu einer über die Aktenlage hinausgehenden Sachaufklärung zu erwarten; solche zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise auf. Etwaige Schadensersatz- oder Regressansprüche des Klägers führen zu keiner anderen Bewertung. Es bleibt ihm unbenommen, im zugrundeliegenden Verfahren gewonnene Erkenntnisse ggf. in einem zivilgerichtlichen Prozess zu verwenden. III. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungs- grundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 ‑ 1 A 1925/09 -, juris Rn. 31 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Den Ausführungen in der Zulassungsbegründung, eine grundsätzliche Bedeutung bestehe „im Hinblick auf die Zustellung von Verwaltungsakten an einen Wohnungseigentumsverwalter bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen und Eigentümern mit unbekannten Aufenthalts“, lässt sich bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Im Übrigen vermögen sie auch deshalb keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen, weil sie an die Anwendung ausgelaufenen Rechts anknüpfen. Denn § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F. ist durch Art. 1 Nr. 27 Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften vom 16. Oktober 2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 2187) mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 weggefallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).