Beschluss
15 B 3424/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0322.15B3424.95.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.308,27 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.308,27 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6069/95 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1995 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Senat geht davon aus, dass der Verwalter Herr befugt war, mit Wirkung für die Antragsteller eine Prozeßvollmacht zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag zu Recht abgelehnt, weil ernstliche Zweifel im Sinne des im gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 60 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides nicht bestehen. Ernstliche Zweifel, im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Bei Anwendung dieses Maßstabes ist ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ihr Unterliegen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluß zur Beitragsfähigkeit der Maßnahmen und der verschiedenen gerügten Aufwandspositionen, zur Abgrenzung der hier in Rede stehenden Anlage und zur Beitragsberechnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend nur folgendes auszuführen: Die Antragsteller wurden durch den an die Eigentümergemeinschaft adressierten Bescheid wirksam herangezogen. Er ist hinreichend bestimmt. Ein Beitragsbescheid muß zweifelsfrei den Adressaten erkennen lassen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b KAG NW i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Zweifel bestehen nicht, wenn durch Auslegung der Adressat bestimmt werden kann, wobei sämtliche Angaben zur Bezeichnung des Adressaten und auch beigefügte Unterlage Berücksichtigung finden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64. Der angegriffene Bescheid läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Antragsteller Adressaten sind. Wie sich nämlich aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ergibt, sollen Adressaten des Heranziehungsbescheides die dort aufgelisteten Eigentümer der Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft, nämlich die Antragsteller sein, wobei es für die Indiviudualisierung hier unerheblich ist, ob die richtigen Miteigentumsanteile und Grundbuchblattnummern genannt wurden. Die Nennung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Adressenfeld des Bescheides und deren Bezeichnung als beitragspflichtig im Widerspruchsbescheid bedeuten somit allein eine Kurzbezeichnung für die im Bescheid indiviudalisierten Personen, nicht eine Inanspruchnahme der - rechtsfähigen - Eigentümergemeinschaft als solcher. Vgl. BverwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, KStZ 1995, 73 (74 f.), sogar für den Fall einer im Bescheid nicht namentlich individiualisierten Eigentümergemeinschaft. Die so durch zusammengefaßten Bescheid (‚§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 155 Abs 3 Satz 1 AO) gegenüber diesen Adressaten vorgenommene Beitragsfestsetzung ist wirksam durch Bekanntgabe an den Verwalter als Empfangsbevollmächtigten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) erfolgt. Vgl. zur Empfangsvollmacht des Verwalters BverwG, Urteil vom 18. März 1994 - 8 C 15.93 -, KStZ 1995, 135 (136); OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, Gemhlt. 1992, 157 (158 f.). Auch der Betrag der Abgabe ist hinreichend bestimmt bezeichnet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO), da er auf Seite 1 des Bescheides angegeben und eine Aufteilung auf die Antragsteller nicht vorgenommen wurde, im Gegenteil auf Seite 2 des Bescheides darauf hingewiesen wurde, daß jeder Miteigentümer für den vollen Betrag als Gesamtschuldner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO und § 5 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt vom 3. Juli 1978 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 27. Februar 1987 (SBS) haftet. Zur gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer als Grundstücks(mit)eigentümer vgl. BverwG, Urteil vom 18. März 1994, a.a.O., S. 135, zu Schornsteinfegergebühren; OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1991, a.a.O., zu einem Straßenbaubeitrag; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1995), § 8 Rdnr. 66. Soweit die Antragsteller bemängeln, nicht vorab auf die Beitragspflicht hingewiesen worden zu sein, verkennen sie, daß es eines derartigen Hinweises für Ausbaumaßnahmen der vorliegenden Art nicht bedarf. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 2 A 1087/85 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks. Für eine Verjährung der Beitragsforderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das hier maßgebliche Abnahmeprotokoll vom 14. August 1990 betrifft „Schatzregulierungen und Versetzen von SK-Anlagen“ u.a. im Bauabschnitt II und damit im hier betroffenen Bereich. Daß die abgenommenen Arbeiten sich allein auf den Ausbau der straße, der ebenfalls Teil des Bauabschnitts II war, bezögen, ist nicht erkennbar. Da somit die Beitragspflicht erst am 14. August 1990 entstand, vgl. zur Maßgeblichkeit der Abnahme für die Entstehung der Beitragspflicht OVG NW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62, lief die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Jahre 1994 ab und somit nach der streitbefangenen Heranziehung. Ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ist nicht deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil dem Grundstück keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten würde, es also nicht erschlossen i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 SBS wäre. Eine Erschließung setzt nämlich grundsätzlich nur voraus, daß an die Grundstücksgrenze herangefahren und von da ab das Grundstück über den Gehweg betreten werden kann. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Juni 1991 - 2 A 938/89 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 273/89 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks. Insofern reicht die vorhandene Grenze zur Straße von 4,71 m, ja sogar die nach Abzug der von der an der Grenze errichtenen Buswartehalle besetzten Strecke verbleibenden Läne von gut 3 m, um Zugänge und Zufahren im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. § 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1989 - GV NW s. 432 -) zu ermöglichen. Der Umstand, daß dem Grundstück der Antragsteller das im städtischen Eigentum stehende Flurstück vorgelagert ist, auf dem die Buswartehalle und der Gehweg neben der Busspur geschaffen wurden, hindert ebenfalls nicht die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit: Die Parzelle dürfte trotz fehlender ausdrücklicher Widmung bereits Teil der öffentlichen Straße sein, so daß eine auf Dauer gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit vorliegt. Die Verschiebung des Gehweges neben die im Bereich des ehemaligen Gehwegs angelegte Busspur bewirkte gemäß § 6 Abs. 8 Straßen- und Wegegesetz NW in der Fassung des hier maßgeblichen Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 366), daß sich die Widmung der Straße auf den verbreiterten Bereich mit der Verkehrsübergabe erstreckte. Ob einer solchen Erstreckung Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen würden, vgl. dazu, daß ein Verstoß gegen einen Bebauungsplan eine Widmung rechtswidrig macht, BverwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, DVBl. 1975, 492 (493), kann hier dahinstehen, denn das Flurstück ist nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Soweit die Antragsteller sich gegen den Ansatz der Entwässerungskosten wenden, bestehen zwar Zweifel, jedoch kann nochnicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragsteller in diesem Punkte gesprochen werden. Hinsichtlich der Höhe der in Ansatz gebrachten 30.089,26 DM beitragsfähiger Entwässerungskosten besteht insofern eine aus den Akten nicht nachvollziehbare Differenz vom 1.210,88 DM, als ausweislich der in den Akten befindlichen Zusammenstellung die Summe der Flächen von Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwegen 3.039,83 qm beträgt und mithin unter Zugrundlegung des Einheitssatzes von 9,50 DM je qm zu entwässernder Verkehrsfläche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBS ein beitragsfähiger Aufwand von nur 28.878,38 DM anzusetzen wäre. Die Aufklärung dieser Differenz ist allerdings nach den eingangs genannten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätzen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Soweit die Beitragsfähigkeit dieses Aufwands nach Einheitssätzen angesichts des Umstandes, daß von 18 Sinkkästen nur 13 erneuert wurden, überhaupt in Frage gestellt wird. Vgl. dazu, daß auch der Teilausbau einer Teileinrichtung jedenfalls das Beitragsmerkmal Verbesserung erfüllen kann, OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, kommt es maßgeblich darauf an, ob dieser Einheitssatz auf den vorliegenden Ausbau anwendbar ist, ob ihm also die üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen für eine der vorliegend hergestellten Entwässerungsanlage gleichartige Anlage zugrundeliegen (‚§ 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NW). Dies kann erst nach Beiziehung der Kalkulation des Einheitssatzes festgestellt werden. Im übrigen würde die nanwendbarkeit des Einheitssatzes nur zur Folge haben, daß nach den tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen wäre. Vgl. BverwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 2299 (301), zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, a.a.O., Rdnr. 356. Ob unter Zugrundelegung von tatsächlichen Kosten in Höhe von 132.423,39 DM für die Ereneuerung der Sikkastenanlagen insgesamt hier eine Beitragssenkung erfolgen würde, lässt sich naqch der im vorliegenden Verfahren nur möglichen Beurteilung nach der Aktenlage nicht feststellen. Der Umstand, daß der angegriffene Bescheid fälschlich auch gegen Herrn als Miteigentümer gerichtet war und somit möglicherweise der wahre Miteigentümer der früher Herrn gehörenden Wohnung nicht veranlagt wurde, führt nicht zum Erfolg des Antrags: Der vom Abgabenrecht übernommene bürgerlich-rechtliche Begriff der Gesamtschuld bedeutet, daß der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern kann (§ 421 Satz 1BGB). Die gesetzliche Anordung der Gesamtschuldnerschaft bwzeckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzgus, nicht aber Schuldnerschutz. Daraus ergibt sich, daß ein subjektives Recht des einzelnen Gesamtschuldners auf Heranziehung anderer Gesamtschuldner nicht besteht und daher selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtheranziehung von Gesamtschuldnern alleine die herangezogenenen Gesamtschuldner nicht in ihren Rechten verletzen kann, so daß eine darauf gestützte Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der herangezogene Gesamtschuldner kann somit nur geltend machen, er sei bei der Ausübung des Auswahlermessens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 5 AO zu Unrecht herangezogen worden, die ihn betreffende Auswahl sei fehlerhaft. Vgl. BverwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11/93 -, NVwZ-RR 1995, 305 ff.; offengelassen in OVG NW, Urtiel vom 20. august 1980 - 2 A 3014/79 -, DVBl. 1981, 830 f. Hier ist kein Ermessensgesichtspunkt dafür ersichtlich, daß mit Rücksicht auf den möglicherweise nicht herangezogenen Eigentümer der Wohnung des früheren Eigentümers von einer Veranlagung eines Antragstellers abzusehen gewesen wäre. Schließlich läßt auch die Tatsache, daß das Grundstück der Antragsteller von drei Seiten erschlossen wird und sie auch tatsächlich für den Ausbau aller drei Straßen herangezogen wurden, die Klage gegen den angegriffenen Bescheid nicht als wahrscheinlich erfolgreich erscheinen. Allerdings stellt sich bei einer Dreifacherschließung die Frage eines Billigkeitserlasses (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 AO). Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, OVGE 31, 58 (64); Urteil vom 17. April 1978 - 2 A 2014/75 -, OVGE 33, 223 (225 ff.); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 38 Rdnr. 3, § 26 Rdnr. 9. Nach dieser Vorschrift können Beiträge niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, wobei diese Billigkeitsentscheidung mit der Beitragsfestsetzung verbunden werden kann. Hat die Behörde eine sich von Amts wegen aufdrängende billigkeitsentscheidung nicht getroffen, so ist nach der Rechtsprechung des bislang für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts der Bescheid auf eine Anfechtungsklage hin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 A 302/87 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. November 1979 - II A 735/78 - Gemhlt. 1982, 13 (15); offengelassen im Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92 -, S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; anderer Auffassung für das Erschließungsbeitragsrecht BverwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BverwGE 70, 96 (99 ff.). Auch hier kann die Bedeutung einer unterlassenen, von Amts wegen zu treffenden Billigkeitsentscheidung für die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides offenbleiben, da eine Billigkeitsentscheidung dieser Art nicht zu treffen war. In Betracht kommt alleine eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen, die voraussetzt, daß die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, daß also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wäertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1990, a.a.O., S. 9 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 402/88 -, Eildienst Städtetag NW, 1989, 616; BFH, Urteil vom 21. Februar 1991 - V R 105/84 -, NVwZ-RR 1993, 5 (6); BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ-RR 1995, 989 (990). Eine solche sachliche Unbilligkeit ligt nach Lage der Akten trotz der dreifachen Erschließung des Grundstücks der Antragsteller nicht vor. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 6 KAG NW nach den Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können. Der Ortsgesetzgeber ist danach in Ausübung seines Ermessens befugt, von einer allgemeinen Eckgrundstücksvergünstigung in der Beitragssatzung abzusehen, weil die durch die Zweiterschließung gewährten wirtschaftlichen Vorteile annähernd mit denen der Ersterschließung gleich sind. Vgl. OVG NW, Urtiel vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21); Urteil vom 21. April 1975, a.a.O. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß bei einer Erschließung durch mehr als zwei Straßen infolge der bereits vorhandenen doppelten Erschließung der Vorteil einer Dritterschließung für das Grundstück so atypisch gering sein kann, daß die beitragsrechtliche Gleichbehandlung eines Dritterschließungsfalles mit solchen, in denen eine erstmalige Erschließung vorliegt, eine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleich gelagerter Fälle darstellt. Vgl. zum Merkmal „annähernd gleich“ in § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NW OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks. Eine solch atypisch gelagerte Situation liegt hier nicht vor. Das Grundstück der Antragsteller mit seiner beträchtlichen Größe von 4.047 qm ist mit einer Wohnanlage bebaut, die sich von der straße bis zur Straße erstreckt, welche zusammen mit der straße das Grundstück in Form eines Dreiecks umschließen. Die keilförmige Bebauung öpffnet sich zur straße hin. Diese Art der Grundstücksnutzung löäßt die Dritterschließung als noch annähernd gleich vorteilhaft zu einer Ersterschließung erscheinen, denn durch jene wird eine - hier wohl nicht verwirklichte - Zugangsmöglichkeit von der straße zu dem von der Wohnbebauung umschlossenen Innenhof geboten, der ansonsten nur über die beiden eanderen Straßen und durch die Wohnanlage erreichbar ist. Angesichts der Größe des erschlossenen Grundstücks und der deshalb großen Entfernung zwischen den jeweiligen Bereichen der Erschließung durch die drei Straßen werden infolge der Dirtterschließung weitere, mit den bürigen Erschließungen annähernd gleiche Vorteile für das aufgrund der einheitlichen Bebauung trotz seiner Größe eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundstück gewährt. Vgl. zur Bedeutung der aufgrund und in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichteten Bausubstanz für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.