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Beschluss

5 B 7/25, 5 E 2/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.5B7.25.5E2.25.00
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Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 5 E 2/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 7/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. 4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 5 E 2/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 B 7/25 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. er Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2024 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch danach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweisen sich – was auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – als offen (hierzu a). Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (hierzu b). Die übrigen Einwendungen der Beschwerde führen auf keine andere Bewertung (hierzu c). a) Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erweisen sich derzeit als offen, weil nicht abschließend geklärt werden kann, ob es sich beim Hund des Antragstellers („Nala“, gerufen: „Neli“) um einen gefährlichen Hund im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier) handelt und somit die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Anspruchsgrundlage der Haltungsuntersagung eröffnet wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) die sich wiederum auf die bisherige Senatsrechtsprechung stützen. Soweit das Verwaltungsgericht in den bislang vorliegenden amtstierärztlichen Stellungnahmen eine hinreichende Abgrenzung zu den Bulldoggenrassen vermisst mit der Folge, dass aktuell nicht festgestellt werden könne, ob der Phänotyp der Rasse „American Staffordshire Terrier“ in „Neli“ deutlich hervortrete, bedarf dies der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Diese auf die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 LHundG NRW bezogene Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage führt indes entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren hätte bewilligen müssen. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27, und vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 –, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 – 5 E 646/23 –, juris, Rn. 5, vom 10. Oktober 2023 – 5 E 179/23 –, juris, Rn. 2 f., und vom 22. Februar 2023 – 19 E 843/22 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben durfte das Verwaltungsgericht nur entfernte Erfolgschancen des Aussetzungsantrags annehmen. Ob dies auf der Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der – mit Ausnahme der Qualifizierung als „gefährlicher Hund“ im Übrigen erforderlichen – Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (S. 12 des Beschlusses) zutreffend bewertet wurde, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls die hiervon unabhängige, selbstständig tragende Interessenabwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen Folgen, die sich im Fall einer Stattgabe oder einer Ablehnung des Antrags ergäben, durfte das Verwaltungsgericht zu einer eindeutigen Positionierung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Eilantrags bewegen (siehe unten b). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auf der Grundlage des in der Ordnungsverfügung vom 28. März 2024 dokumentierten Tatsachengeschehens die Annahme eines im Einzelfall gefährlichen Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW bei „Neli“ gerechtfertigt ist. Hierfür spricht vieles. Nach dieser Vorschrift sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Dass die betroffene Frau hier durch „Neli“ gebissen und an der Hand verletzt wurde, ist nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Schilderungen zum Hergang des Vorfalls und den Behandlungsunterlagen nicht ernsthaft streitig. Auch die Beschwerde selbst schildert den Vorfall entsprechend, nämlich dass die zunächst unproblematische Spielsituation zweier Hunde „irgendwann drehte und die Geschädigte zwischen die Hunde griff und dabei womöglich verletzt wurde“ (S. 5 der Beschwerde). Einer solchen Annahme steht nicht entgegen, dass insoweit ein die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW feststellender Verwaltungsakt der Antragsgegnerin bislang nicht vorliegt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). Eine Anordnung nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW setzt einen (bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren) Verwaltungsakt über einzelne Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 – 5 B 1435/23 –, juris, Rn. 7, und vom 12. Oktober 2017 – 5 A 2529/15 –, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. Gleiches gilt für eine bislang nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Hundes erfolgte amtstierärztliche Begutachtung, die auch nach der Rechtsprechung des Senats ein bloßes Verfahrenserfordernis, aber keine konstitutive Voraussetzung für die Gefährlichkeitsannahme selbst ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 – 5 B 825/18 –, n. v., S. 3 f. des Beschlussabdrucks, und vom 20. November 2014 – 5 A 2548/13 –, juris, Rn. 9; vgl. zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 5 B 811/24 –, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks. Auch der wiederholte Hinweis des Antragstellers, es habe sich um eine alltägliche Hunderauferei gehandelt und eine Verletzung bei dagegen einschreitenden Menschen führe nicht zwangsläufig auf die Annahme der Gefährlichkeit des beißenden Hundes, trägt insoweit nicht. Die allgemeine Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, selbst in einer unübersichtlichen Situation wie einer „Hunderauferei“, ist von vornherein nicht geeignet, die im konkreten Fall unzureichende Vorsorge vor unkontrolliertem Verhalten des Hundes zu rechtfertigen. § 2 Abs. 1 LHundG NRW weist die Verantwortlichkeit insoweit den Hundehaltern selbst zu, die mit der Haltung ihrer Hunde das Gefahrenpotential erst schaffen. Auch sonst kommt es etwa für eine Gefahr im Sinn des § 12 LHundG NRW nicht auf eine Provokation beispielsweise durch einen anderen Hund oder auf sonst artübliches Verhalten an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 5 B 1418/23 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, juris, Rn. 72, unter Verweis auf Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris, Rn. 10. b) Die vom Verwaltungsgericht angestellte erfolgsunabhängige Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers unabhängig von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung in Abwägung gebracht und festgestellt, dass die bei einer Stattgabe des Eilantrags vom Antragsteller und dessen Haltungsgebaren ausgehenden möglichen Gefahren für Dritte oder deren Tiere schwerer wiegen als die – bei einem Erfolg in der Hauptsache vorübergehende – Vorenthaltung des Hundes einschließlich damit verbundener Kostenbelastung sowie etwaiger Tierschutzgründe. Das Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter, die durch das dem Antragsteller zurechenbare Haltungs- und Führungsverhalten und des von ihm gehaltenen Hundes schon bisher gefährdet wurden und weiterhin gefährdet würden, wiegt ungleich schwerer als Interessen des Hundehalters oder auch Gründe des Tierschutzes (Verbleib des Hundes in seiner gewohnten Umgebung oder bei gewohnten Personen). Das Verwaltungsgericht durfte insoweit auf den Vorfall vom 4. März 2024 abstellen. Bei einem Spielvorgang des Hundes des Antragstellers mit einem anderen Hund auf einer Hundewiese kam es zu einem Beißvorfall, in dessen Zuge „Neli“ zunächst einen anderen Hund und sodann einen Menschen verletzte. Sowohl die Verletzung des anderen Hundes als auch die Verletzung der dritten Person, die zwischen die Hunde ging, mussten tierärztlich bzw. ambulant versorgt werden. Jedenfalls in Fällen wie hier, in denen Hunde somit nicht beanstandungsfrei gehalten wurden und es zu Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter gekommen ist, gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein wirksames und effektives Einschreiten gegen die bestehende Gefahrenlage. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin, Menschen und Tiere vor etwaigen Angriffen durch einen Hund zu bewahren; Privatinteressen des Hundehalters und Tierschutzinteressen müssen dabei regelmäßig hintanstehen. Diese Abwägung trägt auch ungeachtet des Umstands, dass der Beißvorfall – ungeachtet seiner Relevanz für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW (siehe oben) – hinsichtlich Qualität und Hergang sicher zu den weniger gravierenden Vorfällen gehört, bei denen es zu Beeinträchtigungen von Menschen gekommen ist. c) Die Annahme nur entfernter Erfolgschancen des Aussetzungsantrags sowohl hinsichtlich der Haltungsuntersagung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. März 2024) als auch der Sicherstellungsanordnung (Ziffer 2) wird letztlich auch nicht durch die weiteren Einwendungen des Antragstellers in Frage gestellt. Entgegen dem Einwand des Antragstellers genügt zunächst die Begründung der Vollziehungsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein besonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2023 – 5 B 1015/23 –, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 22. Dezember 2017 – 5 B 523/17 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks, vom 7. Juli 2014 – 5 B 348/14 –, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Diesen Anforderungen ist Rechnung getragen. Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin habe die für ein öffentliches Vollziehungsinteresse sprechenden Umstände gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht ausreichend und nur pauschal und formelhaft begründet, dringt er damit nicht durch. Aus den wenn auch knappen Ausführungen der Antragsgegnerin zu Ziffer 4 der Ordnungsverfügung folgt hinreichend, dass sie auf den konkreten Hund des Antragstellers selbst und dessen bisheriges Verhalten abstellen wollte und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO stellen ein (lediglich) formelles Erfordernis dar. Darauf, ob die in der Begründung benannten Umstände erschöpfend und zutreffend dargelegt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich tragen, kommt es nicht an. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass eine Anhörung des Antragstellers vor Ergehen der Haltungsuntersagung nebst Sicherstellung aufgrund der zeitlichen Abläufe – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtbar gewesen sei, ist dem im rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen. Eine Anhörung war nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Ein Fall von Gefahr im Verzug lag nicht vor. Eine solche ist gegeben, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Von der Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn die Maßnahme selbst bei mündlicher, eventuell telefonischer Anhörung zu spät käme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, NJW 2012, 2823, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2023 – 5 E 259/22 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 51. Gemessen hieran ist anhand des Akteninhalts nicht erkennbar, dass eine (kurzfristige) Anhörung den Zweck der behördlichen Maßnahme vereitelt hätte. Der Beißvorfall datierte vom 4. März 2024. In Reaktion hierauf und auf die bis dahin nicht angezeigte Hundehaltung der fraglichen Hündin suchten Mitarbeiter der Antragsgegnerin den Antragsteller am 21. März 2024 in seiner Wohnung auf. Es wurde ausweislich des Protokolls des Kontrolleinsatzes erklärt, dass der Hund ohne entsprechende Vorlage aller notwendigen Unterlagen und die Mitwirkung des Antragstellers bis zum 4. April 2024 sichergestellt werden müsse. Dieser äußerte, dass er die Einreichung schnellstmöglich nachholen wolle, um eine Sicherstellung des Hundes zu vermeiden. Es wurde vereinbart, dass der Antragsteller den Hund mit entsprechendem Maulkorb und Leine am 22. März 2024 vorführen solle. Diese persönliche Vorsprache des Antragstellers beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin erfolgte am 22. März 2024. Es wurde hierbei u. a. „vereinbart“, dass „ein Wesenstest beim Veterinäramt abgelegt“ werden solle, „um die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen“, ferner, dass außerhalb der Wohnung Maulkorb und Leine angelegt werden müssten. Dem Antragsteller wurde hierbei Gelegenheit gegeben, zum Beißvorfall Stellung zu nehmen. Diese zeitlichen Abläufe lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegnerin eine förmliche Anhörung zur Haltungsuntersagung und Sicherstellung bis dahin unmöglich gewesen sein soll. Sie sprechen vielmehr eher dafür, dass bis zu diesem Zeitpunkt derartige Maßnahmen behördlicherseits schlicht noch nicht beabsichtigt waren. Dies kann indes dahinstehen, denn dem Antragsteller ist die bevorstehende Haltungsuntersagung und Sicherstellung der Sache nach mit hinreichender Deutlichkeit durch die mündliche Äußerung der Mitarbeiterin des Ordnungsamts am 23. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Ausweislich der Aktennotiz vom 25. März 2024 über die Beobachtungen der Mitarbeiterin des Ordnungsamts am fraglichen Tag hat diese den Antragsteller den Hund „Neli“ auf der Straße ohne Maulkorb (wenn auch angeleint) angetroffen. Sodann hat sie ihn darauf hingewiesen, dass dies absprachewidrig sei und damit insgesamt die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stehe, „und die Erteilung der Haltungserlaubnis aufgrund dessen nicht erfolgen könne“. Damit mussten dem Antragsteller die drohenden Folgen letztlich auch des Beißvorfalls hinreichend klar vor Augen stehen, denn dass er den Hund nicht werde behalten können, ist dieser Äußerung zweifelsfrei zu entnehmen. Unabhängig davon könnte ein etwaiger Anhörungsmangel im weiteren Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch geheilt werden. An der Offenheit der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ändert dies nichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 5 B 1701/21 u. a. –, juris, Rn. 2 ff. Schließlich verhilft auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Sicherstellung des Hundes auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Sicherstellung erfolgte ausweislich Ziffer 2 der bestätigenden Verfügung vom 28. März 2024 zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren im Sofortvollzug und greift damit die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW auf. Die Antragsgegnerin hat hierbei auch hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass ein sofortiges Handeln zur Abwehr der Gefahren geboten gewesen sei, da der Hund jederzeit erneut Personen oder Tiere hätte verletzen können. Die durch den Begriff der gegenwärtigen Gefahr (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) gestellten strengeren Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024, a. a. O., Rn. 5, und vom 12. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 29 ff. m. w. N., sind insoweit genauso gewahrt wie die allgemeine Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 15 OBG NRW) der Maßnahme. So musste die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch keine weitere Zeit einräumen, um bis zur Klärung der Haltungs- und Erlaubnisvoraussetzungen einen passenden Maulkorb zu besorgen, nachdem er am 23. März 2024 ohne einen solchen mit dem – wenngleich angeleinten – Hund auf der Straße angetroffen wurde. Bei der Frage, ob mildere Alternativen zu einer vorläufigen Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW und § 43 PolG NRW vorhanden sind, kann – neben anderen behördlichen Erkenntnissen über eine konkret gefährliche Hundehaltung – gerade das Verhalten des Hundehalters selbst eine wichtige Beurteilungsgrundlage sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14 –, juris, Rn. 23. Dass hier kein Raum für ein entsprechendes Zuwarten bestanden hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Verhalten des Antragstellers, der seiner, in den Gesprächen u. a. am 22. März 2024 selbst anerkannten Verantwortung zur Gewährleistung einer sicheren Führung der Hündin „Neli“ nicht nachgekommen ist. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in zweiter Instanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Ausführungen zu 1. wird verwiesen. 3. Auch die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 18. Dezember 2024 war zurückzuweisen. Auf die Ausführungen zu 1. wird entsprechend Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes folgt die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).