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Beschluss

9 A 1817/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0204.9A1817.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung Notwendige in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 10, und vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., jeweils m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N. Danach zeigt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf, soweit er rügt, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass seine Klage erfolglos bleiben werde, obwohl ihm zuvor mit Beschluss vom 18. Juli 2022 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Zwar kann das Verwaltungsgericht, wenn es eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, verpflichtet sein, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung deutlich zu machen, wenn es hiervon wieder abweichen will. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 20 ZB 17.30228 -, juris Rn. 5. Eine solche Verpflichtung ergab sich im vorliegenden Fall aber nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Prozesskostenhilfe ist nur dann zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierfür reicht es aus, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Das Gericht kann und muss bei der abschließenden Entscheidung von seiner vorläufigen Einschätzung im Prozesskostenhilfeverfahren abweichen, wenn es aufgrund der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 7 PKH 2.06 -, juris Rn. 5. Mit Letzterem musste der Kläger vorliegend auch ohne Weiteres rechnen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in dem Beschluss vom 28. Juni 2021 in dem zugehörigen Eilverfahren 16 L 1319/21.A offen gelassen, ob seine Klage Erfolg haben werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers die Annahme einer individuellen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Eine allgemein anerkannte Rechtsauffassung zu der Frage, ob Yeziden im Irak unter bestimmten Umständen einer Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat unterlägen und wie die Lage aktuell einzuschätzen sei, existiere nicht, wenngleich der Flüchtlingsschutz unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung inzwischen mehrheitlich verneint werde. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die beiden Urteile des Senats vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A - Bezug genommen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 18. Juli 2022 nicht weiter begründet. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht damit insbesondere nicht zu erkennen gegeben, dass es entgegen der - zwischenzeitlich gefestigten - Rechtsprechung des Senats für jeden Yeziden wie den Kläger unabhängig von besonderen Umständen des Einzelfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Schutzgewährungen ausgehen werde. Der Kläger hätte sich demnach ohne Weiteres veranlasst sehen können, zur allgemeinen (Sicherheits- und Versorgungs-)Lage in seiner Heimatregion Sindjar weiter vorzutragen und gegebenenfalls auf weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Verwaltungsgericht hinzuwirken. Abgesehen davon erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 18, und vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 ‑, juris Rn. 4. Daran fehlt es hier. Der Kläger macht mit dem Zulassungsantrag lediglich geltend, im Fall eines Hinweises des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keinen Erfolg haben werde, hätten in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zur Einholung eines Gutachtens über die aktuelle Lage im Gebiet Sindjar und zu Widerstandskämpfern in der Region gestellt werden können. Es fehlt jedoch an substantiiertem Vortrag dazu, welche Erkenntnisse eine solche Beweiserhebung hätte ergeben können und wie sich eine solche Beweiserhebung auf den Erfolg seiner Klage hätte auswirken können. Soweit der Kläger im Übrigen die Bewertung seines Vorbringens zu dem von ihm geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksal durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft bemängelt und dessen Annahme für falsch hält, er werde im Fall der Rückkehr in den Irak in der Lage sein, dort sein Existenzminimum zu sichern, wendet er sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).