Beschluss
15 B 46/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0130.15B46.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiterverfolgten Anträge, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Bürgerentscheid „Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)“ unverzüglich durchzuführen, spätestens aber bis zum 23. Februar 2025, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Bürgerentscheid „Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich durchzuführen, zu Recht abgelehnt. 1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Auch mit der Beschwerde haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch auf die Durchführung des Bürgerentscheids „Zentrale Unterbringungseinrichtung“ bis spätestens zum 23. Februar 2025 nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Zwar hatten die Antragstellerinnen nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW einen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids innerhalb von drei Monaten nach der abschließenden Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, juris, Rn. 10, 14, und Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris, Rn. 30; Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Oktober 2024, § 26 GO NRW, Rn. 80a. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Die Drei-Monats-Frist endete am Freitag, den 27. Dezember 2024 (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW), denn der Rat hatte die Zulässigkeitsentscheidung in seiner Sitzung am 25. September 2024 getroffen. Vgl. die Niederschrift abgerufen im Bürgerinformationssystem der Antragsgegnerin (https://www.T..de/rathaus/online-dienstleistungen-und-andere-angebote/buergerinformationssystem/) am 27. Januar 2025. Innerhalb dieser Frist ist der Bürgerentscheid „Zentrale Unterbringungseinrichtung“ nicht durchgeführt worden. Das Verfahren wurde abgebrochen, weil die am 12. November 2024 versandten Stimmzettel QR-Codes enthielten, die unter entsprechenden technischen Voraussetzungen eine Zuordnung zu den Abstimmenden ermöglichten. Am 22. November 2024 forderte die Antragsgegnerin ihre Bürgerinnen und Bürger deshalb auf, „vorerst“ nicht mehr abzustimmen. Am 25. November 2024 kündigte sie – nach Rücksprache unter anderem mit der Kommunalaufsicht – eine Wiederholung des Bürgerentscheids an, der nun vom 24. Februar bis zum 16. März 2025 durchgeführt werden soll. Die damit einhergehende Nichteinhaltung der in § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW geregelten Drei-Monats-Frist ist nicht dadurch „geheilt“, dass der Rat der Antragsgegnerin seine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 GO NRW am 18. Dezember 2024 wiederholt hat. Eine Wiederholung der Entscheidung setzt die Drei-Monats-Frist nicht erneut in Gang. Diese Frist steht nicht zur Disposition der Beteiligten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, juris, Rn. 14, insbesondere eröffnet § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW dem Rat bzw. der Gemeinde nicht die Möglichkeit, durch wiederholende Entscheidungen Zeit für die Durchführung des Bürgerentscheids zu gewinnen. b) Der Anspruch der Antragstellerinnen auf die Durchführung des Bürgerentscheids „Zentrale Unterbringungseinrichtung“ besteht auch nach Fristablauf fort. Die Antragstellerinnen haben ihren Anspruch innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW bei der Antragsgegnerin geltend gemacht. Einen Verzicht auf die Durchführung haben sie weder durch einseitige Erklärung noch im Rahmen einer gemeinsamen Absprache der Beteiligten erklärt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, juris, Rn. 10. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2024 auf „die direkt nach dem Bekanntwerden der Panne von (den Antragstellerinnen) vehement geäußerte und vor allem durch die sozialen Medien getragene Meinung“ verweist, „dass das gesamte Verfahren neu gestartet werden müsse“, ist dies als unmittelbare Reaktion auf die bekanntgewordenen Umstände zu verstehen und lässt nicht darauf schließen, dass die Antragstellerinnen an ihrem Anspruch auf die fristgemäße bzw. unverzügliche Durchführung des Bürgerentscheids nicht mehr festhielten. c) Aus der Nichteinhaltung der in § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW geregelten Frist folgt aber kein Anspruch der Antragstellerinnen auf Durchführung des Bürgerentscheids bis zum 23. Februar 2025. Ist die Durchführung des Bürgerentscheids binnen dreier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung des Rates gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 GO NRW gescheitert, bleibt die Gemeinde zur unverzüglichen Durchführung des Bürgerentscheids verpflichtet. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Verpflichtung mit dem vorgesehenen Abstimmungszeitraum vom 24. Februar bis zum 16. März 2025 nicht einhält, haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Das Gebot, den Bürgerentscheid unverzüglich durchzuführen, verlangt von der Gemeinde, einen sachlich vertretbaren Zeitplan aufzustellen und diesen ohne schuldhaftes Verzögern umzusetzen. Ein der Antragsgegnerin vorzuhaltendes schuldhaftes Verzögern ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen. Nachdem die Antragsgegnerin am 18. November 2024 darauf hingewiesen worden war, dass die auf die Abstimmungsunterlagen gedruckten QR-Codes eine Rückverfolgung ermöglichen könnten, hat sie innerhalb einer Woche, nämlich bis zum 25. November 2024, den Sachverhalt ermittelt, ihr weiteres Vorgehen in Absprache unter anderem mit der Aufsichtsbehörde geprüft und sich für eine Wiederholung des Abstimmungsvorgangs entschieden. Dieser Zeitraum war ihr zuzugestehen. Auch die Entscheidung, dem Rat Gelegenheit zu geben, sich in einer Sondersitzung mit der weiteren Vorgehensweise zu befassen, stand der Antragsgegnerin – unabhängig von der rechtsfehlerhaften Einschätzung, durch eine Wiederholung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erneut eine Frist von drei Monaten für die Durchführung des Bürgerentscheids auslösen zu können – schon angesichts der Bedeutung der Angelegenheit zu. Die Einladung zur Sondersitzung des Rates ist unmittelbar am 26. November 2024 erfolgt. Die Bestimmung des Sitzungstags auf den 4. Dezember 2024 lässt keine Verzögerung erkennen. Die in dieser Sitzung getroffene Entscheidung, den Tagesordnungspunkt „Wiederholung des Abstimmungsverfahrens zum Bürgerentscheid zur Errichtung einer ZUE in T.“ nach Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 3. Dezember 2024 von der Tagesordnung zu nehmen und auf den 18. Dezember 2024 zu vertagen, um die weitere Vorgehensweise mit Blick auf die nun vorgebrachten Argumente zu prüfen und eine erneute Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, stellt sich nicht als sachwidrig dar. Bereits am Tag nach der Ratssitzung vom 18. Dezember 2024 hat sich die Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen gewandt, um Einvernehmen über das Abstimmungsheft herzustellen. Der in der Email vom 19. Dezember 2024 enthaltenen Bitte um „zeitnahe Rückmeldung noch vor den Weihnachtstagen“ (BA 1 Bl. 36) sind die Antragstellerinnen nicht nachgekommen. Erst nach Erinnerung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2025 haben sie am 8. Januar 2025 ihre Vorstellungen zur Gestaltung des Abstimmungsheftes mitgeteilt. Für eine der Antragsgegnerin schuldhaft zuzurechnende Verzögerung bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. In Bezug auf die Auftragsvergabe für Druck, Kuvertierung und Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen ist ein schuldhaftes Verzögern ebenfalls nicht erkennbar. Auf ein Vergabeverfahren wurde unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit verzichtet. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang „Auftragsverfahren, 2. Durchgang“ enthaltenen Email vom 13. Dezember 2024 hatte die Antragsgegnerin die Auftragsvergabe bereits zu diesem Zeitpunkt vorbereitet. Noch vor den Weihnachtstagen hat sie Angebote zweier nach der schlüssigen Angabe der Antragsgegnerin als zuverlässig bekannter Unternehmen – der „L. GmbH“ für die bedruckten Briefumschläge und der „J. GmbH“ für die Leistungen im Übrigen – eingeholt und diese schon Anfang Januar 2025 angenommen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen plausiblen Vermerks vom 6. Januar 2025 hatte die „J. GmbH“ mitgeteilt, dass eine Beauftragung spätestens bis zum 3. Januar 2025 erfolgen müsse, um die Leistungen bis zum Beginn des avisierten Abstimmungszeitraums – mithin bis zum 24. Februar 2025 – erbringen zu können. Telefonisch wurde eine Beauftragung unmittelbar nach Erhalt eines noch anzupassenden Angebots vereinbart, die, wie aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, am 6. Januar 2025 erfolgt ist. Darauf, ob ein anderes Unternehmen die Aufträge möglicherweise schneller hätte ausführen können – nach dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Angebot vom 22. Januar 2025 etwa die Firma „P.“ aus F. (E.) –, kommt es nicht an. Das Gebot, den Bürgerentscheid unverzüglich durchzuführen, verpflichtet die Antragsgegnerin zwar auch, die Auftragsvergabe nicht schuldhaft zu verzögern. Es verlangt aber nicht, am Markt nach Anbietern zu suchen, die schnellstmöglich liefern. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, auf Firmen zurückzugreifen, die die die erteilten Aufträge in angemessener Zeit erfüllen und ihr als zuverlässig bekannt sind, ist – gerade nachdem die zuvor bei einem anderen Unternehmen in Auftrag gegebenen Abstimmungsunterlagen den Anforderungen an die Geheimheit der Abstimmung nicht genügt hatten – sachgerecht. 2. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Für ihn fehlt den Antragstellerinnen das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Durchführung des Bürgerentscheids wird von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Dass sie diese Verpflichtung mit dem vorgesehenen Abstimmungszeitraum vom 24. Februar bis zum 16. März 2025 nicht einhielte, haben die Antragstellerinnen – wie unter 1. ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht. Dies zugrunde gelegt, ist die unverzügliche Durchführung nach der Rechtsauffassung des Senats gewährleistet. Insoweit bedürfen die Antragstellerinnen keines gerichtlichen Rechtsschutzes. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an den Nrn. 22.6 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Den in Nr. 22.6 für „Bürgerbegehren“ betreffende Hauptsacheverfahren genannten Wert von 15.000,00 € setzt der Senat für die vorliegende, lediglich den Termin des Bürgerentscheids betreffende Konstellation zur Hälfte an. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Minderung dieses Wertes ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).