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Beschluss

2 A 2751/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.2A2751.21.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für einen Non-Food-Discountmarkt („W.“) auf dem Grundstück O. Landstraße 00a (Gemarkung I., Flur 01, Flurstücke 666, 668, 669, 670, 671, 672, 674, 850 und 852) in I. (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück). Auf dem Vorhabengrundstück steht das Gebäude eines etwa im Jahr 2013 geschlossenen B.-Baumarktes. Für Teilbereiche dieses Gebäudes erteilte die Beklagte der Klägerin am 26. Juni 2017, 30. April 2018 und 18. September 2019 Baugenehmigungen für Nutzungsänderungen in einen Getränkeabholmarkt, eine „Einzelhandelsfläche für S. G.“ und in eine „Handelsfläche für einen Fliesen-Discountmarkt“. Auf einer weiteren Teilfläche des Gebäudes plant die Klägerin das streitige Vorhaben. Nordöstlich des Vorhabengrundstücks befinden sich ein J.-Drogeriemarkt (O. Straße 23), ein Tierfachmarkt („X.“, O. Straße 00), auf dem nordwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstück U. 37 ein Z. markt und auf der gegenüberliegenden Straßenseite nördlich der O. Landstraße unter anderem ein SB-Warenhaus. Im Frühjahr 2024 fand hier ein Betreiberwechsel von H. zu L. statt, ohne dass nach Angaben der Beklagten eine neue Baugenehmigung erteilt worden ist. Das SB-Warenhaus liegt zum ganz überwiegenden Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.5 „Y.-West“ in einem auf der Grundlage der BauNVO 1968 festgesetzten Gewerbegebiet, ein kleiner nördlicher Teil wird vom Bebauungsplan Nr. 2.12 „Q. Straße“ erfasst, in dem insoweit ein Gewerbegebiet auf Grundlage des § 8 BauNVO 1977 festgesetzt ist. Diese beiden Bebauungspläne sind nicht auf neuere Fassungen der Baunutzungsverordnung umgestellt worden und enthalten keine Sortimentsausschlüsse. Das Vorhabengrundstück lag ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.7 „Zur U.“, den der Rat der Beklagten am 22. Oktober 1974 beschlossen hatte und dessen Genehmigung (unter Auflagen) am 4. August 1975 öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser Plan setzte in seinem nordwestlichen Teil, der in etwa das Gebiet des jetzt Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 2.7.3. – 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.7 – „Zur U.“ (im Folgenden: Bebauungsplan 2.7.3) umfasst, ein Gewerbegebiet auf Grundlage des § 8 der BauNVO 1968 fest. Regelungen hinsichtlich eines Einzelhandelsausschlusses enthielt der Bebauungsplan Nr. 2.7. „Zur U.“ nicht. Am 2. November 1993 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan 2.7.1. – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.7. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 2.7.1). Dieser setzte für den Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liegt, weiterhin ein Gewerbegebiet fest. Er enthält die „Festsetzung“, anstelle der BauNVO 1968 gelte jetzt die BauNVO 1990, und den „Hinweis“, die anderen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.7. würden unverändert weitergelten. In der Planbegründung ist davon die Rede, in dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 2.7. seien nach der BauNVO 1968 Handelsbetriebe ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig, sofern diese nicht überwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienten. Um u. a. zu verhindern, dass ein solcher großflächiger Handelsbetrieb zu nachteiligen Strukturveränderungen im Innenstadtbereich der Beklagten führe, werde der Bebauungsplan Nr. 2.7. an die BauNVO 1990 angepasst. Danach seien großflächige Einzelhandelsbetriebe von regelmäßig mehr als 1.200 qm Geschossfläche außer in Kerngebieten nur noch in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig, doch seien atypische Betriebe wie „z. B. die geplante Erweiterung des Bau- und Hobbymarktes auf 4.500 qm“ ohne schädliche Auswirkungen auf den Innstadtbereich I. anders zu beurteilen. Das Vorhabengrundstück liegt heute im Geltungsbereich des während des Berufungsverfahrens am 10. Dezember 2024 von Rat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplans Nr. 2.7.3. Das Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 2.7.3 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung beschloss erstmals am 19. November 2013 und am 24. Mai 2016 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.7 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Entsprechend dem Einzelhandels– und Zentrenkonzept 2008 (EHK 2008) sollten im Plangebiet die in der Sortimentsliste als zentren– und nahversorgungsrelevant definierten Sortimente als Kernsortimente ausgeschlossen werden. Am 10. Februar 2015 beschloss der Ausschuss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Grund für die Neufassung waren die Aufnahme der aktualisierten I. Sortimentsliste vom Juli 2014 in die Festsetzungen sowie die Herausnahme der Grundstücke O. Landstraße Nr. 23, 00 und 00a – unter anderem also auch des Vorhabengrundstücks – aus dem Geltungsbereich, da diese Grundstücke seinerzeit durch den Bebauungsplan Nr. 2.26 „Baumarkt Zur U.“ überplant werden sollten, der dann aber nicht weiterverfolgt wurde. Am 28. Juni 2016 beschloss der Rat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.7.3 die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre, die erst aufgrund einer Ausfertigung und einer Bekanntmachungsanordnung vom 29. November 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zwischenzeit erteilte die Beklagte die oben dargestellten Baugenehmigungen für die Nutzungsänderungen von Teilbereichen des ehemaligen Baumarktgebäudes auf dem Vorhabengrundstück. Der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 soll das bereits am 8. September 2020 vom Rat beschlossene fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten (EHK 2020) umsetzen, in dem zum „Ergänzungsstandort `Zur U.`“ im Hinblick auf den H.-Markt ausgeführt wird, die Zukunft von H. Deutschland sei insgesamt derzeit ungeklärt, da der A.-Konzern die SB-Warenhaussparte zum Verkauf gestellt habe. Es werde insoweit empfohlen, eine zukunftsfähige Lösung für den Gesamtstandort zu finden und diesen bauplanungsrechtlich abzusichern, ohne dass die nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Sortimente ausgebaut würden. Im Rahmen der Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 2.7.3 machte die Klägerin geltend, der Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht erforderlich, auch lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht vor und im Hinblick auf ihre Eigentumsinteressen sei jedenfalls eine Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO erforderlich gewesen. Der Rat beschloss erstmals am 29. September 2021 den Bebauungsplan Nr. 2.7.3 als Satzung Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 2.7.3 erfolgte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils; die Ausfertigung erfolgte am 18. November 2021, auf der Planurkunde befindet sich bei den Verfahrensvermerken ein vom Stellvertreter des Bürgermeisters unterzeichneter Vermerk vom 18. November 2021 über das Datum der einen Tag später erfolgten Bekanntmachung. Nachdem die Klägerin u.a. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 2.7.3. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. September 2021 geltend gemacht hatte, führte die Beklagte ein ergänzendes Verfahren durch. Die Klägerin hatte gerügt, die Wahl des vereinfachten Verfahrens sein unzulässig, weil Grundzüge der Planung berührt seien, und die Eigentümerinteressen bzw. der Interessen der Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet seien unzureichend berücksichtigt worden. Nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 2.7.3 unter Abwägung der geltend gemachten Einwendungen am 10. Dezember 2024. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 16. Dezember 2024 unter gleichzeitiger rückwirkender Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zum 26. November 2021. Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Siedlungsrand der Kernstadt und ist in südöstlicher Richtung in einer Entfernung von etwa 900 m (Luftlinie) von dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt mit Fußgängerzone gelegen. Im Zentrum des Plangebietes befinden sich die genannten unterschiedlichen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Die Umgebung des Plangebiets ist ebenfalls überwiegend gewerblich geprägt. Im Süden und Norden grenzen mit dem ehemaligen Steinbruch C., dem städtischen Friedhof und einer Ackerfläche Grünstrukturen an. Wohnbebauung ist jenseits der O. Straße z. B. an der Z.-F.-Straße, östlich des Plangebiets in einer Entfernung (Luftlinie) von ca. 250 m (Zur E./V.) bis 500 m (Q. Straße) vorhanden, von der aus das Vorhabengrundstück und die Umgebung über straßenbegleitende Fuß- und Radwege erreichbar ist. Der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein Gewerbegebiet (GE) mit im Einzelnen näher bezeichneten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten festgesetzt. Nach Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sind im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO unter Verwendung der "I. Sortimentsliste" des EHK 2020 Einzelhandelsbetriebe mit den im Einzelnen aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten als Kernsortimente nicht zulässig. Hierzu gehören u. a. Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika), Spielwaren, Bekleidung, Haushaltswaren, Heimtextilien, Bettwäsche (Bettbezüge, Laken), Badtextilien und pharmazeutische Artikel. Nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen sind die in der "I. Sortimentsliste" aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente als Randsortimente zulässig, sofern ihr Anteil 10% der gesamten Verkaufsfläche nicht überschreitet. Nach Nr. 1.4 ist der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Verbindung mit handwerklichen Betrieben und dem produzierenden Gewerbe (sog. "Handwerkeprivileg") zulässig, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und im betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammen oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren oder mit den angebotenen Handwerksleistungen stehen, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. In der Planbegründung heißt es im Wesentlichen, der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 diene der Umsetzung des EHK 2020, das neben der aktualisierten Fassung der „I. Sortimentsliste“ ein Standortkonzept inklusive der Abgrenzungen des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt, des Nahversorgungsstandorts T. Straße, des perspektivischen Nahversorgungsstandorts D. und des Ergänzungsstandorts Zur U. enthalte. Zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt sei danach ein konsequentes Vorgehen bei der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben, insbesondere an nicht integrierten Standorten, vorgesehen. Der Ergänzungsstandort Zur U. befinde sich in einer nicht integrierten Lage, es handele sich um einen Standort, der dem nicht zentrenrelevanten Einzelhandel gewidmet sei und in dem nahversorgungsrelevante Sortimente weitgehend auf den Bestand gesetzt werden sollten. Mit Formularantrag vom 24. Oktober 2019 beantragte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid, der – wie sie in der mündlichen Verhandlung des Senats am 29. Januar 2025 klargestellt hat – auf die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Non-Food-Discounters mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme gerichtet ist. Dem Antrag beigefügt war unter anderem eine Sortimentsliste des geplanten Marktes, nach der im Wesentlichen Non-Food-Artikel angeboten werden sollen. Im Einzelnen sind u.a. „Lebensmittel und Getränke (alles nur trocken, ungekühlt und verpackt)“ mit bis zu 15 %, Dekorationsartikel mit bis zu 20 %, Haushaltswaren und Elektrogeräte mit bis zu 20 %, Kosmetik- und Körperpflege mit bis zu 15 % der Verkaufsfläche vorgesehen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ansiedlung eines Discounters mit zentrenrelevanten Sortimenten auf dem Vorhabengrundstück sei städtebaulich nicht wünschenswert. Sie verwies insoweit darauf, dass das Einzelhandelskonzept als möglichen Standort für Einzelhandesbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich das Gewerbegebiet „Zur U.“ nenne. Um dieses Planungsziel festzuschreiben, habe der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.7.3 und am 28. Juni 2016 zur Sicherung der Planung die entsprechende Veränderungssperre beschlossen, die Ende November 2019 bekannt gemacht worden sei. Am 15. Januar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das Vorhaben sei als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.7.1 nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zulässig. Die Veränderungssperre stehe nicht entgegen, da sie in formeller und materieller Hinsicht unwirksam sei. Sie hat sich insbesondere auf die Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines W.-Non-Food-Discountmarktes am Standort O. Straße, 00000 I. der BBE vom April 2019 bezogen; diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Realisierung des Vorhabens negative Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in I. nicht zu erwarten seien und die Entwicklungsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – wie insbesondere des Nahversorgungszentrums D. - nicht eingeschränkt werde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 24. Oktober 2019 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Non-Food-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm (H.-Markt) auf dem Grundstück O. Landstraße 00a in I. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, die Veränderungssperre sei formell und materiell rechtmäßig und stehe daher der Erteilung des Vorbescheides entgegen. Insbesondere begründe allein der Umstand, dass der Ratsbeschluss über die Veränderungssperre zunächst nicht umgesetzt und die Veränderungssperre nicht bekanntgemacht worden sei, keinen Vertrauensschutz. Auch die sonst seitens der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre griffen nicht durch. Mit Urteil vom 29. September 2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der seinerzeit maßgebliche Bebauungsplan Nr. 2.7.1 setze für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest, in dem das nicht großflächige Vorhaben als Gewerbebetrieb zulässig sei. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da sie jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgefertigt bzw. bekannt gemacht worden sei. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2023 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, da ihr Vorhaben nunmehr den Festsetzungen des nach dem erstinstanzlichen Urteil in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 2.7.3 widerspreche. Der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 sei wirksam. Er leide nicht an formellen Mängeln. Insbesondere sei die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB nicht zu beanstanden. Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Der auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützte Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen für das Gewerbegebiet entwickele das im ursprünglichen Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Plankonzept konsequent weiter und trage einer Entwicklung Rechnung, die bei Aufstellung des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung so nicht absehbar gewesen sei, nämlich das „Umkippen“ eines Gewerbegebietes in ein Einzelhandelsgebiet. Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.7.3 verbundene Änderung der zulässigen Nutzung betreffe auch nicht die Vorbereitung oder Begründung der Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben, sondern nur den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen, so dass auch unter diesem Aspekt kein Verfahrensfehler gegeben sei. Der Bebauungsplan sei materiell insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit dem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten rechtmäßig. Der Rat habe sich in der Abwägung mit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Mai 2021 und in der Begründung des Bebauungsplanes eingehend mit den Nutzungsinteressen der Klägerin bezüglich des ehemaligen Baumarktes auseinandergesetzt. Der Einzelhandelsausschluss mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten richte sich nicht in erster Linie gegen das beantragte Vorhaben der Klägerin, sondern diene der Umsetzung des EHK 2020, das für den Sonderstandort „Zur U.“ empfehle, Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten vollständig auszuschließen und den Standort als Ergänzungsstandort vor allem dem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorzubehalten. Diese planungsrechtliche Empfehlung solle insbesondere dem Schutz des zentralen Versorgungsbereiches dienen, da in der Innenstadt bereits zahlreiche Leerstände vorhanden seien und eine Verschärfung dieser Situation durch Einzelhandelsansiedlungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten vermieden werden solle. Der Plan leide auch nicht an einem Abwägungsmangel. Insbesondere seien die Eigentümerinteressen der Klägerin hinreichend und abwägungsfehlerfrei gewürdigt worden. Der Plangeber habe die Ziele des EHK 2020 durch Steuerung der Einzelhandels- und Gewerbeentwicklung sowie Sicherung der gewerblichen Nutzung und deshalb Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten steuern wollen. Dies rechtfertige es, Einzelhandelsbetriebe mit entsprechenden Kernsortimenten im Bebauungsplan für unzulässig zu erklären und damit bestehende Betriebe „auf den Bestand zu setzen“. Es sei weder erforderlich noch geboten, dabei für solche Betriebe Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO vorzusehen. Auf die Frage, ob der vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben einschließlich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten unter Berücksichtigung des für die gesamte Einzelhandelslandschaft von I. geltenden Einzelhandelskonzeptes gerechtfertigt sei oder nicht, komme es nicht an. Dass von den restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Zulässigkeit von Einzelhandel auch die bestehenden großflächigen Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (Z.-Markt und Fliesen-Fachmarkt) betroffen seien, führe nicht zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes. Bei Veränderungs- oder Erweiterungsinteressen müsste das erforderliche Planungsrecht sicherlich durch die Ausweisung eines Sondergebietes geschaffen werden. Die Frage, ob eine Erweiterung dieser Märkte als atypische Betriebe auch in einem Gewerbegebiet zulässig wäre, sei nicht maßgeblich, denn hier gehe es nicht um die Wirksamkeit des Bebauungsplanes im Allgemeinen, sondern um die Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie meint, der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 sei unwirksam und rügt zunächst diverse formelle Mängel. Insoweit liege ein beachtlicher Fehler auch deshalb vor, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorlägen. Zwar begründe der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 nicht unmittelbar die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG in jedem Falle UVP-pflichtig seien, doch solle an dem Standort ausweislich der Planbegründung perspektivisch mittelfristig insbesondere mittel- und großflächiger Einzelhandel angesiedelt werden, so dass er zumindest auch die Zulässigkeit von Vorhaben begründe, die eine Vorprüfung nach § 7 UVPG erforderten. Unabhängig davon sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 – 4 CN 2.23 – davon auszugehen, dass auch Angebotsbebauungspläne ohne weitere Konkretisierung vorprüfungspflichtig seien. Außerdem berühre die Änderung Grundzüge der Planung, da die Beklagte mit der Änderung der Planung eine in beachtlicher Weise veränderte städtebauliche Ordnung anstrebe. Während nach den Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn. 2.7.1. und 2.7.2. großflächiger Einzelhandel planungsrechtlich uneingeschränkt zulässig gewesen sei, enthalte der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 Sortimentsausschlüsse auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 bzw. 9 BauNVO. Jedenfalls bei Betrachtung der mit der Planung verbundenen Zielsetzung, nämlich an dem Standort perspektivisch mittel- und großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen, würden Grundzüge der Planung berührt, da eine solche Konzeption den bisherigen Bebauungsplänen nicht zugrunde gelegen habe. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass nunmehr der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie Drogeriewaren ausgeschlossen werde. Perspektivisch verändere die Planung den Charakter des Einzelhandelsstandortes. Das vereinfachte Verfahren sei ferner mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen, weil sich der Rat entgegen den Empfehlungen der Bezirksregierung Düsseldorf gegen einen planerischen Ausschluss von Störfallbetrieben entschieden habe. Der Fehler der Wahl des vereinfachten Verfahrens führe zu einem beachtlichen Verfahrensmangel, auch wenn der Katalog des § 214 Abs. 1 BauGB abschließend sei und § 13 Abs. 1 BauGB darin nicht erwähnt werde. Denn eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führe zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. So habe die Beklagte hier darauf verzichtet, im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsergebnisses einen Umweltbericht zu erstellen, diesen auszulegen und ihn zu einem Teil der Planbegründung zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf 9 K 180/20 sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung dieses Vorbescheides. Gemäß § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 4 i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ist der Bauvorbescheid auf Antrag zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben ist als kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb in dem durch den Bebauungsplan Nr. 2.7.1 festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 zulässig. I. Dem Vorhaben stehen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.7.3 sowohl in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. September 2021 als auch in der insoweit identischen Fassung des das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB abschließenden Satzungsbeschlusses vom 10. Dezember 2024 nicht entgegen. 1. Der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 leidet bereits an jedenfalls einem durchgreifenden formellen Mangel, der auch nicht unbeachtlich ist. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 BauGB war hier fehlerhaft. Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind. a) Der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 berührt die Grundzüge der Planung. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundzügen der Planung gehören, so dass eine Änderung der Nutzungsart oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO die Grundzüge der Planung stets berühren, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 – , juris Rn. 23, und Beschluss vom 15. März 2000 – 4 B 18.00 -, juris Rn. 5. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rn. 23, und vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 12/16.NE –, BRS 85 Nr. 24, S. 185 (187) = juris Rn. 23. Mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind Abweichungen, die deshalb von minderem Gewicht sind, weil sie nur den – gleichsam formalen – Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 – 8 C 76/88 –, BVerwGE 85, 66 = juris Rn. 19. Qualitativ und quantitativ geringfügigen Änderungen, die den Charakter einer kleinen Randkorrektur haben, stellen demgegenüber das ursprüngliche Planungskonzept nicht in Frage und berühren Grundzüge der Planung nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 4 B 18.00 –, juris Rn. 5 a.E. Ausgehend von diesen Grundsätzen berührt der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 die Grundzüge der Planung. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.7 beziehungsweise des Bebauungsplans Nr. 2.7.1 geht über die seinerzeitigen Vorstellungen des Rates und die Plankonzeption, wie sie in den Festsetzungen und den Planbegründungen jeweils zum Ausdruck kommt, hinaus. Während der Ursprungsbebauungsplan Nr. 2.7 für das Plangebiet ein uneingeschränktes Gewerbegebiet auf der Grundlage des § 8 BauNVO 1968 festgesetzt hatte und keine Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels enthielt, hatte der Bebauungsplan Nr. 2.7.1 ausschließlich zum Ziel, die Festsetzungen des Bebauungsplans von der BauNVO 1968 auf die BauNVO 1990 umzustellen, da nach § 8 BauNVO 1968 in Gewerbegebieten Verbrauchermärkte, sofern sie nicht der übergemeindlichen Versorgung dienten, ohne jede flächenmäßige Beschränkung zulässig waren. Sonstige Festsetzungen enthält der Bebauungsplan Nr. 2.7.1 – seine Wirksamkeit unterstellt –, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2016 – 10 D 42/09.NE -, BRS 84 Nr. 5 = juris Rn. 52, nicht. In der Planbegründung des Bebauungsplans Nr. 2.7.1 ist – offenbar mit Blick auf die zuvor erfolgte Baugenehmigung für einen Bau- und Pflanzenmarkt – lediglich allgemein davon die Rede, dass „atypische“ Einzelhandelsbetriebe wie ein Baumarkt (mit 4.500 qm Geschossfläche) weiterhin planungsrechtlich zulässig seien. Ziel des Bebauungsplans Nr. 2.7.1 war also erstmals ein grundsätzlicher Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet. Von diesem Plankonzept weicht der Plangeber mit dem Bebauungsplan Nr. 2.7.3 ab: Es gelten nunmehr Ausschlüsse für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im gesamten Gewerbegebiet und zwar ohne Differenzierung zwischen Groß- oder Kleinflächigkeit des Einzelhandels. Die Grundzüge der Planung sind insoweit vor allem deshalb berührt, weil der im EHK 2020 so bezeichnete Ergänzungsstandort „Zur U.“ trotz oder wegen der zunächst uneingeschränkten Festsetzung eines Gewerbegebiets sich zu einem Bereich entwickelt hat, in dem in erheblichem Umfang zentren- und nichtzentrenrelevanter Einzelhandel stattfindet. Neben dem zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ der Beklagten gibt es keinen Standort im Stadtgebiet, an dem sich Einzelhandel derart konzentriert hat. Zu beiden Seiten der O. Straße befinden sich neben dem SB-Warenhaus (H. bzw. L.)viele weitere klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe (insbesondere J., K., X., Fliesendiscounter, Y., Z. markt) mit nahversorgungs-, zentren- oder nicht zentrenrelevanten Sortimenten, was aus Sicht des EHK 2020, das der Planung zugrunde liegt, zum Schutz beziehungsweise zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs so nicht weiter hingenommen werden soll. Wegen der erheblichen Bedeutung der einschränkenden Festsetzungen für den inzwischen am Standort „Zur U.“ ansässigen Einzelhandel handelt es sich insoweit bei den hier in Rede stehenden Festsetzungen um weit mehr als bloße Randkorrekturen der Planungskonzeption. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsprechung verwiesen hat, die in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen die Voraussetzungen des § 13 BauGB bejaht habe, ist – wie bereits ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob Grundzüge der Planung berührt sind, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. So hat der Senat die Grundzüge der Planung nicht berührt gesehen, wenn die in Rede stehenden Nutzungsausschlüsse den unverändert gewerblichen Kern des Baugebiets nicht aufweichen, sondern im Gegenteil dazu führen, dass die ohnehin allgemein zulässige rein gewerbliche Nutzung im Einzelfall noch um zusätzliche Nutzungsunterarten von Gewerbebetrieben erweitert werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 – 2 D 102/11.NE –, juris Rn. 79. Vergleichbare Umstände liegen hier für das Plangebiet, dass sich – wie ausgeführt – in erheblichem Umfang zu einem Einzelhandelsstandort entwickelt hat, nicht vor. Fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kommt es nicht darauf an, ob hier eine – die Wahl des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausschließende - Pflicht zu allgemeinen Vorprüfung nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i. V. m. Nr. 18.8 und 18.6 der Anlage 1 zum UVPG bestanden haben könnte und ob – wie die Klägerin meint – dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 (4 CN 2.23) zu entnehmen ist, dass nicht nur bei vorhabenbezogenen, „vorhabenorientierten“ oder „projektorientierten“ Bebauungsplänen, sondern auch bei herkömmlichen Angebotsbebauungsplänen [außerhalb der in Nrn. 18.7 (Städtebauprojekte) bzw. 18.5 (Industriezonen) genannten Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG] eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht. Vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 34/23 –, juris Rn. 22 f.; Marquard, NVwZ 2024, S.1506 (1507); Lüttgau, jurisPR-UmwR 9/2024 Anm. 3 C. Ferner kann offenbleiben, ob es – wie die Klägerin weiter meint - auch am Vorliegen der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fehlt. b) Der Verfahrensmangel ist auch beachtlich. Verkennt die Gemeinde die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB, z. B. weil sie – wie hier - fälschlich annimmt, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, und führt sie deshalb zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren durch, ist dieser Verfahrensfehler als solcher zwar unbeachtlich, weil § 13 Abs. 1 BauGB in dem Katalog der beachtlichen Fehler des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht genannt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 15, insb. 18 ff. Die fehlerhafte Anwendung des vereinfachten Verfahrens verletzt aber gleichzeitig weitere Verfahrensvorschriften, wenn der Bebauungsplan – wie hier - in Anwendung der Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 3 BauGB ohne Umweltprüfung, ohne Erstellung eines Umweltberichts und ohne Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung mit Umweltbericht (vgl. §§ 2 Abs. 3 und 4, 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, 3 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB) erstellt wurde. Vgl. im Einzelnen Scharmer, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand: April 2024, § 13 Rn. 2 ff.; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 354. Zwar wurde hinsichtlich der fehlenden Umweltprüfung und des fehlenden Umweltberichts zunächst die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 g) BauGB entsprechend angewandt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, a.a.O., juris Rn. 18, Im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH vom 18. April 2013 (Rs. C-461/11, Rn. 37 ff.) ist aber davon auszugehen, dass § 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 (ABl. L 197 S. 30) [Plan-UP-RL] einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Plan-UP–RL aufgestellt worden ist, für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich ist. Damit verbietet sich die (entsprechende) Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 g) BauGB auf den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geregelten Fall einer Verletzung von Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans insbesondere nach den §§ 2a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB bei dem hier vorliegenden Fall eines Verstoßes gegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens aus unionsrechtlichen Gründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 29, und vom 18. Juli 2023 – 4 CN 3.22 –, BVerwGE 179, 348 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 12/16.NE –, BRS 85 Nr. 24, S. 185 (190/191); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2023 – 8 C 11093/22.OVG –, BauR 2024, 467 = juris Rn. 35; Scharmer, in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand. April 2024, § 13 Rn. 125. Für die Annahme eines (Ausnahme-)Falls, in dem die betreffende Änderung des Bebauungsplans offensichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann und deshalb vom Schutzzweck der Plan-UP-RL von vornherein nicht erfasst wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris Rn, 28; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 12/16.NE –, BRS 85 Nr. 24, S. 195 (192), sind konkrete Anhaltspunkte nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Mangel der Wahl des fehlerhaften Verfahrens wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 BauGB (und damit der unterlassenen Umweltprüfung) ist mit Schreiben vom 18. November 2022 bezogen auf den am 19. November 2021 öffentlich bekanntgemachten Satzungsbeschluss vom 29. September 2021 innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden und kann hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 10. Dezember 2024 noch gerügt werden. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 31. Da die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehler (erst dann) unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden, ist die gerichtliche Kontrollbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt auch bei unterbliebener Rüge nicht eingeschränkt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. September 2020 – 5 S 1837/18 –, BRS 88 Nr. 193 = juris Rn. 60 m. w. N. 2. Der Bebauungsplan Nr. 2.7.3 leidet auch an durchgreifenden materiellen Mängeln. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und genügt insoweit auch den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO, doch leidet er an beachtlichen Abwägungsmängeln. a) Zwar fehlt den textlichen Festsetzungen nicht schon die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausschlusses einzelner Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes durch Nr. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen. Ein solcher Ausschluss ist bereits dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Den Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die die städtebauliche Zielsetzung in gleicher Weise gefährden, fordert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht, sondern setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 –, BRS 83 Nr. 4 = juris Rn. 11 und 18 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 2 A 2779/15 –, juris Rn. 56. Der Plangeber kann sich im Rahmen von Sortimentsausschlüssen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO auch die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Einzelhandelskonzepts i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2017 – 2 D 70/15.NE –, juris Rn. 41, vom 20. September 2020 – 10 D 59/18.NE –, juris Rn. 84, und vom 13. Juli 2020 – 10 D 37/18.NE –, juris Rn. 28 ff.; Kuschnerus / Bischopink / Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 505. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 –, BRS 83 Nr. 4 = juris Rn. 11 und 18 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, BVerwGE 146, 137; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 2 A 2779/15 –, juris Rn. 56. Ausgehend hiervon sind auch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 und 1.3 städtebaulich gerechtfertigt. Mit ihnen sollen die Ergebnisse des EHK 2020 umgesetzt werden, das als städtebauliches Konzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Rat beschlossen worden ist. Dieses zielt darauf ab, die Innenstadt als zentralen Versorgungsbereich gegenüber nicht integrierten Standorten durch zielgerichteten Ausbau des Einzelhandelsangebots und ergänzender Nutzungen mit Frequenz zu stärken (S. 62). Deshalb sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortimenten grundsätzlich nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein. Zur Förderung dieses Ziels des EHK 2020 kann der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Plangebiet einen Beitrag leisten. Der Standort „Zur U.“ wird im EHK 2020 (lediglich) als „Ergänzungsstandort“ (S. 77, 78 und 90) eingestuft, der perspektivisch überwiegend dem nicht zentrenrelevanten Einzelhandel gewidmet sein soll und in dem Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten weitgehend auf den Bestand begrenzt werden soll. Damit verfolgt die Planung im Ansatz legitime städtebauliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 11 BauGB und wird auch den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO gerecht. b) Der Bebauungsplan leidet aber an beachtlichen Abwägungsmängeln. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen – und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE –, juris Rn. 81 f., und vom 1. Oktober 2024 – 2 D 107/23.NE –, juris Rn. 73. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; OVG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 D 107/23.NE –, juris Rn. 76; Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N. Ausgehend hiervon weist die Planung durchgreifende Abwägungsmängel auf. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Ihnen gegenüberzustellen sind die mit den Festsetzungen der Planung verbundenen Einschränkungen der Befugnisse der jeweiligen Grundstückseigentümer. Denn zu den im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung abwägungserheblichen Belangen gehört "selbstverständlich und in hervorgehobener Weise" das Eigentum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 17, und Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 14 sowie OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris Rn. 50, alle m. w. N. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird das Eigentum gewährleistet. Seine Schranken werden gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Auch Bebauungspläne bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen handeln; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 – 4 BN 25.98 –, BRS 60 Nr. 8 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2024 – 2 D 81/22.NE –, juris Rn. 128 m. w. N. Beim Erlass eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, BRS 62 Nr. 69 = juris Rn. 10. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen im Rahmen der Abwägung beachtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 10 D 59/18.NE –, juris Rn. 94. Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung, die - wie hier - dazu führt, dass legal bestehende Betriebe auf den Bestandsschutz gesetzt werden, setzt im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums in Form eines erweiterten Bestandsschutzes Rechnung tragen kann und soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2020 – 10 D 37/18.NE –, juris Rn. 42. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Rat der Beklagten die Eigentümerinteressen nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er war sich im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Tragweite des Ausschlusses von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel nicht im Klaren. Auf den entsprechenden Einwand der Klägerin im Rahmen der Offenlage ist in der Abwägungstabelle (S. 3 und 12 f.) davon die Rede, Einzelhandelsorte würden nicht weggeplant; vielmehr könnten die Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten wie der Drogeriemarkt J. oder der Getränkemarkt K. ihre Geschäfte weiter betreiben, sie genössen „unbegrenzten Bestandsschutz“. Es werde gar nicht in bestehendes Baurecht und damit in verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerbelange eingegriffen. Sollte aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Stadt z. B. der J.-Drogeriemarkt seinen Betrieb einstellen müssen, wäre die Nahversorgungsstruktur von I. nicht gefährdet, da ein eventuell entstehendes „Angebotsvakuum“ durch andere Betreiber schnell gefüllt würde. So wäre es auf Grundlage des Bestandsschutzes möglich, dass ein anderer Drogeriemarkt die Räumlichkeiten des jetzigen J.-Marktes belege; die Nutzung ändere sich nicht, nur der Name. Diese Ausführungen greifen deutlich zu kurz. Sie nehmen weniger die Auswirkungen für die betroffenen Betriebe, sondern Aspekte der Versorgung der Bevölkerung in den Blick. Entgegen der Annahme des Rates greift er mit dem Einzelhandelsausschluss in bestehendes Baurecht und geschützte Eigentümerbelange ein. Eine Zerstörung der Gebäude, in denen die betroffenen Betriebe ansässig sind, oder umfangreiche Umbau-, Instandsetzungs- oder Renovierungsmaßnahmen führen zu einem Untergang des Bestandschutzes. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2. hätte zur Folge, dass die vormals genehmigten Einzelhandelsnutzungen nicht mehr genehmigungsfähig sind und nicht wiederaufgenommen werden könnten. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, juris Rn. 11 m. w. N. Dass ein solcher Fall nicht nur theoretisch denkbar ist, ergibt sich aus dem EHK 2020 (S. 46), das hinsichtlich des Gebäudes des ehemaligen Baumarktes, in dem sich der Getränkemarkt befindet und wo auch das Vorhaben der Klägerin realisiert werden soll, von einem “deutlichen Renovierungsstau der Immobilie“ spricht. Auch die Klägerin erwähnt in ihrem Rügeschreiben vom 18. November 2022, die Betriebe im Plangebiet befänden sich „überwiegend in modernisierungsbedürftigen Gebäuden“. Der Bebauungsplan trägt auch sonst den Bestandsschutzinteressen insbesondere der Klägerin im Hinblick auf bereits verwirklichte Nutzungen nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere werden Fremdkörperfestsetzungen (§ 1 Abs. 10 BauNVO), die auch in Betracht kommen, wenn vorhandene Nutzungen aufgrund feinsteuernder Nutzungen nach § 1 Abs. 5 bis Abs. 9 BauNVO unzulässig werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 190 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris Rn. 56; Bönker, in: ders/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 1 Rn. 227, mit nicht tragfähiger Begründung nicht in Erwägung gezogen. Für eine ordnungsgemäße Behandlung der Bestandsschutzinteressen muss sich in der Auseinandersetzung mit einem Einzelhandelskonzept aus der Abwägung nachvollziehbar ergeben, warum dieses Konzept im Einzelfall den Eigentümerinteressen ausnahmslos vorgezogen wird und eine bestandsschützende Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO unterbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, NVwZ 2009, 1103 ff. = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris Rn. 60 f. Dies leistet die der Planung zugrundeliegende Abwägung nicht. Die bereits genannte Passage auf S. 13 der Abwägungstabelle lässt – ebenso wie die Planbegründung – eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob nicht zumindest hinsichtlich des Getränkemarktes und des Drogeriemarktes bestandssichernde Festsetzungen zu treffen waren. Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, es sei nicht zwingend, eine Fremdkörperfestsetzung vorzunehmen, greift dies zu kurz. Ähnliches gilt für die diesbezüglichen Ausführungen der Planbegründung (S. 18). Diese tragen dem Umstand, dass das EHK 2020 (S. 78) empfiehlt, am Standort „Zur U.“ „perspektivisch überwiegend“ mittel- und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment unterzubringen, und im Rahmen der Steuerungsempfehlungen (S. 91) ausführt, der Standort „Zur U.“ solle „vor allem“ dem nicht zentrenrelevanten Sortiment dienen, inhaltlich nicht hinreichend Rechnung, auch wenn auf S. 4 davon die Rede ist, der Ergänzungsstandort „Zur U.“ solle „perspektivisch überwiegend “ der Unterbringung von mittel- und großflächigem nicht zentrenrelevanten Einzelhandel dienen (Hervorhebungen jeweils nicht im Original). Hiermit kann ein uneingeschränkter Vorzug der Zielsetzungen des EHK 2020 gegenüber allen Eigentümerinteressen im Plangebiet nicht gerechtfertigt werden. Da der Getränkemarkt und der Drogeriemarkt das Gebiet des Bebauungsplans auch nicht in der Weise prägen, dass ihnen eine zentrale Bedeutung zukäme, und ihre Bestandsinteressen von der Regelung in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen nicht durchgreifend berücksichtigt werden, liefe bei einer auf diese beiden Einzelhandelsbetriebe bezogenen Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO das Plankonzept im Übrigen auch nicht leer. Ob der Sortimentsausschluss – ungeachtet des Umstandes, dass das EHK 2020 im Ansatz einen Beitrag zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt leisten können wird – ansonsten in einer abwägungsfehlerfreien Weise Eingang in die Planung gefunden hat, kann offenbleiben. Insofern könnten sich z. B. Fragen hinsichtlich einer widerspruchsfreien und auch den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Behandlung des von dem Bebauungsplan Nr. 2.7.3 erfassten und des weiter vorhandenen Einzelhandels an dem im EHK 2020 durchweg so bezeichneten Ergänzungsstandort „Zur U.“ stellen. Das EHK 2020 (S. 29) sieht das Gewerbegebiet „Zur U.“ als „bedeutsamen Einzelhandelsstandort an, in dem sich neben dem SB–Warenhaus real [jetzt: L.], dem Getränkemarkt K. und dem Drogeriemarkt J. weitere Fachmärkte (z.B: X., S.G.) sowie Dienstleistungsbetriebe (z. B. Sparkasse) befänden. Vor diesem Hintergrund wird dort durchweg von einem einheitlichen Ergänzungsstandort „Zur U.“ gesprochen, der aber nur teilweise durch die hier in Rede stehenden Planung gesteuert wird. Das bauplanungsrechtliche Schicksal des früheren H.– und jetzigen Q. marktes als SB–Warenhaus lässt der Rat seit Jahrzehnten unangetastet. Zwar kann sich eine Gemeinde bei der Umsetzung eines Einzelhandelskonzepts darauf beschränken, nur in Bereichen mit konkretem aktuellen bzw. akuten Handlungsbedarf planerische Aktivitäten zu entfalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 BN.36 -, BRS 81 Nr. 5 = juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch Kuschnerus / Bischopink / Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 504. Um einen solchen Fall dürfte es sich hier aber nicht handeln. Denn die Beklagte hatte nicht nur für den südlichen Teil des Gesamtstandorts „Zur U.“ Handlungsbedarf ausgemacht. Vielmehr war die seit mehreren Jahren – und auch im EHK 2020 (S. 78) angesprochene – unklare Zukunft des SB-Warenhauses ungewiss. Gleichwohl hat der Rat die Empfehlung des EHK 2020, perspektivisch den Lebensmittelstandort zu erhalten und eine zukunftsfähige Lösung für den Gesamtstandort zu finden, soweit ersichtlich nicht weiterverfolgt. Auch in der Planbegründung (S. 15) ist unter Bezugnahme auf eine etwa 10 Jahre alte „Untersuchung rechtskräftiger Bebauungspläne auf Zulässigkeitsregelungen für Einzelhandelsbetriebe in I.“ davon die Rede, für den Sonderstandort „Zur U.“ werde die Einleitung eines Planverfahrens „mit erster Priorität“ empfohlen. Davon betroffen wäre unter anderen der Bebauungsplan 2.5. „Y.-West“, in dessen Geltungsbereich sich das SB-Warenhaus weitestgehend befindet. Die Abwägungsfehler sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Abwägungsmängel erschließen sich aus den Akten, und es ist – schon wegen der im Laufe des Planverfahrens erfolgten Genehmigung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment – nicht ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis des Mangels z. B. eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen hätte. Da die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehler (erst dann) unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden, ist die gerichtliche Kontrollbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt auch bei unterbliebener Rüge nicht eingeschränkt; insoweit kann auf die Ausführungen zu § 215 Abs. 1 BauGB unter 1. b) verwiesen werden. Die genannten Abwägungsfehler führen – ungeachtet der Wahl der falschen Verfahrensart – auch zur Gesamtunwirksamkeit des Plans 2.7.3. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 2 A 2779/15 –, juris 46 f. m. w. N. Letzteres ist nicht der Fall. Der Sortimentsausschluss war das zentrale Anliegen der Planung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.