Urteil
1 KN 34/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:1002.1KN34.23.00
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Leitsätze
1. Auf Antrag eines anerkannten Umweltverbands ist ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG zum Gegenstand hat, als Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG einer Vollprüfung zu unterziehen ( § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG , im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, NVwZ 2024, 1501 = BauR 2024, 1472 = juris Rn. 21). 2. In einem raumordnungsrechtlich festgelegten großflächigen Vorranggebiet für industrielle Anlagen und Gewerbe dürfen immissionssensible Nutzungen eine industrielle Nutzung durch emittierende bzw. Störfallbetriebe nicht substantiell erschweren. 3. Selbst eine vollständige Umgestaltung eines Landschaftsbilds kann unter der Erheblichkeitsschwelle des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleiben, wenn diese sich bei der gebotenen großflächigen Betrachtung durch den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter harmonisch in die umgebende Landschaft einfügt. Dies kann durch eine mittel- bzw. langfristig zu erreichende vollständige Eingrünung des Plangebiets gelingen, wenn die entsprechenden Pflanzvorgaben eine ausreichende Zahl an bis zur möglichen Höhe baulicher Anlagen aufwachsenden Bäumen und zugleich einen hinreichend dichten Unterwuchs vorsehen. 4. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von CEF-Maßnahmen kommt es für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG auf artspezifische Vernetzungsdistanzen an, sodass sich etwaige Ersatzlebensräume innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden müssen. Bezogen auf Bruthabitate der Feldlerche, die als Zugvogel jedes Jahr einen neuen Brutstandort sucht und sich dabei ohnehin an veränderte lokale Bedingungen - etwa durch Bewuchs - anpassen muss, ist ein größerer Radius anzunehmen. Jedenfalls Entfernungen von bis zu 5 km - ggf. auch mehr - sind daher in der Regel unbedenkllich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.8.2024 - 1 MN 75/24 -, juris Rn. 28). 5. Der Belang des Klimaschutzes ist in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7a , § 1a Abs. 5 BauGB zu berücksichtigen, wo etwaige negative Auswirkungen ins Verhältnis zu den mit der Planung erstrebten Vorteilen gesetzt werden müssen. Klimaschutzgesichtspunkten kommt nicht von vonherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu; ein Optimierungsgebot besteht nicht. 6. Die Bauleitplanung ist wegen ihres bodenrechtlichen Bezugs kein Instrument, das die Gemeinde berechtigt oder gar verpflichtet, eine allgemeine Klimaschutzpolitik ohne Rücksicht auf die kompetenziellen Grenzen des Bauplanungsrechts zu verfolgen. Bauleitplanerischer Klimaschutz muss sich daher auf die konkrete Art der Bodennutzung - insbesondere die Standortsteuerung - und die Gestaltung baulicher Anlagen beziehen, wobei die Grenzen des Fachrechts zu beachten sind. 7. Wie intensiv die Gemeinde ihre Planung mit Blick auf den Klimaschutz hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Lokalklima sowie ihrer Standortwahl untersuchen muss, hängt insbesondere von der Art der konkreten Planung ab, erfordert aber auch im Fall einer energie- und/oder verkehrsintensiven Anlage im Außenbereich nicht zwingend eine zahlenmäßige Bilanzierung der Auswirkungen, sondern kann sich auf deren verbale Beschreibung beschränken. Die zu § 13 KSG ergangene Rechtsprechung des BVerwG auf der Ebene der Vorhabenzulassung ist insoweit nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
1. Auf Antrag eines anerkannten Umweltverbands ist ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG zum Gegenstand hat, als Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG einer Vollprüfung zu unterziehen ( § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG , im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, NVwZ 2024, 1501 = BauR 2024, 1472 = juris Rn. 21). 2. In einem raumordnungsrechtlich festgelegten großflächigen Vorranggebiet für industrielle Anlagen und Gewerbe dürfen immissionssensible Nutzungen eine industrielle Nutzung durch emittierende bzw. Störfallbetriebe nicht substantiell erschweren. 3. Selbst eine vollständige Umgestaltung eines Landschaftsbilds kann unter der Erheblichkeitsschwelle des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleiben, wenn diese sich bei der gebotenen großflächigen Betrachtung durch den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter harmonisch in die umgebende Landschaft einfügt. Dies kann durch eine mittel- bzw. langfristig zu erreichende vollständige Eingrünung des Plangebiets gelingen, wenn die entsprechenden Pflanzvorgaben eine ausreichende Zahl an bis zur möglichen Höhe baulicher Anlagen aufwachsenden Bäumen und zugleich einen hinreichend dichten Unterwuchs vorsehen. 4. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von CEF-Maßnahmen kommt es für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG auf artspezifische Vernetzungsdistanzen an, sodass sich etwaige Ersatzlebensräume innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden müssen. Bezogen auf Bruthabitate der Feldlerche, die als Zugvogel jedes Jahr einen neuen Brutstandort sucht und sich dabei ohnehin an veränderte lokale Bedingungen - etwa durch Bewuchs - anpassen muss, ist ein größerer Radius anzunehmen. Jedenfalls Entfernungen von bis zu 5 km - ggf. auch mehr - sind daher in der Regel unbedenkllich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.8.2024 - 1 MN 75/24 -, juris Rn. 28). 5. Der Belang des Klimaschutzes ist in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7a , § 1a Abs. 5 BauGB zu berücksichtigen, wo etwaige negative Auswirkungen ins Verhältnis zu den mit der Planung erstrebten Vorteilen gesetzt werden müssen. Klimaschutzgesichtspunkten kommt nicht von vonherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu; ein Optimierungsgebot besteht nicht. 6. Die Bauleitplanung ist wegen ihres bodenrechtlichen Bezugs kein Instrument, das die Gemeinde berechtigt oder gar verpflichtet, eine allgemeine Klimaschutzpolitik ohne Rücksicht auf die kompetenziellen Grenzen des Bauplanungsrechts zu verfolgen. Bauleitplanerischer Klimaschutz muss sich daher auf die konkrete Art der Bodennutzung - insbesondere die Standortsteuerung - und die Gestaltung baulicher Anlagen beziehen, wobei die Grenzen des Fachrechts zu beachten sind. 7. Wie intensiv die Gemeinde ihre Planung mit Blick auf den Klimaschutz hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Lokalklima sowie ihrer Standortwahl untersuchen muss, hängt insbesondere von der Art der konkreten Planung ab, erfordert aber auch im Fall einer energie- und/oder verkehrsintensiven Anlage im Außenbereich nicht zwingend eine zahlenmäßige Bilanzierung der Auswirkungen, sondern kann sich auf deren verbale Beschreibung beschränken. Die zu § 13 KSG ergangene Rechtsprechung des BVerwG auf der Ebene der Vorhabenzulassung ist insoweit nicht übertragbar.