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Beschluss

4 B 48/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0120.4B48.22.00
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Leitsätze

1. Die Verlängerung der dem Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit dienenden Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen und wird als Ausnahmefall bezeichnet.

2. Als Ausnahmegründe kommen zum Beispiel längere Krankheitszeiten oder der Ausfall der Ausbildung aus anderem Grund in Betracht, sofern das Ausbildungsziel nicht trotz solcher Unterbrechungen innerhalb der regulären Ausbildungszeit erreichbar ist.

3. Besteht hingegen unzweifelhaft keine Möglichkeit, das Ausbildungsziel nach Verlängerung zu erreichen, ist eine Verlängerung schon tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie dann jedenfalls nicht erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

4. Nur wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, erfordert die Entscheidung über die Verlängerung eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

5. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch auf Neubescheidung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, wenn noch genügend Zeit besteht, über den Antrag erneut zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung der dem Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit dienenden Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen und wird als Ausnahmefall bezeichnet. 2. Als Ausnahmegründe kommen zum Beispiel längere Krankheitszeiten oder der Ausfall der Ausbildung aus anderem Grund in Betracht, sofern das Ausbildungsziel nicht trotz solcher Unterbrechungen innerhalb der regulären Ausbildungszeit erreichbar ist. 3. Besteht hingegen unzweifelhaft keine Möglichkeit, das Ausbildungsziel nach Verlängerung zu erreichen, ist eine Verlängerung schon tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie dann jedenfalls nicht erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 4. Nur wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, erfordert die Entscheidung über die Verlängerung eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. 5. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch auf Neubescheidung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, wenn noch genügend Zeit besteht, über den Antrag erneut zu entscheiden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.