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Beschluss

3 M 98/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0818.3M98.25.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begehrten Wechsel zu einer anderen Schule derselben Schulform.(Rn.8) 2. Allein das Fehlen einer durch Rechtsnorm bestimmten Kapazitätsfestsetzung vermittelt dem Schüler keinen Anspruch auf Aufnahme an der von ihm gewünschten Schule.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 6. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begehrten Wechsel zu einer anderen Schule derselben Schulform.(Rn.8) 2. Allein das Fehlen einer durch Rechtsnorm bestimmten Kapazitätsfestsetzung vermittelt dem Schüler keinen Anspruch auf Aufnahme an der von ihm gewünschten Schule.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 6. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 6. August 2025 ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. 1. Die Einwände des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene bzw. unterstellte Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Entscheidung über den Antrag auf den begehrten Schulwechsel führen nicht zum Erfolg. Ginge man davon aus, dass die Einwände berechtigt und somit das Landesschulamt für die Entscheidung über den Schulwechsel innerhalb derselben Schulform zuständig wäre, würde das Begehren des Antragstellers bereits daran scheitern, dass der Antragsgegnerin die erforderliche Passivlegitimation fehlte. Wäre das staatliche Schulamt zuständig, richtete sich der Antrag des Antragstellers von vornherein gegen den falschen Antragsgegner, weil die Stadt Halle (Saale) keine Entscheidungsbefugnis hätte. Fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation, ist ein Rechtsschutzgesuch als unbegründet zu bewerten (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. August 2023 - 2 B 830/23 - juris Rn. 62; OVG LSA, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 2 O 222/09 - juris Rn. 3). Die Einwände des Antragstellers führen auch deshalb nicht weiter, weil der Zuständigkeitsmangel keinen Einfluss darauf hat, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den begehrten Schulwechsel erfüllt sind. Allein Einwände gegen die fehlende Zuständigkeit der Behörde, die über den Antrag entschieden hat, sind daher von vornherein ungeeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Erwägung des Antragstellers, der Bescheid der Antragsgegnerin (vom 9. Juli 2025) sei aus Zuständigkeitsgründen rechtswidrig, ist daher unerheblich. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund fehlender Zuständigkeit würde weder eine Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers an einer der beiden fraglichen Schulen noch zu einer Neubescheidung über seinen Antrag auf die Aufnahme begründen. 2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin als Schulträger keine verbindliche Kapazitätsregelung ab der Jahrgangsstufe 6 getroffen habe und eine Ablehnung eines Schulwechsels nur auf eine rechtssichere Festlegung einer Kapazitätsgrenze gestützt werden dürfe. Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eröffnet keinen Anspruch auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule. Zwar setzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 25 Abs. 1 LVerf-LSA und Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung sowie das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes finden dabei aber zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der gewünschten Schule und der Interessen der anderen Grundrechtsträger an dieser Schule eine Beschränkung durch die Kapazität der Schule. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich bei begrenzten Ressourcen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Der Träger der Bildungseinrichtung ist auch im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (Beschluss des Senats vom 19. August 2014 - 3 M 434/14 - juris Rn. 9 f.). Das aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Recht auf Wahl des Bildungswegs ist in § 34 SchulG LSA näher konkretisiert worden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. § 34 Abs. 2 SchulG LSA bestimmt weiter, dass die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsgang ihrer Kinder entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten nach dem 4. Schuljahrgang wählen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesamtschule in integrativer Form und die Gesamtschule in kooperativer Form nicht als zwei eigenständige Schulformen, sondern nur als mögliche Varianten der einheitlichen Schulform Gesamtschule ausgestaltet sind (Beschluss des Senats vom 19. August 2014, a.a.O. Rn. 5). Hiergegen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung auch keine substantiierten Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass es keinen Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Schule innerhalb einer Schulform gebe. In der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek-Üb-VO) seien die Voraussetzungen für Übergänge geregelt. Andere, in dieser Verordnung nicht genannte Übergänge seien unzulässig. Hiervon könne nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 Sek-Üb-VO nur in Härtefällen abgewichen werden. Ob sich aus diesen Regelungen darauf schließen lässt, dass Schulwechsel innerhalb derselben Schulform außerhalb „zwingend gebotener Ausnahmen“ gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Sek-Üb-VO generell unzulässig sind, ist allerdings zu bezweifeln. In der Verordnung sind laut ihrem Titel und gemäß § 1 Satz 1 Sek-Üb-VO Übergänge „zwischen den Schulformen“ und nicht Übergänge innerhalb der Schulformen geregelt. Die Bestimmung dieses Anwendungsbereichs spricht dafür, dass von § 9 Abs. 2 Satz 1 Sek-Üb-VO Übergänge zu Schulen derselben Schulform nicht erfasst sind. Ein anderes Verständnis dieser Regelung erwiese sich auch als problematisch, weil es dazu führen würde, dass ein Schulwechsel innerhalb der Schulformen selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn keine schulorganisatorischen Erwägungen dagegensprächen und sich der Wechsel möglicherweise sogar positiv auf die Ressourcenverteilung auswirken könnte. Zwar ist im Schulgesetz und in auf der Grundlage des Schulgesetzes erlassenen Verordnungen kein Anspruch auf einen Schulwechsel innerhalb der Schulformen normiert. Allerdings ist im Hinblick auf Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung und dass Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges davon auszugehen, dass auch außerhalb der engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Sek-Üb-VO ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, einen begehrten Wechsel zu einer anderen Schule derselben Schulform zu ermöglichen. Ein solcher Anspruch besteht indes - wie ausgeführt - nur innerhalb der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Wechsel zwischen Schulen derselben Schulform organisatorische Konsequenzen wie z.B. die Anpassung der Klassengrößen und Zügigkeit, Veränderungen der Ressourcenzuweisung und Einhaltung der im Schulentwicklungsplan festgelegen Kapazitäten und Ausgleichszonen zur Folge haben kann. Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen meint, dass „Schul-Hopping“ unabhängig von schulorganisatorischen Gründen unerwünscht sei, weil sich das Kind durch den Schulwechsel möglicherweise pädagogisch notwendigen Maßnahmen entziehen wolle, ist dies rein spekulativ. Es kann unterschiedliche Gründe für den Wunsch nach einem Schulwechsel ohne Änderung der Schulform geben, mit denen berechtigte Interessen verfolgt werden, auch wenn sie nicht ohne weiteres als „zwingend“ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 Sek-Üb-VO anzusehen sind. Die Antragsgegnerin geht selbst nicht davon aus, dass Schulwechsel innerhalb derselben Schulform nur im Fall des Vorliegens „zwingender Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift zulässig sind. In dem Bescheid vom 9. Juli 2025 führt sie aus, dass die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers in die beiden von ihm genannten Gesamtschulen in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehe und dabei die geltend gemachten privaten Interessen an einem Schulwechsel mit den öffentlichen Interessen abzuwägen seien. Gegen diesen Ansatz ist nichts einzuwenden. Kein Raum für eine Ermessensentscheidung bleibt allerdings, soweit dem Schulwechsel Festlegungen von Schulbezirken, Schuleinzugsbereichen und Kapazitätsgrenzen i.S. des § 41 SchulG LSA a.F. entgegenstehen. Solche Festlegungen dürften zwar vorrangig mit Blick auf die (erstmalige) Aufnahme in die Schule, etwa in die 1. Klasse der Grundschule oder die 5. Klasse einer weiterführenden Schule, getroffen werden. Der Anwendungsbereich der Regelung ist aber - wie sich schon aus § 41 Abs. 3 SchulG LSA ergibt - nicht auf diesen Fall beschränkt. Die Antragsgegnerin hat weder Schuleinzugsbereiche noch - für die hier einschlägige 6. Klasse - Kapazitätsgrenzen festgelegt. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers jedoch nicht, dass dem Antrag auf Schulwechsel stattzugeben ist. Allein das Fehlen einer durch Rechtsnorm bestimmten Kapazitätsfestsetzung vermittelt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Aufnahme an der von ihm gewünschten Schule (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 2014 a.a.O. Rn. 12). Der Schulträger kann sich also auch außerhalb förmlicher Kapazitätsfestsetzungen auf die Erschöpfung der Ressourcen oder andere schulorganisatorische Gründe berufen, um einen gewünschten Schulwechsel abzulehnen. Zu den tragfähigen Gründen kann auch das Interesse gehören, den Schülerbestand an der Schule, die der betreffende Schüler verlassen will, nicht übermäßig zu verringern. Die strengen Anforderungen zur Geltendmachung einer Kapazitätserschöpfung, die bei der Aufnahme in einer Hochschule im Rahmen der sog. Numerus-Clausus-Rechtsprechung gestellt werden, gelten aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen einer Schule und einer Hochschule nicht (näher dazu: Beschluss des Senats vom 19. August 2014 a.a.O. Rn. 10). Dem Antragsteller ist allerdings beizupflichten, dass allein die Festlegung von Kapazitätsgrenzen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die 5. Klasse nicht zwingend auch die Kapazitätsgrenzen der 6. oder weiterer Klassen bestimmen muss. Denn erfahrungsgemäß kommt es im Laufe der Zeit zu Schulwechseln oder Veränderungen der Klassengrößen, etwa durch Umzüge oder Nichtversetzungen, die dazu führen können, dass Kapazitäten frei werden. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zuweisung eines Schulplatzes im Sekundarschulzweig der KGS „U.“ oder der ISG „M. Gesamtschule“ nicht glaubhaft gemacht. Steht - wie ausgeführt - die Entscheidung über den begehrten Schulwechsel im Ermessen der zuständigen Behörde, so setzt ein Anspruch auf die Zuweisung zu einer bestimmten Schule eine Ermessensreduzierung auf Null voraus, die hier nicht anzunehmen ist. Ein Interesse des Antragstellers an einem Schulwechsel ist zwar nicht zu verneinen. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass er aufgrund seiner schulischen Leistungen einen Neustart an einer neuen Schule begehrt, und außerdem dieselbe Schule wie seine Schwester besuchen möchte. Andererseits hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Jahrgangsstufe 6 der KGS „U.“ mit einem Platz überbelegt ist und die Jahrgangsstufe 6 der IGS „M.“ keine freien Plätze aufweist. Selbst wenn - wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. August 2025 ausführt - die von der Antragsgegnerin ausgewiesene Höchstschülerzahl ausnahmeweise überschritten werden darf, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die privaten Interessen des Antragstellers von derart großem Gewicht sind, dass ihm eine Fortsetzung des Besuchs der Integrierten Gesamtschule „A.“ nicht mehr zugemutet werden könnte und eine ablehnende Entscheidung keinesfalls auf Kapazitätsgründe oder möglicherweise auch auf andere Gründe gestützt werden könnte. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Schulwechsel glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Neubescheidung kommt mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn noch genügend Zeit besteht, über den Antrag erneut zu entscheiden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 4 B 48/22 - juris Rn. 35). Geht man zugunsten des Antragstellers davon aus, dass trotz des Schuljahresbeginns vor einigen Tagen ein Schulwechsel noch möglich ist, ohne dass er zu viel Unterrichtsstoff an einer der fraglichen „Wunschschulen“ versäumt, hat der Antrag gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 9. Juli 2025, den Antrag auf den begehrten Schulwechsel abzulehnen, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung in erster Linie auf schulorganisatorische Gesichtspunkte gestützt und in diesem Zusammenhang auf Beschulungskapazitäten hingewiesen. Diese Erwägungen sind sachgemäß und gehen nicht von falschen Voraussetzungen aus. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste vom 2. Juli 2025 geht hervor, dass an der vom Antragsteller primär gewünschten KGS „U.“ bei 2 Klassen des 6. Schuljahrgangs eine Kapazität von 56 Schülern besteht und 57 Plätze belegt sind. An der IGS „M.“ besteht bei 5 Klassen des 6. Schuljahrgangs eine Kapazität von 140 Schülern. Alle diese Plätze sind belegt. Die angesetzte Höchstzahl der Schüler entspricht Ziff. 4.2 des vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. August 2025 zitierten Runderlasses des Kultusministeriums über die Unterrichtsorganisation an den Gesamtschulen vom 5. Mai 2010, zuletzt geändert am 28. Mai 2024. Darin ist im 5. bis 11. Schuljahrgang bei 2 Klassen eine Gesamtschülerzahl von 29 bis 56 und bei 5 Klassen eine Gesamtschülerzahl von 113 bis 140 vorgesehen. Dieser Rahmen würde bei Aufnahme des Antragstellers in die 6. Klasse überschritten. Dem Antragsteller ist zwar beizupflichten, dass diese Zahlen nicht zwingend sind und in Ausnahmefällen auch eine Überschreitung in Betracht kommt. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im Rahmen einer Interessenabwägung der Einhaltung der im Erlass vorgegebenen grundsätzlichen Klassenstärken und damit schulorganisatorischen Erwägungen den Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers eingeräumt hat. Bei dieser Abwägung hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller für den Schulwechsel vorgetragenen Gründen kein zu geringes Gewicht beigemessen. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin u.a. darauf hingewiesen, dass es bislang keinen Versuch einer schulinternen Lösung gab und eine objektivierte Einschätzung einer unabhängigen Stelle, z.B. der Schulpsychologie oder eines Facharztes nicht vorliegt. Es ist nicht sachwidrig, vor diesem Hintergrund nicht von einem besonders schwerwiegenden Problem für den Antragsteller und nicht von einer besonderen Dringlichkeit auszugehen. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, eine Begünstigung aufgrund einer „Geschwisterkind-Regelung“ vorzusehen. Entgegen der Bewertung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch nicht medizinische, pädagogische oder psychologische Gründe „als zwingende Voraussetzung für einen Schulwechsel betrachtet“. Sie hat lediglich ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, den Schülerbestand nicht durch einen Wechsel an eine Schule der gleichen Schulform zu verringern, und es ein Nachteil für den Schulträger sei, wenn es für den Wechsel weder pädagogische, medizinische oder sonstige gewichtige Gründe gebe. Damit hat die Antragsgegnerin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die angesprochenen gewichtigen Gründe in der Person des betroffenen Schülers bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind und das Fehlen solcher Gründe ein Übergewicht des öffentlichen Interesses am Verbleib des Schülers an der bisherigen Schule begründen kann. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt nicht zum Ausdruck, dass ohne das Vorliegen solcher Gründe ein Schulwechsel stets abzulehnen ist. 3. Auch die weiteren Erwägungen des Antragstellers zum grundrechtlich garantierten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und zu verfassungsinternen Schranken, insbesondere aus dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, ist das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes durch die Kapazität der Schule beschränkt. Im Rahmen der bei einem begehrten Schulwechsel gebotenen Ermessensentscheidung hat die Behörde die Interessen des Schülers bzw. seiner Eltern mit den sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag ergebenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. In den vom Antragsteller angesprochenen Fallgruppen pädagogischer oder sozialer Probleme und entwicklungspsychologisch nachgewiesener Risiken im Falle eines Schulverbleibs wird den privaten Interessen an einem Schulwechsel ein besonders hohes Gewicht zukommen. Die Ermessensentscheidung kann in besonderen Fällen auch dahin gelenkt sein, dass ein Schulwechsel trotz Kapazitätsüberschreitung zuzulassen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin diesen Aspekt aber nicht „gänzlich unberücksichtigt gelassen“. Vielmehr lässt der Bescheid vom 9. Juli 2025 erkennen, dass die Antragsgegnerin pädagogische, medizinische oder sonstige gewichtige Gründe als solche anerkennt, die einen Schulwechsel ggf. auch bei Überschreitung der Kapazitäten rechtfertigen können. Die Antragsgegnerin ist auch nicht in fehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller Gründe von solchem Gewicht nicht glaubhaft gemacht hat. Als Grund für den begehrten Schulwechsel hat der Antragsteller im Antragsformular in Bezug auf seine Person lediglich den Wunsch nach einem „Neustart an einer neuen Schule“ angegeben. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung sind allgemeiner Natur, ohne konkret zu belegen, warum gerade bei ihm gravierende Probleme bestehen und mit einer Verwirklichung der von ihm angesprochenen Risiken zu rechnen ist. Insbesondere hat der Antragsteller keine ärztlichen oder psychologischen Stellungnahmen vorgelegt. Auch die Kritik des Antragstellers an dem Verweis der Antragsgegnerin auf interne Lösungen schulischer Schwierigkeiten führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Probleme grundsätzlich gemeldet und sodann eine schulinterne Lösung angestrebt werden sollte. Mit dieser Erwägung hat die Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen, dass gleichwohl ein Schulwechsel geboten sein kann, etwa wenn von vornherein feststeht, dass eine schulinterne Lösung nicht erreicht werden kann oder Bemühungen um eine schulinterne Lösung gescheitert sind. Im Fall des Antragstellers sind indes keine Gründe ersichtlich, warum ein Verbleib an der Schule, ggf. mit begleitenden pädagogischen Maßnahmen, unzumutbar erscheinen muss. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.