Beschluss
10 B 684/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1203.10B684.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen je zur Hälfte die Antragsteller zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 3. und zu 4. als Gesamtschuldner, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen je zur Hälfte die Antragsteller zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 3. und zu 4. als Gesamtschuldner, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1373/24) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. November 2023 in der Fassung vom 7. Mai 2024 (veränderte Ausführung) für die Errichtung eines eingeschossigen rückwärtigen Anbaus und einer Dachterrasse im Dachgeschoss sowie eine Nutzungsänderung im Dachgeschoss auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur xx, Flurstück xxx (U.-------straße xx) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze hinsichtlich des allein von den Antragstellern angegriffenen gartenseitigen eingeschossigen Anbaus weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters zu Lasten der Antragsteller. Das Wohnhaus der Beigeladenen füge sich mit dem genehmigten Anbau nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ob sich das Vorhaben innerhalb des Rahmens der maßgeblichen näheren Umgebung für die überbaubare Grundstücksfläche halte, könne dahinstehen. Denn für eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme lägen keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Das Vorhaben füge sich zudem in Bezug auf die Bauweise ein. Auch bauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters würden nicht verletzt. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragsteller ziehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Vorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller nachbarschützende Vorgaben des Bauplanungsrechts verletze, nicht durchgreifend in Zweifel. a. Ohne Erfolg machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe die Verletzung eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ verkannt. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem die Rechtsprechung den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Wahrung der Gebietsart abgeleitet hat, besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und umfasst weder die Breite der jeweiligen Bebauung noch ihre Tiefe. Dass das Wohnzwecken dienende Vorhaben der Beigeladenen seiner Art nach zulässig ist, fechten auch die Antragsteller nicht an. Das von ihnen angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 ‑ 4 C 7.17 ‑ betrifft eine gänzlich andere Frage, nämlich jene, wann planerische Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - die hier nicht existieren - nachbarschützend sind. Zugunsten einer drittschützenden Wirkung einer Gebietserhaltungssatzung aus dem Jahr 1988, die die Gründerzeit-Häuser U.-------straße xx bis yz schütze, zeigen die Antragsteller nichts auf. b. Mit ihrem Einwand, hinsichtlich der Tiefe der Bebauung habe das Verwaltungsgericht die Bebauung auf dem Grundstück U.-------straße xx nicht berücksichtigen dürfen, dringen die Antragsteller schon deshalb nicht durch, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat, ob sich das Gebäude samt dem Anbau innerhalb des Rahmens der maßgeblichen näheren Umgebung für die überbaubare Grundstücksfläche hält. c. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Baugenehmigung entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zulasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. aa. Die Antragsteller legen nicht dar, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von dem Vorhaben ‑ hier dem eingeschossigen rückwärtigen Anbau ‑ eine erdrückende Wirkung ausgeht. Hierzu reicht insbesondere die Einreichung einer (ausschnittsweisen) Animation mit der Darstellung einer „Frau von 1,65 m Größe, welche vor einer Wand von 4 Metern Höhe und 4,60 Metern Breite steht“, nicht aus. Die Beschwerdebegründung zeigt damit nicht auf, dass nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu einer erdrückenden Wirkung eines Gebäudes das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. bb. Auch eine rücksichtslose Verschattung lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat eine solche mit Blick auf die Südostausrichtung der rückwärtigen Gebäudefronten und Terrassenbereiche verneint. Diese Annahme wird mit den eingereichten Simulationen des Schattenwurfs zu einzelnen Zeitpunkten im Jahr und jeweils früh oder spät am Tag nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie sind zudem teils nicht aussagekräftig oder nehmen z. B. auch den Schattenwurf von Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück in den Blick, der nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist. Im Übrigen muss eine Verschattung in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden, soweit Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 45, und vom 3. August 2017 ‑ 7 A 1830/16 -, juris Rn. 4. Ihr weiterer Einwand, der Vorbildcharakter des Anbaus könne zu weiterer Verschattung ihrer Grundstücke führen, führt nicht auf Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, das Vorhaben selbst wahre das Gebot der Rücksichtnahme. cc. Ebenso wenig zeigen die Antragsteller nachvollziehbar auf, dass sie durch den eingeschossigen Anbau im Hinblick auf die Belüftung ihres jeweiligen Wohnhauses in ihren Rechten verletzt würden. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einhaltung von Abstandsflächen sei nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW nicht erforderlich, ficht die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise an. Die pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen genügt nicht den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 3. Bedenken der Antragsteller, das Dach des Anbaus könne ‑ entsprechend einer früheren Ausgestaltung des Vorhabens ‑ „schwarz“ als Dachterrasse genutzt werden, betreffen die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).