Beschluss
19 E 637/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1126.19E637.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Klägerin keine sowohl für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG als auch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen genügenden Erklärungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und Loyalitätserklärung) abgegeben habe. Hiergegen wendet die Klägerin ein, die Anforderungen an die wirksame Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der Loyalitätserklärung dürften aus Gründen der Gleichbehandlung nicht überspannt werden, damit auch Ausländer, die, wie sie, geistig und kognitiv nicht in der Lage seien, die deutsche Sprache trotz umfangreichen Sprachunterrichts auf dem dafür erforderlichen Niveau zu erlernen, die Möglichkeit erhalten, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben. Diese Rüge bleibt erfolglos. Das Staatsangehörigkeitsgesetz trifft keine Regelung, die allein wegen unverschuldeten Fehlens ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG relativiert oder gar davon befreit. § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG bestimmt lediglich, dass ein nach § 34 Satz 1 StAG nicht handlungsfähiger Ausländer die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllen muss. Dies ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres nur ein geschäftsunfähiger oder ein in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheit unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehender Ausländer. Die Klägerin ist weder geschäftsunfähig noch steht sie unter Betreuung. § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG, wonach von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann, ist auf die Anforderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht analog anwendbar. Vielmehr kann ein Einbürgerungsbewerber, der die Voraussetzung des § 10 Abs. 6 StAG für das Absehen vom Einbürgerungserfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG mithilfe eines Dolmetschers abgeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2010 ‑ 19 E 1005/09 ‑ n. v. und vom 22. Januar 2013 ‑ 19 A 364/10 ‑ juris Rn. 56 (zum Bekenntnis nach § 16 Satz 2 StAG a. F.) Dies hat die Klägerin bislang nicht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.