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Beschluss

19 A 364/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.19A364.10.00
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Leitsätze

Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wird nach § 10 Abs. 6 StAG schon dann abgesehen, wenn der Ausländer sie im Einbürgerungszeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Ob er in der Vergangenheit liegende Versäumnisse beim Spracherwerb zu vertreten hat, ist unerheblich.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wird nach § 10 Abs. 6 StAG schon dann abgesehen, wenn der Ausländer sie im Einbürgerungszeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Ob er in der Vergangenheit liegende Versäumnisse beim Spracherwerb zu vertreten hat, ist unerheblich. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am xx. Januar 1940 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland und wurde als Asylberechtigte anerkannt. Ihr wurde als Asylberechtigte ein entsprechender Reiseausweis ausgestellt. 1992 wurde ihre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Am 3. Januar 2008 beantragte sie ihre Einbürgerung. In Bezug auf ihre deutschen Sprachkenntnisse teilte sie mit, sie sei bereits 68 Jahre alt und leide unter einer langwierigen Herzerkrankung. Der Erwerb und der Nachweis der entsprechenden Kenntnisse seien ihr aufgrund der gesamten Lebensumstände nicht zumutbar. Auch vor Erreichen des 65. Lebensjahrs sei sie bereits schwer krank gewesen. Zum Nachweis ihrer Erkrankungen legte sei ein Attest der Ärztin für Innere Medizin Dr. E. vom 24. Juli 2008 vor. Eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin am 8. Dezember 2008 ergab, dass sie an zahlreichen chronischen organischen Erkrankungen leide. Da aber keine Einschränkungen der kognitiven Leistungen vorlägen, sei das Erlernen der deutschen Sprache über einen längeren Zeitraum aus ärztlicher Sicht möglich. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008, zugestellt am 16. Dezember 2008, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG komme nicht zum Tragen. Nach der Einschätzung der Amtsärztin sei es der Klägerin möglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Am 16. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie auf die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19. Oktober 2007 verwiesen, wonach in der Regel von einer altersbedingten Unfähigkeit des Spracherwerbs im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG bei Einbürgerungsbewerbern und –bewerberinnen auszugehen sei, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten. Die Klägerin sei Analphabetin und habe in der Türkei nicht die Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen. Sie sei altersbedingt nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen. Dies ergebe sich auch aus einem Attest der Ärztin Dr. E. vom 16. Juni 2009. Darauf, ob sie es versäumt habe, früher die deutsche Sprache zu erlernen, komme es nicht an. Auch den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII habe sie nicht zu vertreten. Bereits bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei sie aufgrund ihres Gesundheitszustands und einer fehlenden Ausbildung nicht in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2008 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2008 verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Es hat die Auffassung vertreten, die unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache stünden ihrer Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 6 StAG nicht entgegen. Angesichts der ärztlichen Befunde und mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter sei es davon überzeugt, dass die Klägerin die grundsätzlich erforderlichen Sprachkenntnisse, deren Erwerb mit einem erheblichen Zeitaufwand für die Klägerin verbunden sein dürfte, nicht werde erlangen können. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe jedenfalls seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausreichend Gelegenheit gehabt, hinreichende Deutschkenntnisse zu erlangen, gehe am Gesetz vorbei. Mit der antragsgemäß zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, indem sie vorträgt, die fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin stünden ihrer Einbürgerung entgegen. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG liege nicht vor. Die körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, die den Spracherwerb verhindere, müsse nicht nur aktuell vorliegen, sondern auch bereits in der Vergangenheit einen ausreichenden Spracherwerb unmöglich gemacht haben. Die Einbürgerung dürfe grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Ausländer in die deutsche Gesellschaft integriert sei. Nur dann sei er als künftiger Staatsbürger zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben befähigt. Der Gesetzgeber habe die Einbürgerung von einer Integration des Ausländers abhängig machen wollen. Da sich eine Integration aber zwangsläufig stets aufgrund einer Entwicklung in der Vergangenheit vollziehe, müsse diese Integrationsentwicklung aus der Vergangenheit auch bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag berücksichtigt werden. Mit der Auslegung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, sei es ohne weiteres möglich, einen Anspruch auf Einbürgerung erfolgreich geltend zu machen, obwohl der Lebensunterhalt nur durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert werden könne, obwohl die bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben werde, obwohl keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorlägen und obwohl der Einbürgerungsbewerber über keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verfüge, er mithin keinerlei Integrationsleistungen erbracht habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG könnten allein durch Zeitablauf erfüllt werden, ohne dass der Einbürgerungsbewerber sich aktiv um seine Integration bemüht haben müsste. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Rechtsmissbrauch sei möglich und zu befürchten. Die von ihr, der Beklagten, vertretene Auslegung führe nicht zu einer Verhinderung der Einbürgerung für einen unbegrenzten Zeitraum. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 5 C 22.08 könnten auch im Hinblick auf § 10 Abs. 6 StAG herangezogen werden mit der Folge, dass nur ein Verhalten des Einbürgerungsbewerbers im Zeitraum der letzten acht Jahre berücksichtigt werde. Diese Auslegung stehe nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG. Zwar fehle insofern eine Regelung, die auf ein Vertretenmüssen abstelle. Dies habe aber auch keinen Sinn gemacht, da Krankheiten, Behinderungen und Alter in den seltensten Fällen auf ein Verschulden oder Vertretenmüssen zurückzuführen seien. Auch die historische Auslegung unter Berücksichtigung des zum damals geltenden § 11 StAG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 (5 C 8.05) stehe der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Durch die Überführung des Tatbestandsmerkmals der Sprachkenntnisse von § 11 des damaligen StAG in § 10 StAG in der nun geltenden Fassung habe keine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Die Regelungen der Anspruchseinbürgerung hätten lediglich klargestellt werden sollen, wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/5107 ergebe. Ein weiteres Hindernis für die Einbürgerung der Klägerin sei § 16 StAG. Danach werde die Einbürgerung nur wirksam mit der Aushändigung der ausgefertigten Einbürgerungsurkunde, welche erst erfolgen dürfe, wenn das feierliche Bekenntnis nach § 16 Satz 2 StAG abgegeben worden sei. Die Abgabe dieses feierlichen Bekenntnisses setze nicht nur voraus, dass es von dem Einbürgerungsbewerber nachgesprochen werde, sondern dass er den Sinn und den Inhalt des Bekenntnisses verstehen könne. Dies sei bei der Klägerin, die noch nicht einmal über einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, nicht der Fall. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für ihren Einbürgerungsanspruch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der derzeit gültigen Fassung. Denn sie hat ihren Einbürgerungsantrag am 3. Januar 2008 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 40c StAG (30. März 2007) gestellt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er die in Nr. 1 bis 7 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Einbürgerung, weil sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt bzw. soweit sie sie nicht erfüllt von den Voraussetzungen abzusehen ist. Sie hat seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist handlungsfähig im Sinne von § 80 AufenthG. Mit der Niederlassungserlaubnis besitzt sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII hat sie auch nach Auffassung der Beklagten nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) ist im Fall der Klägerin, der als Asylberechtigte ein entsprechender Reiseausweis ausgestellt wurde, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StAG abzusehen. Dass die Klägerin zudem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 StAG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG verfügt, ist unschädlich. Denn nach § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Hierfür ist allein entscheidend, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der maßgeblichen Kenntnisse in der Vergangenheit werden nicht berücksichtigt. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2011 11 K 839/11 , InfAuslR 2012, 135 ff., juris Rdn. 31; Berlit, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rdn. 406 und 409; Geyer, in: HK-AuslR, 2008, § 10 StAG Rdn. 23; Sachsenmaier, HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Abs. 6, 05/2012. Dafür sprechen der Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG (1.), die historische und genetische (2.) sowie die systematische Auslegung (3.). Der Sinn und Zweck der Einbürgerung steht dieser Auslegung nicht entgegen (4.). 1. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann, nur auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an. Der maßgebliche zweite Halbsatz des § 10 Abs. 6 StAG steht im Präsens. Dies zeigt auf, dass die gegenwärtige Situation entscheidend ist. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus auch berücksichtigt wissen wollen, ob der Ausländer es in der Vergangenheit versäumt hat, sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen, hätte eine dahingehende ausdrückliche Regelung nahe gelegen. 2. Für die Annahme, dass im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG frühere Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der entsprechenden Kenntnisse unbeachtlich sind, sprechen des Weiteren die genetische und historische Auslegung. § 10 Abs. 6 StAG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970 ff.) eingefügt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist dazu ausgeführt: "Der neue Absatz 6 enthält Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland zugunsten von kranken, behinderten Personen und Personen, die diese Anforderungen aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen können" (BT-Drucks. 16/5065, S. 229). Diese Begründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf § 10 Abs. 6 StAG (nur) die gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeiten der die Einbürgerung beantragenden Ausländer in den Blick genommen hat ("nicht mehr erfüllen können" – Hervorhebung durch den Senat). Auf frühere Versäumnisse der Ausländer hinsichtlich des Erwerbs der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG genannten Kenntnisse hat er dagegen nicht abgestellt. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Bundesrates vom 25. April 2007 (BT-Drucks. 16/5107). In dieser Stellungnahme wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Ermessensregelung in § 10 Abs. 6 StAG ausdrücklich abgelehnt, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde bleibe. Aus der weiteren Begründung dieser Ablehnung wird deutlich, dass ausschließlich die gegenwärtige Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers, die entsprechenden Kenntnisse nachzuweisen, als maßgeblich angesehen wurde: "Wenn der Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbedingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder der staatsbürgerlichen Kenntnisse nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraussetzungen abgesehen werden" (BT-Drucks. 16/5107, S. 13 f.). Für die Frage, ob sich ein Ausländer Versäumnisse beim Erwerb der deutschen Sprache in der Vergangenheit im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG entgegen halten lassen muss, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Vorgängerregelung nichts herleiten. Die Auffassung der Beklagten, mit der Überführung des Tatbestandsmerkmals der Sprachkenntnisse in § 11 StAG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950 ff.) im Folgenden: StAG a. F. in § 10 StAG habe keine (materielle) Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage vorgenommen werden sollen, trifft nicht zu. Es sind vielmehr verschiedene Änderungen erfolgt. Insbesondere sind die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse in § 10 Abs. 4 StAG strenger als die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 5 C 8.05 (BVerwGE 124, 268 ff, juris Rdn. 15) aufgestellten Anforderungen definiert. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderten "angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache" keine aktiven Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Nunmehr werden nicht nur Sprachkenntnisse in mündlicher Form und Lese-, sondern in gewissem Maße auch Schreibkenntnisse verlangt. Eine Ausnahmevorschrift wie die des § 10 Abs. 6 StAG sah das StAG a. F. nicht vor. Lediglich nach Nr. 86.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (BAnz. 2001, S. 1418 ff.), auf die auch nach dem 1. Januar 2005 im Hinblick auf die Sprachanforderungen in § 11 StAG a. F. zurückgegriffen wurde, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 11 StAG Rdn. 4, war auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschwerten, Rücksicht zu nehmen. Damit ist die nunmehr geltende Regelung in Bezug auf die in § 10 Abs. 6 StAG geregelten Ausnahmen von den Sprachanforderungen günstiger als das frühere Recht. Vgl. Berlit, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rdn. 323. Dies zeigt, dass § 10 StAG einerseits gegenüber den früheren Anforderungen ein höheres Niveau hinsichtlich der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verlangt, andererseits aber nunmehr eine Ausnahme im Hinblick auf diese Sprachkenntnisse vorsieht. Im Regelungssystem des § 10 StAG kompensiert die Ausnahme für den begünstigten Personenkreis die von den Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen. Auch dies spricht dagegen, an die Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG strenge, seinen Anwendungsbereich einschränkende Maßstäbe anzulegen. Aus der von der Beklagten herangezogenen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) des Bundesrates vom 25. April 2007 (BT-Drucks. 16/5107) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass die Regelungen zur Anspruchseinbürgerung lediglich klargestellt werden sollten, wie die Beklagte meint, ist dieser Begründung nicht zu entnehmen. Es sollten vielmehr auch nach diesem Entwurf die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung "neu gestaltet und präzisiert" bzw. um zusätzliche Integrationsanforderungen "ergänzt und präzisiert" werden. Vgl. BT-Drucks. 16/5107, S. 2 und 8. 3. Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt insbesondere der Vergleich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, dass der Gesetzgeber es im Wortlaut des Gesetzestexts ausdrücklich kenntlich macht, wenn hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist, ob der Ausländer deren Fehlen (nicht) zu vertreten hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Auf eine entsprechende Klarstellung oder Ergänzung des § 10 Abs. 6 StAG hinsichtlich früherer Versäumnisse des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland hat der Gesetzgeber verzichtet. Daraus ist zu schließen, dass insofern ausschließlich zugrunde zu legen ist, ob der Ausländer im Zeitpunkt der Einbürgerung aus den in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllen kann. Eine Regelung wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist nicht wie die Beklagte meint deshalb entbehrlich, weil eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung oder das Alter in den seltensten Fällen zu vertreten sind. Denn es geht nicht um die Frage, ob einer der in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründe zu vertreten ist, sondern darum, ob der frühere Nichterwerb der deutschen Sprachkenntnisse und der staatsbürgerlichen Kenntnisse vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist. Dass die Unfähigkeit zum Erwerb dieser Kenntnisse etwa durch eine plötzlich auftretende Krankheit, eine unfallbedingte Behinderung oder dem Nachlassen der körperlichen und geistigen Fähigkeiten aufgrund fortschreitenden Alters nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet eintreten kann, war dem Gesetzgeber als selbstverständlich bekannt. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, im Rahmen der Ausnahme des § 10 Abs. 6 StAG ähnlich wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auf ein Vertretenmüssen des Ausländers abzustellen. Vor diesem Hintergrund kann aus dem zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 5 C 22.08 (BVerwGE 133, 153 ff., juris) nichts für die Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG abgeleitet werden. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordern der Sinn und Zweck der Einbürgerung es nicht, § 10 Abs. 6 StAG dahingehend auszulegen, dem Ausländer frühere Versäumnisse entgegen zu halten. Ziel der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ist es allgemein, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Die Einbürgerung dieser Personen ist als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses sowie Grundlage weiterer Integration gedacht. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind so gefasst, dass typischerweise von einer hinreichenden Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik sowie einer Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen ausgegangen werden kann. Berlit, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rdn. 32 f. Dazu zählen insbesondere auch die Sprachanforderungen, die typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 5 C 8.09 , InfAuslR 2010, 387 ff., juris Rdn. 30; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457 (461). Dies gilt für den Regelfall, für den der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als Einbürgerungsvoraussetzung verlangt. Von dieser Regel hat er ausdrücklich in § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahme geschaffen. Es spricht nichts dafür, dass er im Rahmen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses für die Ausnahme Integrationsbemühungen in der Vergangenheit ähnlich wie im Regelfall berücksichtigt wissen wollte. Dass die mit der Voraussetzung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland seit acht Jahren verbundene Integrationserwartung im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Sprache nicht erfüllt ist, nimmt er in den Fällen des § 10 Abs. 6 StAG hin, ohne ausdrücklich daran anzuknüpfen, ob der Ausländer in dieser Zeit Bemühungen hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Sprache unternommen hat. Dadurch, dass das Gesetz verschiedene Ausnahmetatbestände oder Einschränkungen (z. B. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 6, § 12, § 12a, § 12b StAG) vorsieht, wird deutlich, dass es nicht stets eine Vollintegration als Voraussetzung für eine Einbürgerung verlangt, sondern in bestimmten Fällen Teilintegrationsleistungen ausreichen lässt. Die Einbürgerung ist dann die Konsequenz daraus, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts regelmäßig stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 1 B 34.95 , NVwZ-RR 1996, 355, juris Rdn. 5, zum damaligen § 86 Abs. 1 AuslG, und die vom Gesetzgeber in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehenen Ausnahmen bzw. Einschränkungen greifen. Aber auch in solchen Fällen fehlt es nicht völlig an Integrationsleistungen. Auch dann ist etwa der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt im Inland (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 12b StAG), die Straffreiheit (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG) und die Hinwendung zum deutschen Staat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) Voraussetzung für die Einbürgerung. Bei dem von der Beklagten befürchteten Zusammentreffen des Vorliegens einer Vielzahl von Ausnahmetatbeständen dürfte es sich im Übrigen um Einzelfälle handeln, die keinen Anlass zu der Annahme geben, es werde zukünftig zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsmissbrauch durch Einbürgerungsbewerber kommen. Für eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 6 StAG dahingehend, dass er nur für Einbürgerungsbewerber Anwendung findet, die den früheren Nichterwerb der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse nicht zu vertreten haben, ist danach kein Raum. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 5 A 1.12 , juris Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2002 19 A 567/00 . An dieser Voraussetzung fehlt es aber, da sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wie bereits aufgezeigt nicht feststellen lässt. Dass es in einigen Bundesländern eine Rechtsanwendungspraxis gibt, die bei § 10 Abs. 6 StAG frühere Versäumnisse des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigt, vgl. Niedersächsische VV-StAR und Erläuterungen zu den VAH-BMI, Stand: 10. Juni 2008, zu Nr. 10.6 ("Ein ‚Hineinwachsen‘ in ein altersbedingtes Unvermögen trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland und ohne ausreichende Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, ist nicht möglich, es sei denn, es liegen krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkungen (siehe dort) vor".), abgedruckt in: GK-StAR, Bd. 2, Stand: Juli 2012, VII 2 J vor § 1 (Nr. 1); nordrhein-westfälischer Erlass vom 10. Dezember 2008 zu Ausnahmen von Sprachanforderungen bei der Einbürgerung ("Wenn insoweit nach der geltenden Erlasslage bei 65-jährigen Einbürgerungsbewerbern ‚in der Regel‘ von einer altersbedingten Unmöglichkeit einer Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ausgegangen wird, ist zu berücksichtigen, dass diese Regelbetrachtung jedenfalls dann nicht angezeigt sein kann, wenn Einbürgerungsbewerber trotz mindestens 8-jährigen Aufenthalts keinerlei Deutschkenntnisse aufweisen, wenn die Aufenthaltsdauer deutlich mehr als die für einen Einbürgerungsanspruch erforderlichen 8 Jahre beträgt und eine Einbürgerung in einem eventuellen früheren Verfahren bereits wegen unzureichender Sprachkenntnisse abgelehnt worden ist, ..."), abgedruckt in: GK-StAR, Bd. 2, Stand: Juli 2012, VII 2 K zu § 10 (Nr. 7); im Ergebnis ähnlich: Vorläufige Anwendungshinweise Baden-Württembergs zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Nr. 10.6 ("Auch ohne ärztliche Bescheinigung kann von einem altersbedingten Unvermögen regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits das 65. Lebensjahr vollendet und sich zuvor nicht länger als 10 Jahre in Deutschland aufgehalten hat".), abgedruckt in: GK-StAR, Bd. 2, Stand: Juli 2012, VII 2 B vor § 1 (Nr. 1). ändert daran nichts. Diese Praxis stellt sich als rechtswidrig dar. Der Senat geht letztlich in Übereinstimmung mit den Beteiligten aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Atteste davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Erkrankungen und altersbedingt die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und ggf. Nr. 7 StAG nicht (mehr) erfüllen kann. Dass sie sich die entsprechenden Kenntnisse nicht bereits früher angeeignet hat, ist ohne Belang. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch § 16 StAG der Einbürgerung der Klägerin nicht entgegen. Danach wird die Einbürgerung wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde (§ 16 Satz 1 StAG). Vor der Aushändigung ist ein feierliches Bekenntnis abzugeben (§ 16 Satz 2 StAG). Auch wenn die Aushändigung der Urkunde, die Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung ist, die Abgabe des Bekenntnisses voraussetzt, ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass die Einbürgerung nur dann wirksam wird, wenn der Einbürgerungsbewerber das auf Deutsch abgegebene Bekenntnis versteht. § 10 Abs. 6 StAG wäre, soweit es um das Absehen von den deutschen Sprachkenntnissen geht, zumindest teilweise obsolet, wenn im Rahmen des § 16 StAG gleichwohl diese Kenntnisse als Einbürgerungsvoraussetzung verlangt würden. Eine solche Annahme wäre mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Soweit zu gewährleisten ist, dass der Einbürgerungsbewerber, dessen fehlende deutsche Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 6 StAG unschädlich sind, das von ihm abzugebende Bekenntnis versteht, käme etwa die Hilfe von Dolmetschern in Betracht. Vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2010 19 E 1005/09 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG eine Zurechnung von Versäumnissen beim Erwerb der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse in der Vergangenheit ermöglicht (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.